Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an die Landesdirektion Sachsen und die Landratsämter und Kreisfreien Städte vom 6. Dezember 2024 heißt es bzgl. der Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen (unter Punkt 8.):
„Jeder volljährige Leistungsberechtigte, auch in Bedarfsgemeinschaften, erhält eine eigene Bezahlkarte. Sofern Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50%) und regelmäßig (nach drei Monaten) aus Erwerbseinkommen bestreiten, sollen die aufstockenden AsylbLG-Leistungen (weiterhin) auf ihr Giro-/Gehaltskonto überwiesen werden.“
Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen:
1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Dezember 2024 genannten Regelungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?
2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsseln nach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§ 60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtige zzgl. Familienangehörige sowie nach Volljährigkeit der Personen)?
3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?
4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?
Nico Köhler