Sehr geehrter Herr Köhler,
zu Ihrer Ratsanfrage „Ist durch die erhebliche institutionelle Förderung der Stadt Chemnitz an den Stadtsportbund nicht ganz offensichtlich gegeben, dass eine Befangenheit nach § 20 SächsGemO vorliegt (Tätigwerden in anderer Eigenschaft, bzw. Absatz 1 Nr. 4 und/oder Nr.5)?“
möchte ich darauf hinweisen, dass der Sachverhalt einer eventuellen Befangenheit im Vorfeld der Sitzung des Schul- und Sportausschusses geprüft wurde. Mit der Beschlussvorlage „Sportförderrichtlinie der Stadt Chemnitz“ ist unseres Erachtens kein unmittelbarer Vor- und Nachteil für Herrn Schinkitz bzw. den Stadtsportbund Chemnitz (SSBC) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO verbunden, da hier lediglich eine Grundsatzentscheidung über das Verfahren der Ausreichung von Fördermitteln vorliegt, mit diesem Beschluss wird noch keine Entscheidung über auszureichende Gelder getroffen. Dem entsprechend wurde auch gegenüber der Landesdirektion Sachsen zu einer Beschwerde der Ratsfraktion PRO CHEMNITZ wegen möglicher Befangenheit Stellung genommen.
Die Landesdirektion Sachsen kommt in der Bewertung der Gesamtschau zu einem anderen Ergebnis. Aufgrund der exponierten Stellung des SSBC, dessen Präsident Herr Stadtrat Schinkitz ist, wird hier der Befangenheitstatbestand gesehen.
Aus diesem Grund wird die Beschlussvorlage B-188/2020 erneut zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung des nächsten Schul- und Sportausschusses gesetzt werden.
Freundliche Grüße
Sven Schulze
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