An dieser Stelle möchten wir einen kurzen Rückblick auf den Stadtrat vom 16.03.2022 werfen.
Gleich zu Beginn präsentierten die Grünen in Person von Manuela Tschök-Engelhardt ihre Parade-Disziplin: Sie übten sich im Verbot. Gemeinsam mit den Verbündeten der deutschen demokratischen Ratsfraktionen wurden die „Fraktionserklärungen aus aktuellem Anlass“ von der Tagesordnung gewählt. Dem politischen Gegner den Mund verbieten – da lacht das grüne Herz…
Unsere Fraktion brachte drei Anträge ein (den vierten zum Thema Privatstraßen verschoben wir auf April) und stellten unsere Ideen in drei Einbringungsreden vor.
Diese können Sie hier sehen.
Dr. Volker Dringenberg zum Thema
„Auswirkungen von § 20a Infektionsschutzgesetz darstellen, Versorgungsnotstand abwenden“ (BA-014/2022)
Für die Statistik: Alle Anträge wurden von den Mitbewerbern abgelehnt. Lediglich beim Impfpflicht-Thema war eine Enthaltung seitens der FDP zu vernehmen. Dieser Punkt wurde namentlich abgestimmt. Die Liste hierfür reichen wir nach.
Was wurde noch beschlossen?
* Die Stadt Chemnitz will sich attraktiver für künftige Lehrkräfte machen. * Die Planungen für Straßenbahnen bis Reichenbrand und zum Zeisigwald können beginnen. * Die Müllgebühren steigen drastisch. Gemäßigtere, gerechtere Varianten aus unserer Fraktion fanden bereits in der ersten Beratung keine Mehrheit. * Die Wirtschaftsförderung wird jetzt direkt im Rathaus angesiedelt, die CWE wird zum Event-Manager. * Am Hauptbahnhof entsteht bis 2024 ein Fernbus-Terminal, der komplette Neubau des Omnibusbahnhofs erfolgt nach 2025.
Einen Punkt möchten wir noch gesondert betrachten: Der Südring Teil III und IV wird nicht gebaut. Dieses Projekt wurde hauptsächlich durch ein Chaos-Abstimmen der CDU-Fraktion – hier „glänzte“ vor allem Solveig Kempe – möglich. In den Reihen der Pferdekarren-Fraktion grünen Anstrichs knallten die Sektkorken – wieder einmal wurde ein wichtige Projekt für den mobilen Individualverkehr zerstört.
Statt einer vernünftigen Verlängerung bis zur Zwickauer Straße und zur Kalkstraße quälen sich jetzt Autos, Busse und LKW´s in den nächsten Jahrzehnte weiter durch enge Straßen mit Wohnbebauung. Sollte die Jaennickestraße bei Starkregen überflutet sein (was unter der Brücke keine Seltenheit ist), steckt der Verkehr rund um Südring/Neefestraße im Stau-Chaos.
Die gesamte Sitzung gibt es als Aufzeichnung hier zu sehen:
zu Ihrer Informationsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Hinweise:
Zwischen dem 30. November und dem 13. Dezember 2021 entfiel die telefonische Erstermittlung aufgrund der hohen Meldezahlen (3.021 Fälle in KW 47/2021), sodass in diesem Zeitraum keine Informationssammlung zu Merkmalen wie dem Impfstatus erhoben wurden. Die Nachermittlungen sind noch nicht vollständig abgeschlossen, sodass die entsprechenden Aussagen nicht belastbar wären.
Die in Sachsen für die Datenerhebung verwendete Software Octoware enthält zudem zu unserem Bedauern nicht die für diese Thematik übliche Merkmalsausprägung zum Impfstatus (vollständig geimpft, grundimmunisiert, ohne Impfung) einer Person. Einzelangaben zum Impfstatus sind händisch einzugeben und werden in der Auswertung nach RKI-Richtlinien unter Berücksichtigung der Impfdosen und anhand des Impfdatums vom RKI berechnet. Leider sind nicht alle Konstellationen nach RKI („Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“
zum Impfstatus in der Software abgebildet und so werden doppelt Infizierte mit Impfung von der Software nicht erfasst.
Eine Auswertung seitens des Pandemiemanagements würde daher ein unvollständiges Bild wiedergeben. Die Beantwortung erfolgt daher unabhängig des Impfstatus. Wir empfehlen die Befragung des RKI zu dieser Angelegenheit.
Wie viele laborbestätigte Corona-Infektionen gab es (Zusätzliche Aufschlüsselung nach Kalenderwochen und Altersgruppen gemäß aktueller CoronaImpfV § 4 Abs. 1 Satz 2)?
Alle Fallzahlen seit Beginn der Pandemie sowie die Aufschlüsselung nach Altersgruppen und die 7-Tage-Inzidenz sind auf der Seite des RKI unter
Für den Stadtrat am 16.03.2022 hat unsere Fraktion den Beschlussantrag „Medizinische Versorgungssicherheit nach dem 15. März 2022“ schaffen. Das beinhaltet auch, die Impfpflicht im Bereich Medizin und Pflege nicht umzusetzen.
An dieser Stelle dokumentieren wir unseren Antrag:
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unverzüglich und kontinuierlich den Stadtrat über die vorliegende Datenlage zum Impfstatus beschäftigter Personen in den nach § 20a IfSG Abs. 1 betroffenen Einrichtungen/Unternehmen in der Stadt Chemnitz in geeigneter Form zu informieren.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unverzüglich und kontinuierlich den Stadtrat in geeigneter Form zu informieren, inwieweit die jeweilige konkrete Versorgungssituation in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen nach dem 15. März 2022 in der Stadt Chemnitz gesichert ist bzw. gesichert werden kann.
Der Stadtrat verpflichtet den Oberbürgermeister, keinerlei Betretungs- und Tätigkeitsverbote für nicht geimpfte bzw. nichtgenesene beschäftigte Personen allein aufgrund des Impfstatus auszusprechen.
Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, sich an den Ministerpräsidenten des Freistaats Sachsen zu wenden und ihn aufzufordern, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass § 20a IfSG wieder aufgehoben wird.
Begründung:
Vorbemerkungen
Die Stadt Chemnitz befindet sich derzeit in einer sehr kritischen Lage. Durch die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht nach §20a IfSG, eingeführt durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Anlage 1 Seite 2 zu A-011/2022 COVID-19-Pandemie“, ist ab dem 16. März 2022 mit massiven Einschränkungen in der Gesundheitsversorgung sowie der pflegerischen Versorgung zu rechnen, wenn es zu Betretungs- und Tätigkeitsverboten ungeimpfter Beschäftigter kommen wird.
In den letzten Tagen wurde immer deutlicher, dass es keinerlei Konzept gibt, wie die Versorgung der Patienten und Pflegebedürftigen gewährleistet werden kann. Es ist mit schwersten Schäden für die Versorgungslandschaft sowie für eine Vielzahl der Bürger zu rechnen, welche es mit dem vorliegenden Antrag zu verhindern gilt.
Betrachtung zur Rechtslage
Am 28.12.2021 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit einen Leitfaden mit Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/2021- 12-28_FAQ_zu_20a_IfSG.pdf
Bis zum heutigen Tag gibt es keine Veröffentlichung über die Durchführungsbestimmungen zum § 20a IfSG der Sächsischen Staatsregierung. Vor dem Hintergrund des §20a IfSG und deren Umsetzung ab dem 15. März 2022, herrscht tiefe Verunsicherung bei den in der Stadt Chemnitz betroffenen Unternehmen/Einrichtungen und Beschäftigten.
Das IfSG sieht eine Ausnahmeregelung dahingehend vor, dass die Bundesländer bestimmen können, dass die Benachrichtigung nicht durch die Einrichtungsleitung, sondern durch die in den Bundesländern bestimmte Stelle/Behörde zu erfolgen hat. Die dann zuständige Stelle/Behörde kann von den in der Einrichtung tätigen Personen die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen und ggf. ein entsprechendes Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot aussprechen, d.h. es steht in ihrem Ermessen, ob sie ein solches Verbot ausspricht.
Jedoch sieht der Gesetzgeber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass bis zum Ablauf des 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden ist. Erst wenn ein behördliches Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot tatsächlich auch ausgesprochen worden ist, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine Weiterbeschäftigung von nicht geimpftem Personal ist also auch nach dem 15. März 2022 jedenfalls solange möglich, bis die zuständige Stelle/Behörde ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot ausspricht.
Auswirkungen und Gegensteuern durch die Stadt Chemnitz
Die ab 16. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht wird erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung, Gesundheit, Pflege, Betreuung und Unterstützung betroffener Bürger haben. Im Gesundheitswesen herrscht bereits heute, auch ohne die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht, ein enormer Personalmangel. Ein weiterer Personalausfall in großem Umfang kann nicht kompensiert werden. Damit ist das Leistungsangebot vieler betroffener Bereiche derzeit akut gefährdet. Viele Leistungsangebote sind für die Gesundheit, die Versorgung und das alltägliche Leben von Patienten, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung essentiell und daher unbedingt aufrecht zu erhalten.
In der Stadt Chemnitz fehlt es sowohl an Daten zur Versorgungslage bei Umsetzung des § 20a IfSG sowie an Vorbereitungshandlungen zur Abwendung des zu befürchtenden gravierenden Versorgungsnotstandes. Hinzu tritt die Gefährdung der Gesundheitsversorgung durch die mittelbare Wirkung, welche von der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht ausgeht:
Zum einen tritt für die in den Einrichtungen verbleibenden Beschäftigten eine Überlastung ein, welche zu weiterer Abwanderung aus dem Gesundheitswesen führt. Zum anderen wird die Bereitschaft, in Gesundheitswesen tätig zu werden, durch eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht massiv beeinträchtigt.
Es besteht die begründete Vermutung, dass der, in wesentlichen Teilen des Gesundheitswesens bereits jetzt zu verzeichnende, Personalmangel sich in der Folge zu einem allgemeinen Gesundheitsnotstand entwickeln wird. Vor diesem Hintergrund kann die Stadt Chemnitz es nicht zulassen, dass, unter Abwägung der allgemeinen Entwicklung der epidemiologischen Situation mit den zu befürchtenden Auswirkungen, die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht ohne maximale Ausschöpfung des gesetzlich eröffneten Ermessensspielraumes umgesetzt wird.
Um den betroffenen Bürgern und Beschäftigten Ängste und Unsicherheiten zu nehmen und den Einrichtungen Planungssicherheit zu gewährleisten, ist unter Ausschöpfung des in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG eröffneten Entscheidungsspielraumes von einem Betretungs- und Tätigkeitsverbot abzusehen. Die Regelungen des § 20a werden generell als für die Eindämmung der Sars-cov 2- Pandemie ungeeignet und darüber hinaus als verfassungswidrig angesehen.
Die Abschaffung des § 20a IfSG würde einen wichtigen Schritt darstellen, um die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften und Gesundheitspersonal zu verbessern. Ferner ist die Abschaffung der einrichtungsbezogenen Corona Impfpflicht wichtige Voraussetzung, um die Versorgungslandschaft in gesundheitlichen und pflegerischen Bereich dauerhaft zu gewährleisten.
Die kreisfreien Städte erfüllen, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen, alle Aufgaben in eigener Verantwortung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes als Pflichtaufgabe zu Erfüllung nach Weisung außerhalb der Zuständigkeit des Stadtrates liegen würde, wenn das Gesetz gerade dem örtlichen Gesundheitsamt einen Ermessensspielraum zuweist.