Sehr geehrte Damen und Herren Stadträtinnen und Stadträte,
zu Ihrer Informationsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
- Für welche Arten von Grundstücken ist die Stadt Chemnitz grundsteuerpflichtig?
Die Stadt Chemnitz ist für folgende Grundstücksarten grundsteuerpflichtig:
- unbebaute Grundstücke
- Mietwohngrundstücke
- gemischtgenutzte Grundstücke
- Geschäftsgrundstücke
- sonstige bebaute Grundstücke
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
2. Wie viele Grundstücke im Besitz der Stadt Chemnitz betrifft die Grundsteuerabgabe?
Die Grundsteuererklärungsabgabe im Rahmen der Grundsteuerreform betrifft alle Grundstücke, welche sich zum Stichtag 01.01.2022 im Eigentum der Stadt Chemnitz befunden haben. Erklärungspflichtig sind sowohl grundsteuerpflichtige als auch grundsteuerbefreite Flurstücke. Es befinden sich ca. 11.200 Flurstücke im Eigentum der Stadt Chemnitz.
3. Wie ist seitens der Stadtverwaltung Chemnitz der Bearbeitungsstand der Grundsteuerabgabe zum 31.01.2023?
Die Grundsteuererklärungen sind von allen grundstücksverwaltenden Organisationseinheiten für grundsteuerpflichtige Flurstücke im Wesentlichen fristgerecht bis 31.01.2023 erfolgt.
Folgende Ausnahmen sind noch offen:
- 1 Flurstück der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Stadt (A 67)
- Flurstücke im Bereich Kleingärten/Erholungsgärten (A 67)
Die Abgabe der Erklärungen der grundsteuerbefreiten Grundbesitze der Gebietskörperschaften
bringt aufgrund der Vielzahl der Fälle viele Kommunen an die Grenze der Belastbarkeit. Aus
diesem Grund befindet sich der Sächsische Städte- und Gemeindetag e.V. (SSG) mit der
Finanzverwaltung in Abstimmung, um einen möglichst praktikablen Weg für die Abgabe der
Erklärung zu erreichen. Aufgrund des laufenden Abstimmungsprozesses bittet der SSG vorerst
mit der Abgabe von Erklärungen zum grundsteuerbefreiten Grundbesitz noch zu warten. Die
Kapazitäten der Finanzverwaltung sollen sich prioritär mit den grundsteuerrelevanten
wirtschaftlichen Einheiten befassen.
4. Bestehen Verzögerungen bei der Abgabe, wenn ja, wie erklären sich diese?
Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass diese Aufgabe ohne Zuführung von personellen Kapazitäten und neben den originären Aufgaben zu erledigen war und insofern die Bereiche der dezentralen Grundstücksverwaltung vor große Herausforderungen stellte.
Bei einigen Einheiten war der Zeitaufwand durch Recherchen für die Differenziertheit der erforderlichen Angaben sehr hoch.
Der teils verspätete Eingang der Informationsschreiben des Finanzamtes (mit den Angaben zum Aktenzeichen und Flurstück) der initial für den einzelnen Bearbeitungsprozess ist, verursachte ebenso Verzögerungen hinsichtlich der Zuordnung zur Stadt Chemnitz sowie der Feststellung der zuständigen Ämter inkl. Weiterleitung an diese.
Die maßgeblichen Verzögerungen im Bereich Kleingärten/Erholungsgärten (A 67) ergeben sich aus der Vielzahl der betroffenen Flurstücke, bei denen eine teils umfangreiche Mitwirkung der Pächter erforderlich ist. Dem gegenüber standen fehlende Personalkapazitäten aus verschiedenen Gründen. Hinzukommend ergaben sich Verzögerungen in der Herstellung einer technischen Lösung für eine Schnittstelle zwischen dem stadtverwaltungsinternen Programm IMS und dem Steuerverwaltungsprogramm ELSTER, welche eine automatisierte Erklärungsabgabe realisieren sollte.
Für das noch offene Flurstück der land- und forstwirtschaftlichen Flächen aus der Gemarkung Kändler (Landkreis Zwickau) wurde das zuständige Finanzamt – hinsichtlich des für die Erklärung notwendigen Aktenzeichens – angefragt. Sobald dieses vorliegt, sind die Grundsteuererklärungen für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen vollständig.
Freundliche Grüße
Ralph Burghart
Bürgermeister
Schreibe einen Kommentar