Schlagwort: Leistungen

  • RA-081-2026 Bezahlkarte für Asylbewerber – Ausnahmen

    Nach erhaltener Antwort auf die Ratsanfrage RA-035/2026 hakte unser Stadtrat Nico Köhler am 26.03. in einer weiteren Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz nach.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Man hatte jede Menge Ausnahmen aufgelistet, um zu begründen, warum so wenige Bezahlkarten an Asylbewerber ausgegeben werden. Nach welcher Rechtsgrundlage hier vorgegangen wird und wie häufig man von den jewiligen Ausnahmen Gebraucht macht, waren Ziel und Inhalt der erneuten Anfrage.

    Am 26.03. antwortete der Oberbürgermeister (kursiv) wie folgt:

    Sie haben in ihrer Antwort auf meine Ratsanfrage RA-035/2026 unter Punkt 4b aufgeführt, welche Personengruppen bis auf Weiteres zwar leistungsberechtigt sind, aber von der Ausgabe der Bezahlkarte ausgenommen werden. … (Zitat aus der RA-035/2026 ausgelassen) … Ich bitte darum, mir folgende Fragen zu beantworten:

    1.Auf welcher Rechtsgrundlage werden o.g. Personengruppen von der Ausgabe der Bezahlkarte ausgenommen?

    Das AsylbLG wurde durch Art. 15 des „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ vom 8. Mai 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 152) geändert und die Bezahlkarte gleichrangig neben den bereits bestehenden Regelungen zu Geld-, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen als mögliches Mittel der Leistungsgewährung eingeführt. Ein Vorrang der Leistungsform „Bezahlkarte“ gegenüberden anderen aufgeführten Leistungsformen, wie zum Beispiel der Geldleistung, wurde nicht aufgenommen.

    Diese mangelnde Festlegung einer vorrangigen Leistungsform im AsylbLG erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde, mithin eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Festlegung der Form der Erbringung von Asylbewerberleistungen (Ziff. 4 Schreiben SMI). Das Ermessen wurde, wie in der Fragestellung aufgeführt, ausgeübt.

    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen (aufgeschlüsselt nach den o. g. Personengruppen) erhalten die Bezahlkarte nicht?

    Leistungsberechtigte, die …
    – den monatlichen Leistungsanspruch per Überweisung erhalten 699

    ergänzende Leistungen erhalten oder über ein ausreichendes Einkommen verfügen – 155

    – aufgrund von Beeinträchtigungen die Bezahlkarte nicht nutzen können – 0

    – über kein notwendiges Legitimationsdokument verfügen – 7
    sich in einer JVA aufhalten – 0

    – über einen gerichtlich bestellten Betreuer mit Vermögensfür-sorge verfügen – 3

    – in Pflegeheimen leben – 1

    – nach Legitimationsprüfung keine Bezahlkarte erhalten dürfen – 0
    – die Kartennutzungsvereinbarung nicht unterschreiben – 1
    – die minderjährig sind – 496

    EINORDNUNG

    Es spricht Bände, wenn Ausnahmen angeführt werden, unter die kein einziger Asylbewerber fällt. Von nennenswerter Relevanz bei den Ausnahmen von Bezahlkarten sind Minderjährige, Ayslbewerber, die ihre Leistungsansprüche überwiesen bekommen und solche, die ergänzende Leistungen erhalten oder über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Ferner zieht man sich darauf zurück, dass die Bezahlkarte eines von merheren Leistungsformen sei, für die kein Vorrang gelte.

    Die Vergabe der Bezahlkarte bringt also keine personelle oder gar finanzielle Entlastung, sondern ist in jedem Fall eine knifflig abzuwägende Einzelfallentscheidung. Das System wird also nicht vereinfacht oder vereinheitlicht, sondern im Gegenteil: es wird noch komplizierter, es dauert noch länger, es bindet noch mehr Verwaltung und es wird noch teurer.

  • RA-108/2020: Official Development Assistance (ODA) – Leistungen im städtischen Haushalt der Stadt Chemnitz

    RA-108/2020: Official Development Assistance (ODA) – Leistungen im städtischen Haushalt der Stadt Chemnitz

    Sehr geehrter Herr Dr. Dringenberg,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:

    Im Rahmen von Städtepartnerschaften und ähnlichen Projekten leistet die Stadt Chemnitz Entwicklungsarbeit. Hierzu bitte ich um Information, wie hoch die ODA-Leistungen im aktuellen Haushaltjahr sowie rückwirkend in den letzten 5 Jahren zu beziffern sind.

    ODA ist eine im Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vereinbarte und international anerkannte Messgröße. Sie dient der Erfassung öffentlicher Entwicklungsleistungen (hierzu zählen Ministerien und öffentliche Institutionen auf gesamtstaatlicher, teilstaatlicher und kommunaler Ebene, also auch Institutionen der Bundesländer und Kommunen). ODA-anrechenbar sind nur Leistungen an Länder beziehungsweise Staatsangehörige von Ländern, die als Entwicklungsländer in der DAC-Liste aufgeführt sind.

    Im Rahmen der Städtepartnerschaften der Stadt Chemnitz wären das – China (Taiyuan) – Mali (Timbuktu). Im laufenden Jahr hat es für Timbuktu keine Leistungen gegeben. Weder in diesem Jahr noch in den letzten Jahren sind Entwicklungsprojekte in Taiyuan finanziert und keine Zuschüsse an Dritten diesbezüglich ausgezahlt worden. Das ist auch zukünftig nicht vorgesehen. Im Jahr 2015 sind die Frachtkosten für die Beförderung von Schulbüchern nach Timbuktu für einen Betrag von 847,59€ von der Stadt übernommen worden.

    Die Bürgerkriegssituation und der daraus resultierende Sicherheitszustand erlauben es zurzeit nicht, Projekte in Timbuktu zu realisieren.

    Freundliche Grüße

    Barbara Ludwig