Sehr geehrter Herr Müller,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
- Wie sind die Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen in den Fuhrparks der Stadtverwaltung, der kommunalen Eigenbetriebe und Unternehmen, an welchen die Stadt Chemnitz zu 100 Prozent beteiligt ist, mit Abbiege-Assistenten ausgerüstet?
- Ist es geplant, die Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen in den Fuhrparks Stadtverwaltung, der kommunalen Eigenbetriebe und Unternehmen, an welchen die Stadt Chemnitz zu 100 Prozent beteiligt ist, vollständig mit diesen Assistenten auszustatten?
- Wie hoch wären die Kosten dafür?
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung erbeten, welche neben den
kommunalen Lastkraftwagen auch die Fahrzeuge der städtischen Unternehmen umfasst.
Folglich entspricht Ihre Ratsanfrage nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO, denn sie betrifft keinen konkreten Lebenssachverhalt.
Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
Sven Schulze
Bürgermeister
Schreibe einen Kommentar