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Aktuelle Seite: Start / Ratsanfragen / IA-122/2023: Kontrolle des Vergaberechts in gemeinnützigen Vereinen

IA-122/2023: Kontrolle des Vergaberechts in gemeinnützigen Vereinen

30. November 2023 By AFD-Stadtratsfraktion Kommentar verfassen

Sehr geehrte Herren Stadträte,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

  1. In welcher Form werden die Auftragsvergaben der Vereine, welche durch städtische Fördermittel unterstützt werden, durch die Stadt Chemnitz begleitet bzw. im Nachgang überprüft?

    Werden Fördermittel seitens der Stadt Chemnitz an Vereine und freie Träger ausgereicht, so erfolgt das auf der Grundlage eines Verwaltungsverfahrens wie z. B. einer kommunalen Förderrichtlinie. An die Vereine ergeht ein Zuwendungsbescheid, in dem die Einhaltung der Vergabevorschriften und Förderbedingungen nach den entsprechenden gesetzlichen und spezifischen Vorgaben (z. B. Sächsisches Vergabegesetz sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), Bezug auf weitere Förderrichtlinien, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung etc.) verpflichtende Auflage ist.

    Je nach Förderrichtlinie kann es bereits zur Antragstellung erforderlich sein, dass drei Vergleichsangebote unterschiedlicher Anbieter einschließlich eines Entscheidungsvermerkes für das wirtschaftlichste und sparsamste Angebot vorgelegt werden müssen. Eingereichte Maßnahmen, die nicht allen Förderkriterien entsprechen, werden nicht zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

    Bei der Förderung von Bauvorhaben werden die Maßnahmen von den Vereinen und freien Trägern in der Bauherrenfunktion realisiert. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen, insbesondere bei größeren investiven Vorhaben, werden die Vereine und freien Träger durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ämter als auch gezielt durch externe Planungsbüros
    (Architekten / Fachplaner) unterstützt und begleitet.

    Nach Abschluss der Maßnahme und des Bewilligungszeitraums ist durch die Vereine und freien Träger ein Nachweis über die Verwendung der Zuwendungen und Zuschüsse (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) einzureichen. Der Verwendungsnachweis wird im entsprechenden Amt hinsichtlich des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes geprüft. Dabei kann auch die Einhaltung von Vergabeauflagen Prüfungsgegenstand sein. Für Nachfragen der Träger stehen die Fachabteilungen auch unterjährig zur Verfügung, sodass eine enge inhaltliche Begleitung stattfindet.
  2. Hat die Stadt Chemnitz Kenntnisse davon bzw. ist sie Hinweisen nachgegangen, dass das geltende Vergabe-Recht bei den Vereinen Weltecho e.V., Subbotnik e.V und Solitaer e.V. mutmaßlich missachtet worden sein soll?

    Bisher gab es keine Hinweise, dass durch die genannten Vereine gegen das Vergaberecht verstoßen wurde.
  3. Wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 bei den in Punkt 1 definierten Vereinen Verstöße gegen geltendes Vergaberecht bekannt? Wenn ja, wieviele (bitte nach Jahren aufschlüsseln).

    In den genannten Jahren wurden keine Verstöße gegen geltendes Vergaberecht bekannt.
  4. Gibt es seitens der Stadt Chemnitz bei Verstößen Konsequenzen bei der Zuweisung öffentlicher Mittel in Form von gekürzten Fördergeldern in den Folgejahren bzw. wurden Rückforderungen von Fördermitteln geprüft?

    Nach Vorlage der Nachweise über die Verwendung der Zuwendungen und Zuschüsse (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) werden diese im Rahmen des regulär üblichen Verwaltungsverfahrens geprüft. Sofern dabei Feststellungen getroffen werden, die auf eine nicht sachgemäße Verwendung hinweisen, erfolgt die Anhörung nach § 28 VwVfG und abhängig vom Ergebnis im Anschluss die Entscheidung, ob und in welchem Maße die Zuwendung für die Vergangenheit widerrufen wird, was zu einer Rückforderung von Fördermitteln führen kann.

    Die Nichteinhaltung der Auflage kann sich auch negativ auf die Höhe der Zuwendung in den Folgejahren auswirken. Je nach Schwere des konkreten Einzelfalls entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Freundliche Grüße

    Dagmar Ruscheinsky
    Bürgermeisterin

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