RA-214/2026 Firlafanz-Festival

Am 02.09. richtete unser stellvertretender Fraktionsvorsitzender Ulrich Oehme eine Ratsanfrage zum Firlefanz-Festival an den Oberbürgermeister. Anlass waren massive Ruhestörungen und Lärmbelästigungen während des Festivals vom 31.07. bis 02.08.2026 an der Talsperre Euba.

Ziel und Inhalt der Anfrage

Aus Sicht der Fraktion war es erforderlich zu klären, auf welcher Grundlage die Beschallung bis in die Morgenstunden möglich und genehmigt war, unter welchen Auflagen diese erfolgte, ob man Schallpegelmessungen durchgeführt hat und ob dieses eher links gerichtete Festival öffentliche Fördergelder erhielt. Die Anfrage wurde am 17.09. durch den Bürgermeister Kunze nicht beantwortet.

Anfrage

1.Auf welcher Genehmigungsgrundlage wurde die Beschallung bis in die Morgenstunden (5.00 Uhr) gestattet?
2.Welche Auflagen, insbesondere was den Lärmschutz betrifft, wurden dem Veranstalter auferlegt? Welche konkreten Regelungen und Auflagen wurden für die Veranstaltung herangezogen, so dass offenbar eine Beschallung bis 05:00 Uhr in der früh zulässig war?
3.Wurden während der Veranstaltung Schallpegelmessungen oder sonstige Kontrollen zur Überwachung der Lärmschutzauflagen durchgeführt? Falls ja, welche Ergebnisse wurden dabei festgestellt?
4.Wie viele Beschwerden über die Lärmbelästigung gingen bei der Polizei bzw. den zuständigen Behörden während der Veranstaltung ein und welche konkreten Maßnahmen wurden daraufhin veranlasst?
5.Wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft, ob die Veranstaltung einschließlich der nächtlichen Beschallung mit den Schutzbestimmungen des unmittelbar angrenzenden Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“ vereinbar ist? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
6.Gab es öffentliche Fördermittel und wenn ja in welcher Höhe und aus welchen Fördertöpfen stammte das Geld?
7.Welche Schlussfolgerungen zieht die Stadtverwaltung aus den Erfahrungen mit der Veranstaltung für die Genehmigung und Überwachung künftiger Veranstaltungen an diesem Standort, insbesondere hinsichtlich Lärmschutz, Nachtruhe und Anwohnerschutz?

Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Ihre Frage beinhaltet keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern ist darauf gerichtet, diesen erst in Erfahrung zu bringen. Dies ist vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
Aus diesem Grund wird die Ratsanfrage nicht beantwortet.

EINORDNUNG

Diese Begründung geht aus unserer Sicht so weit an der Realität vorbei, dass wir von einer erneuten Einreichung als Informationsanfrage zunächst Abstand genommen haben. Selbstverständlich bezieht sich unsere Frage auf einen konkreten Lebenssachverhalt, auf eine konkrete Sache und auf eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde, nämlich die Schallemmissionen des Firlefanz-Festivals. Wie die Verwaltung zu dieser Einschätzung kommt, unsere Frage sei aus genannten Gründen unzulässig, erschließt sich uns nicht im Ansatz. Deswegen haben wir eine Rüge wegen der Nicht-Beantwortung an den Oberbürgermeister gesendet und sollte die Verwaltung die Bearbeitung dieser rechtmäßigen und vom Fragerecht gedeckten Anfrage weiter verweigern, werden wir über die Landesdirektion gehen und auf diesem Wege prüfen lassen, ob die Nicht-Beantwortung rechtens ist oder eine Verletzung gegen unser verbrieftes Fragerecht darstellt.