Autor: AFD-Stadtratsfraktion

  • RA 547/2019: Zustand der Arbeitsräume im Rathaus

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Der Zustand vieler Arbeitsräume im Rathaus kann als renovierungsbedürftig bezeichnet werden. In vielen Räumen wurde beispielsweise seit Jahren nicht neu gestrichen. Auch bei Neubezug von Räumen, welche bisher von anderen Mitarbeitern oder Fraktionen genutzt wurden, wurde nicht nachgebessert. Da vor allem die Fraktionen die Räume auch für öffentliche Bürger-Sprechstunden nutzen, erscheint die Außendarstellung eher suboptimal.

    1. Wieviel Räume stehen im Rathausgebäude den Mitarbeitern sowie den Fraktionen zur Verfügung?

    Im gesamten Rathausgebäude stehen insgesamt 142 Räume den Mitarbeitern, sowie insgesamt 17 Räume für die Fraktionen zur Verfügung.

    2. Gibt es einen turnusmäßigen Zyklus, in welchem diese Räume renoviert werden?

    Einen turnusmäßigen Zyklus für die Renovierung der Räume im Rathaus Chemnitz gibt es nicht. Durch die Nutzer der Räumlichkeiten kann eine Anfrage auf Renovierung der Räume beim Gebäudemanagement und Hochbau gestellt werden. Diese Anfrage wird unter dem Aspekt der Not-wendigkeit und Verfügbarkeit der finanziellen Mittel bearbeitet.

    3. Welche Kosten entstehen der Stadtverwaltung jährlich durch diese Renovierungsarbeiten?

    Da kein turnusmäßiger Zyklus vorliegt, wurden die Renovierungsarbeiten im Jahr 2018 für das gesamte Rathaus Chemnitz ermittelt. Die Gesamtkosten für die Renovierungsarbeiten beliefen sich im Jahr 2018 auf insgesamt 26.461,42 €.

    4. Wer führt diese Arbeiten aus?

    Die Renovierungsarbeiten wurden bzw. werden von Fachfirmen ausgeführt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer

    Bürgermeister

  • RA 527/2019: Vollmachten-Nutzung bei der Briefwahl

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Zur Landtagswahl 2019 wurde auch die Option der Briefwahl genutzt. Dabei konnten Chemnitzer und Chemnitzerinnen auch stellvertretend für weitere Wähler die Unterlagen anfordern bzw. abholen, sofern sie sich im Besitz einer gültigen Vollmacht befanden.

    1. Wieviel Chemnitzer machten von der Option Gebrauch, per Vollmacht weitere Wahlzettel zu beantragen.

    2. Von wieviel Chemnitzern wurden mehr als zwei Vollmachten vorgelegt? Bis zu wieviel Vollmachten legten Chemnitzer vor der Landtagswahl vor? (bitte mit Unterteilung der Anzahl der Vollmachten)

    3. Gab es Obergrenzen, wieviel Vollmachten pro Wähler eingereicht werden dürfen?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.

    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.

    Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    Freundliche Grüße

    Sven Schulze

    Bürgermeister

  • RA 537/2019: Ausbau Fahrgastunterstand „An der Luthereiche“

    Sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,


    die Anwohner im Ortsteil Stelzendorf fordern seit Langem für die Bushaltestelle „An der Luthereiche“ einen überdachten Fahrgastunterstand.

    Durch die wachsende Anzahl an Eigenheim-Besitzern und –bewohnern in diesem Bereich werden die Linien 26 und 93 vermehrt genutzt, vor allem auch von schulpflichtigen Kindern. An oben genanntem Haltepunkt sind die Fahrgäste der CVAG aber schutzlos Wind und Wetter ausgesetzt.

    Vor allem im Herbst und Winter wird der Aufenthalt als unzumutbar bezeichnet.

    Gibt es Überlegungen, diesen Haltepunkt für die Fahrgäste der CVAG auszubauen bzw. zu überdachen?

    Wie bereits mehrfach zu gleichlautenden Anfragen dargestellt, wird die Haltestelle nur sehr wenig frequentiert. Eine aktuelle Recherche der Einsteigerzahlen für die Linien 26 und 93 ergab, dass die Haltestelle in beiden Richtungen von jeweils vier Einsteigern täglich genutzt wird. Eine intensive Nutzung im Schülerverkehr kann anhand der Fahrgastzahlen nicht nachvollzogen werden.

    In Stadtgebiet sind rund 1.000 Richtungshaltestellen vorhanden, von denen rund 50 Prozent mit einem FGU ausgerüstet sind. Eigentümerin der FGU ist die Firma Ströer. Das Kontingent der FGU ist durch die Eigentümerin limitiert, sodass die Stadt Chemnitz prioritär Haltestellen mit hohem Fahrgastaufkommen mit FGU ausrüsten lässt. Darüber hinaus stünden an der Haltestelle keine ausreichenden Flächen zur Verfügung, um einen FGU einordnen zu können. Die Vergrößerung des Wartebereiches wäre mit Grunderwerb verbunden. Dieses Vorgehen ist aus o.g. Gründen nicht prioritär.

    Freundliche Grüße

    Michael Stötzer Bürgermeister

  • RA 520/2019: Verkehrssituation Ziegelweg

    Sehr geehrter Herr Franke,

    in Ihrer Ratsanfrage formulierten Sie:

    Der Ziegelweg entwickelt sich immer mehr zu einer Ausweichstrecke für Autofahrer, welche die Kreuzung Reichenhainer Straße/Augsburger Straße umgehen wollen. Dabei werden sowohl das Sackgassenschild als auch die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h missachtet.

    1. Ist dem Stadtordnungsdienst diese Gefahrenstelle bekannt? Wurden in diesem Bereich bereits Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt bzw. sind selbige geplant?
    2. Gibt es Überlegungen, auf Höhe Ziegelweg 17 (nach der Zufahrt zum Firmengelände Günter Hofmann Dachdecker GmbH) die Straße durch drei Poller zu unterbrechen, um die Durchfahrt Unbefugter zu unterbinden?

    Im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO in Verbindung mit § 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz.

    Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist das Nähere in der Geschäftsordnung zu regeln.

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz sind nur Fragen zugelassen, keine Vorschläge, Wertungen oder Kritiken. Ihre vorangestellten Ausführungen enthält insbesondere die Wertung, dass sich der „Ziegelweg immer mehr zu einer Ausweichstrecke für Autofahrer entwickelt, welche die Kreuzung Reichenhainer Straße/Augsburger Straße umgehen wollen“. Auch die von Ihnen gestellte Frage unter Nr. 1 Satz 1 enthält die von Ihnen vorgenommene Wertung einer „Gefahrenstelle“. Da sich diese Wertungen in allen Ihren Fragen niederschlagen, jedenfalls aber Ihren Fragen (wertend) zugrunde liegen, ist die Ratsanfrage bereits insoweit insgesamt als unzulässig zu betrachten.

    Darüber hinaus hat die Ratsanfrage keine einzelnen Angelegenheiten im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO zum Gegenstand.

    Einzelne Angelegenheiten sind solche, die sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris Rn. 24). Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine Verbindung bestehen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris). Nicht hinreichend ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn die Anfrage allgemein formuliert und darauf gerichtet ist, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen. Das soll dann der Fall sein, wenn es bei der Frage um eine anlassunabhängige Feststellung, also um eine allgemeine „Ausforschung“ geht, welche allenfalls die Vorstufe einer konkreten Frage sein kann (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18). Solche Fragen „ins Blaue hinein“, welche allein auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet sind, sind deshalb unzulässig (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 06.11.2013, 1 K 549/13; VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18).

    Aus den von Ihnen pauschal und allgemein gewählten Formulierungen, ergibt sich, wie insbesondere aus der Fragestellung zu Nr. 2, dass sich diese nicht auf einen einzelnen, konkreten Lebenssachverhalt beziehen, sondern darauf gerichtet sind, einen konkreten Sachverhalt erst in Erfahrung zu bringen.

    Die Ratsanfrage lässt damit die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erkennen, insbesondere wird jeweils kein konkret abgrenzbarer Lebenssachverhalt erfragt, der eine bestimmte Fallbezogenheit aufweist.

    Im Übrigen wird – unter der Voraussetzung einer zulässigen Fragestellung im Sinne von § 28 Abs. 6 SächsGemO – ferner davon auszugehen sein, dass die Grenze des Fragerechts gemäß 28 Abs. 6 SächsGemO überschritten ist.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel

    Bürgermeister

  • RA 526/2019: Problemgruppen in der Innenstadt

    Sehr geehrter Herr Bader,

    in Ihrer Ratsanfrage formulierten Sie:

    Im Interesse der Stadt Chemnitz empfinden wir es als wichtig, dass sich die Innenstadt für unsere Bürger und Gäste sauber und sicher präsentiert.

    In den letzten Monaten tauchten aber wieder vermehrt herumlungernde Menschengruppen im Innenstadtbereich auf. Das betrifft vor allem den Bereich Straße der Nationen 2-4 (vor „Rossmann“), die Zentralhaltestelle sowie den Düsseldorfer Platz und das Freigelände Am Wall. Das Erscheinungsbild dieser Personengruppen schreckt Touristen genauso wie Einheimische ab und schadet dem Einzelhandel in der Innenstadt. Auch die abschreckende Wirkung auf Kinder und Jugendliche ist nicht zu unterschätzen.

    1. Was unternimmt die Stadt Chemnitz bezüglich betrunkener und/oder unter Drogen stehender Bürger, welche sich in der Innenstadt auffallen?

    2. Wie wird gegen vermehrt auftauchende Bettler vorgegangen?

    3. Wieviel Kontrollen führte der Stadtordnungsdienst 2018 bezüglich solcher Personengruppen durch?

    4. Welche Sanktionen wurden im Jahr 2018 in diesem Zusammenhang ausgesprochen?

    5. Wurden Sanktionen nicht beachtet – welche Folgen hatte das für die betreffenden Personen?

    6. Wie möchte die Stadt Chemnitz endlich dieses Problem dauerhaft und nachhaltig in den Griff bekommen?

    7. Ist es seitens der Stadt Chemnitz angedacht, für diese Problem-Gruppen offene Angebote (Anlaufstellen, von Sozialarbeitern betreute Räumlichkeiten, „Druckräume“ für Drogenabhängige) einzurichten?

    Im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO in Verbindung mit § 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz.

    Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist das Nähere in der Geschäftsordnung zu regeln.

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz sind nur Fragen zugelassen, keine Vorschläge, Wertungen oder Kritiken. Ihre vorangestellten Ausführungen enthalten Wertungen. Auch die von Ihnen gestellten Fragen enthalten in der Zusammenschau Wertungen, so dass die Ratsanfrage bereits aus diesem Grunde unzulässig ist.

    Darüber hinaus hat die Ratsanfrage keine einzelnen Angelegenheiten im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO zum Gegenstand.

    Einzelne Angelegenheiten sind solche, die sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris Rn. 24). Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine Verbindung bestehen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris). Nicht hinreichend ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn die Anfrage allgemein formuliert und darauf gerichtet ist, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen. Das soll dann der Fall sein, wenn es bei der Frage um eine anlassunabhängige Feststellung, also um eine allgemeine „Ausforschung“ geht, welche allenfalls die Vorstufe einer konkreten Frage sein kann (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18). Solche Fragen „ins Blaue hinein“, welche allein auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet sind, sind deshalb unzulässig (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 06.11.2013, 1 K 549/13; VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18).

    Aus den von Ihnen pauschal und allgemein gewählten Formulierungen ergibt sich, dass sich diese nicht auf einen einzelnen, konkreten Lebenssachverhalt beziehen, sondern gerade auf eine Vielzahl verschiedener Lebenssachverhalte (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18). Eine Begrenzung auf „herumlungernde Menschengruppen“ bzw. „betrunkene und/oder unter Drogen stehende Bürger“, „auftauchende Bettler“ sowie „Problem-Gruppen“ zielt nicht auf einen einzelnen, konkreten Sachverhalt ab. In diesem Zusammenhang kann auch eine Begrenzung auf das Jahr 2018 nicht die Annahme eines konkreten Lebenssachverhaltes begründen.

    Die Ratsanfrage lässt damit die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erkennen, insbesondere wird jeweils kein konkret abgrenzbarer Lebenssachverhalt erfragt, der eine bestimmte Fallbezogenheit aufweist.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel

    Bürgermeister

  • RA 505/2019: Sicherheit & Ordnung auf der Schlossteichinsel



    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Ratsanfrage in Bezug auf Vandalismus und Verschmutzung auf

    der Schlossteichinsel teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. In welchen Zeiträumen erfolgt eine Bestreifung des Ordnungsamtes?

    Die Bestreifung durch den Stadtordnungsdienst erfolgt je nach Lage innerhalb der Dienstzeiten von Montag bis Freitag 07:00-22:30 Uhr und Samstag von 12:00 bis 21:00 Uhr. Der Hauptschwerpunkt der Kontrolltätigkeit liegt in den Nachmittags- und Abendstunden.

    2. Wie hat sich die Anzahl der festgestellten Ordnungswidrigkeiten in den letzten 5 Jahren entwickelt? (Bitte nach Jahren und Verstößen aufschlüsseln)

    Die Zahl der festgestellten Ordnungswidrigkeiten hat sich in dem Zeitraum von 2015-2019 deutlich erhöht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Zahl der Bediensteten im Stadtordnungsdienst erhöht hat und somit mehr Kontrollen durchgeführt werden konnten.

    Die Zahl der festgestellten Ordnungswidrigkeiten, speziell für die Schlossteichinsel, die in der Bußgeldstelle bearbeitet wurden, kann nicht konkret benannt werden. Alle Verstöße nach der Polizeiverordnung und der Grünanlagensatzung werden je nach Tatbestand (u. a. Anleinpflicht für Hunde, Glasflaschenverbot auf Spielplätzen, Grillen) zahlenmäßig erfasst, nicht aber nach jedem Standort.

    Da das unzulässige Grillen in den Sommermonaten wegen Verunreinigungen immer wieder zu Beschwerden geführt hat, wurden durch den Stadtordnungsdienst regelmäßige Kontrollen durchgeführt und Verwarnungen vor Ort erteilt, die auch zahlenmäßig benannt werden können:

    2017: 12

    2018: 20

    2019: 28

    (Für 2015 und 2016 sind keine Angaben möglich)

    3. In welchem Umfang wird eine Reinigung der Anlage durchgeführt?

    Die Säuberung der Flächen und die Entleerung der Papierkörbe erfolgt in der Zeit zwischen der 14. und 43. Kalenderwoche täglich (Sonnabend und Sonntag inbegriffen). Außerhalb dieser Zeit ist der Zyklus jahreszeitenbedingt auf einmal wöchentlich reduziert.

    4. Gab oder gibt es eine Veränderung im Reinigungszyklus? Wenn ja, warum?

    Der Reinigungsintensität wurde im Jahr 2018 von einer 3-maligen Säuberung bzw. Leerung der Papierkörbe auf den o. g. Zyklus erhöht.

    5. Wie haben sich die Kosten der Reinigung in den letzten 5 Jahren entwickelt?

    Die Säuberungsleistungen sind an Fremdfirmen vergeben. Die Kosten haben sich in den vergangenen 5 Jahren für die Schlossteichanlage wie folgt entwickelt:

    2015: 5.755,97 €

    2016: 7.489,78 €

    2017: 7.489,78 €

    2018: 26.204,83 €

    2019: 26.204,83 €

    Die identischen Beträge 2016/17 bzw. 2018/19 sind in der Inanspruchnahme der vertraglich möglichen Verlängerungsoption mit den ausführenden Firmen begründet.

    6. Welche Kosten sind durch Vandalismusschäden in den letzten 5 Jahren entstanden? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln)

    Relevante Schäden durch Vandalismus traten nur im Jahr 2019 auf. Hier wurden die Schaltschränke der Schlossteichfontaine und des Zipperbrunnens zerstört. Die Kosten liegen in Höhe von 2.500 € bzw. 800 €. Ferner wurden einige Graffitis an Spielgeräten durch die Mitarbeiter des Grünflächenamtes entfernt.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel

    Bürgermeister