Sehr geehrter Herr Müller,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Am 9.11.2016 beschloss der Stadtrat auf Antrag der Fraktion der AfD im BA 045/2016, sogenannte „Entdeckertouren“ wieder zu beleben und dafür Akteure aus dem Bereich der Beherbergungsstätten sowie der Taxi-Unternehmen als „Fremdenführer“ einzubinden.
- Wie konkret wurde der Beschluss umgesetzt?
Die Stadt und die CWE haben das Kulturtaxi-Projekt aufgrund des Bewerbungsprozesses zur Europäischen Kulturhauptstadt 2025 und den entsprechenden gebundenen Kapazitäten zunächst ausgesetzt.
Erschwerend kam die Corona-Pandemie hinzu. Größere Kulturprojekte und Programme umzusetzen, im Rahmen derer potentielles Publikum hätte gewonnen werden können, waren und sind bis in absehbarer Zeit nicht möglich. In Vorbereitung der Umsetzung hat die CWE bereits mit Hoteliers der Stadt und der Region Erfahrungen ausgetauscht und zusammengetragen, die für die künftige Anwendung genutzt werden können. Im Hinblick auf die Kulturhauptstadt Europas 2025 wird der Start des Projektes „Kulturtaxi“ für Sommer 2022 geplant. Zu diesem Zeitpunkt sollen die ersten Programmteile der Kulturhauptstadt Europas in Chemnitz stattfinden und entsprechend Gäste erwartet. Ein geeigneter Auftakt, die Abstimmung mit allen Partnern (Taxibetriebe, Hoteliers und Museen) und die Realisierung des Projektes, auch in finanzieller Sicht, wird die Aufgabe der Kulturhauptstadt Europas 2025 GmbH sein. - Wie viele Akteure wurden gemäß des Beschlusses geschult?
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. - In welcher Form wird das Programm im Hinblick auf das Jahr 2025 derzeit weitergeführt bzw. perspektivisch sogar erweitert?
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Mit Ihrer Frage wird nach einer Bewertung und Einschätzung durch die Verwaltung gefragt. Dies ist vom Fragerecht nach § 28
Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. Aus diesen Gründen werden die Fragen 2. und 3. dieser Ratsanfrage nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
Ralph Burghart
Bürgermeister
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