IA-044/2026 Straftäter wegen zu langer Ermittlungen entlassen

Am 17.04.2026 richteten wir in Zusammenarbeit mit der Fraktion ProChemnitz eine Informationsanfrage an den Oberbürgermeister, da unsere Ratsanfrage 027/2026 zuvor mit Verweis auf die Sächsische Gemeindeordnung abgelehnt worden war.

Ziel und Inhalt der Anfrage

Anlass war ein Zeitungsartikel der Freien Presse vom 03.02.206, aus dem hervorging, dass die Zahl der offenen Verfahren gegen Straftäter in Sachsen immer größer wird und sich von 17.500 in 2021 auf 47.500 im Jahr 2025 erhöht hat. Wir wollten wissen, wie sich diese Situation für Chemnitz darstellt.

Am 12.05.2026 antwortete der Bürgermeister Kunze wie folgt:

1.Wie lange dauerte im Durchschnitt in 2025 ein Strafverfahren an unserem Amtsgericht inChemnitz?
2.Wie hat sich die Zahl der offenen Verfahren seit 2021 bei uns entwickelt?
3.Ist es in Chemnitz auch vorgekommen, dass Haftbefehle wegen zu langer Ermittlungsverfahren aufgehoben werden mussten und wenn ja, wie oft?
4.Wie hoch ist die Zahl der nicht vollstreckten aber zu vollstreckenden Abschiebungen und besteht die Gefahr, dass eine zu lang aufgeschobene Abschiebung eine langfristigeDuldung auszuweisender Asylbewerber nach sich sieht?
5.Wirkt die Stadt Chemnitz darauf hin, Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und wenn ja wie?

In Bezug auf die Fragen 1, 2, 3 und 5 entspricht die vorliegende Informationsanfrage nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Informationsanfragen nach § 28 Abs. 5 SächsGemO sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Dies umfasst nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 SächsGemO sämtliche Aufgaben im Sinne von § 2 SächsGemO.
Ihre Fragen unter der Kurzbezeichnung „Straftäter wegen zu langer Ermittlungen entlassen “ beinhalten keine Informationen, die diesem Aufgabenkreis zuzuordnen sind.
Frage 4 kann nicht beantwortet werden. Die Fragestellung ist unschlüssig, teils inkosistent und vermischt v.a. verschiedenste Rechtsinstitute des Asyl- und Aufenthaltsrecht derart, dass eine Beantwortung unmöglich ist.
Ausweisung und Abschiebung sind zwei verschiedene Instrumente des Ausländerrechts, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse ander Ausreise überwiegt.
Unabhängig davon ist jeder Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eineAusreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Entsprechend der ausländerrechtlichen Bestimmungen ist bei jeder Abschiebung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen. Solange diese etwaigen Gründe dann vorliegen, ist der Vollzug der Abschiebung untersagt.
Die Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist im Freistaat Sachsen unterteilt. Gemäß § 1 der Sächsischen Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben, für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung ausreisepflichtiger Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren wegen Antragsrücknahme, Verzicht oder Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen.
Soweit die Fragesteller auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen abzielen sollten, wäre die Frage bereits unzulässig, da sie sich dann (wie bei den Fragen 1, 2, 3 und 5) auf keine Angelegenheit der Stadt Chemnitz bezieht.