Sehr geehrter Herr Köhler,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
- Wie viele Anzeigen wegen Graffitischmierereien und ähnlichen Verunreinigungen an
städtischen Gebäuden bzw. Einrichtungen der Stadt Chemnitz sind im Jahr 2021 und
im 1. Quartal des Jahres 2022 eingegangen? (Bitte nach Quartalen aufgliedern) - Wurden wegen der in Frage 1 nachgefragten Graffitischmierereien oder Verunreinigungen seitens der Stadt Chemnitz Ordnungsmaßnahmen eingeleitet, und wenn ja,
wie viele? - Wurden im Ergebnis der in Frage 2 nachgefragten Ordnungsmaßnahmen bereits
Bußgelder verhängt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Ihre Frage beinhaltet keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern ist darauf gerichtet, diesen erst in Erfahrung zu bringen. Dies ist vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
Aus diesem Grund wird die Ratsanfrage nicht beantwortet.
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