
Sehr geehrte Herren Stadträte,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
1) In welcher Form kontrolliert die Stadt Chemnitz das Konzept der dezentralen Unterbringung im Zuständigkeitsbereich der GGG?
Die Entscheidung zur Anmietung von Wohnungen durch das Sozialamt erfolgt auf Grundlage der verfügbaren Wohnungsangebote. Bei der Anmietung wird, je nach Bedarfslage, auf eine ausgewogene Bewohnerstruktur geachtet.
2) In welcher Form kann die Stadt Chemnitz bei privaten Vermietern intervenieren, wenn diese komplette Wohnblöcke fast ausschließlich mit Asylbewerbern füllen? Konkret wird auf die Situation im Wohnblock Liddy-Ebersberger-Straße 25 – 35 angesprochen. Hier sprechen Anwohner von einer „Erstaufnahmeeinrichtung durch die Hintertür“.
In diesem Wohnblock befinden sich keine angemieteten Wohnungen des Sozialamtes der Stadt Chemnitz. Eine Intervention beim Abschluss privatrechtlicher Mietverträge ist nicht möglich, da das Sozialamt der Stadt Chemnitz hier kein Vertragspartner ist.
3) Können Mietangebote von privaten Eigentümern durch die Stadt Chemnitz auch abgelehnt werden, wenn das Konzept der dezentralen Unterbringung nicht eingehalten werden kann?
Insoweit sich das Mietangebot an das Sozialamt der Stadt Chemnitz richtet, ist eine Ablehnung möglich.
Freundliche Grüße
Dagmar Ruscheinsky
Bürgermeisterin

Schreibe einen Kommentar