2) In welcher Höhe wurden diese Kosten durch den Bund erstattet?
Der Bund erstattet diese Kosten nicht unmittelbar an die Kommune.
3) Ist für die Neuschaffung von Flüchtlingsunterkünften notwendig, das 2015 erstellte Konzept zur Unterbringung von Flüchtlingen zu ändern?
Bei der Unterbringung von Geflüchteten handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) um eine Pflichtaufgabe nach Weisung.
Die unteren Unterbringungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Geflüchteten zu übernehmen. Die notwendigen Kapazitäten sind dafür vorzuhalten.
Eine Änderung des Konzeptes zur Unterbringung von Geflüchteten ist nicht erforderlich.
4) Mit welcher Berechtigung wurde die Umnutzung der Immobilie Glösaer Straße 36 zur Flüchtlingsunterkunft umgesetzt, obwohl diese im aktuell vorliegenden Konzept nicht aufgeführt ist?
siehe Antwort zu Frage 3)
Freundliche Grüße
Dagmar Ruscheinsky
Bürgermeisterin
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