Sehr geehrte Stadträte,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Vorab ist festzustellen, dass das Repowering der Windkraftanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, welche nicht Gegenstand der o. g. Beschlussvorlage ist. Der Beschluss beschränkt sich auf die Zustimmung zu einem Abstand von weniger als 1.000 m zur Wohnbebauung. Eine Genehmigung ist – bei positiver Entscheidung bzgl. des Abstandes – vom Umweltamt im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu erteilen, wenn
- sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
zu den Fragen 1 bis 5:
- Gab es im Vorfeld eine aktive Bürgerbefragung durch die Verwaltung bzw. durch den Ortschaftsrat?
Es wurde keine Bürgerbefragung durchgeführt. - Wenn ja, wie fiel das Stimmungsbild im Ortsteil aus?
entfällt - Wenn nein, wurden andere Wege der Bürgerbeteiligung gewählt?
Es wurde auch keine anderweitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. - Wenn ja, wie fiel das Stimmungsbild im Ortsteil aus?
entfällt - Wenn nein, warum wurde keine Form der Bürgerbeteiligung in Betracht gezogen?
Das hier durchgeführte Verfahren entspricht § 84 Absatz 4 SächsBO. Dort ist Folgendes geregelt:
„Vorhaben des Repowering nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind bei Windenergieanlagen auch mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn - die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie
- die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind, dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind.“
Im vorliegenden Fall sind der Ortschaftsrat Wittgensdorf sowie der Stadtrat zuständig.
Freundliche Grüße
Knut Kunze
Bürgermeister
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