Sehr geehrte Damen und Herren Stadträtinnen und Stadträte,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
- Ist es beabsichtigt den Beschluss zukünftig noch umzusetzen?
- Wenn nein, wann wurde die Entscheidung zur Nichtumsetzung getroffen?
- In welcher Form wurde der Stadtrat von einer Nichtrealisierung unterrichtet?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet:
Für die Nutzungsaufnahme des Objektes Konradstraße 7 zur schulischen Verkehrserziehung ist der 15. März 2023 vorgesehen. Darüber wurde im Schul- und Sportausschuss bereits informiert.
Derzeit sind noch abschließende Restbauleistungen zu erfüllen. - Warum ist der Beschluss B-358/2019 nicht in der Auflistung der nicht umgesetzten
Ratsbeschlüsse gemäß Ratsanfrage RA-026/2022 aufgeführt?
Für diesen Beschluss wurde nach der Beschlussfassung irrtümlich keine Beschlusskontrollaufgabe über das Ratsinformationssystem ausgelöst. Daher ist der Beschluss nicht in der Übersicht enthalten. Für dieses Versehen wird um Entschuldigung gebeten. - Ist zukünftig eine Rechenschaftslegung des Oberbürgermeisters über nicht umgesetzte
Beschlüsse geplant?
Der aktuelle Stand der Umsetzung ist für alle Beschlüsse nach Gremien geordnet im Ratsinformationssystem hinterlegt und damit für alle Stadtratsmitglieder über das Gremieninformationssystem jederzeit einsehbar. - Ist es formalrechtlich geboten, nicht umsetzbare Beschlüsse aufzuheben?
Der Bürgermeister ist zum Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates verpflichtet, es sei denn, dass er nach § 52 Abs. 2 SächsGemO widerspricht.
Kommt es bei der Realisierung von Beschlüssen zu Problemen oder einer neuen Sachlage und somit zum Zeitverzug oder in Einzelfällen nicht zur Umsetzung informiert in der Regel der zuständige Bürgermeister schriftlich bzw. im zuständigen Gremium darüber.
Freundliche Grüße
Ralph Burghart
Bürgermeister
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