Sehr geehrter Herr Köhler,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
- Wie oft wurde die Chemnitzer Rechtsanwalts-Kanzlei „Patt-Fischer-Feuring-Senger“ in der Wahlperiode 2014 – 2019 von der Stadt Chemnitz beauftragt?
- Welche konkreten Verfahren betreute diese Kanzlei im Auftrag der Stadt Chemnitz in diesem Zeitraum (Angabe des Rechtsgebiets)?
- In welcher Höhe wurden Honorare durch die Stadt Chemnitz an Vertreter der o.g. Kanzlei ausgezahlt?
Die vorliegende Ratsanfrage ist unzulässig, da es sich nicht um eine einzelne Angelegenheit im Sinne von § 28 Abs. 6 SächsGemO handelt.
Es fehlt der konkrete Lebenssachverhalt. Vielmehr ist die Anfrage ganz allgemein formuliert. Es wird danach gefragt, wie oft in den zurückliegenden 6 Jahren die Kanzlei „Patt-Fischer-Feuring-Senger“ mandatiert wurde. Diese Anfrage dient primär dazu, einen Sachverhalt, der keine konkrete Angelegenheit darstellt, erst in Erfahrung zu bringen.
Der Fragesteller möchte sich mit der Ratsanfrage einen Überblick über eine Vielzahl von Mandaten verschaffen. Es geht daher um die Ausforschung eines allgemeinen Sachverhaltes und nicht um eine konkrete Angelegenheit. Dies ist bereits daran erkennbar, dass der Fragesteller kein konkretes Verfahren bestimmt hat.
Pauschale Anfragen, die sich nicht auf eine einzelne Angelegenheit beziehen, sind nicht von dem Fragerecht des einzelnen Stadtrates nach § 28 Abs. 6 SächsGemO gedeckt.
Die Abgrenzung der einzelnen Angelegenheit ist zwischenzeitlich durch die bislang ergangene Rechtsprechung geklärt. Insbesondere waren die Fragen dieser Ratsanfrage bereits Gegenstand der Ratsanfrage RA-389/2016, über deren Unzulässigkeit das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 24.01.2019 (Az.: 1 K 373/17) entschieden hat.
Aus diesen Gründen wird die oben genannte Ratsanfrage nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
Miko Runkel
Bürgermeister
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