Sehr geehrter Herr Franke, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
1. Welche Tarifstelle des Sächsischen Kostenverzeichnisses wird für die Genehmigungsgebühr angewendet und wie hoch ist die von – bis Spanne der entsprechenden Tarifstelle?
Im 9. Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in der Lfd. Nr. 88 Tarifstelle 1 geregelt. Die Gebührenspanne beträgt 5 bis 1.500 €.
2. Aufgrund welcher Kriterien wird die Gebühr festgesetzt?
Gemäß § 4 Abs. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand (Kostendeckungsgebot) zu bemessen. Das ist insbesondere der Personal- und Sachaufwand.
3. Kann der Antragsteller selbst dazu beitragen, die Genehmigungsgebühr niedrig zu halten und wenn ja, wie wir er darüber informiert?
Mit vollständigen Antragsunterlagen kann der Antragsteller dazu beitragen, dass die Bearbeitung reibungslos erfolgt und somit die Genehmigungsgebühr gering ist. Im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz sind die einzureichenden Unterlagen aufgeführt.
4. Wird die Gebührenentscheidung dem Antragsteller/Bescheidempfänger im Kostenbescheid detailliert aufgeschlüsselt?
Dem Antragsteller wird im Kostenbescheid mitgeteilt, ob ein normaler oder erhöhter Verwaltungsaufwand vorlag.
5. Welcher Ermessenspielraum besteht seitens der Stadt Chemnitz, die Gebühren niedrig zu halten?
Die Stadt Chemnitz ist an das Kostendeckungsprinzip gebunden. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 S.3 SächsVwKG).
6. Wäre es gesetzlich zulässig, im Kontext mit der angestrebten Innenstadtbelebung die Genehmigungsgebühr auf einen Mindestsatz zu beschränken und wenn ja, gab dazu bereits Vorschläge?
Die Verwaltungsgebühr ist nach dem Kostendeckungsprinzip festzusetzen. Eine Mindestgebührenregelung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Stötzer
Bürgermeister
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