Kategorie: Ratsanfrage

  • RA-189/2026 EilentscheiDung des OB

    Am 03.08. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage zur Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung für zusätzliche Gelder an die Regianalleitstelle an den Oberbürgermeister. Anlass war, dass die Eilentscheidung über den Stadtrat hinweg getroffen und nicht diskutiert wurde.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war geboten, Licht in diesen ausßergewöhnlichen Vorgang zu bringen: Wie kam es zu dieser Eilentscheidung, welche die Stadt mal eben über 4 Millionen Euro zusätzlich kostet? Warum wurde der Stadtrat oder wenigstens der Ältestenrat nicht einberufen? Wieso wurde die Hälfte der Fördersumme für das Schwimmbad am Südring abgezogen, wieso 725.000 Euro aus dem Tera-Nova-Campus? Wie kamen diese Entscheidungen zustande und vor allem: Warum war eine Eilentscheidung notwendig? Die Anfrage wurde am 19.08. durch den Oberbürgermeister persönlich beantwortet.

    Anfrage

    1.Welche konkreten Tatsachen begründeten nach Auffassung der Verwaltung die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO, wonach die Angelegenheit so dringlich gewesen sein muss, dass eine Beschlussfassung des Stadtrates nicht mehr möglich war?

    2. Wann erhielt die Stadt Chemnitz erstmals Kenntnis davon, dass für das Projekt „Leitstelle 2025“ zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden könnten? Bitte den gesamten zeitlichen Ablauf einschließlich sämtlicher Schreiben, Abstimmungen und interner Entscheidungen darstellen.

    3. Warum wurde der Stadtrat nicht unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, obwohl die Finanzierung erhebliche Auswirkungen auf bereits beschlossene Investitionsmaßnahmen hatte?

    Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
    Unterlagen zu verbindlichen Preisen lagen am 23.07.2026 der Integrierten Regionalleitstelle (IRLS) vor. Deren Bestätigung sollte mit dem Ziel der Verhinderung eines weiteren massiven Kostenanstieges, als auch der Gefährdung der Betriebssicherheit der IRLS, aufgrund sich verzögernder Liefertermine, bis zum 30.07.2026 ggü. dem Staatsministerium des Inneren (SMI) erfolgen.
    Nach Zugang bedurfte es der fachlichen und inhaltlichen Bewertung der umfangreichen Unterlagen, als auch Rückfragen zu Inhalten des Change Request, die die Bietergemeinschaft unbeantwortet gelassen hatte. Daraus ergaben sich Abstimmungsbedarfe sowohl mit den anderenvier sächsischen Integrierten Regionalleitstellen, als auch mit dem Sächsischen Innenministerium und darauf aufbauend mit dem Bieterkonsortium über mehrere Tage.
    Im Ergebnis der Verhandlungen auf Landesebene entstand am 27.07.2026 eine gemeinsame Formulierung zur Annahme des Angebotes für die Serverhardwarebeschaffung, unter grundsätzlicher Zurückweisung des ganzheitlichen Change Request durch die fünf sächsischen Integrierten Regionalleitstellen (IRLS). Ferner wurde das SMI hingewiesen, im Hinblick der extremen Kostensteigerungen die Übernahme von landesweiten Posten des Preisblattes zu prüfen, um die Träger der Leitstellen und somit auch die beteiligten Gemeinden und Landkreise zuentlasten.
    Mit Zugang der verbindlichen Unterlagen ab 23.07.2026 erfolgten parallel zu den Verhandlungen mit dem SMI und den anderen IRLS intern auf verschiedenen Ebenen die Prüfungen von möglichen Finanzierungsquellen. Hierfür wurden Möglichkeiten von Mittelüberträgen und Zurückstellen von anderen operativen Maßnahmen und damit Freisetzen von Haushaltsmitteln geprüft. Nach entsprechender Bewertung konnte keine dieser Maßnahmen den benötigten Finanzbedarf der Jahre 2027/2028 decken. Darauffolgend wurde der Kontakt dezernatsübergreifend gesucht und in mehreren Gesprächen Finanzierungsmöglichkeiten erörtert.
    Nach Abschluss der Prüfungen durch das Amt 37 bzw. durch die IRLS lag eine versandreife Zuarbeit zur Entscheidungsvorlage erst am Dienstag, dem 28.07.2026 vor, die durch die IRLS an Dezernat 1 übermittelt wurde.
    Eine finale Bestätigung des Change Request mit entstandener Zeitschiene setzte eine gesicherte Finanzierung voraus, die aufgrund des noch nicht beschlossenen Haushaltes der Stadtverwaltung Chemnitz für 2027/2028 für den Bereich der IRLS bzw. im Haushalt der Feuerwehr nicht darstellbar war. Die Sicherstellung der Finanzierung für 2027/2028 konnte somit nur durch eine Umschichtung von Verpflichtungsermächtigungen aus anderen Bereichen erfolgen.
    Nach Eingang der Unterlagen am 28.07.2026 im Dezernat 1 und somit Bekanntwerden der tatsächlichen finanziellen Bedarfe wurden die grundsätzlich vorhandenen und noch nicht gebundenen Verpflichtungsermächtigungen geprüft. Hierzu bedurfte es dezernats- und amtsübergreifender Abstimmungen zwischen Dezernat 1, Dezernat 5, Dezernat 6, der GMH sowiedem Sportamt.
    Die dabei ermittelten, grundsätzlich in Frage kommenden Verpflichtungsermächtigungen gingen daraufhin zur Prüfung an das Kämmereiamt hinsichtlich der Auswirkungen auf den beschlossenen Haushalt sowie des Einflusses auf den aktuellen Haushaltsplanungsprozess. Die Erstellung der erforderlichen Entscheidungsvorlage zur Umschichtung dieser Verpflichtungsermächtigungen konnte aufgrund des Umfangs und der Komplexität der zu klärenden Fragen erst am Vormittag des 30.07.2026 abgeschlossen werden.
    Bei der Abwägung zwischen Eilentscheidung und Einberufung aufgrund eines Eilfalls steht dem Oberbürgermeister ein gewisser Ermessensspielraum zu. Zwar kann der Stadtrat in Eilfällen form- und fristlos nach § 36 Abs. 3 SächsGemO geladen werden, jedoch ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei einer solchen Ladung zu beachten, dass den Stadtratsmitgliedern sowohl die Teilnahme an einer solchen Sitzung als auch eine hinreichende inhaltliche Vorbereitung zur Beschlussfassung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen ist. Seitens des SMI war die Stadt aufgefordert, bis zum Nachmittag des 30.07.2026 eine verbindliche Zusage zur Finanzierungabzugeben. Bei einer form- und fristlosen Einberufung des Stadtrates innerhalb eines so kurzen Zeitraumes (noch dazu in der Sommerpause) war eine gesetzmäßige Beschlussfassung aus meiner Sicht nicht sichergestellt.

    4. Hält die Verwaltung die eingetretene Eilbedürftigkeit für ausschließlich durch äußere Umstände verursacht oder räumt sie ein, dass diese zumindest teilweise auf den zeitlichen Ablauf der verwaltungsinternen Prüfungen und Abstimmungen zurückzuführen ist?

    5. Wie bewertet die Verwaltung den Grundsatz, dass eine Eilentscheidung nach § 52 Abs. 4 SächsGemO kein Instrument sein darf, um Entscheidungen des Stadtrates zu ersetzen, wenn die Eilbedürftigkeit durch organisatorische Abläufe innerhalb der Verwaltung entstanden ist?

    Die Fragen 4 und 5 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:

    Die Eilbedürftigkeit ergab sich aus der unverzichtbaren technischen und finanziellen Prüfung, der Abstimmung mit den übrigen Trägern der IRLS, dem SMI und dem Bieterkonsortium sowie der äußerst kurz bemessenen Entscheidungsfrist, welche durch das SMI vorgegeben wurde.
    Bei der Entscheidung über eine kurzfristige Zusage zu einem komplexen Beschaffungsvorgang im Umfang von mehreren Millionen Euro, der sowohl erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stadt selbst als auch Auswirkungen auf den Betrieb der IRLS und damit auf die Sicherheit der Bevölkerung hat, ist eine nur überschlägige Prüfung durch die Verwaltung weder sachgerecht noch angemessen. Vielmehr ist die Verwaltung in einem solchen Fall gehalten, vor der finalen Entscheidung eine gewissenhafte und belastbare Abwägung vorzunehmen. Eine solche Abwägung ist hier erfolgt.
    Ziel dieser Abwägung war es nicht, eine Entscheidung des Stadtrates durch unnötiges langes Verwaltungshandeln zu behindern – was zweifelsohne unzulässig wäre – sondern die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden oder einer Beeinträchtigung des Betriebs der IRLS ohne weitere Verzögerungen umzusetzen.

    6. Auf welcher konkreten haushaltsrechtlichen Grundlage wurden ausgerechnet die Verpflichtungsermächtigungen der Maßnahmen „Schwimmhalle Am Südring“ und „Terra Nova Campus“ als Deckungsquellen ausgewählt?

    Die Deckungsquellen ergeben sich aus zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vertraglich gebundenenVorhaben, die im Haushaltsplan eingeordnet sind. Dabei sind die notwendigen Umfänge naheliegend zunächst in großen Vorhaben zu suchen, welche im laufenden Haushalt nur in einem begrenzten Umfang enthalten sind. So sind die Mittel für die „Schwimmhalle am Südring“ noch nicht gebunden, sodass diese für eine temporäre Überbrückung als am geeignetsten erachtet wurden. Die ursprünglich für diese Maßnahme geplante Verpflichtungsermächtigung wurde durch die Eilentscheidung nicht gänzlich untersetzt, sodass während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung noch genügend Handlungsspielraum besteht.
    Die Maßnahme Terra Nova Campus wird im Rahmen der HH-Planung 2027/2028 ff. und unter Beachtung der Vorgaben des Förderprogramms aus dem Sachsenfonds neu aufgestellt. Die Verpflichtungsermächtigungen des Jahres 2026 wurden in der HH-Planung 2025/2026 ff. unter den damaligen Vorzeichen geplant. Mit dem aktuellen Stand des Projektes werden diese Verpflichtungsermächtigungen in 2026 nicht benötigt.

    7. Welche weiteren Deckungsquellen wurden geprüft? Bitte sämtliche geprüften Alternativen einschließlich der Gründe für deren Ablehnung benennen.

    Es wurden wie beschrieben in erster Linie Deckungsquellen für größere Maßnahmen geprüft, für deren Inanspruchnahme aufgrund noch nicht vorliegender Fördermittelbescheide, noch nicht erfolgter Ausschreibungen bzw. Vergaben oder, im Falle der Maßnahmen aus dem Sachsenfonds,noch nicht vorliegender Genehmigungen der Landesdirektion Sachsen kein akuter Bedarf bestand.

    8. Wurde vor Erlass der Eilentscheidung geprüft, ob die Heranziehung dieser Verpflichtungsermächtigungen im Widerspruch zu bereits bestehenden Stadtratsbeschlüssen steht? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

    Im Zuge der Abwägung wurden Maßnahmen ausgewählt, bei denen das geringste Risiko besteht, dass diese nicht oder nicht wie geplant umgesetzt werden können. Da hieraus weder eine Nichtdurchführung oder Nichtfinanzierbarkeit entstehen, wird kein Widerspruch zu Stadtratsbeschlüssen gesehen.

    9. Welche rechtliche Bindungswirkung misst die Verwaltung den Beschlüssen des Stadtrates über die Bereitstellung von Verpflichtungsermächtigungen, insbesondere dem Beschluss B-105/2026, bei?

    Insbesondere die Umsetzung der Maßnahmen aus dem genannten Beschluss hängen davon ab, dass die Landesdirektion Sachsen (LDS) die Maßnahmen genehmigt, es zeitnah zu Ausschreibungen und Vergaben kommt und die Mittel gebunden werden können. Die Maßnahmenliste wurde von der Stadtverwaltung Chemnitz fristwahrend an die LDS übergeben. Eine Rückmeldung zur Genehmigung steht noch aus, daher darf die Maßnahme aktuell nicht begonnen werden. Die Stadtverwaltung sieht sich an den Beschluss weiterhin gebunden und verfolgt das Ziel, die Inhalte umzusetzen.

    10. Weshalb hält die Verwaltung es für zulässig, Verpflichtungsermächtigungen einer Maßnahme erneut als Deckungsquelle heranzuziehen, obwohl der Stadtrat deren Finanzierung erst wenige Wochen zuvor beschlossen hat?

    Die Bindung der Verpflichtungsermächtigung wird dann notwendig, wenn Ausschreibung und Vergabe durchgeführt und ein Vertrag geschlossen wurden. Da bis heute keine Genehmigung der LDS vorliegt und somit die Mittel noch nicht gebunden werden konnten, verschieben sich die tatsächlichen finanziellen Bedarfe bereits jetzt.

    11. Wie beurteilt die Verwaltung den Umstand, dass durch die Eilentscheidung die vom Stadtrat beschlossenen investiven Prioritäten faktisch verändert wurden, ohne dass hierüber erneut der Stadtrat entscheiden konnte?

    Die vom Stadtrat beschlossenen investiven Prioritäten werden durch die Eilentscheidung nicht verändert. Sie werden vielmehr im Zuge der Aufstellung des neuen Haushaltsplans berücksichtigt.

    12. In der Begründung zur Eilentscheidung wird ausgeführt, dass die Schwimmhalle „Am Südring“ bereits durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Förderung ausgewählt wurde. Aus welchem Grund wurde eine bereits ausgewählte Bundesfördermaßnahme dennoch als geeignete Deckungsquelle angesehen?

    Da noch kein rechtsverbindlicher Fördermittelbescheid vorliegt, erscheint eine Bindung der vollständigen etwa 6,7 Mio. Euro, insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Haushaltsführung im Jahr 2027, zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch. Der verbleibende Teil der Verpflichtungsermächtigung lässt aus Sicht der Verwaltung genug Handlungsspielraum für die Umsetzung der Maßnahme zu, sobald der Bescheid vorliegt.

    13. Besteht nach Auffassung der Verwaltung nicht die Gefahr, dass durch die vorübergehende Entziehung der Verpflichtungsermächtigungen die weitere Planung, der Förderantrag oder die spätere Umsetzung der Maßnahme verzögert oder erschwert werden könnten?

    Diese Frage war unter anderem Gegenstand der verwaltungsinternen Abwägungen, siehe auch Antwort zu Frage 12.

    14. In der Begründung wird gleichzeitig ausgeführt, dass die Maßnahme wegen der vorläufigen Haushaltsführung derzeit ohnehin nicht begonnen werden könne. Weshalb rechtfertigt dieser Umstand nach Auffassung der Verwaltung die Verwendung der hierfür vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen als allgemeine Deckungsmasse, obwohl der Stadtrat die Maßnahme ausdrücklich priorisiert hat?

    Neubeginne von Maßnahmen sind während der vorläufigen Haushaltsführung ausgeschlossen. Bedingt durch die bekannte Haushaltssituation der Stadt Chemnitz ist mit einer schnellen Genehmigung des Haushaltes zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu rechnen. Unter der Annahme, dass die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Jahr 2027 ähnlich viel Zeit in Anspruch nehmen wird, wie im Jahr 2025, ist ein Beginn zur Hälfte des Jahres 2027 wahrscheinlich. Somit wird nach aktuellem Kenntnisstand die Verpflichtungsermächtigung nicht in vollem Maße benötigt.

    15. Hinsichtlich des Terra Nova Campus wird ausgeführt, dass die Verpflichtungsermächtigungen im Zuge der Haushaltsplanung ohnehin angepasst würden. Worin besteht der Unterschied zwischen einer künftig durch den Stadtrat zu beschließenden Anpassung und der bereits jetzt vorgenommenen Inanspruchnahme dieserVerpflichtungsermächtigungen durch Eilentscheidung?

    Siehe Beantwortung Frage 6.

    16. Welche Verpflichtungsermächtigungen stehen nach der Eilentscheidung für die Maßnahmen „Schwimmhalle Am Südring“ und „Terra Nova Campus“ jeweils noch in den Haushaltsjahren 2027 und 2028 tatsächlich zur Verfügung?

    Wie der Vorlage zu entnehmen ist, beträgt der verbleibende Bestand der Verpflichtungsermächtigung 2026 mit Fälligkeit 2027 für die Schwimmhalle am Südring 3,3 Mio. Euro.
    Für den Terra Nova Campus stehen aktuell im Jahr 2026 eine Verpflichtungsermächtigung
    von 1 Mio. Euro mit Fälligkeit in 2027 und eine Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeit in
    2028 in Höhe von 5.615.000 € zur Verfügung.

    17. Welche Auswirkungen hat die Eilentscheidung auf die Einhaltung der vorgesehenen Zeitpläne, Ausschreibungen, Förderanträge und Vergabeverfahren beider Maßnahmen?

    Die Eilentscheidung hat keine Auswirkungen auf die Einhaltung der vorgesehenen Zeitpläne, Ausschreibungen, Förderanträge und Vergabeverfahren.

    18. Wurde die Landesdirektion Sachsen vor Erlass der Eilentscheidung zur Zulässigkeit dergewählten Deckungsquellen oder zur Anwendung des § 52 Abs. 4 SächsGemO beteiligt? Falls ja, bitte ich darum, das Ergebnis darstellen.

    Nein, eine Beteiligung der Landesdirektion erfolgte nicht.

    19. Beabsichtigt die Verwaltung, die Eilentscheidung dem Stadtrat zur nachträglichen Beratung oder Billigung vorzulegen? Falls nein, weshalb hält sie dies trotz der erheblichen Auswirkungen auf bereits beschlossene Investitionsmaßnahmen nicht für erforderlich?

    Bei einer Eilentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die der Oberbürgermeister auf Grundlage des § 52 Abs. 4 SächsGemO im Ausnahmefall anstelle des Stadtrates trifft. Die Gründefür die Eilentscheidung sind dem Stadtrat unverzüglich mitzuteilen. Die Information erfolgte am Vormittag des 31.07.2026 an alle Fraktionen und alle Stadtratsmitglieder per Mail, die Eilentscheidung mit Begründung war beigefügt. Eine erneute nachträgliche Beschlussfassung oderBilligung sieht das Gesetz nicht vor.

    20. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass ein Oberbürgermeister durch eine Eilentscheidung Verpflichtungsermächtigungen aus Maßnahmen umwidmen darf, deren Finanzierung und Priorisierung der Stadtrat erst kurz zuvor ausdrücklich beschlossen hat, ohne dass hierin ein Eingriff in das Budgetrecht des Stadtrates liegt? Falls ja, bitte ich darum, dies unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen begründen.

    Aufgrund der beschriebenen Umstände war die getroffene Eilentscheidung sowohl zulässig als auch unter Abwägung der Rechte des Stadtrates angemessen. Sie war insbesondere erforderlich, um die Finanzierung von Maßnahmen abzusichern, die für den störungsfreien Betrieb der IRLS und damit für den Schutz der Bevölkerung zwingend notwendig sind. Im Übrigen umfasst das Amt eines Oberbürgermeisters nicht nur die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der damit verbundenen Pflichten nach der Sächsischen Gemeindeordnung, sondern auch den Schutz der Rechte der Stadt und des Wohls ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

    EINORDNUNG

    Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Eilentscheidung, denn die Sachlage ist längst nicht so klar, wie OB Schulze es vorgibt. Die von zwei Fraktionen beantragte Sondersitzung des Stadtrates zur Eilentscheidung des Oberbürgermeisters ist aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion daher dringend notwendig.

    Der OB begründet seine Eilentscheidung damit, dass für die Finanzierung der Leitstelle 2025 unter erheblichem Zeitdruck eine Entscheidung getroffen werden musste. Verbindliche Unterlagen hätten am 23. Juli vorgelegen, am 28. Juli sei eine entscheidungsreife Zuarbeit erstellt worden und bereits am 30. Juli habe das Innenministerium eine verbindliche Finanzierungszusage verlangt. Eine form- und fristlose Einberufung des Stadtrates sei unter diesen Umständen – noch dazu in der Sommerpause – nicht mehr rechtssicher möglich gewesen.

    Wenn dem Oberbürgermeister bereits am 23. Juli die verbindlichen Preisunterlagen vorlagen, kann man nicht einfach sieben Tage später feststellen, dass plötzlich eine Eilentscheidung alternativlos ist. Die Verwaltung hat durch ihre eigenen internen Arbeitsprozesse erst den Zeitdruck erzeugt. Aber auch dem SMI sind Vorwürfe zu machen, da der Preissprung bereits im Januar hätte bekannt sein können.

    Besonders kritisch ist zu sehen, dass der Oberbürgermeister mit seiner Entscheidung Verpflichtungsermächtigungen verwendet hat, deren Finanzierung und Priorisierung der Stadtrat erst wenige Wochen zuvor beschlossen hatte. Betroffen sind die Schwimmhalle Am Südring und der Terra Nova Campus. Wie kann der Oberbürgermeister ernsthaft versichern, dass die Sanierung der Schwimmhalle dennoch umgesetzt wird, wenn er soben die Hälfte der notwendigen Finanzierung verschoben hat? Hinzu kommt, dass die Landesdirektion Sachsen vor der Eilentscheidung nicht beteiligt wurde. Dabei geht es gerade um die Frage, ob die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen überhaupt vorlagen und ob die gewählten Deckungsquellen haushaltsrechtlich zulässig waren.

    Die nun angesetzte Sondersitzung bietet deshalb die Möglichkeit, die Entscheidung politisch und rechtlich zu hinterfragen. Denn die verklausulierte Antwort des OB räumt die Zweifel nicht aus. Und selbst wenn dem OB kein Fehlverhalten nachgewiesen werden sollte, so ist parallel zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage das SMI einer klammen Kommune so die Pistole auf die Brust setzen durfte.

  • RA-181/2026-Sicherheit KOSMOS 2026

    Am 23.07. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage zum Sicherheitsdienst und dem Sicherheitskonzept des KOSMOS-Festivals 2026 an den Oberbürgermeister.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es hilfreich, angesichts der allgemeinen Sicherheitslage nachzufragen, wie und durch wen das Sicherheitskonzept des bald startenden Festivals entschieden und geprüft wurde. Die Anfrage wurde am 19.08. durch den Oberbürgermeister Schulze beantwortet.

    Anfrage

    1.Wurde die Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen für das KOSMOS 2026 öffentlich oder beschränkt ausgeschrieben?

    Es erfolgte eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 VOL/A.

    2.Welche Stelle innerhalb der Stadtverwaltung bzw. welche Organisation war für die Durchführung des Vergabeverfahrens verantwortlich?

    Die Zentrale Vergabestelle war für die vergaberechtliche Durchführung des Vergabeverfahrens verantwortlich. Die fachinhaltliche Zuarbeit erfolgte durch den Geschäftsbereich 08.1 – Grundsatz und Verwaltung.

    3.Wie viele Unternehmen haben sich im Rahmen der Ausschreibung um den Auftrag beworben?

    Im Vorfeld der Vergabe wurden fünf Unternehmen aufgefordert die Eignungsunterlagen einzureichen. Davon haben vier diese eingereicht und erhielten entsprechend auch die Vergabeunterlagen. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist haben drei Unternehmen ein Angebot eingereicht.

    4.Wann wurde der Zuschlag für die Sicherheitsdienstleistungen erteilt?

    Der Zuschlag wurde am 17.07.2026 erteilt.

    5.Haben sich Sicherheitsunternehmen, die bereits bei früheren KOSMOS-Veranstaltungen oder vergleichbaren Veranstaltungen der Stadt Chemnitz Sicherheitsdienstleistungen erbracht haben, ebenfalls an der Ausschreibung beteiligt? Falls ja, welche?

    Es wurde auch ein Unternehmen angefragt, welches in den vergangenen Jahren einen Großteil der Sicherheitsdienstleistungen erbracht hat. Dieses hat jedoch auf eine Angebotsabgabe verzichtet.

    6.Nach welchen fachlichen, wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien erfolgte die Vergabe des Auftrags?

    Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Gesonderte Eignungskriterien gab es keine, es wurden nur fachkundige, technisch und wirtschaftlich leistungsfähige sowie zuverlässige Unternehmen angefragt.

    7.Welche Sachkunde- bzw. Qualifikationsnachweise werden von den eingesetzten Sicherheitskräften verlangt (z. B. Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO, Unterrichtung, Erste-Hilfe-Nachweise oder weitere Qualifikationen)?

    Für alle Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes wird die Unterrichtung nach § 34a GewO und Eintrag im Bewacherregister gefordert. Für wichtige Schlüsselpositionen wurde zudem die Sachkundeprüfung verlangt. Ergänzend ist für einzelne Positionen Ersthelfer-Ausbildung und/oder Unterweisung im Brandschutz nach DGUV vorgegeben.

    8.Wie wird durch den Auftraggeber sichergestellt und überprüft, dass sämtliche eingesetzten Sicherheitskräfte die geforderten Qualifikationen und Nachweise tatsächlich besitzen und während der Veranstaltung gültig vorliegen?

    Das Rechts- und Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde öffentlicher Veranstaltungen kann bei Bedarf jederzeit die notwendigen und geforderten Qualifikationen überprüfen. Bereits seit 1.Juni 2019 steht den entsprechenden Behörden dazu bundesweit das Bewacherregister zur Verfügung. Zu diesem führt das Bundeswirtschaftsministerium aus:
    „Im Bewacherregister werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten. Den für den Vollzug des Bewachungsrechts zuständigen Behörden ermöglicht das Bewacherregister insbesondere, bei Vor-Ort-Kontrollen die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Gewerbetreibenden und Wachpersonen (sowie der leitenden Personen) schnell und verlässlich festzustellen. Einzelheiten zu den im Bewacherregister gespeicherten Daten, zur Einrichtung und Führung des Registers, zum Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde sowie zur Verwendung der elektronischen Schnittstellen des Registers, zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs, zum Datenschutz und zur Datensicherheit werden durch die Verordnung über das Bewacherregister vom 24. Juni 2019 geregelt.“

    9.Liegt für das KOSMOS 2026 bereits ein vollständiges Sicherheitskonzept vor?

    Es liegt ein vollständiges Sicherheitskonzept vor, dass sich derzeit in der Prüfung durch die beteiligten Behörden befindet.

    10.Falls nein, bis zu welchem Zeitpunkt muss das Sicherheitskonzept spätestens erstellt, abgeschlossen und den zuständigen Genehmigungs- bzw. Sicherheitsbehörden vorgelegt werden?

    entfällt

    11.Welche Behörden und sonstigen Stellen sind an der Erstellung, Abstimmung und Freigabe des Sicherheitskonzeptes beteiligt?

    Die Erstellung des Sicherheitskonzepts ist Aufgabe des Veranstalters, deshalb wurde von dem verantwortlichen Projektleiter ein Sicherheitskonzept erstellt. An den gemeinsamen Abstimmungsprozessen nehmen themenspezifisch und einzelfallabhängig unter anderem teil: Polizei, Feuerwehr (inkl. IRLS), Rechts- und Ordnungsamt, Rettungszweckverband, Verkehrsbehörde, flächenverwaltende Ämter der SVC, Sanitätsdienstleister, Ordnungsdienstleister, Dienstleister für Reinigung/Müll, Fachämter SVC.

    EINORDNUNG

    Für das KOSMOS-Festival 2026 liegt ein vollständiges Sicherheitskonzept vor, das derzeit von den beteiligten Behörden geprüft wird. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt und weitere Stellen sind in die Abstimmung eingebunden.

    Kritisch sehen wir jedoch, dass bei der Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen ausschließlich der Preis entscheidend war. Von fünf angefragten Unternehmen legten letztlich drei ein Angebot vor. Gerade bei einer Großveranstaltung mit hohen Anforderungen an Sicherheit und Besucherlenkung sollte aus unserer Sicht neben dem Preis auch die nachweisbare Qualität und Erfahrung eines Sicherheitsdienstleisters eine wesentlichere Rolle spielen.

    Positiv ist, dass für die eingesetzten Ordnungskräfte zumindest entsprechende Qualifikationsnachweise und für Schlüsselpositionen die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO verlangt werden. Entscheidend wird nun sein, dass diese Vorgaben auch tatsächlich konsequent kontrolliert werden.

    Für uns steht fest: Sicherheit darf keine Formalie sein. Und solange die Sicherheitslage so ist, wie sie ist, ist dieser Aufwand leider notwendig, damit es friedlich und sicher zugeht.

  • RA-178/2026 Baustelle Annaberger Straße

    Am 21.07. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zur Baustelle auf der Annaberger Straße zwischen Reichsstraße und Treffurthstraße an den Oberbürgermeister. Anlass war, dass auf der Baustelle scheinbar monatelang nicht gearbeitet zu werden schien.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es hilfreich, nachzufragen, was diese Baumaßnahme konkret umfasst, warum die Arbeiten so lange ruhen, ob das so geplant war und ob man im Zeitplan liege.Die Anfrage wurde am 17.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    1.Wer ist Bauherr bzw. Antragsteller der unter dem Aktenzeichen TB 2026/0164 geführten Baumaßnahme?

    Auftraggeber der Baumaßnahme ist das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Chemnitz.

    2. Welchem konkreten Zweck dient die Maßnahme „Sonstiges – Rückbau Gehweg“ auf derAnnaberger Straße zwischen Reichsstraße und Treffurthstraße?

    Entsprechend der Maßnahmenbezeichnung wird der Gehweg entlang der Annaberger Straße landwärts rechts zwischen dem Viadukt und der Treffurthstraße zurückgebaut. Auf Grund desdesolaten Zustands des Kragarms, auf dem der Geh- und Radweg entlang des Viadukts führt,musste dieser Bereich bereits 2023 gesperrt werden. Ein Ersatzneubau des Kragarms würde finanzielle Mittel im siebenstelligen Bereich erfordern. Dies ist im Haushalt in absehbarer Zeit nicht darstellbar, auf die Ausführungen in der Antwort auf die Ratsanfrage RA-162/2026 wird verwiesen.Verkehrsplanerische Untersuchungen ergaben zudem, dass der Fußgängerverkehr auf diesem Gehwegabschnitt seit jeher sehr gering ist. Daher wurde entschieden, den Gehweg zurückzubauen und als Grünfläche zu entwickeln. Das ausgebaute Pflaster konnte teilweise in einer koordinierten Baumaßnahme mit der Inetz und dem ESC auf der Bernsdorfer Straße wiederverwendet werden.

    3. Welche baulichen Arbeiten wurden seit Beginn der Maßnahme tatsächlich ausgeführt und welche Arbeiten stehen noch aus?

    Der Fokus lag bisher auf dem Rückbau des Betonpflasters und wird bis Mitte August 2026 abgeschlossen sein. Anschließend erfolgt noch eine Oberbodenandeckung mit Rasenansaat.

    4. Liegen der Stadt Hinweise vor, weshalb die Bauarbeiten so lange ruhen?

    Da mit dem Rückbau keine bedeutenden Einschränkungen des Verkehrs verbunden sind, wurde mit dem rahmenvertraglich gebundenen Auftragnehmer eine längere Bauzeit vereinbart. Dies erfolgte hauptsächlich auf Grund des Leistungszeitraums in der Urlaubssaison und der damit verbundenen geringen Personalkapazitäten, also mit dem Wissen, dass die Arbeiten nicht ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können.

    5. Welche Stelle innerhalb der Stadtverwaltung überwacht die Einhaltung der genehmigten Bauzeiten sowie den Baufortschritt bei dieser Maßnahme und welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Baustellen über längere Zeit ohne erkennbare Bautätigkeit bestehen bleiben und dabei das Abschlussdatum nicht eingehalten werden kann?

    Ob die vertraglich vereinbarten Bauzeiten und Baufortschritte eingehalten werden, wird durch dasVerkehrs- und Tiefbauamt überwacht. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann gemäß VOB/B§5 (4) Schadenersatz verlangt oder eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt werden. Fruchten diese Maßnahmen nicht, so kann der Vertrag gekündigt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gesonderte Maßnahmen müssen daher nicht ergriffen werden.

    6. Die Maßnahme soll nach derzeitigem Planungsstand am 31.08.2026 abgeschlossen sein und bis zu welchem Zeitraum soll die vollständige Nutzbarkeit von Gehweg und Fahrbahn wiederhergestellt werden?

    Die Maßnahme wird vertragsgerecht bis zum 31.08.2026 abgeschlossen sein. Damit werden auch die derzeit gering bestehenden Einschränkungen auf der Fahrbahn aufgehoben. Einen nutzbaren Gehweg wird es in diesem Abschnitt langfristig nicht mehr geben, da der Ersatzneubau des Kragarms am Viadukt derzeit nicht finanziert werden kann.

    EINORDNUNG

    Was zunächst nur eine Nachfrage wegen der langen Ruhezeit war, offenbart ein grundlegendes Problem der Chemnitzer Infrastruktur: Die Stadt kann den bestehenden Geh- und Radweg nicht mehr erhalten und baut ihn deshalb ersatzlos zurück, da es einen Millionenbetrag kosten würde, den Kragarm am Viadukt wieder herzurichten, um diesen Gehweg zu erhalten, der wohl auch nur wenig benutzt wird.

    Das ist aus unserer Sicht kein normaler Rückbau, sondern der Rückzug des Staates aus seiner Verantwortung für bestehende Infrastruktur. Wir haben in Deutschland, in Sachsen und auch in Chemnitz für vieles Geld. Wenn aber ein bestehender Geh- und Radweg aufgegeben werden muss, obwohl man das Radwegenetz massiv ausbaut, dann stimmt etwas Grundsätzliches nicht. Der Rückbau mag in diesem Fall sie sinnvollste Lösung sein, aber müssen wir uns daran gewöhnen, dass wir nicht mehr darüber reden, wann saniert wird, sondern ob wir bestehende Infrastruktur überhaupt noch erhalten können?

  • RA-185-2026 Zustand der Reineckerstraße

    Am 28.07. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage wegen des schlechten baulichen Zustandes der Reineckerstr. zwischen Dürer- und Charlottenstraße an den Oberbürgermeister. Anlass waren Hinweise von Anwohnern, welche den ausufernden Verschließ beklagten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es hilfreich, nachzufragen, wie die Verwaltung selbst den Zustand des fraglichen Straßenabschnitts bewertet, ob eine grundhafte Sanierung in Aussicht ist und wenn ja wann. Die Anfrage wurde am 07.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    1.Wie beurteilt die Stadtverwaltung den aktuellen baulichen Zustand der Reineckerstraße im Abschnitt zwischen Dürerstraße und Charlottenstraße?

    Der Zustand der Fahrbahn ist schlecht.

    2.Welche Schäden an der Fahrbahn (z. B. Risse, Aufbrüche, Setzungen, Verdrückungen oder Schlaglöcher) sind der Stadtverwaltung in diesem Straßenabschnitt bekannt?

    Da die gebundene Deckschicht nur wenige Zentimeter dick ist, weist die Fahrbahn viele Flickstellen,Risse und kleinere Aufbrüche auf.

    3.Wann wurde der Zustand dieses Straßenabschnitts zuletzt erfasst und in welche Straßenzustandsklasse bzw. Erhaltungspriorität wurde er eingestuft?

    Der Gesamtwert wird mit einer Zustandsnote 4,3 entsprechend der Straßenzustandserfassung vom 25. Juni 2022 bewertet. Die letzte Kontrolle durch die Straßenaufsicht des Verkehrs- und Tiefbauamtes fand am 8. Juli 2026 statt. Schäden mit unmittelbarem Gefahrenpotenzial wurdendabei nicht festgestellt.

    4.Ist für diesen Abschnitt der Reineckerstraße eine grundhafte Sanierung, Erneuerung oder andere bauliche Instandsetzungsmaßnahme geplant? Falls ja, wann soll diese umgesetzt werden und aus welchen Haushaltsmitteln soll die Finanzierung erfolgen?

    Bislang bestehen diesbezüglich keine konkreten Planungen. Das Verkehrs- und Tiefbauamt wird den Straßenabschnitt jedoch im August 2026 im Rahmen der Tiefbaukoordinierung mit den Medienträgern ansprechen. Hierbei soll geprüft werden, ob seitens der Medienträger mittelfristig Erneuerungsbedarf besteht. Ist dies der Fall, wird weiterhin geprüft, ob für eine gleichzeitige Instandsetzung der Fahrbahn als koordinierte Baumaßnahme ausreichend Mittel beim Verkehrs-und Tiefbauamt zur Verfügung stehen.

    5. Sofern derzeit keine grundhafte Sanierung vorgesehen ist, aus welchen Gründen wurde der Straßenabschnitt bislang nicht in die Investitions- oder Erhaltungsplanungaufgenommen?

    Der betroffene Straßenabschnitt hat ausschließlich Erschließungsfunktionen. Die Verkehrsbedeutung im gesamtstädtischen Kontext ist gering. Da die in den vergangenen Jahren zur Verfügung stehenden Mittel nie auskömmlich waren, um alle Bedarfe zu decken, wurde dem Straßenhauptnetz mit hoher Verkehrsbedeutung Vorrang in der Instandsetzung gegeben. Das Nebennetz mit Erschließungsfunktion musste bisher nachgelagert betrachtet werden. Aufgrund der aktuellen Haushaltlage wird sich vermutlich auch in den kommenden Jahren an dieser Verfahrensweise nichts Grundlegendes ändern.

    6.Welche Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 in diesem Straßenabschnitt durchgeführt bzw. sind bis zu einer möglichen grundhaften Sanierungvorgesehen?

    Es erfolgten ausschließlich partielle Reparaturen von Schadstellen in der Deckschicht (Flickung)sowie die Instandsetzung eines Straßenablaufs.

    7.Liegen der Stadtverwaltung seit dem Jahr 2023 Hinweise, Beschwerden oder Meldungen –beispielsweise über den Mängelmelder oder auf anderem Wege – zum Zustand dieses Straßenabschnitts vor? Falls ja, wie viele Meldungen gingen ein und welche Maßnahmen wurden daraufhin veranlasst?

    Seit 2023 liegen eine schriftliche Beschwerde und eine Meldung aus dem Mängelmelder vor. Zudemwurden bei der letzten Kontrolle durch die Straßenaufsicht (siehe Punkt 3) drei Fahrbahnschädengeringerer Priorität erfasst.

    EINORDNUNG

    Die Antwort ist ernüchternd und bestätigt, was die Anwohner beklagen: Der Zustand der Fahrbahn ist schlecht und mit einer Note von 4,3 nahe dran an „Mangelhaft.“ Umso trauriger ist, dass es konkrete Planungen für eine grundhafte Sanierung derzeit nicht gibt.

    Die Begründung für den Sanierungsstau ist dabei grundsätzlich nachvollziehbar: Die Reineckerstraße besitzt lediglich Erschließungsfunktion. Weil die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, konzentriert sich die Stadt auf das Straßennetz, welches den täglichen Durchgangsverkehr zu tragen hat. Das nachgelagerte Netz muss warten und die Verwaltung geht davon aus, dass sich daran nichts ändern wird.

    Genau darin liegt für uns das eigentliche Problem. Deutschland, Sachsen und auch Chemnitz finden für zahllose neue Projekte und politische Vorhaben immer wieder Geld. Gleichzeitig fehlt es an den Mitteln, um bestehende Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. Eine Straße, die mit der Zustandsnote 4,3 bewertet wird und für die gleichzeitig keine konkrete Sanierungsperspektive besteht, ist ein Beispiel für einen Staat, der seine Kernaufgaben aus den Augen verliert. Wenn notwendige und seit Jahren aufgeschobene Instandhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können, ist dies das Ergebnis eines jämmerlichen Staatsversagens. Unser Steuergeld gehört nicht ins Ausland, sondern in unsere Straßen!

    Die Reineckerstraße gehört nicht zu den großen Verkehrsachsen. Und doch wird sie für die Anwohner gebraucht. Diese Nebenstraße darf nicht so lange vernachlässigt werden, bis ihre Benutzung gefährlich wird.

  • IA-072/2026 Wohngebiet am Eisenweg in Klaffenbach

    Am 30.06. richtete unsere Fraktion eine Informationsanfrage zum geplanten Wohngebiet am Eisenweg in Klaffenbach an den Oberbürgermeister.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Da die Stadt Chemnitz in einer Stellungsnahme verlautbaren ließ, es liege mit der unmittelbar angrenzenden Firma Puraglobe keine Emmissionsproblematik mehr vor, fragten wir nach, worauf sich diese Einschätzung gründet. Am 29.07. beantwortete Thomas Kütter unsere Fragen:

    Anfrage

    1.Auf welche konkreten Gutachten, Messungen, immissionsschutzrechtlichen Bewertungen oder behördlichen Stellungnahmen stützt sich die Aussage der Stadt Chemnitz, dass die Emissionsproblematik nicht mehr gegeben sei?

    2.Wann wurden diese Gutachten oder Bewertungen erstellt und von welchen Fachbüros oder Behörden stammen sie?

    Die Fragen 1. und 2. werden gemeinsam beantwortet. Das in der Informationsanfrage aufgegriffene Zitat aus der Begründung zur Beschlussvorlage B-208/2025 ist aus der Stellungnahme des Umweltamtes nicht ableitbar. Es stammt vom Vorhabenträger. Konkrete Gutachten oder andere Unterlagen zum Umfeld des Bebauungsplangebietes lagen zum Zeitpunkt der ersten Beteiligung der städtischen Fachämter und liegen gegenwärtig nicht vor.

    3.Unterliegt die Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) weiterhin der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) als Betriebsbereich der unteren Klasse? Falls ja, wie wurde dieser Umstand bei der Planung des Wohngebietes berücksichtigt?

    Die Firma Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigte Anlage. Sie unterliegt den Bestimmungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Betriebsbereich der unteren Klasse. Dieser Umstand wurde in der Stellungnahme des Umweltamtes berücksichtigt. Daraus sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechende Schritte abzuleiten. Zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Anlage der Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist die Landesdirektion Sachsen (LDS).

    4.Wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 25/04 eine Prüfung nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes zwischen störfallrelevanten Betriebsbereichen und schutzbedürftiger Wohnbebauung durchgeführt?

    5.Falls eine solche Prüfung durchgeführt wurde, welcher angemessene Sicherheitsabstand beziehungsweise Achtungsabstand wurde für den Betriebsbereich ermittelt?

    6.Befindet sich das geplante Wohngebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Sicherheits-, Achtungs- oder Untersuchungsabstandes zur Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH?

    7.Wurde eine Geruchsimmissionsprognose nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erstellt? Falls ja, mit welchem Ergebnis hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Geruchshäufigkeiten für Allgemeine Wohngebiete?

    8.Wurde untersucht, ob durch die geplante Wohnbebauung eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung entsteht, die den bestehenden Betriebsstandort künftig in seiner Entwicklung oder Nutzung einschränken könnte?

    Die Fragen 4., 5., 6., 7. und 8. werden gemeinsam beantwortet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität am 04.12.2025 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Die Bearbeitung des Bebauungsplanes hat insofern keinen Stand erreicht, dass eine Prüfung nach § 50 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen/sollen. Die inhaltlich/fachliche Auseinandersetzung mit diesem Thema (auch hinsichtlich der Fragen 5 und 6) bleibt späteren Schritten im Rahmen der Entwicklung des Bebauungsplanes vorbehalten, sollte das Vorhaben nochmal aufgegriffen werden.

    9.Welche konkreten Änderungen der Betriebsstruktur oder der genehmigten Anlagen haben nach Auffassung der Stadt dazu geführt, dass die bisher angenommene Emissionsproblematik entfallen sein soll?

    Die Firma Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist eine nach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigte Anlage. Sie unterliegt den Bestimmungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Betriebsbereich der unteren Klasse. Etwaige Änderungen an der Anlage sind der Stadt Chemnitz nicht bekannt.

    10.Liegen der Stadt Chemnitz Stellungnahmen der zuständigen Immissionsschutzbehörde, der Landesdirektion Sachsen oder anderer Fachbehörden vor, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigen? Falls ja, werden diese Unterlagen dem Stadtrat und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

    Dem Umweltamt liegen keine Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen (LDS) oder anderer Fachbehörden vor, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigt.

    EINORDNUNG

    Das ist interesannt: Anlass der Anfrage war die Aussage in der Begründung zur Beschlussvorlage B-208/2025, wonach im Umfeld des geplanten Wohngebietes keine Emissionsproblematik mehr bestehe. Die Verwaltung stellt nun klar: Diese Aussage stammt gar nicht aus einer fachlichen Bewertung des Umweltamtes, sondern vom Vorhabenträger selbst. Konkrete Gutachten oder andere Unterlagen zum Umfeld des Bebauungsplangebietes lagen und liegen nach Angaben der Stadt nicht vor. Gleichzeitig bestätigt die Verwaltung, dass die unmittelbar angrenzende Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) weiterhin nach dem BImSchG genehmigt ist und als Betriebsbereich der unteren Klasse der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegt. Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen oder anderer Fachbehörden, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigen, liegen der Stadt ebenfalls nicht vor.

    Die Verwaltung verweist darauf, dass der Bebauungsplan im Dezember 2025 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität abgelehnt wurde und die fachliche Prüfung erst bei einer erneuten Aufnahme des Vorhabens erfolgen solle. Für uns ist klar, dass ein Wohngebiet auf fraglichem Flurstück und die Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) nach aktueller Rechtslage nicht koexistieren können, weil der Schutz künftiger Anwohner im Störfall nicht gewährleistet werden kann.

  • RA-145/2026 Sitzhöhe Fahrgastunterstände

    Am 30.06. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage wegen zu niedriger Sitzhöhen in Fahrgastunterständen an den Oberbürgermeister. Anlass waren Hinweise von Fahrgästen aus der Morgenleite, die eine zu niedrige Sitzhöhe beklagten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Es galt, herauszufinden, ob die zu niedrig montierten Sitzgelegenheiten bekannt sind, ob Abhilfe geschaffen werden soll und wer sich dafür verantwortlich zeichnet Die Anfrage wurde am 07.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    Nach Hinweisen aus Morgenleite zu niedrigen Sitzhöhen in Fahrgastunterständen (stellenweise nur 41 cm) ergeben sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich höflich bitte:

    1.Ist bekannt, dass einige Bänke eine zu niedrige Höhe haben?

    In sehr seltenen Fällen werden uns von Fahrgästen zu niedrige Sitzgelegenheiten inFahrgastunterständen (FGU) gemeldet. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn eineHaltestelle barrierefrei ausgebaut wurde, der Fahrgastunterstand jedoch nicht entsprechendangepasst wurde. Diese Meldungen werden jeweils an den Dienstleister weitergegeben. Dort wirdgeprüft, ob die Sitzbank im Fahrgastunterstand angepasst werden kann. Bis auf sehr wenigeAusnahmen ist dies bisher auch entsprechend umgesetzt worden.

    2.Liegen der Behindertenbeauftragten Beschwerden aus der Bevölkerung vor und wenn ja,wurden diese zur Prüfung weitergeleitet und bearbeitet?

    Im Jahr 2024 wurde uns über die Inklusionsbeauftragte eine entsprechende Anfrage übermittelt. Damals ging es um die Straßenbahnhaltestellen „Südring“ sowie „Dr.-Salvador-Allende-Str.“ entlangder Trasse Stollberger Straße mit insgesamt vier FGU. Diese Hinweise wurden an den Dienstleisterweitergegeben und innerhalb von wenigen Wochen korrigiert. Neuere entsprechende Meldungensind uns nicht bekannt beziehungsweise wurden, wie unter Punkt 1 beschrieben, nachgebessert. Aus dem Stadtteil Morgenleite wurde bisher nichts gemeldet.

    3.Wer ist für die Errichtung zuständig?

    Für die Errichtung und Wartung von FGU sowie der zugehörigen Sitzbänke ist in Abstimmung mitder Stadt Chemnitz und der Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG) der Dienstleister Ströer zuständig.

    4.Wer prüft die Einhaltung der Vorgaben nach DIN 18040-3?

    In der HBVA (Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen) sowie in der DIN 18040-3 (BarrierefreiesBauen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) wird eine Sitzhöhe von 46 – 48 cm angegeben.Diese Regelungen sind auch in den vertraglichen Vereinbarungen enthalten.
    Eine regelmäßige Nachmessung jedes einzelnen FGU ist jedoch nicht leistbar. Bei konkretenHinweisen oder Beschwerden erfolgt wie unter 1) beschrieben eine anlassbezogene Prüfung undwenn möglich Nachbesserung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die exakte Einhaltung derSitzhöhe an Haltestellen mit starker Längsneigung beziehungsweise in Gefällesituationen baulicherschwert sein kann. Hier kann es zu möglichen Abweichungen kommen.

    5.Wie viele Haltestellen in Chemnitz sind mit speziellen „Seniorenbänken“ mit Höhen von 50 cm bis 56 cm ausgestattet?

    Zu speziellen „Seniorenbänken“ wurden uns bisher keine Bedarfe gemeldet. Innerhalb eineseinzelnen Fahrgastunterstandes wäre es zudem kaum umsetzbar, verschiedene Sitzhöhenanzubieten. Ein FGU verfügt in der Regel über eine Sitzbank mit drei Sitzflächen, die entsprechendder DIN-Vorgaben mit einer Standardhöhe ausgestattet wird.

    EINORDNUNG

    Die Antwort der Verwaltung bestätigt, dass die nach DIN 18040-3 vorgesehene Sitzhöhe von 46 bis 48 Zentimetern grundsätzlich Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen ist, räumt aber auch ein, dass eine regelmäßige Kontrolle der einzelnen Fahrgastunterstände nicht stattfindet. Die Verwaltung verweist darauf, dass entsprechende Meldungen in der Vergangenheit in aller Regel an den zuständigen Dienstleister Ströer weitergegeben worden sind. Für den Stadtteil Morgenleite habe es bislang allerdings keine entsprechende Meldung gegeben. Damit bleibt die Frage bestehen, wie viele tatsächlich zu niedrige Sitzgelegenheiten es in Chemnitz gibt.

    Wer regelmäßig auf Bus und Bahn angewiesen ist, muss sich darauf verlassen können, dass die Sitzgelegenheiten im Fahrgastunterstand auch tatsächlich alltagstauglich sind. Eine Sitzhöhe von 41 Zentimetern kann für ältere Menschen oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen eine erhebliche Einschränkung darstellen.

    Bei der Planung und Umsetzung des barrierefreien Ausbaus von Haltestellen wäre auch die tatsächliche Nutzbarkeit für die Bürger im Blick zu behalten. Die Antwort der Verwaltung zeigt zudem, dass bestehende Fahrgastunterstände einer systematischen Überprüfung unterzogen werden sollten, anstatt ausschließlich auf Beschwerden zu reagieren.

  • RA-151/2026 grundschule Borna

    Am 03.07. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage zur Grundschule Borna an den Chemnitzer Oberbürgermeister. Anlass waren Rückmeldungen von Eltern und dem Elternrat, die die Enge in den Klassenzimmern beklagten, Teile der Schule unsaniert sind und nicht benutzt werden können und dass die Zweizügigkeit der Jahrgänge zur Debatte steht.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Für die Fraktion war es wichtig, diesen Rückmeldungen nachzugehen und in Form einer Ratsanfrage zu erfahren, wie groß die genannten Probleme in der Grundschule Borna sind und ob die planungsrechtlichen Empfehlungen von 2,5 qm und Schüler pro Klassenraum über- oder unterschritten werden. Die Anfrage wurde am 23.07. durch den Bürgermeister Ralph Burghart beantwortet.

    Anfrage

    Wir bitten um Verständnis, dass wir der besseren Lesbarkeit der Tabelle wegen die Antwort nicht wie gewohnt eingepflegt haben. Sie können sich das Dokument herunterladen.

    Einordnung

    Die Antwort der Stadtverwaltung zeigt die Diskrepanz zwischen Verwaltungstheorie und Schulalltag auf. Während die Stadt darauf verweist, dass die Klassenräume bis auf zwei Ausnahmen die empfohlenen Flächenvorgaben grundsätzlich erfüllen, bleibt der eigentliche Missstand bestehen: Zu große Klassen in zu kleinen Räumen. Ein Gebäudeflügel der Grundschule Borna ist weiterhin nicht nutzbar und steht den Schülern nicht zur Verfügung.

    Besonders bedenklich ist, dass die Schule das neue Schuljahr mittlerweile nur noch mit einer einzigen ersten Klasse beginnt. Das ist Teil eines besorgniserregenden Trends, der die Frage nach der langfristigen Zukunft dieser Schule aufwirft. Gleichzeitig müssen Kinder und Lehrkräfte seit Jahren mit eingeschränkten räumlichen Bedingungen leben, obwohl der Sanierungsbedarf bekannt ist.

    Die Verwaltung darf sich nicht darauf ausruhen, dass die Quadratmeterempfehlungen geradeso eingehalten werden. Die Bildung in unserem Land hängt davon ab, dass den Schülern vollständig nutzbare Schulgebäude und gute Lernbedingungen zur Verfügung stehen. Dass ein Gebäudeteil dauerhaft gesperrt bleibt und sich an diesem Zustand offenbar nichts ändert, ist kein zukunftsfähiger Umgang mit der Bildungsinfrastruktur unserer Stadt.

    Die AfD-Stadtratsfraktion wird das Thema deshalb weiter begleiten. Eltern, Lehrer und Schüler erwarten zu Recht, dass bekannte Probleme nicht verwaltet, sondern endlich gelöst werden.

  • RA-180/2026 Schulleitermangel

    Am 22.07. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zum Schulleitermangel in unserer Stadt an den Chemnitzer Oberbürgermeister. Anlass waren Rückmeldungen von Bewohnern, die verkürzte Unterrichtszeiträumen sowie vakante Schulleiterposten an den öffentlichen Schulen beklagten

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Für die Fraktion war es wichtig, diesen Rückmeldungen nachzugehen und in Form einer Ratsanfrage zu erfahren, wie groß dieses Problem tatsächlich ist. Die Anfrage wurde bereits am Folgetag, den 23.07. durch den Bürgermeister Ralph Burghart abgelehnt.

    Anfrage

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
    da mehrere Schulen in unserer Stadt Schwierigkeiten haben, die Stelle des Schulleiters zu besetzen, erlaube ich mir, folgende Fragen an Sie zu richten:
    1.Ist der SVC bekannt, wie viele Schulleiter aktuell an Chemnitz öffentlichen Schulen gesucht werden?
    2.Was wird unternommen, um die Stellen nicht nur kommissarisch, sondern
    langfristig zu besetzen?
    3.Wie viele Schulen starten in das neue Schuljahr mit reduzierten
    Unterrichtsstunden? (laut VwV- Stundentafel)
    4.Gibt es Gespräche mit Berufsschulzentren um reduzierte Unterrichtsstunden mit
    praktischen Unterricht zu kompensieren?
    5.Werden dafür die Fördermitteltöpfe des Kultusministeriums genutzt?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO
    i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne
    Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen
    Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten
    erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Im Übrigen obliegen die hinterfragten Sachverhalte der Zuständigkeit des Landesamtes für Schule und Bildung (Standort Chemnitz).
    Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    Einordnung

    Das Thema ist dringend. In wenigen Wochen beginnt das neue Schuljahr und dann werden wieder ettliche Eltern und Lehrer aus allen Wolken fallen. Sie werden feststellen, wie dünn sich im praktischen Schulbetrieb die Personaldecke gestaltet und dass (wie bei der CVAG übrigens auch) das Leistungsangebot heruntergefahren werden musste. Wir bleiben dran. Die Ratsanfrage wurde als Informationsanfrage erneut gestellt.

  • IA-077/2026 Waschbären

    Am 09.06. richtete unser Stadtrat Ulrich Oehme nach eine Ratsanfrage zu den Waschbären und dessen Population in Chemnitz an den Oberbürgermeister. (RA-126/2026) Anlass waren mehrere Mitteilungen von Bürgern aus Ebersdorf und Glösa, denen durch diese Tiere Schäden entstanden waren. Knut Kunze lehnte diese Ratsanfrage am 22.06. mit der üblichen Begründung ab, Ratsanfragen seien nur dann zulässig, wenn sie sie auf einzelne Angelegenheiten der Gemeinde beziehen.

    Dann geschah auf der Stadtratssitzung am 02.07. etwas Bemerkenswertes: Nahezu alle Fraktionen reichten unsere Ratsanfrage als Informationsanfrage ein – zum Teil wortgleich. Auch von unserer Fraktion wurden die Fragen als Informationsanfrage erneut gestellt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Wir fragten nach Zahlen, Entwicklung der Population in den letzten Jahren und nach konkreten Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Waschbären. Am 20.07. beantwortete Knut Kunze, was er zuvor nicht beantwortet hatte.

    Anfrage

    1.Sind der Stadtverwaltung Zahlen über die innerstädtische Waschbärenpopulation bekannt und wenn ja, wie hoch sind diese?

    Zahlen zur Waschbärenpopulation werden nicht erfasst. Dazu können keine Angaben gemachtwerden.

    2.Wie hat sich die Population in den letzten Jahren entwickelt?

    Zahlen zur Waschbärenpopulation werden nicht erfasst. Dazu können keine Angaben gemacht werden.

    3.Welche Maßnahmen zur Reduzierung der Waschbärenpopulation wurden bereits ergriffen und zieht man weitere Maßnahmen in Betracht?

    Die Jagdausübungsberechtigten bejagen die Wildart Waschbär im Rahmen der regulären Jagdausübung in den Eigenjagdbezirken und den Gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Stadtgebiet Chemnitz im regelmäßigen Jagdbetrieb.
    Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk dürfen gemäß § 8 Abs. 3 SächsJagdG u. a. Waschbären auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. Sie können, sofern sie die erforderliche Sachkunde besitzen, die gefangenen Tiere unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 BJG (Elterntierschutz!!!) töten. Sofern sie die erforderliche Sachkunde nicht besitzen, muss ein Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person (z. Bsp. Tierarzt) damit beauftragt werden. Ein Jagdscheininhaber darf bei Vorliegen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung die Jagdhandlung auch mit der Waffe ausführen. Ein Jagdscheininhaber handelt dann im Rahmen der beschränkten Jagdausübung. Von dieser Möglichkeit wird von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten mehr oder weniger Gebrauch gemacht.
    Im Internet bieten auch mehrere Dienstleister Hilfe für die Bürger an.
    Weitere Maßnahmen werden nicht in Betracht gezogen.

    EINORDNUNG

    Ein weiteres Beispiel dafür, dass die AfD wichtige Oppositionsarbeit leistet. Dass die anderen Fraktionen unsere Fragen übernommen haben, zeigt 1. wie wichtig dieses Thema ist und 2. dass die Nicht-Beantwortung unserer ersten Ratsanfrage keine Rechtsgrundlage besaß.

    Die Stadtverwaltung gibt an, keine Zahlen zur Waschbärenpopulation vorliegen zu haben, und folglich auch nicht sagen zu können, wie sich die Population entwickelt hat. Die Waschbärenjagd ist unter den den Auflagen des Sächsischen Jagdgesetzes möglich, die Tötung unter Berücksichtigung des Bundesjagdgesetzes §22 Absatz 4 Satz 1 gestattet. Darüber hinaus ergreift die Stadt keine Maßnahmen und zieht diese auch zukünftig nicht in Betracht, die untere Jagdbehörde hat kein Jagdausübungsrecht. Für die Bürger besteht die Möglichkeit, getötete Tiere kostenfrei auf dem Betriebsgelände der Feuerwache 3 an der Jagdschänkenstraße zu entsorgen. Die Kosten hierfür beliefen sich in 2023 auf 939€, in 2024 auf 1.275€ und in 2025 auf 972€.

    Im Freistaat Sachsen existiert ein „Landeskonzept zum Umgang mit wildlebenden invasiven Arten“ des sächsischen Umweltministeriums, welches die behördliche Handhabung regelt. Vorgaben zur Waschbärenbekämpfung finden sich im „Waschbär-Management- und Maßnahmeblatt“ Nr. 1143/2014.

    Warum man diese Informationen erst nach Nachfrage mehrerer Fraktionen gegeben hat, bleibt das Geheimnis von Herrn Knut Kunze.

  • RA-156/2026 Kosten für Winterdienst

    Am 06.07. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler zum widerholten Male eine Ratsanfrage zu den Kosten des Winterdienstes an den Chemnitzer Oberbürgermeister.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Ratsanfrage 132-2026 vom 15.06. verriet bereits, dass die Kosten nicht pro Wintersaison, sondern pro Kalenderjahr erfasst werden. Für 2025 beliefen sie sich auf 3,7 Millionen Euro, für das erste Quartal 2026 schlugen 2,56 Millionen Euro zu Buche. Die erneute Nachfrage sollte die Kosten für das 4. Quartal 2025 erfragen, um zusammen zu addieren, was der Winterdienst in der Wintersaison 2025/2026 gekostet hat. Bürgermeister Thomas Kütter lieferte die Zahl am 15.07.

    Anfrage

    Welche Kosten sind für den Winterdienst im vierten Quartal 2025 angefallen?

    Im 4. Quartal 2025 sind 1,39 Mio. € angefallen.

    Einordnung

    Addiert man nun die 1,39 Millionen Euro aus dem 4.Quartal 2025 mit den 2,56 Millionen Euro aus dem ersten Quartal 2026, so ergeben sich Gesamtkosten von 3,95 Millionen Euro für die ganze zurückliegende Saison 2025/2026. Das ist zunächst nur eine Zahl. Aber wir werden diese Ratsanfragen nach der nächsten Saison erneut stellen, um die Kosten pro Saison miteinander vergleichen zu können und langfristig eine Kostenentwicklung abzulesen.