Ihre Ratsanfrage RA-021/2020 – Arbeitsmedizinischer Dienst in Chemnitz
Sehr geehrter Herr Köhler, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
1) Wie haben sich die Ausgaben für die arbeitsmedizinische Betreuung der Stadtverwaltung in den letzten fünf Jahren entwickelt (aufgeschlüsselt nach abgrenzbaren Abrechnungsbereichen: Betreuungsverträge der BAD GmbH sowie weitere abgerechnete Leistungen)?
2) Erfolgte nach der Neuvergabe der arbeitsmedizinischen Betreuungsleistungen an die BAD GmbH im Jahr 2015 eine erneute Ausschreibung und Wechsel des Dienstleisters? Wenn ja, was waren die Entscheidungsprämissen für die Zuschlagserteilung?
3) Gibt es eine Evaluation von Wartezeiten auf Untersuchungstermine, entstehenden Arbeitsausfalls und Mitarbeiterzufriedenheit mit der Durchführung der Untersuchungen?
4) Welche Maßnahmen wurden ergriffen bzw. sind geplant, um den Zeitaufwand für arbeitsmedizinische Untersuchungen insbesondere für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren zu reduzieren.
5) Möglichkeit, die vorgeschriebenen Untersuchungen von einem unabhängigen Anbieter durchführen zu lassen und wenn ja, wie stellen sich hier die Kosten im Vergleich zum vertraglich gebundenen Anbieter dar?
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
Sven Schulze
Bürgermeister
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