
Sehr geehrter Herr Köhler,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
- Gibt es dazu eine Bauvoranfrage bzw. eine Bauanfrage? Wenn ja, wie
wurde diese beschieden?
Für die Nutzungsänderung in türkisch-islamischen Kulturverein mit Jugendclub,
Gebetsräumen und Gesellschaftsräumen wurde ein Antrag auf Bauvorbescheid zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gestellt. Dieser wurde am
05.12.2024 positiv beschieden. - Wie ordnet sich das geplante Vorhaben in den Abwägungs- und
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18/05 „Nördlich der Altchemnitzer
Straße“, Teilgebiet A ein?
Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss wurde im Stadtrat am 15.05.2024 gefasst
(Vorlage B-082/2024) nach Vorberatung im ASM am 23.04.2025. Die
Bebauungsplansatzung erlangte mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 06.09.2024
Rechtskraft.
Die angefragte Nutzung war im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans
(und damit im Abwägungs- und Satzungsbeschluss) kein Thema. Zu bewerten ist die
Zulässigkeit anhand der rechtskräftigen Ortssatzung.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist das Vorhaben zulässig. Es ist ein
Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt; die allgemeine Zulässigkeit von Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke wurde nicht eingeschränkt.
Das denkmalgeschützte Bestandsgebäude im rückwärtigen Grundstücksteil ist mit einem
Baufeld erfasst. Zudem besteht – wie bei den Nachbargrundstücken – die Möglichkeit stra-
ßenbegleitend eine mehrgeschossige Neubebauung zu errichten. - Liegen der Stadtverwaltung Beschwerden zum geplanten Objekt vor?
Der Stadtverwaltung liegen keine Beschwerden vor. - Wurden im Vorab Gespräche mit Anliegern geführt?
In diesem Verfahren auf Bauvorbescheid wurden die Anlieger nicht beteiligt, da dies nicht
erforderlich war.
Den vom Antragsteller angegebenen Nachbarn wurde eine Kopie des Bauvorbescheides
zugestellt.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister

Schreibe einen Kommentar