Sehr geehrte Stadträte,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
- Werden Fahrzeughalter, deren Fahrzeuge nicht in Deutschland zugelassen sind, bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und ruhenden Verkehr im Bereich der Stadt Chemnitz durch den Stadtordnungsdienst mit den entsprechenden Bußgeldern sanktioniert?
Durch die Vollzugsbediensteten des Ordnungsamtes werden im Rahmen der Streifentätigkeit festgestellte Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr ungeachtet der Herkunft oder Nationalität des Kennzeichens verwarnt bzw. die betreffenden Fahrzeuge mit entsprechenden Hinweiszetteln (Knöllchen) belegt. Unsere Bediensteten sind auch hierzu entsprechend angehalten.
Die EU-Richtlinie 2015/413 für grenzüberschreitenden Datenaustausch gilt jedoch nicht für Parkverstöße, sondern nur für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (vgl. auch § 37b StVG).
Gesonderte bilaterale Abkommen über die Verfolgung von Parkverstößen (Halterdatenabfrage im ruhenden Verkehr) gibt es aktuell lediglich mit den Niederlanden, Österreich und der Schweiz. Bei allen anderen Ländern werden – anders als im fließenden Verkehr und den in der EU-Richtlinie 2015/413 genannten Verstößen – keine Halterdaten über das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt. In diesen Fällen muss die Stadt Chemnitz daher mangels vorliegender Halterdaten von der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten absehen.
Ungeachtet dessen werden bei groben oder verkehrsbehindernden Verstößen auch ausländische Fahrzeuge abgeschleppt und in diesen Fällen – in denen die Fahrzeughalter/ Fahrzeugführer dann feststehen – Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. - Wenn nein, warum wird so verfahren?
Siehe Beantwortung Frage 1.
Freundliche Grüße
Knut Kunze
Bürgermeister
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