Sehr geehrter Herr Steuer, sehr geehrter Herr Franke, zu Ihrer Ratsanfrage:
1. Gibt es Überlegungen, die kommunalen Zuschüsse für die EFC GmbH zu erhöhen?
2. Wenn ja, wie hoch sollen diese ausfallen?
3. Wenn nein, warum sind keine Erhöhungen geplant?
4. Wodurch werden die seit 2013 um 25 Prozent gestiegenen Gebühren, welche für die Vereine anfallen, durch die EFC GmbH gerechtfertigt?
5. Beabsichtigt die EFC GmbH, zukünftig von den Einnahmen ihrer Vertragspartner (in diesem Fall: eingemietete Vereine), welche diese im Rahmen ihrer Veranstaltungen generieren, prozentuale Anteile einzufordern?
6. Gibt es Überlegungen, die Kosten der Trainingsstunden für Kinder und Jugendliche zu senken oder diese sogar kostenlos zu gewähren und als Ausgleich die Trainingsgebühren im Erwachsenenbereich zu erhöhen?
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.
Wie heute einem Bericht des „BLICK“ zu entnehmen ist, stehen die „Filmnächte Chemnitz“ auf dem Theaterplatz vor einer ungewissen Zukunft.
Im Sog der unsicheren Situation könnte sogar das beliebte Kinder-Filmfestival „Schlingel“ in Mitleidenschaft gezogen werden.
AfD-Stadtrat Lars Franke sitzt im Kulturausschuss. Er fordert: „Die Filmnächte als wirtschaftliches Unternehmen müssen weitergeführt werden. Es ist eine Frechheit, wenn sich hier die Stadt mit ihrem Theater in ein gemachtes Nest setzen möchte. Die Filmnächte-Macher haben über Jahre hinweg auf eigenes Risiko eine beliebte, tragfähige und bewährte Veranstaltungsreihe etabliert. Das soll auch so bleiben.“
Franke weiter: „Es wäre ein fatales Signal für zukünftige Investoren, wenn man ihnen das Risiko in der Startphase überlässt und dann, wenn ein Konzept funktioniert, das Wasser abgräbt. Die Theater sollten eigene Ideen entwickeln, gern auf Augenhöhe mit den Filmnächten zusammen. Aber so, wie es derzeit geplant ist, ist das eine Katastrophe für die Kulturszene in der Stadt Chemnitz. Weiterhin schadet diese Vorgehensweise massiv der Bewerbung als Kulturhauptstadt 2025.“
Auch AfD-Stadtrat Ronald Preuß, ebenfalls Mitglied im Kulturausschuss, beobachtet die Entwicklung mit Sorge: „Es sollten schnellstens alle an einen Tisch kommen und nach einer Lösung suchen. So eine Veranstaltungsreihe muss in der Stadt gehalten werden.“
Seit Wochen wird über die Situation auf dem Brühl und die Zukunft des Wohngebiets diskutiert. Erste Gespräche zwischen städtischen Vertretern, Stadträten, Anwohnern und Gastronomen gab es bereits. Dort nahm auch unser Stadtrat Nico Köhler teil.
Im Kulturausschuss beschäftigt sich unser Stadtrat Lars Franke mit dem Thema rund um den Brühl. Er fordert: „Die Kommunikation zwischen Investoren, Mietern und Stadt muss dringend verbessert werden. Wer auf den Brühl gezogen ist, wollte preiswert einer ruhigen Gegend wohnen. Es müssen endlich die Karten auf den Tisch, damit Bestandsmieter, Neumieter und Investoren ehrliche und offene Gespräche führen können. Ein Anfang ist bereits gemacht – genug ist das aber noch lange nicht.“
Franke beschäftigte sich in einer Ratsanfrage mit dem Thema, zum kompletten Dokument geht es hier:
Sehr geehrter Herr Köhler, sehr geehrter Herr Franke,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
1. Welche aktuellen städtebaulichen Konzepte sind neben der vorhandenen Erhaltungssatzung für den Brühl vorhanden und welche Kernaussagen werden dort bezüglich kultureller und gastronomischer Einrichtungen getroffen?
Die Erhaltungssatzung Innenstadt/Anschluss Brühl (B-306/2005 vom 14.12.2005) ist als Ortssatzung seit 04.01.2006 rechtskräftig. Sie stellt lediglich Rückbau, Errichtung baulicher Anlagen sowie die Änderung baulicher Anlagen, soweit für diese Baugenehmigungen erforderlich sind, unter einen zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes.
Im Sinne dieser Anfrage ergeben sich daraus keine Aussagen; die Erhaltungssatzung hatte zum Zeitpunkt ihres Anlasses zusätzliche Möglichkeiten einer Forderung eröffnet. Seit den 1990er Jahren wurden für den Brühl eine Vielzahl städtebauliche Konzepte erarbeitet. Viele von ihnen sind weiterhin aktuell.
Eine Übersicht mit Inhalten, bezogen auf die Fragestellung:
B-091/2012 vom 25.04.2012: Städtebauliche Planungsstudie zur Entwicklung des Gebietes „BrühlBoulevard“ von AS+P, Fördergebietskonzept Brühl-Boulevard (Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept), Ersatz des städtischen Eigenanteils bei der Förderung privater Einzelmaßnahmen (informelle Planung als Grundlage für das abgestimmte Verwaltungshandeln)
* Ausbau des Potentials des Kiezboulvards (Fußgängerzone von Georgstraße bis Rosa-Luxemburg-Schule) als urbaner belebter Raum mit Geschäften, Cafés, Kunst und besonderen kulturellen Angeboten durch Erhalt des bestehenden Charakters und Konzentration der Quartiersversorgung in diesem Bereich. * Stärkung der Kultur- und Kreativwirtschaft. * Möglichkeiten zur Erweiterung der Laden-/Ausstellungs-/Bewirtungsfläche in den öffentlichen Raum. * Raum für neue quartiersbezogene Entwicklungen (z. B. im Bereich der Kunst- und Musikszene) als wichtiger Baustein zur Wiederbelebung dieses Stadtraumes. * Platz für neue kreative Nutzungen im Zusammenhang mit der Kulturszene und dem Freizeitverhalten der neuen Bewohner. * vorhandene Räume sollen schnell und flexibel nutzbar sein und den Möglichkeiten der potentiellen Nutzer bedarfsgerecht angepasst werden. * Serviceangebote zur Unterstützung interessierter und vorhandener Gewerbetreibende und Kreative. * temporäre Interventionen als Begegnungsraum für lokale Akteure und zur Bespielung des öffentlichen Raums, z. B. mit Kunst-, Lichtaktionen oder Stadtteilfesten und Boulevardmärkte. * Brühlmanagement mit Veranstaltungsmanagement und Standortmarketing.
B-236/2013 vom 16.10.2013: Rahmenplan Brühl-Boulevard (informelle Planung)
* Der mittlere Abschnitt des Brühl-Boulevards zwischen Rosa-Luxemburg-Schule und Elisenstraße wird analog zum südlich angrenzenden Abschnitt als „Geschäftsboulevard“ umgestaltet. Grund (bezogen auf die Fragestellung): Chance im Rahmen der Gebäudesanierung im Karree 5 die Erdgeschosszone durch Läden und Gastronomie zu beleben.
B-011/2016 vom 27.01.2016: Nördlicher Abschnitt des Brühl-Boulevards zwischen Elisenstraße und Zöllnerstraße (informelle Planung)
* Der nördliche Abschnitt des Brühl-Boulevards zwischen Elisenstraße und Zöllnerstraße wird analog zum südlich angrenzenden Abschnitt als „Geschäftsboulevard“ umgestaltet. Grund: Im Ergebnis eines Abstimmungsprozesses mit Brühlmanager, Eigentümern und Brühlgremium wurde der Variante einer Nutzungsmischung mit räumlicher Offenheit von allen Beteiligten der Vorzug gegeben. Dies begründet sich auch insbesondere aus der aktuellen Nutzungskonzeption für die an den Boulevard angrenzenden Gebäude, die als Projekthäuser der GGGmbH im Karree 8 vorgesehen sind. Der Gebäudebestand im Karree 13 beinhaltet im Erdgeschoss überwiegend Ladengeschäfte. Es besteht nicht die Absicht, diese Nutzungsausrichtung zu ändern.
B-071/2016 vom 18.05.2016: Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 96/23 „Schillerplatz/Aktienspinnerei – nördliches Teilgebiet Aktienspinnerei“ (Ortssatzung, Rechtskraft am 22.06.2016)
* Festsetzung des Karrees an der Südseite der Heinrich-Zille-Straße zwischen Karl-Liebknecht-Straße, Straße der Nationen und der Planstraße an der TU-Bibliothek als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO. Bezogen auf die Fragestellung dient das Gebiet vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind daneben die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
2. Wurde bei der Entwicklung von städtebaulichen Konzepten für den Brühl die Frage einer Änderung des Flächennutzungsplanes erörtert und wenn ja mit welchem Ergebnis?
Der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung ist für die Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich nicht von Belang. Hier gilt die Prüfung im Einzelfall, ob ein Vorhaben nach Art und Maß der beabsichtigten baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügbar ist. Die städtebaulichen Konzepte sind informelle Planungen, die für sich genommen keine Rechtsverbindlichkeit entfalten. Sie stehen nicht in Beziehung zu einem Flächennutzungsplan. Insofern hat sich bei den Gebietsplanungen und Karreekonzepten die Frage der Änderung des Flächennutzungsplans nicht gestellt.
3. Unter welchen Voraussetzungen wäre eine Änderung des Flächennutzungsplanes möglich?
Der seit 2001 wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Brühl eine Wohnbaufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist möglich, wenn eine andere städtebauliche Entwicklungsrichtung und Nutzungsmischung umgesetzt werden soll. Die Änderung des vorbereitenden Bauleitplanung an sich hätte jedoch keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung von konkreten Bauvorhaben (s. o.). Sie ist auch für die Erarbeitung von Quartierskonzepten und weiteren informellen Planungen unerheblich.
Die Änderung des Flächennutzungsplans ist nur erforderlich und zielführend, wenn sie im Zusammenhang und parallel mit der Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt, welcher über verbindliche Festsetzungen eine andere Art der baulichen Nutzung zum Ziel hat, als sie nach § 34 BauGB derzeit ableitbar wäre.
Mit unserem Reformvorschlag, die Gebühren für Außengastronomie für das gesamte Stadtgebiet im ersten Jahr zu erlassen, beschäftigt sich die „Chemnitzer Morgenpost/TAG24“.