Am 01.04. stellte unsere Fraktion zusammen mit ProChemnitz eine Informationsantrage zu den Bewohnern der Zietenstraße 8 und Sonnenstraße 81.
Ziel und Inhalt der Anfrage
Beide Adressen waren zuletzt wiederholt Schauplatz für Polizeieinsätze, unter anderem um den Aufenthaltsorten der dort gemeldeten Personen zu ermitteln. Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion sind viel mehr Personen an besagten Adressen gemeldet als es Wohnraum gibt.
Am 28.04.2026 antwortete der Bürgermeister Kunze wie folgt:
1.Wie viele Bewohner sind in den Wohnhäusern Zietenstraße 8 und Sonnenstraße 81 behördlich gemeldet? Es wird um separate Angabe der Zahlen zu den beiden Mehrfamilienhäusern gebeten.
In der Zietenstraße 8 sind derzeit 52 Personen gemeldet.
In der Sonnenstraße 81 sind derzeit 63 Personen gemeldet.
2.Hat es in den vergangenen zwei Jahren in den beiden Objekten Auffälligkeiten, etwa Einsätze der Polizeibehörde oder andere Maßnahmen, die von der Stadtverwaltung ergriffen wurden, gegeben? Wenn ja, wird um entsprechende Auflistung gebeten.
Seitens des Ordnungsamtes erfolgten im angefragten Zeitraum folgende Maßnahmen:
Sonnenstraße 81
- Aufenthaltsermittlung nach Bundesmeldegesetz (mehrfach)
- Verstoß Mitteilung Verhinderung nach Schulbesuchsordnung i. V. m. Sächs. Schulgesetz(einmalig?)
- Zietenstraße 8:
- Aufenthaltsermittlung nach Bundesmeldegesetz (mehrfach)
3.Wie viele Bewohner beziehen Sozialleistungen und welche Leistungen werden konkret bezogen?
Eine Beantwortung der Frage, wie viele Bewohner der benannten Objekte Sozialleistungen beziehen und um welche konkreten Leistungen es sich dabei handelt, kann nicht erfolgen.
Auch bei einer ausschließlich zahlenmäßigen und vermeintlich anonymisierten Darstellung wäre aufgrund der konkreten Bezugnahme auf einzelne Anschriften eine mittelbare Identifizierbarkeit betroffener Personen nicht auszuschließen. Insbesondere durch mögliche Abgleiche mit öffentlich zugänglichen Informationen (z. B. Klingelschilder) besteht die Gefahr, dass Rückschlüsse auf einzelne Leistungsbeziehende gezogen werden können.
Bei den angefragten Informationen handelt es sich um Sozialdaten, die dem besonderen Schutz des Sozialgeheimnisses gemäß § 35 SGB I unterliegen. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist der Zweck der angefragten Datennutzung nicht hinreichend konkretisiert, sodass eine rechtmäßige Datenübermittlung nicht geprüft und begründet werden kann.
Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen – insbesondere zur Vermeidung von Stigmatisierung sowie möglicher sozialer und wirtschaftlicher Nachteile – kann die begehrte Auskunft in der beantragten Form nicht erteilt werden.
EINORDNUNG
Nachdem die Zahl der Bewohner öffentlich wurde, schalteten sich die zuständigen Ermittlungsbehörden ein. Die jüngsten Entwicklungen in dieser Sache begrüßen wir.