

Frage:
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
im Ergebnis der Ratsanfrage RA-358/2020 wurde ersichtlich, dass die Überlassung der ehemaligen Schulküche der Theodor-Neubauer-Schule unentgeltlich aufgrund der Ausnahmeregelung in DA 2301 erfolgte, welche folgendes besagt:
„Die unentgeltliche Überlassung von (Teil-) Immobilien ist im Ausnahmefall zulässig, insbesondere, wenn einzelne Immobilien nicht oder schwer vermietbar sind und damit Kosten der Stadt Chemnitz für Objektpflege, -sicherung und -schutz eingespart werden.“
Hierzu bitte ich Sie um Beantwortung folgender Frage:
Welche Immobilien der Stadt Chemnitz werden aktuell unentgeltlich oder verbilligt zu welchen Zwecken an welche Nutzer überlassen (Bitte auch das für die Immobilie eingewiesene Amt/ Struktureinheit benennen)?
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Preuß
Sehr geehrter Herr Preuß,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird eine Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Stötzer
Bürgermeister
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