Stadtrat Sven Bader beobachtet mit Sorge die Unterbesetzung des Stadtordnungsdienstes. Statt Antworten bekam Bader auf seine Ratsanfrage von Miko Runkel aber lediglich eine Ablehnung.
25.01.2020: Wir haben noch einmal nachgehakt und eine Beantwortung eingefordert.
Ihre Ratsanfrage RA-619/2019 – Einsatzbereitschaft Stadtordnungsdienst
Sehr geehrter Herr Bader,
in Ihrer Ratsanfrage formulierten Sie:
Im März 2019 wurde die Aufstockung des Stadtordnungsdienstes auf 35 Mitarbeiter beschlossen. Aktuell sind aber nach Auskunft von Herrn Bürgermeister Runkel lediglich 28 Stellen besetzt.
1. Warum sind noch sieben Stellen offen?
2. Wie viele Bewerbungen gab es auf diese Stellen?
3. Was geschieht mit den durch die Nichtbesetzung nicht verbrauchten finanziellen Mitteln?
4. Ist es angedacht, die Einsatzpläne auch auf die Nachtstunden, vor allem am Wochenende, auszuweiten und dafür Einsatzzeiten tagsüber einzusparen?
5. Gibt es Überlegungen, die durch die Nichtbesetzung fehlenden Streifendienste ersatzweise und punktuell mit privaten Sicherheitsunternehmen abzusichern?
Im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:
Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist das nähere in der Geschäftsordnung zu regeln. Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz können Anfragen zurückgewiesen werden, wenn sich die Fragen nicht auf einzelne konkret bezeichnete Angelegenheiten beziehen (z. B. Abverlangen eines allgemeinen Berichtes).
Vorliegend haben die Fragen 1 bis 5 der o. g. Ratsanfrage keine einzelnen Angelegenheiten in diesem Sinne zum Gegenstand. Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft in Bezug auf diese Fragen besteht deshalb nicht.
Ein Anspruch besteht nur auf Erteilung solcher Auskünfte, welche einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden können. Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmt oder bestimmbar ist. Darüber hinaus muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung bestehen. (vgl. Binus/Sponer/Koolmann, Sächsische Gemeindeordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 28 Randnummer 36; VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris)
Aus den von Ihnen gewählten, allgemein gehaltenen Formulierungen der Fragen ergibt sich, dass sich diese nicht auf einen einzelnen, konkreten Lebenssachverhalt beziehen, sondern auf eine Vielzahl verschiedener Lebenssachverhalte (z. B. „in wie vielen Fällen“). Darüber hinaus belegen die allgemein und pauschal gehaltenen Formulierungen („warum“, „was geschieht“, „ist es angedacht“, „gibt es Überlegungen“), dass Ihre Fragen darauf gerichtet sind, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen. Ein Bezug zu einer einzelnen konkreten Angelegenheit, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich den Fragen in der Zusammenschau damit nicht entnehmen. Vielmehr werden die Fragen als das Abverlangen eines allgemeinen Berichtes verstanden. Dies ist – gemessen an den Kriterien der Rechtsprechung an eine einzelne konkrete Angelegenheit und wie sich dies auch § 5 Abs. 6 Nr. 1 der Geschäftsordnung ergibt – unzulässig.
Freundliche Grüße
Miko Runkel
Bürgermeister
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