

Sehr geehrter Herr Preuß,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
- Werden freigemeldete Immobilienobjekte grundsätzlich zu Verkauf vorgesehen und wenn nein, welche Gründe könnten dem entgegenstehen?
Frei gemeldete Immobilienobjekte werden nicht nur verkauft, sondern auch vermietet und verpachtet, weil die Gemeindeordnung § 89 Abs. 2 vorgibt, den Vermögensbestand pfleglich zu verwalten und zu erhalten, um gewisse Vorratsflächen auch für künftige städtebauliche Entwicklungen oder für die eigene Nutzung vorzuhalten. - Wie wird festgestellt, dass ein Objekt schwer vermarktbar ist bzw. gibt es hierzu ein regelhaftes Verfahren (Ausschreibung zur Vermietung/ zum Verkauf)?
Der Verkauf erfolgt grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt und auf der Homepage der Stadt Chemnitz. Die Feststellung der schwer zu vermarktenden Objekte ist erkennbar an der Anzahl und Höhe der eingehenden Gebote. - Wie wird vor der unentgeltlichen Überlassung von Immobilienobjekten sichergestellt, dass eine anderweitige Vermarktung nicht möglich war?
Die Vermarktungsmöglichkeiten orientieren sich zunächst an objektiven Kriterien der Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft, z. B. einer Bebauung und sodann auch an einem subjektiven Nutzerinteresse an der Nachfrage der Liegenschaft. Eine unentgeltliche Überlassung, z. B. von Brachflächen, kann zum Zwecke der Entlastung des städtischen Haushalts mit Betriebskosten auch zur Pflege überlassen werden.
Eine unentgeltliche Überlassung kommt auch in Frage, wenn eine gemeinwohlorientierte Nutzung, z. B. durch Vereine vorgesehen ist, die kulturelle, sportliche oder soziale Aufgaben übernehmen, die zum Teil auch zur Entlastung städtischer Aufgaben dienen.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister
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