Stadträtin Diana Rabe sitzt im Migrationsbeirat, wollte wissen, wie vorbereitet die Stadtverwaltung auf weitere Flüchtlingswellen ist.
Ihre Ratsanfrage RA-616/2019 – Neue drohende Flüchtlingswelle
Sehr geehrte Frau Rabe,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
1. Wie wird sich die Stadt Chemnitz auf diese Situation einstellen, um geordnete Verhältnisse bei der Aufnahme von Asylbewerbern zu gewährleisten?
Die Organisation und Abläufe sind regelmäßig während und auch im Nachgang der sog. „Flüchtlingskrise 2015“ entsprechend der Bedarfslagen kontinuierlich angepasst worden. Die Verfahrensabläufe waren zu jeder Zeit geordnet und alle Beteiligten in der Stadt haben eng zusammengearbeitet. Auch die schon im März 2015 getroffene Entscheidung des Stadtrates, die Asylbewerber zu mindestens 2/3 dezentral unterzubringen, hat sich erfolgreich bewährt und Integrationsprozesse beschleunigt. Viele Städte beneiden die Stadt Chemnitz für die uns zur Verfügung stehenden Ressourcen an Wohnraum. An dieser grundlegenden Unterbringungsentscheidung ist nach wie vor festzuhalten, da ausreichend zentraler und dezentraler Wohnraum zur Verfügung steht.
Auch stehen heute verschiedene Fördermittel vom Freistaat oder dem Bund der Kommune zur Verfügung, die es damals noch nicht oder erst später gab.
Alle Abläufe werden auf Grund der nach wie vor hohen Anzahl an Leistungsberechtigten im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bedarfsgerecht fortgeführt. Sollte es wieder zu einem erhöhten Zuzug von Asylbewerbern kommen, ist auf Grund der gesetzlichen Lage, zu entscheiden, welche Ressourcen und Abläufe dann entsprechend anzupassen sind.
Durch die am 01.06.2019 in Kraft getretene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen (Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung – SächsWoPflVerlVO) ist im Gegensatz zu 2015 und Folgejahre von einem voraussehbareren Verfahren auszugehen. Die Verordnung regelt, dass Ausländer, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung (Zuständigkeit Freistaat Sachsen) zu wohnen verpflichtet sind, wenn sie aus den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Staaten stammen.
Die Verordnung sowie die Staatenliste können Sie hier einsehen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18163-Saechsische-Wohnpflichtverlaengerungsverordnung#p1
Die Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes … oder nach § 1 der SächsWoPflVerlVO verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 der SächsWoPflVerlVO gilt für längstens 24 Monate. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Insoweit ist auch bei einem eventuell eintretenden erhöhten Zuzug von Flüchtlingen, von einer geringeren und dann ggf. auch längerfristig planbaren Anzahl von Flüchtlingen auszugehen, die der Stadt Chemnitz zugewiesen werden.
2. Für wie viele Personen stehen der Stadt derzeit Unterkünfte kurzfristig zur Verfügung, sollte es wieder zu verstärkten Zuweisungen kommen?
Zum Stand 30.11.2019 stehen freie Kapazitäten in den dezentralen und zentralen Unterbringungsformen der Stadt, wie folgt, zur Verfügung:
– freie, belegbare Wohnungen im dezentralen Wohnen I: 45 Wohnungen mit 167 Plätzen
– freie Plätze in den Gemeinschaftsunterkünften: 218 Plätze.
Darüber hinaus können im Bedarfsfall durch die GGGmbH monatlich weitere Plätze zur Verfügung gestellt werden. Grundlage hierfür bietet der vereinbarte Rahmenmietvertrag vom 01.12.2015 im Belegungsmanagement.
Der Unterbringungsbedarf wird regelmäßig durch das Sozialamt ermittelt und mit der GGGmbH abgestimmt.
3. Wird die Stadt Chemnitz die Warnung des Innenministers Seehofer auf die Tagesordnung der nächsten Beratungen setzen?
Eine Antwort hierzu ist nicht möglich, da nicht definiert ist, welche Beratungen gemeint sind.
Darüber hinaus ist eine Beratung zum Thema aus heutiger Sicht nicht zielführend, da zum einem die weltpolitische Lage dadurch nicht beeinflusst wird und Ressourcen und Kapazitäten aktuell auch ausreichend zur Verfügung stehen. Das Tagesgeschehen sowie Flüchtlingsströme werden natürlich verfolgt, so dass rechtzeitig gehandelt werden kann. Dies dann aber in Abhängigkeit der realistischen Gegebenheiten.
4. Welchen Einfluss hat die Stadt Chemnitz, auf die Bundesregierung einzuwirken, damit die Stadt nicht wieder in eine ähnlich unübersichtliche Situation wie im Jahr 2015 gerät?
Eine Antwort hierzu ist nicht möglich, da keine kommunale Zuständigkeit besteht. Gemäß dem Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) ist die Stadt Chemnitz zur Aufnahme und Unterbringung, als untere Unterbringungsbehörde, gesetzlich verpflichtet.
5. Wie können die Bürger in Chemnitz auf diese Situation vorbereitet und einbezogen werden?
Dies muss situationsabhängig entschieden werden, ob das bewährte Modell von Einwohner- und Anwohnerversammlungen noch das richtige Mittel ist.
Freundliche Grüße
Ralph Burghart
Bürgermeister
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