Sehr geehrter Herr Köhler,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
1.: In welcher Taktung bzw. nach welcher Einstufung werden die Chemnitzer Radwege beräumt (bitte nach Fahrradweg angeben)?
Die winterdienstliche Betreuungspflicht für innerhalb geschlossener Ortslage verlaufende Radwege mit VZ 237, 241 sowie 244 unterliegt Voraussetzungen, welche durch die Rechtsprechung analog der für Fahrbahnen definiert werden.
Grundsätzlich wird dafür vorausgesetzt, dass ein Radweg unter winterlichen Witterungsbedingungen verkehrswichtig sein muss und zusätzlich gefährliche Stellen aufweist. Die Verkehrswichtigkeit ist anhand der Nutzung des Radweges im Winter einzuschätzen bzw. zu ermitteln.
Die vorgenannte Regelung zugrunde gelegt, wurde in der Chemnitzer Radverkehrskonzeption ein sogenanntes Ganzjahresnetz definiert. Dieses wurde durch den Stadtrat am 19.06.2013 beschlossen. Die Definition des Ganzjahresnetzes im Radverkehrskonzept verfolgt das Ziel, die Achse UniCampus – Innenstadt sowie die Verbindung Bahnhofstraße, Zwickauer Straße bis Kappler Drehe für Radfahrer im Winter zuverlässig winterdienstlich zu betreuen.
Diese Radwege werden im Winterdienst also vorrangig und mit erheblichem Aufwand betreut. Das jährlich vom Stadtrat zu beschließende Winterdienstkonzept sagt hierzu: „Die Organisation und Durchführung des Winterdienstes auf den als „Ganzjahresnetz“ durch das Amt 66 zu definierenden und mit den Verkehrszeichen Nr. 237 (Radweg) StVO, Nr. 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) StVO und Nr. 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße) StVO gekennzeichneten Radwegen erfolgt mindestens in dem gesetzlich festgelegten bzw. durch die einschlägige Rechtsprechung präzisierten zeitlichen Rahmen (Sicherung des täglichen Haupt- und Tagesverkehrs) und, wenn notwendig, mit der entsprechenden Intensität (wiederholte Betreuungsumläufe).
Als gemeinsamer Geh-/Radweg mit Zeichen 240 ausgeschilderte öffentliche Verkehrswege unterliegen den in der Straßenreinigungssatzung getroffenen Regelungen für den Winterdienst auf Gehwegen. Weit überwiegend gilt demnach die Anliegerpflicht.
Auf Abschnitte, für die diese Pflicht nicht übertragen werden kann, muss die Stadt bzw. müssen von ihr beauftragte Firmen tätig werden. So wird z. B. der gesamte Chemnitztalradweg pflichtgemäß winterdienstlich so betreut, dass sowohl Fußgänger als auch Radfahrer diese Verkehrsfläche unter winterlichen Bedingungen sicher miteinander nutzen können. Gleiches gilt für den gemeinsamen Geh-/Radweg am Weißen Weg und entlang der Eubaer Straße.
2.: Welche gesetzliche Verpflichtung besteht zur Räumung von Fahrradwegen bei Schneefall und können sich daraus Ansprüche durch Fahrradfahrer ableiten lassen?
Winterdienstliche Pflichtaufgaben nach den unter 1.) aufgeführten Kriterien müssen wirksam für die Hauptverkehrszeit zwischen 07 – 20 Uhr wahrgenommen werden. Sonntags besteht diese Pflicht ab 09:00 Uhr. Nachts besteht keine Pflicht zur Durchführung von Winterdienst.
Die Organisation und Durchführung dieser Aufgaben unterliegen dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Räum- und Streutätigkeiten müssen nach Ende des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen von Glätte in einem der Organisation zumutbarem Zeitraum aufgenommen werden. Weiterhin sind diese Aufgaben so zu planen, dass ein Betreuungsumlauf für mehrere technologisch sinnvoll zusammengefassten Objekten ca. 3 Stunden dauern darf.
Praktisch kann dies dazu führen, dass nach morgendlichem Ende des Schneefalls um etwa 06:30 Uhr die letzten Objekte eines Betreuungsplanes erst um ca. 09:30/10:00 Uhr betreut werden können. Bei mit anhaltendem Schneefall, gefrierender Nässe oder Eisregen einhergehenden gefährlichen Bedingungen auf den Radwegen erlischt die Benutzungspflicht für den Radfahrenden. Er darf dann die unter Umständen sicherer befahrbare Fahrbahn benutzen.
Ganz allgemein gilt aber dennoch die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers. Kann er sein Fahrzeug nicht sicher bewegen bzw. beherrschen, ist auch der Verzicht auf dessen Benutzung eine Alternative. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein Fahren wie im Sommer.
Das Chemnitzer Winterdienstkonzept hat in diesem Sinn das gesamte ÖPNV-Liniennetz als vorrangig zu betreuendes Netz in die Stufen 1 (auch nachts betreut) und 2 kategorisiert.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister
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