zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Wann ist die Studie zur Petition Lärmschutzmaßnahmen Südverbund ab der Helbersdorfer Straße bis zur Straße Usti nad Labem fertig und auf Papier?
Die geforderte Studie wurde am 22.01.2021 durch das Umweltamt beauftragt. Bis Ende März 2022 wird diese von der SLG Hartmannsdorf erstellt. Das Umweltamt hatte dazu im letzten Jahr eine mit dem Tiefbauamt abgestimmte Aufgabenstellung erstellt. Im April werden die Ergebnisse intern ausgewertet.
Die bisherigen Kosten der Studie betragen 7.850,00 € zzgl. MwSt. In Abhängigkeit vom Ergebnis der aktuellen Bearbeitung, sind weitere Planungsleistungen erforderlich. Die durch den Stadtrat beschlossene Kostenteilung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Gesamtkosten bekannt sind.
Ihre Ratsanfrage RA-028/2022 – Umsetzung Beschluss B-249/2020 „Umsetzung der Garagenkonzeption aus Stadtratsbeschluss Nr. B-086/2017“
Sehr geehrter Herr Preuß,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Wie wurde der Beschluss realisiert (Hat die Garagengemeinschaft den geänderten Nutzungsvertrag angenommen oder wurde der bisherige Nutzungsvertrag gekündigt oder wurde Einigkeit zu einem Verkauf an die Garagengemeinschaft erzielt)?
Nachdem die Garagengemeinschaft, vertreten durch den Garagenvorstand, den von der Stadt angebotenen Vertragsnachtrag bis zum 31.05.2021 nicht angenommen hat, wurde der Nutzungsvertrag entsprechend des Stadtratsbeschlusses Nr. B-249/2020 gekündigt. Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2021. Ein Verkauf des Grundstücks an die Garagengemeinschaft konnte bereits deshalb nicht erfolgen, weil die Voraussetzung entsprechend Stadtratsbeschluss Nr. B-086/2017 vom 14.06.2017 mit der erforderlichen Gründung einer juristischen Person nicht vorlag.
Wurde ein Verkauf der Garagengrundstücke (auch an Dritte) eingeleitet?
Die Beantwortung dieser Frage schließt die Beantwortung der Frage Nr. 5. mit ein. Infolge der Vertragskündigung wird den Gremien (VFA, ASM und Stadtrat) voraussichtlich Anfang lll. Quartal 2022 eine entsprechende Vorlage unterbreitet.
Bei Kündigung des Nutzungsvertrages: Wurde ein externer Dienstleister mit der Verwaltung beauftragt?
Es wurde kein externer Dienstleister mit der Verwaltung beauftragt.
Bei Kündigung des Nutzungsvertrages: Wie viele Garagen wurden neu vermietet?
Übergangsweise wurden Garagen vorübergehend zur weiteren Nutzung überlassen.Ist es vorgesehen, im Rahmen einer Informationsvorlage die bisher beteiligten Ausschüsse (Verwaltungs- und Finanzausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität) zum Sachstand und der weiteren Verfahrensweise zu unterrichten?
Der Krieg in der Ukraine hat bereits große Flüchtlings-Bewegungen in Gang gesetzt. Auch in Chemnitz werden Flüchtlinge erwartet, vor allem Frauen und Kinder. In unserer Fraktion kümmert sich bereits ein Stadtrat um Unterstützung für eine ukrainische Familie, welche in Augustusburg Zuflucht gefunden hat.
Die „Chemnitzer Morgenpost/TAG24“ griff eine gemeinsame Erklärung der selbsternannten demokratischen Fraktionen auf, welche aus ihrem undemokratischen Selbstverständnis heraus darauf verzichteten, unsere Fraktion für diese Erklärung anzufragen. Dies tat dann der zuständige Redakteur, woraufhin sich unser Fraktionsvorsitzender Dr. Volker Dringenberg in kurzen Worten äußerte (Quelle: https://www.tag24.de/chemnitz/lokales/chemnitz-bereitet-sich-vor-so-will-die-stadt-fluechtlingen-aus-der-ukraine-helfen-2350414 )
Die ausführliche Erklärung von Dr. Volker Dringenberg dokumentieren wir an dieser Stelle:
„Unsere Fraktion lehnt den Krieg Russlands gegen einen souveränen Staat ab. Die Aufnahme tatsächlicher Kriegsbetroffener, im Fall der Ukraine vor allem Frauen und Kinder, ist eine Selbstverständlichkeit. Einer unserer Stadträte engagiert sich da bereits privat, um einer Familie zu helfen.
Selbst in diesen schweren Stunden zeigen sich aber die Einheitsfraktionen im Stadtrat nicht in der Lage, alle demokratischen Kräfte z zusammenzubringen und fragen unsere Position gar nicht an. Das belegt anschaulich deren Unfähigkeit, eine breite Mehrheit zu einem gemeinsamen überparteilichen Ziel zusammenzufassen.
Zum Thema Aufrüstung der Bundeswehr: Nachdem die Bundeswehr von den Altparteien kaputtgespart wurde und offenbar als missliebiger Folkloreumzug betrachtet wird, der nur noch zu einer auswärtig verwendbare Eingreiftruppe taugt, mutet dieser Gratismut in Ansehung dieser gravierenden Versäumnisse schon merkwürdig an.
Es war und ist naiv, zu glauben, Armeen taugen nur für Statistiken der Stärke im Spiegel und würden nie eingesetzt. Auch müssen wir uns fragen, warum es soweit kommen musste. Es war ersichtlich, dass Russland seinen Nachbarn Ukraine nicht auch noch in der Nato aufgenommen sehen wollte und alle Mittel zur Verhinderung dieses Ziels einsetzten wird. Die nun erklärten Solidaritätsadressen hätte man sich sparen können, wenn man die Interessen Russlands ernst genommen und im Rahmen von Verhandlungen berücksichtigt hätte. Man stelle sich vor, die Venezuelaner hätten nach der Stationierung russischer Truppen gerufen. Wer ist so naiv, zu glauben, die Amerikaner hätten dies akzeptiert?“
Nachdem beim städtischen Veranstalter „C3“ Geldprobleme bekannt wurden und unter anderem das beliebte „Hutfestival“ auf der Kippe stand, formulierte unsere Fraktion einen Beschlussantrag, welcher weitere finanzielle Unterstützung für die „C3“ fordert.
In einer Pressemitteilung erklärte unser stellvertretender Fraktionsvorsitzender Nico Köhler die Beweggründe:
„Die ständig wechselnden Beschränkungen der Corona-Notverordnung haben sich bis in die C³ hineingetragen. Die Unsicherheit der Veranstalter führt natürlich zu einem Rückgang der Mietanfragen und damit zu einer Schieflage der C³. Gerade die C³ stellt aber viele Veranstaltungen zum Allgemeinwohl zur Verfügung. Mit den zusätzlichen Geldern geben wir ihr etwas Sicherheit für kommende Veranstaltungen zu Gunsten der Bürger und zum Wohle der Stadt Chemnitz, welche ja in drei Jahren auch Europäische Kulturhauptstadt ist.“
Der vollständige Antrag BA-013/2022 lautet wie folgt:
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob durch Umschichtungen im Ergebnishaushalt die finanziellen Zuweisungen an die C³ Chemnitzer Veranstaltungscentren GmbH (C³) um mindestens 175.000,00 € erhöht werden können, um die Wahrnehmung der Aufgaben durch die C³ bei der vielfältigen Ausgestaltung des gesellschaftlichen Lebens zu sichern.
Hierzu sind dem VFA zur nächsten Sitzung Vorschläge zu unterbreiten und es ist dort zu informieren,
Begründung:
Nach Informationen der C³ reichen die bisher geplanten Zuschüsse der Stadt Chemnitz nicht aus, um die übertragenen Aufgaben abzusichern. Im Haushaltplan der Stadt Chemnitz wurde für da Haushaltjahr 2022, unter der Annahme das die Auswirkungen der Corona-Krise überwunden seien, 1.000.000,00 € weniger Zuschüsse eingestellt als 2021. Da die Krise nicht überwunden ist, zeigt sich, dass die Zuschüsse nicht ausreichen. So ist unter anderen die Durchführung des „Hutfestivals“ nicht gesichert. Mit der Zuschusserhöhung soll sichergestellt werden, dass die Aufgaben der C³ zur Daseinsvorsorge in der Stadt Chemnitz vollumfänglich auch unter den negativen Auswirkungen der Corona-Krise gesichert werden.
Gemäß Hauptsatzung der Stadt Chemnitz ist der Oberbürgermeister für über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Wertgrenze von 250 T€ zuständig. Auch wenn der VFA einer Umschichtung nicht zustimmen muss, ist es jedoch erforderlich, die für die Stadtgesellschaft bedeutsame Thematik mit dem vorliegenden Beschlussantrag zu aktivieren und darüber Informationen einzufordern.
Nachdem unsere Fraktion einen Beschlussantrag zur Unterstützung der „C3“ eingereicht hat, reagierte die „C3“ in der „Freien Presse“. Fazit: Das „Hutfestival“ sei gesichert, sehr wohl fehlt aber Geld in anderen Bereichen.
Unabhängig von dieser „linke Tasche, rechte Tasche“-Aussage des „C3“-Chefs werden wir unseren Antrag aufrechterhalten.
Für den Stadtrat am 16.03.2022 hat unsere Fraktion den Beschlussantrag „Medizinische Versorgungssicherheit nach dem 15. März 2022“ schaffen. Das beinhaltet auch, die Impfpflicht im Bereich Medizin und Pflege nicht umzusetzen.
An dieser Stelle dokumentieren wir unseren Antrag:
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unverzüglich und kontinuierlich den Stadtrat über die vorliegende Datenlage zum Impfstatus beschäftigter Personen in den nach § 20a IfSG Abs. 1 betroffenen Einrichtungen/Unternehmen in der Stadt Chemnitz in geeigneter Form zu informieren.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unverzüglich und kontinuierlich den Stadtrat in geeigneter Form zu informieren, inwieweit die jeweilige konkrete Versorgungssituation in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen nach dem 15. März 2022 in der Stadt Chemnitz gesichert ist bzw. gesichert werden kann.
Der Stadtrat verpflichtet den Oberbürgermeister, keinerlei Betretungs- und Tätigkeitsverbote für nicht geimpfte bzw. nichtgenesene beschäftigte Personen allein aufgrund des Impfstatus auszusprechen.
Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, sich an den Ministerpräsidenten des Freistaats Sachsen zu wenden und ihn aufzufordern, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass § 20a IfSG wieder aufgehoben wird.
Begründung:
Vorbemerkungen
Die Stadt Chemnitz befindet sich derzeit in einer sehr kritischen Lage. Durch die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht nach §20a IfSG, eingeführt durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Anlage 1 Seite 2 zu A-011/2022 COVID-19-Pandemie“, ist ab dem 16. März 2022 mit massiven Einschränkungen in der Gesundheitsversorgung sowie der pflegerischen Versorgung zu rechnen, wenn es zu Betretungs- und Tätigkeitsverboten ungeimpfter Beschäftigter kommen wird.
In den letzten Tagen wurde immer deutlicher, dass es keinerlei Konzept gibt, wie die Versorgung der Patienten und Pflegebedürftigen gewährleistet werden kann. Es ist mit schwersten Schäden für die Versorgungslandschaft sowie für eine Vielzahl der Bürger zu rechnen, welche es mit dem vorliegenden Antrag zu verhindern gilt.
Betrachtung zur Rechtslage
Am 28.12.2021 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit einen Leitfaden mit Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/2021- 12-28_FAQ_zu_20a_IfSG.pdf
Bis zum heutigen Tag gibt es keine Veröffentlichung über die Durchführungsbestimmungen zum § 20a IfSG der Sächsischen Staatsregierung. Vor dem Hintergrund des §20a IfSG und deren Umsetzung ab dem 15. März 2022, herrscht tiefe Verunsicherung bei den in der Stadt Chemnitz betroffenen Unternehmen/Einrichtungen und Beschäftigten.
Das IfSG sieht eine Ausnahmeregelung dahingehend vor, dass die Bundesländer bestimmen können, dass die Benachrichtigung nicht durch die Einrichtungsleitung, sondern durch die in den Bundesländern bestimmte Stelle/Behörde zu erfolgen hat. Die dann zuständige Stelle/Behörde kann von den in der Einrichtung tätigen Personen die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen und ggf. ein entsprechendes Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot aussprechen, d.h. es steht in ihrem Ermessen, ob sie ein solches Verbot ausspricht.
Jedoch sieht der Gesetzgeber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass bis zum Ablauf des 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden ist. Erst wenn ein behördliches Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot tatsächlich auch ausgesprochen worden ist, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine Weiterbeschäftigung von nicht geimpftem Personal ist also auch nach dem 15. März 2022 jedenfalls solange möglich, bis die zuständige Stelle/Behörde ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot ausspricht.
Auswirkungen und Gegensteuern durch die Stadt Chemnitz
Die ab 16. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht wird erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung, Gesundheit, Pflege, Betreuung und Unterstützung betroffener Bürger haben. Im Gesundheitswesen herrscht bereits heute, auch ohne die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht, ein enormer Personalmangel. Ein weiterer Personalausfall in großem Umfang kann nicht kompensiert werden. Damit ist das Leistungsangebot vieler betroffener Bereiche derzeit akut gefährdet. Viele Leistungsangebote sind für die Gesundheit, die Versorgung und das alltägliche Leben von Patienten, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung essentiell und daher unbedingt aufrecht zu erhalten.
In der Stadt Chemnitz fehlt es sowohl an Daten zur Versorgungslage bei Umsetzung des § 20a IfSG sowie an Vorbereitungshandlungen zur Abwendung des zu befürchtenden gravierenden Versorgungsnotstandes. Hinzu tritt die Gefährdung der Gesundheitsversorgung durch die mittelbare Wirkung, welche von der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht ausgeht:
Zum einen tritt für die in den Einrichtungen verbleibenden Beschäftigten eine Überlastung ein, welche zu weiterer Abwanderung aus dem Gesundheitswesen führt. Zum anderen wird die Bereitschaft, in Gesundheitswesen tätig zu werden, durch eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht massiv beeinträchtigt.
Es besteht die begründete Vermutung, dass der, in wesentlichen Teilen des Gesundheitswesens bereits jetzt zu verzeichnende, Personalmangel sich in der Folge zu einem allgemeinen Gesundheitsnotstand entwickeln wird. Vor diesem Hintergrund kann die Stadt Chemnitz es nicht zulassen, dass, unter Abwägung der allgemeinen Entwicklung der epidemiologischen Situation mit den zu befürchtenden Auswirkungen, die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht ohne maximale Ausschöpfung des gesetzlich eröffneten Ermessensspielraumes umgesetzt wird.
Um den betroffenen Bürgern und Beschäftigten Ängste und Unsicherheiten zu nehmen und den Einrichtungen Planungssicherheit zu gewährleisten, ist unter Ausschöpfung des in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG eröffneten Entscheidungsspielraumes von einem Betretungs- und Tätigkeitsverbot abzusehen. Die Regelungen des § 20a werden generell als für die Eindämmung der Sars-cov 2- Pandemie ungeeignet und darüber hinaus als verfassungswidrig angesehen.
Die Abschaffung des § 20a IfSG würde einen wichtigen Schritt darstellen, um die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften und Gesundheitspersonal zu verbessern. Ferner ist die Abschaffung der einrichtungsbezogenen Corona Impfpflicht wichtige Voraussetzung, um die Versorgungslandschaft in gesundheitlichen und pflegerischen Bereich dauerhaft zu gewährleisten.
Die kreisfreien Städte erfüllen, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen, alle Aufgaben in eigener Verantwortung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes als Pflichtaufgabe zu Erfüllung nach Weisung außerhalb der Zuständigkeit des Stadtrates liegen würde, wenn das Gesetz gerade dem örtlichen Gesundheitsamt einen Ermessensspielraum zuweist.
Der städtische Veranstalter „C3“ hat finanzielle Probleme, unter anderem steht das „Hutfestival“ auf der Kippe. Unsere Fraktion hat dazu einen Beschlussantrag eingereicht. Die „Chemnitzer Morgenpost/TAG24“ berichtet darüber.
Die „Chemnitzer Morgenpost/TAG24“ betrachtet die Auswirkungen auf den kommunalpolitischen Alltag, nachdem durch den Bundesvorstand der AfD die Vereinigung „ProChemnitz/Freie Sachsen“ auf die Unvereinbarkeitsliste gesetzt wurde.
Hinweis: Da die Beantwortung der ursprünglichen Ratsanfrage mehrfach abgelehnt wurde, wählten wir das Mittel der „Informationsanfrage“. Diese muss, wenn ein Fünftel der Stadträte die Beantwortung einfordern, schlussendlich auch beantwortet werden. Daher wählten wir das Mittel „Informationsanfrage“ gemeinsam mit der Fraktion „ProChemnitz/Freie Sachsen“.
Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte,
zu Ihrer Informationsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit: Wie hoch ist der durchschnittliche prozentuale Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund in den Stadtteilen von Chemnitz nach
a) Grundschulen b) weiterführenden Schulen
Der durchschnittliche prozentuale Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund1 in den Stadtteilen von Chemnitz nach Grundschulen und weiterführenden Schulen ist aus beigefügter Anlage (SAXSVS, Stand 01/2022) ersichtlich.
Darin sind nur kommunale Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien der Stadt Chemnitz berücksichtigt.
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
1.: In welcher Taktung bzw. nach welcher Einstufung werden die Chemnitzer Radwege beräumt (bitte nach Fahrradweg angeben)?
Die winterdienstliche Betreuungspflicht für innerhalb geschlossener Ortslage verlaufende Radwege mit VZ 237, 241 sowie 244 unterliegt Voraussetzungen, welche durch die Rechtsprechung analog der für Fahrbahnen definiert werden.
Grundsätzlich wird dafür vorausgesetzt, dass ein Radweg unter winterlichen Witterungsbedingungen verkehrswichtig sein muss und zusätzlich gefährliche Stellen aufweist. Die Verkehrswichtigkeit ist anhand der Nutzung des Radweges im Winter einzuschätzen bzw. zu ermitteln.
Die vorgenannte Regelung zugrunde gelegt, wurde in der Chemnitzer Radverkehrskonzeption ein sogenanntes Ganzjahresnetz definiert. Dieses wurde durch den Stadtrat am 19.06.2013 beschlossen. Die Definition des Ganzjahresnetzes im Radverkehrskonzept verfolgt das Ziel, die Achse UniCampus – Innenstadt sowie die Verbindung Bahnhofstraße, Zwickauer Straße bis Kappler Drehe für Radfahrer im Winter zuverlässig winterdienstlich zu betreuen.
Diese Radwege werden im Winterdienst also vorrangig und mit erheblichem Aufwand betreut. Das jährlich vom Stadtrat zu beschließende Winterdienstkonzept sagt hierzu: „Die Organisation und Durchführung des Winterdienstes auf den als „Ganzjahresnetz“ durch das Amt 66 zu definierenden und mit den Verkehrszeichen Nr. 237 (Radweg) StVO, Nr. 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) StVO und Nr. 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße) StVO gekennzeichneten Radwegen erfolgt mindestens in dem gesetzlich festgelegten bzw. durch die einschlägige Rechtsprechung präzisierten zeitlichen Rahmen (Sicherung des täglichen Haupt- und Tagesverkehrs) und, wenn notwendig, mit der entsprechenden Intensität (wiederholte Betreuungsumläufe).
Als gemeinsamer Geh-/Radweg mit Zeichen 240 ausgeschilderte öffentliche Verkehrswege unterliegen den in der Straßenreinigungssatzung getroffenen Regelungen für den Winterdienst auf Gehwegen. Weit überwiegend gilt demnach die Anliegerpflicht.
Auf Abschnitte, für die diese Pflicht nicht übertragen werden kann, muss die Stadt bzw. müssen von ihr beauftragte Firmen tätig werden. So wird z. B. der gesamte Chemnitztalradweg pflichtgemäß winterdienstlich so betreut, dass sowohl Fußgänger als auch Radfahrer diese Verkehrsfläche unter winterlichen Bedingungen sicher miteinander nutzen können. Gleiches gilt für den gemeinsamen Geh-/Radweg am Weißen Weg und entlang der Eubaer Straße.
2.: Welche gesetzliche Verpflichtung besteht zur Räumung von Fahrradwegen bei Schneefall und können sich daraus Ansprüche durch Fahrradfahrer ableiten lassen?
Winterdienstliche Pflichtaufgaben nach den unter 1.) aufgeführten Kriterien müssen wirksam für die Hauptverkehrszeit zwischen 07 – 20 Uhr wahrgenommen werden. Sonntags besteht diese Pflicht ab 09:00 Uhr. Nachts besteht keine Pflicht zur Durchführung von Winterdienst.
Die Organisation und Durchführung dieser Aufgaben unterliegen dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Räum- und Streutätigkeiten müssen nach Ende des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen von Glätte in einem der Organisation zumutbarem Zeitraum aufgenommen werden. Weiterhin sind diese Aufgaben so zu planen, dass ein Betreuungsumlauf für mehrere technologisch sinnvoll zusammengefassten Objekten ca. 3 Stunden dauern darf.
Praktisch kann dies dazu führen, dass nach morgendlichem Ende des Schneefalls um etwa 06:30 Uhr die letzten Objekte eines Betreuungsplanes erst um ca. 09:30/10:00 Uhr betreut werden können. Bei mit anhaltendem Schneefall, gefrierender Nässe oder Eisregen einhergehenden gefährlichen Bedingungen auf den Radwegen erlischt die Benutzungspflicht für den Radfahrenden. Er darf dann die unter Umständen sicherer befahrbare Fahrbahn benutzen.
Ganz allgemein gilt aber dennoch die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers. Kann er sein Fahrzeug nicht sicher bewegen bzw. beherrschen, ist auch der Verzicht auf dessen Benutzung eine Alternative. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein Fahren wie im Sommer.
Das Chemnitzer Winterdienstkonzept hat in diesem Sinn das gesamte ÖPNV-Liniennetz als vorrangig zu betreuendes Netz in die Stufen 1 (auch nachts betreut) und 2 kategorisiert.