Sehr geehrter Herr Sänger,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Wie hoch ist der durchschnittliche prozentuale Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund in den Stadtteilen von Chemnitz nach
a) Grundschulen
b) weiterführenden Schulen
Soweit der Migrationshintergrund in Chemnitz nicht erfasst wird, soll zunächst der Anteil von Schülern ausgewiesen werden, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
Aus diesen Gründen wird die o.g. Ratsanfrage nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
Ralph Burghart
Bürgermeister
Nachfrage RA-285/2021
Sehr geehrter Herr Sänger,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Die Beantwortung meiner Ratsanfrage RA 263/2021 wurde von Herrn BM Burghardt abgelehnt. Die inhaltsgleiche Ratsanfrage von Frau Stadträtin Diana Rabe RA-277/2020 wurde hingegen am 03.08.2020 beantwortet.
Hierzu bitte ich Sie um Beantwortung folgender Frage:
Welche Überlegungen führten hinsichtlich meiner Ratsanfrage zur Einschätzung der Unzulässigkeit?
Die Beantwortung von Ratsanfragen erfolgt i. d. R. eigenverantwortlich durch die zuständigen Bürgermeister. Dabei sind die geltende Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung des VG Chemnitz zum Fragerecht zu beachten.
Um eine Gleichbehandlung aller Stadtratsmitglieder zu erreichen, wurde das Verfahren zur Beantwortung von Ratsanfragen im März 2021 noch einmal verwaltungsintern thematisiert und eine einheitliche Vorgehensweise abgestimmt. Nach heutigem Stand hätte die RA-277/2020 ebenfalls nicht beantwortet werden dürfen, da es sich bei dieser, wie bei Ihrer Frage RA-263/2021, nicht um eine einzelne Angelegenheit handelt, welche dem Fragerecht unterliegt.
Freundliche Grüße
Miko Runkel
Bürgermeister
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