Amtlicher Facebook-Kanal oder Wahlkampfplattform?

AfD fordert klare Trennung bei der Kommunikation des Oberbürgermeisters

Die Antworten des Oberbürgermeisters auf zwei Anfragen der AfD-Stadtratsfraktion werfen erhebliche Fragen zur rechtssicheren Trennung zwischen amtlicher Öffentlichkeitsarbeit und persönlicher politischer Kommunikation auf.

Die Stadt Chemnitz bestätigt ausdrücklich: Die Facebook-Seite „Sven Schulze Chemnitz“ ist eine offizielle Facebook-Präsenz des Oberbürgermeisters. Gleichzeitig räumt die Verwaltung ein, dass für die Betreuung des Kanals städtische Personal- und Sachmittel eingesetzt werden. Die Pressestelle begleitet Termine und Themen des Oberbürgermeisters personell. Diese Unterstützung sei Bestandteil der amtlichen Aufgabenerfüllung. Als Rechtsgrundlage wird die Organisationshoheit des Oberbürgermeisters nach § 53 Abs. 1 SächsGemO genannt.

Genau hier liegt aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion der entscheidende Punkt: Die Organisationshoheit des Oberbürgermeisters ist kein Freibrief für eine beliebige Nutzung kommunaler Ressourcen. § 53 Abs. 1 SächsGemO verpflichtet den Bürgermeister zur sachgemäßen Erledigung der Aufgaben und zum ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung.

Auch die Hauptsatzung der Stadt Chemnitz stellt in § 21 klar, dass der Oberbürgermeister Vorsitzender des Stadtrates, Leiter der Stadtverwaltung und Vertreter der Stadt ist. § 22 regelt seine Zuständigkeiten. Daraus folgt aus unserer Sicht eine klare Grenze: Wer kommunale Mittel und Mitarbeiter für einen Social-Media-Kanal einsetzt, muss diesen Kanal eindeutig auf die amtliche Aufgabenerfüllung beschränken.

Besonders kritisch ist deshalb die Aussage der Verwaltung, dass auf dem Kanal nicht nur offizielle, sondern auch „inoffizielle Termine“ des Oberbürgermeisters sowie Äußerungen zu aktuellen Themen veröffentlicht werden.

Zwar erklärt der Oberbürgermeister in seiner zweiten Antwort selbst, dass für einen amtlichen Facebook-Kanal das Sachlichkeitsgebot, die Neutralität, das Verbot von Parteien- und Wahlwerbung sowie das Verbot einer einseitigen Nutzung des Amtes für den politischen Wettbewerb gelten. Doch eine bloße Selbstverpflichtung ersetzt keine nachvollziehbaren und überprüfbaren Kriterien.

Besonders bemerkenswert ist, dass die Stadt auf die Frage nach speziellen Regelungen für Social-Media-Aktivitäten kommunaler Wahlbeamter zunächst erklärt hat, dass es keine speziellen Regelungen oder Dienstanweisungen gebe. Stattdessen verweist sie lediglich auf die allgemeine Dienstanweisung zur Zusammenarbeit mit Medien und Öffentlichkeitsarbeit.

Das reicht angesichts der bevorstehenden Oberbürgermeisterwahl nicht aus.

Die Stadt Chemnitz bestätigt selbst, dass der Kanal mit öffentlichen Ressourcen betrieben wird. Damit muss für jeden Bürger nachvollziehbar sein, wo amtliche Information endet und persönliche beziehungsweise politische Kommunikation beginnt. Gerade im Vorfeld einer Wahl ist diese Trennung von besonderer Bedeutung.

Wir erwarten deshalb vom Oberbürgermeister eine klare und überprüfbare Regelung, welche Inhalte über den amtlichen Kanal veröffentlicht werden dürfen, welche Beiträge ausschließlich über private Kanäle erfolgen müssen und unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter und Sachmittel der Stadt eingesetzt werden dürfen.

Dazu Nico Köhler, Fraktionsvorsitzender der AfD Stadtratsfraktion:

„Wenn die Stadt mit Steuergeld Personal und Sachmittel für einen Facebook-Kanal des Oberbürgermeisters einsetzt, muss dieser Kanal auch tatsächlich amtlicher Kommunikation dienen. Ein amtlicher Kommunikationskanal darf nicht zu einer persönlichen Bühne des Amtsinhabers werden. Gerade im Vorfeld einer Oberbürgermeisterwahl braucht es deshalb eine glasklare Trennung zwischen Amtsausübung und politischem Wettbewerb. Die Organisationshoheit nach § 53 SächsGemO ist kein Blankoscheck.“


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