Sehr geehrter Herr Franke,
in Ihrer Ratsanfrage formulierten Sie:
Der Ziegelweg entwickelt sich immer mehr zu einer Ausweichstrecke für Autofahrer, welche die Kreuzung Reichenhainer Straße/Augsburger Straße umgehen wollen. Dabei werden sowohl das Sackgassenschild als auch die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h missachtet.
- Ist dem Stadtordnungsdienst diese Gefahrenstelle bekannt? Wurden in diesem Bereich bereits Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt bzw. sind selbige geplant?
- Gibt es Überlegungen, auf Höhe Ziegelweg 17 (nach der Zufahrt zum Firmengelände Günter Hofmann Dachdecker GmbH) die Straße durch drei Poller zu unterbrechen, um die Durchfahrt Unbefugter zu unterbinden?
Im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO in Verbindung mit § 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz.
Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist das Nähere in der Geschäftsordnung zu regeln.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz sind nur Fragen zugelassen, keine Vorschläge, Wertungen oder Kritiken. Ihre vorangestellten Ausführungen enthält insbesondere die Wertung, dass sich der „Ziegelweg immer mehr zu einer Ausweichstrecke für Autofahrer entwickelt, welche die Kreuzung Reichenhainer Straße/Augsburger Straße umgehen wollen“. Auch die von Ihnen gestellte Frage unter Nr. 1 Satz 1 enthält die von Ihnen vorgenommene Wertung einer „Gefahrenstelle“. Da sich diese Wertungen in allen Ihren Fragen niederschlagen, jedenfalls aber Ihren Fragen (wertend) zugrunde liegen, ist die Ratsanfrage bereits insoweit insgesamt als unzulässig zu betrachten.
Darüber hinaus hat die Ratsanfrage keine einzelnen Angelegenheiten im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO zum Gegenstand.
Einzelne Angelegenheiten sind solche, die sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris Rn. 24). Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine Verbindung bestehen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris). Nicht hinreichend ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn die Anfrage allgemein formuliert und darauf gerichtet ist, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen. Das soll dann der Fall sein, wenn es bei der Frage um eine anlassunabhängige Feststellung, also um eine allgemeine „Ausforschung“ geht, welche allenfalls die Vorstufe einer konkreten Frage sein kann (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18). Solche Fragen „ins Blaue hinein“, welche allein auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet sind, sind deshalb unzulässig (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 06.11.2013, 1 K 549/13; VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18).
Aus den von Ihnen pauschal und allgemein gewählten Formulierungen, ergibt sich, wie insbesondere aus der Fragestellung zu Nr. 2, dass sich diese nicht auf einen einzelnen, konkreten Lebenssachverhalt beziehen, sondern darauf gerichtet sind, einen konkreten Sachverhalt erst in Erfahrung zu bringen.
Die Ratsanfrage lässt damit die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erkennen, insbesondere wird jeweils kein konkret abgrenzbarer Lebenssachverhalt erfragt, der eine bestimmte Fallbezogenheit aufweist.
Im Übrigen wird – unter der Voraussetzung einer zulässigen Fragestellung im Sinne von § 28 Abs. 6 SächsGemO – ferner davon auszugehen sein, dass die Grenze des Fragerechts gemäß 28 Abs. 6 SächsGemO überschritten ist.
Freundliche Grüße
Miko Runkel
Bürgermeister
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