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Aktuelle Seite: Start / Ratsanfragen / RA-20/2023: Haftpflichtversicherungsschutz bei Kraftfahrzeugen mit ukrainischem Kennzeichen

RA-20/2023: Haftpflichtversicherungsschutz bei Kraftfahrzeugen mit ukrainischem Kennzeichen

31. Januar 2023 By AFD-Stadtratsfraktion Kommentar verfassen


Sehr geehrter Herr Dr. Dringenberg,

zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

Bekanntlich fahren in der Stadt Chemnitz Kraftfahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen umher, wo nicht mehr sichergestellt werden kann, dass ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Was macht die Stadt Chemnitz, um sicherzustellen, dass diese Fahrzeuge mit ausreichendem Versicherungsschutz versehen sind?

Die ukrainischen Fahrzeugführer:innen sind gemäß § 1 Auslands-Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet, für Ihre Fahrzeuge entweder eine grüne Karte des ukrainischen Haftpflichtversicherers oder eine an der EU-Außengrenze oder in Deutschland erworbene Grenzversicherung zu besitzen. Diese muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt bzw. ausgehändigt werden.

Ausführliche Informationen hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im´Merkblatt „Information für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer“ zur Verfügung gestellt. Die Stadt Chemnitz hat diese Informationen auf ihrer Internetseite zum Thema „Hilfe für ukrainische Geflüchtete in Chemnitz“ eingestellt.

Die Stadt Chemnitz hat nicht die gesetzliche Aufgabe, den Haftpflichtversicherungsschutz ausländischer, also auch ukrainischer Fahrzeuge zu prüfen. Werden ausländische Fahrzeuge durch die Polizei kontrolliert und die gültige grüne Karte bzw. Grenzversicherung kann nicht vorgelegt werden, kann das Fahrzeug bis zum Nachweis des gültigen Haftpflichtversicherungsschutzes sichergestellt werden.

Freundliche Grüße

Knut Kunze
Bürgermeister

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