Sehr geehrter Herr Köhler,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
Zur Landtagswahl 2019 wurde auch die Option der Briefwahl genutzt. Dabei konnten Chemnitzer und Chemnitzerinnen auch stellvertretend für weitere Wähler die Unterlagen anfordern bzw. abholen, sofern sie sich im Besitz einer gültigen Vollmacht befanden.
1. Wieviel Chemnitzer machten von der Option Gebrauch, per Vollmacht weitere Wahlzettel zu beantragen.
2. Von wieviel Chemnitzern wurden mehr als zwei Vollmachten vorgelegt? Bis zu wieviel Vollmachten legten Chemnitzer vor der Landtagswahl vor? (bitte mit Unterteilung der Anzahl der Vollmachten)
3. Gab es Obergrenzen, wieviel Vollmachten pro Wähler eingereicht werden dürfen?
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
Sven Schulze
Bürgermeister
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