Kategorie: Ratsanfrage

  • RA-616/2019: Vorbereitungen auf weitere Flüchtlingsströme

    Stadträtin Diana Rabe sitzt im Migrationsbeirat, wollte wissen, wie vorbereitet die Stadtverwaltung auf weitere Flüchtlingswellen ist.

    Ihre Ratsanfrage RA-616/2019 – Neue drohende Flüchtlingswelle

    Sehr geehrte Frau Rabe,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie wird sich die Stadt Chemnitz auf diese Situation einstellen, um geordnete Verhältnisse bei der Aufnahme von Asylbewerbern zu gewährleisten?

    Die Organisation und Abläufe sind regelmäßig während und auch im Nachgang der sog. „Flüchtlingskrise 2015“ entsprechend der Bedarfslagen kontinuierlich angepasst worden. Die Verfahrensabläufe waren zu jeder Zeit geordnet und alle Beteiligten in der Stadt haben eng zusammengearbeitet. Auch die schon im März 2015 getroffene Entscheidung des Stadtrates, die Asylbewerber zu mindestens 2/3 dezentral unterzubringen, hat sich erfolgreich bewährt und Integrationsprozesse beschleunigt. Viele Städte beneiden die Stadt Chemnitz für die uns zur Verfügung stehenden Ressourcen an Wohnraum. An dieser grundlegenden Unterbringungsentscheidung ist nach wie vor festzuhalten, da ausreichend zentraler und dezentraler Wohnraum zur Verfügung steht.

    Auch stehen heute verschiedene Fördermittel vom Freistaat oder dem Bund der Kommune zur Verfügung, die es damals noch nicht oder erst später gab.

    Alle Abläufe werden auf Grund der nach wie vor hohen Anzahl an Leistungsberechtigten im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bedarfsgerecht fortgeführt. Sollte es wieder zu einem erhöhten Zuzug von Asylbewerbern kommen, ist auf Grund der gesetzlichen Lage, zu entscheiden, welche Ressourcen und Abläufe dann entsprechend anzupassen sind.

    Durch die am 01.06.2019 in Kraft getretene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen (Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung – SächsWoPflVerlVO) ist im Gegensatz zu 2015 und Folgejahre von einem voraussehbareren Verfahren auszugehen. Die Verordnung regelt, dass Ausländer, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung (Zuständigkeit Freistaat Sachsen) zu wohnen verpflichtet sind, wenn sie aus den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Staaten stammen.

    Die Verordnung sowie die Staatenliste können Sie hier einsehen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18163-Saechsische-Wohnpflichtverlaengerungsverordnung#p1

    Die Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes … oder nach § 1 der SächsWoPflVerlVO verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

    Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 der SächsWoPflVerlVO gilt für längstens 24 Monate. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.

    Insoweit ist auch bei einem eventuell eintretenden erhöhten Zuzug von Flüchtlingen, von einer geringeren und dann ggf. auch längerfristig planbaren Anzahl von Flüchtlingen auszugehen, die der Stadt Chemnitz zugewiesen werden.

    2. Für wie viele Personen stehen der Stadt derzeit Unterkünfte kurzfristig zur Verfügung, sollte es wieder zu verstärkten Zuweisungen kommen?

    Zum Stand 30.11.2019 stehen freie Kapazitäten in den dezentralen und zentralen Unterbringungsformen der Stadt, wie folgt, zur Verfügung:

    – freie, belegbare Wohnungen im dezentralen Wohnen I: 45 Wohnungen mit 167 Plätzen

    – freie Plätze in den Gemeinschaftsunterkünften: 218 Plätze.

    Darüber hinaus können im Bedarfsfall durch die GGGmbH monatlich weitere Plätze zur Verfügung gestellt werden. Grundlage hierfür bietet der vereinbarte Rahmenmietvertrag vom 01.12.2015 im Belegungsmanagement.

    Der Unterbringungsbedarf wird regelmäßig durch das Sozialamt ermittelt und mit der GGGmbH abgestimmt.

    3. Wird die Stadt Chemnitz die Warnung des Innenministers Seehofer auf die Tagesordnung der nächsten Beratungen setzen?

    Eine Antwort hierzu ist nicht möglich, da nicht definiert ist, welche Beratungen gemeint sind.

    Darüber hinaus ist eine Beratung zum Thema aus heutiger Sicht nicht zielführend, da zum einem die weltpolitische Lage dadurch nicht beeinflusst wird und Ressourcen und Kapazitäten aktuell auch ausreichend zur Verfügung stehen. Das Tagesgeschehen sowie Flüchtlingsströme werden natürlich verfolgt, so dass rechtzeitig gehandelt werden kann. Dies dann aber in Abhängigkeit der realistischen Gegebenheiten.

    4. Welchen Einfluss hat die Stadt Chemnitz, auf die Bundesregierung einzuwirken, damit die Stadt nicht wieder in eine ähnlich unübersichtliche Situation wie im Jahr 2015 gerät?

    Eine Antwort hierzu ist nicht möglich, da keine kommunale Zuständigkeit besteht. Gemäß dem Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) ist die Stadt Chemnitz zur Aufnahme und Unterbringung, als untere Unterbringungsbehörde, gesetzlich verpflichtet.

    5. Wie können die Bürger in Chemnitz auf diese Situation vorbereitet und einbezogen werden?

    Dies muss situationsabhängig entschieden werden, ob das bewährte Modell von Einwohner- und Anwohnerversammlungen noch das richtige Mittel ist.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart

    Bürgermeister

  • Update! RA-619/2019: Stadtordnungsdienst: 5 Fragen, keine Antworten

    Stadtrat Sven Bader beobachtet mit Sorge die Unterbesetzung des Stadtordnungsdienstes. Statt Antworten bekam Bader auf seine Ratsanfrage von Miko Runkel aber lediglich eine Ablehnung.

    25.01.2020: Wir haben noch einmal nachgehakt und eine Beantwortung eingefordert.

    Ihre Ratsanfrage RA-619/2019 – Einsatzbereitschaft Stadtordnungsdienst

    Sehr geehrter Herr Bader,

    in Ihrer Ratsanfrage formulierten Sie:

    Im März 2019 wurde die Aufstockung des Stadtordnungsdienstes auf 35 Mitarbeiter beschlossen. Aktuell sind aber nach Auskunft von Herrn Bürgermeister Runkel lediglich 28 Stellen besetzt.

    1. Warum sind noch sieben Stellen offen?

    2. Wie viele Bewerbungen gab es auf diese Stellen?

    3. Was geschieht mit den durch die Nichtbesetzung nicht verbrauchten finanziellen Mitteln?

    4. Ist es angedacht, die Einsatzpläne auch auf die Nachtstunden, vor allem am Wochenende, auszuweiten und dafür Einsatzzeiten tagsüber einzusparen?

    5. Gibt es Überlegungen, die durch die Nichtbesetzung fehlenden Streifendienste ersatzweise und punktuell mit privaten Sicherheitsunternehmen abzusichern?

    Im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:

    Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist das nähere in der Geschäftsordnung zu regeln. Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz können Anfragen zurückgewiesen werden, wenn sich die Fragen nicht auf einzelne konkret bezeichnete Angelegenheiten beziehen (z. B. Abverlangen eines allgemeinen Berichtes).

    Vorliegend haben die Fragen 1 bis 5 der o. g. Ratsanfrage keine einzelnen Angelegenheiten in diesem Sinne zum Gegenstand. Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft in Bezug auf diese Fragen besteht deshalb nicht.

    Ein Anspruch besteht nur auf Erteilung solcher Auskünfte, welche einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden können. Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmt oder bestimmbar ist. Darüber hinaus muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung bestehen. (vgl. Binus/Sponer/Koolmann, Sächsische Gemeindeordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 28 Randnummer 36; VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris)  

    Aus den von Ihnen gewählten, allgemein gehaltenen Formulierungen der Fragen ergibt sich, dass sich diese nicht auf einen einzelnen, konkreten Lebenssachverhalt beziehen, sondern auf eine Vielzahl verschiedener Lebenssachverhalte (z. B. „in wie vielen Fällen“). Darüber hinaus belegen die allgemein und pauschal gehaltenen Formulierungen („warum“, „was geschieht“, „ist es angedacht“, „gibt es Überlegungen“), dass Ihre Fragen darauf gerichtet sind, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen. Ein Bezug zu einer einzelnen konkreten Angelegenheit, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich den Fragen in der Zusammenschau damit nicht entnehmen. Vielmehr werden die Fragen als das Abverlangen eines allgemeinen Berichtes verstanden. Dies ist – gemessen an den Kriterien der Rechtsprechung an eine einzelne konkrete Angelegenheit und wie sich dies auch § 5 Abs. 6 Nr. 1 der Geschäftsordnung ergibt – unzulässig.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel

    Bürgermeister

  • RA-641/2019: Sporthallen im Chemniter Westen

    Stadtrat Lars Franke kämpft seit Langem darum, die Sporthallensituation im Chemniter Westen zu verbessern.

    Ihre Ratsanfrage RA-641/2019 – Sporthallensituation im Chemnitzer Westen

    Sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wann ist mit der Vorlage der aus Beschluss BA-003/2019 resultierenden Sporthallenkonzeption, welche derzeit von der Verwaltung erarbeitet wird, an den Stadtrat zu rechnen?

    Die Verwaltung wurde mit Beschluss zum BA-003/2019 vom 6. März 2019 beauftragt, eine aktualisierte Bedarfs-Bestands-Bilanzierung für Sporthallenkapazitäten unter Beachtung der beschlossenen Schulnetzplanung sowie der Bedarfe der beim Stadtsportbund Chemnitz e. V. organisierten Sportvereine vorzulegen.

    Im II. Quartal 2020 wird die Turn- und Sporthallenkonzeption der Stadt Chemnitz dem Stadtrat vorgelegt. Dabei werden die vom Stadtrat beschlossenen Baumaßnahmen von Sporthallen, im Rahmen des Neubaus von Schulen, Beachtung finden.

    2. Gibt es bei der Errichtung neuer Sporthallen eine Bevorzugung von 2- oder 3-Feld-Hallen?

    Im Rahmen der Fortschreibung der Sportentwicklungsplanung 2025 (FSEP) wurde herausgearbeitet, dass gesamtstädtisch gesehen eine Unterdeckung von ca. 7 Zweifeldsporthallen bzw. von mehreren Mehrfeldsporthallen (Zweifeld- bzw. Dreifeldsporthallen), die 14 Spielfelder abdecken, besteht.

    Insofern werden die Deckung der steigenden Schulsportkapazitäten und der Ausgleich der Unterdeckung aus Sicht der Fortschreibung der Sportentwicklungsplanung für den Vereinssport verknüpft, um für beide Bedarfe eine Lösung zu schaffen.

    Ohne dem Ergebnis der Untersuchungen bzw. der noch vorzulegenden Turn- und Sporthallen- konzeption vorgreifen zu wollen, zeichnet sich ab, dass letztlich noch 5 Felder ungedeckt bleiben. Ausgehend davon wären eine Zweifeld- und eine Dreifeldhalle notwendig, um ein Defizit zu decken.

    Sportfachlich ist eine Dreifeld-Halle der Vorzug zu geben, weil über dieses Flächenmaß der Bedarf von mehr Sportarten abgedeckt werden kann.

    3. Werden im Rahmen der Sporthallenkonzeption Prioritäten für die Rang- und Reihenfolge von zu errichtenden Sporthallen gebildet?

    Eine Priorität für die Rang- und Reihenfolge von noch zu errichtenden Sporthallen wird explizit nicht erstellt, da es für die im Rahmen der Schulneubauten geplanten neuen Sporthallen Termine gibt, die sich aus dem zeitlichen Bauablauf der neuen Schulen ergeben.

    Der Inhalt der Turn- und Sporthallenkonzeption richtet sich nach dem Auftrag des Stadtrates (BA-003/2019) und wird folgende Sachverhalte enthalten:

     Wie viele Hallen noch erforderlich wären, um den Bedarf vollständig zu decken.

     Welche Baumaßnahmen wann daraus resultieren.

     In welchen Stadtteilen diese verortet werden sollten.

     Wann welche Mittel im Haushalt erforderlich wären.

    4. Wie stuft die Verwaltung aus derzeitiger Sicht den Bedarf einer wettkampftauglichen Mehrfeldhalle im Wirkungsbereich der eingangs genannten Vereine ein?

    Der sportfachliche Bedarf einer Mehrfeldsporthalle mit Zuschauerkapazität von 199 Zuschauern im Westen der Stadt Chemnitz (Grüna, Reichenbrand, Siegmar, Rabenstein, Schönau, Mittelbach) ist angezeigt. In diesen Stadtteilen befindet sich keine wettkampftaugliche Mehrfeldsporthalle.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart

    Bürgermeister

  • RA-622/2019: ÖPNV-Anbindung Euba

    Um den städtischen Nahverkehr machte sich Stadtrat Steffen Wegert Gedanken.

    Ihre Ratsanfrage RA-622/2019 – ÖPNV-Anbindung Euba – 30 Minuten Takt Linie 86

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Mit dem Beschluss B-002/2016 „Nahverkehrsplan „Teilraum Chemnitz“ als Bestandteil des Nahverkehrsplans des ZVMS“ wurde die Verwaltung ermächtigt, im Rahmen eines Volumens von 10 % der Leistungen des in Punkt 2 beschlossenen „Angebotsnetzes 2017+“ operative Änderungen am Leistungsangebot vorzunehmen. Dies beinhaltete u.a. die Beibehal-tung des 30-Minuten Taktes nach Euba. Hierzu folgende Fragen:

    1. Welche Erkenntnisse über den Verkehrsbedarf auf der Linie 86 liegen der Verwaltung vor und wie stellt sich dieser im Vergleich zu anderen Linien dar?

    Die Linie 86 wird seit 12/2017 im 60-Minuten-Takt statt im 30-Minuten-Takt betrieben. Diese Taktreduzierung liegt im Entwurf des Nahverkehrsplans (NVP) begründet.

    Um eine Gleichbehandlung aller Stadtgebiete zu erzielen, wurde das System der Bedienstandards entwickelt, welches in der Beschlussvorlage zum NVP (B-002/2016) ausführlich dargestellt wurde.

    Im Kern zielen die Bedienstandards darauf ab, das Maß der ÖPNV-Erschließung für jede Verkehrszelle im Stadtgebiet zu definieren. Hierbei wurde zwischen Bereichen mit hohem ÖPNV-Nutzerpotenzial und Gebieten mit geringerem ÖPNV-Nutzerpotenzial unterschieden.

    Anhand der Gebietskategorien und des darin abgebildeten ÖPNV-Nutzerpotenzials wurde die Bedienqualität, ausgedrückt als Taktfolge in Minuten, abgeleitet und das bestehende System der 10-, 20-, 30- und 60-Minuten-Takt-Erschließung weiterentwickelt. Die planerische Umsetzung der Bedienstandards führte dann zum Angebotsnetz 2017+, welches dem Stadtrat am 27.01.2016 zum Beschluss vorgelegt wurde und eben jene Taktreduzierung für den Stadtteil Euba vorsah.

    Im Rahmen der Beschlussfassung zum NVP (B-002/2006 vom 27.01.2016) wurde jedoch beschlossen, dass der Stadtteil weiterhin im 30-Minuten-Takt bedient werden soll. Die Umsetzung dieses Beschlusses muss jedoch ausgesetzt werden bis die überaus wichtige Baumaßnahme zum Breitbandausbau in der Ortslage Euba abgeschlossen und eine geregelte ÖPNV-Bedienung entlang der Hauptstraße wieder möglich ist.

    Vergleicht man die Linie 86 im Jahr 2018 mit Buslinien, die ebenfalls im 60-Minuten-Takt fahren stellt man fest, dass die Fahrgastzahlen gut im Mittel liegen:

    Anmerkung: Das Jahr 2018 wurde gewählt, weil Fahrgastzahlen für alle Quartale vorliegen.

    Die Linie 76 hat im Jahr 2018 innerstädtisch mehr Fahrgäste durch den Schienenersatzverkehr auf der Eisenbahnstrecke Chemnitz-Thalheim befördert und dadurch werden die Fahrgastzahlen etwas verfälscht.

    Die Summe der Fahrgastzahlen auf einer Linie ist abhängig von der Linienlänge (je länger umso mehr Fahrgäste werden erreicht).

    2. Wurden die finanziellen Auswirkungen der Takterhöhung geprüft, und wenn ja mit welchem Ergebnis?

    Nach Beschluss des Stadtrates zum NVP wurden die Beschlüsse finanziell untersetzt und in der Vorlage B-262/2016 „Finanzierungskonzept für das durch die CVAG zu erbringende Leistungsan-gebot im ÖPNV der Stadt Chemnitz“ dargestellt. Die Taktverdichtung auf der Linie 86 wurde nach Preisstand 2016 mit einer Erhöhung der Zuschussfinanzierung an die CVAG über 130.000,00 Euro pro Jahr beziffert.

    3. Welche Unterpunkte aus Beschluss B-002/2016, Punkt 3 wurden umgesetzt?

    Der Beschlusspunkt 3 ermöglicht der Verwaltung, die aufgeführten Maßnahmen umzusetzen sofern die finanzielle Sicherung vorhanden ist.

    Der Beschlusspunkt 3.2b aus B-002/2016 zur Errichtung einer Haltestelle an der Kirche Altchemnitz ist mit der Haltestelle „Schule Altchemnitz“, welche für Straßenbahn und Busverkehr vorhanden ist, bereits erfüllt.

    Der Beschlusspunkt 3.4 „Stich der Linie 42 in die Keplerstraße zur Quartierserschließung (außerhalb der Berufsverkehrs) wird im Dezember 2019 umgesetzt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer

    Bürgermeister

  • RA-602/2019: Arbeit der Streetworker

    Stadtrat Günter Steuer hinterfragte die Arbeit der Streetworker in Chemnitz.

    Ihre Ratsanfrage RA-602/2019 – Arbeit der Streetworker in Chemnitz

    Sehr geehrter Herr Steuer,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie viel Streetworker arbeiten als angestellte Mitarbeiter der Stadt Chemnitz im Stadtgebiet?

    Die Stadt Chemnitz erbringt in diesem Bereich selbst keine Leistung.

    Straßensozialarbeit erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII durch den Träger Stadtmission. Hierüber werden zwei Personen mit 2,0 AE finanziert.

    Im Bereich der Jugendhilfe werden über die Förderrichtlinie Jugend, Soziales, Gesundheit der Stadt Chemnitz (FRL-JSG) folgende 3 Projekte der Mobilen Jugendarbeit nach § 13 SGB VIII gefördert.

    – Mobile Jugendarbeit des Vereines Domizil e. V. mit 3,0 AE

    – Mobile Jugendarbeit der Jugendberufshilfe gGmbH mit 3,0 AE

    – Mobile Jugendarbeit des Vereines Alternatives Jugendzentrum e. V. mit 6,0 AE.

    2. In welchen Gebieten werden sie vorrangig eingesetzt, was sind die hauptsächlichen Tätigkeitsfelder?

    In der Straßensozialarbeit umfasst die Leistung das gesamte Stadtgebiet. Ausgeschlossen sind Gebiete, wo anderweitig geförderte Projekte dieselbe Zielgruppe oder einen Teil davon mit gleichen Leistungsinhalten betreuen.

    Ziele sind:

    – Integration ins reguläre Hilfesystem,

    – Aktivierung der Selbsthilfekräfte,

    – Abwendung einer akuten Gefahrensituation,

    – Konfliktschlichtung im Stadtteil.

    Die Streetworker der Mobilen Jugendarbeit im Bereich der Jugendhilfe sind in folgenden Gebieten eingesetzt:

    – Mobile Jugendarbeit Domizil e. V. – Kaßberg, Altendorf, Schloßchemnitz

    – Mobile Jugendarbeit Jugendberufshilfe gGmbH – Markersdorf, Hutholz, Morgenleite, Kappel

    – Mobile Jugendarbeit Alternatives Jugendzentrum e. V. – Zentrum, Sonnenberg, Gablenz.

    Zielgruppen der Mobilen Jugendarbeit sind sozial benachteiligte junge Menschen, vorrangig zwischen 14 und 27 Jahren, die durch andere Leistungen der Jugendhilfe nicht oder nur schwer erreicht werden. Tätigkeitsfelder sind deshalb die aufsuchende Jugendarbeit, Einzelfallhilfen, Bera-tung und Begleitung, aber auch verschiedene Gruppenangebote.

    3. Wie wird die Arbeit der Streetworker bewertet, um Erfolge und Fortschritte feststellen zu können?

    In der Straßensozialarbeit erfolgt dies durch ein kontinuierliches Qualitätsmanagement und Zielzahlen:

    a) Regelmäßige Konzeptionsprüfung – Fortschreibung der Leistungsübersicht

    – Auswertungsgespräch mit Sozialamt 1 x jährlich

    b) Evaluation Hilfesystem > aus Kontakten und Erfahrungen mit Klientel < Sprachrohrfunktion

    – fortlaufend

    c) Falldokumentation

    – Tätigkeitsfelder sind die aufsuchende Jugendarbeit, Einzelfallhilfen, Beratung und Begleitung, aber auch verschiedene Gruppenangebote.

    Einblicke in die Fall- bzw. Platzdokumentation können bei Bedarf vom Sozialamt angefordert werden. Aussagen und Stichproben hierzu erfolgen mindestens 1 x jährlich im Rahmen der Auswertungsgespräche.

    d) Statistik an Sozialamt

    – Die Zusendung der monatlich zu erfassenden Quartalsstatistik erfolgt bis spätestens zum 15. des Folgemonats.

    Die Streetworker im Bereich der Jugendhilfe sind Angestellte des jeweiligen Trägers. Die Träger sind rechtlich selbstständig.

    Im Rahmen der Förderung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe erfolgt eine Abrechnung der vereinbarten Zielstellungen sowie eine Erfassung wichtiger statistischer Angaben.

    Erfolge der Arbeit sind vor allem dann erkennbar, wenn es gelingt, den sozialen Frieden in den Stadtteilen zu gewährleisten.

    4. Nach welchen Vergütungssätzen werden die Streetworker bezahlt?

    Im Rahmen der Straßensozialarbeit nach Tarifvertrag AVR,1 x E09/02, 1 x E09/03.

    Die Träger der freien Jugendhilfe zahlen in der Regel in Anlehnung an den TVöD Sozial- und Erziehungsdienst oder auf der Grundlage eines eigenen Tarifvertrages.

    Mit der Qualifikation als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder einem adäquaten Hochschulab-schluss ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 b TVöD SuE möglich. Die Tarifautonomie liegt beim jeweiligen Träger.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart

    Bürgermeister

  • RA 600/2019: Finanzierung Kulturhauptstadtbewerbung

    Sehr geehrter Herr Preuß,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie hoch sind aktuell die bisher verausgabten Kosten für die Stadt?

    Grundlage für das Budget Kulturhauptstadt ist die B-003/2017. Darin wurden für die Jahre 2017 und 2018 je 250.000 Euro und für 2019 350.000 Euro für das Bewerbungsverfahren zur Verfügung gestellt.

    2. Liegen die bisher aufgewendeten Mittel im Rahmen der Planung nach B-012/2019?

    Nach Erarbeitung und Beschlussfassung der Bidbookfragen (B-012/2019) wird nunmehr das Budget in operatives Budget und in Kapitalbudget ausgegeben. Darin werden die Bewerbungskosten 2017 und 2018 ebenfalls berücksichtigt. Das beschlossene Budget ist für die Verwaltung bindend.

    3. Gibt es mittlerweile verbindliche Zusagen über Finanzhilfen seitens des Freistaates, des Bundes und der EU für die Bewerbung?

    Die Regierung des Freistaates Sachsen hat am 21. Mai 2019 beschlossen, bei einem möglichen Titel Kulturhauptstadt Europas 2025 eine Förderung von bis zu 20 Mio. Euro bereitzustellen.

    Die Bundesregierung hat ihre Gesprächsbereitschaft für eine mögliche Budgetverhandlung für die Bewerberstädte der Shortlist für März bzw. April 2020 signalisiert.

    4. In welcher Höhe und aus welchem Zuwendungsbereich sind bisher Finanzhilfen von der Stadt Chemnitz verwendet worden?

    Der Freistaat Sachsen hat für die Jahre 2018 und 2019 das Bewerbungsverfahren mit jeweils 100.000 Euro unterstützt. Diese wurden bzw. werden in der Hauptsache für die Bürgerbeteiligung, die Mikroprojekte sowie die Einbindung der Regionen verwendet.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart

    Bürgermeister

  • RA 588/2019: Zuschüsse für Schülerfahrtkosten

    RA 588/2019: Zuschüsse für Schülerfahrtkosten

    Sehr geehrter Herr Steuer,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wieviel Kosten hat die Stadt Chemnitz in den vergangenen drei Jahren bezüglich Erstattung der Schülerfahrtkosten zu leisten gehabt?

    • Aufwendungen 2016: 1.120.088,00 €
    • Aufwendungen 2017: 1.221.162,00 €
    • Aufwendungen 2018: 1.242.090,00 €

    2. Gibt es Planungen, die Erstattung perspektivisch flexibler zu gestalten, um Härtefälle zu umgehen?

    Aktuell gibt es keine Planungen zur Überarbeitung der Satzung hinsichtlich der im § 5 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung festgelegten Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule. Härtefälle sind im § 9 Abs. 2 der o. g. Satzung geregelt.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart

    Bürgermeister

  • RA 550/2019: Reaktion der Stadt Chemnitz auf „Napalm“-Aussage der Kleinkünstlerin Groppler

    Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

    am 3. Juni 2019 forderte die deutsche Kleinkünstlerin Maria Clara Groppler im öffentlich-rechtlichen Westdeutschen Rundfunk WDR, das „braune Chemnitz“ mit „Napalm“ einzusprühen.

    Zu sehen ist dieser Auftritt in diversen Video-Mitschnitten, unter anderem auf der Plattform „Youtube“. Dort erreichten die Äußerungen teilweise sechsstellige Zuschauerzahlen.

    Dieser im Rahmen der Comedy-Sendung „Nightwash“ ausgestrahlte Beitrag wird immer stärker in der Stadt diskutiert. Der öffentliche Aufruf, eine Stadt mit dem chemischen Kampfstoff Napalm – die schrecklichen Folgen dieses Kampfstoffs sind aus dem Vietnam- Krieg bekannt – zu attackieren, fällt für viele Bürger nicht mehr unter den Begriff „Kunstfreiheit“.

    Nebenbei bemerkt verpflichtet sich der ausstrahlende Sender WDR in seinem Staatsvertrag wie folgt: „Das Programm soll das friedliche und gleichberechtigte Miteinander der Menschen unterschiedlicher Kulturen und Sprachen im Land fördern und diese Vielfalt in konstruktiver Form abbilden

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen folgendes mit:

    1. Sind der Verwaltung die Aussagen der Kleinkünstlerin bekannt?

    Das Video ist bereits am 4. Juni 2019 online zu finden gewesen, wurde jedoch erst ab dem September 2019 durch das Verbreiten in sozialen Medien einer größeren Öffentlichkeit bekannt. Seither hat auch die Stadtverwaltung Chemnitz davon Kenntnis.

    2. Ist angedacht, seitens der Stadt Chemnitz stellvertretend für ihre Bürger rechtliche Schritte gegen Frau Groppler einzuleiten?

    3. Ist angedacht, offiziell Beschwerde beim Rundfunkrat des WDR einzulegen?

    4. Ist angedacht, die Landesanstalt für Medien in Nordrhein-Westfalen einzuschalten?

    Offensichtlich handelt es sich bei diesem Comedy-Beitrag um eine – in diesem Punkt wenig geschmackvolle Satire. Sie bedarf daher keiner weiteren Kommentierung.

    Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass eine verstärkte Verrohung der Sprache und Anwendung von Gewalt- oder Kriegsvokabeln im öffentlichen Diskurs insgesamt zu beobachten ist. Die Stadtverwaltung Chemnitz ist der Auffassung, dass diese Verrohung der Sprache dem öffentlichen Diskurs und der Demokratie insgesamt schadet.

    Freundliche Grüße

    Barbara Ludwig

    Oberbürgermeisterin

  • RA 561/2019: 30 Jahre Mauerfall

    Sehr geehrter Herr Boden,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:

    Welche Aktivitäten hat die Stadt Chemnitz zum Thema 30 Jahre Mauerfall geplant?

    Vom 15. September bis 24. November 2019 ist im Schloßbergmuseum die Ausstellung „Wendezeit“ zu sehen, die sich mit den Ereignissen in Chemnitz im Herbst 1989 und auch deren Vorgeschichte und Entstehung auseinandersetzt. Verschiedene Exponate, darunter u.a. Zeitschriften, Akten, Plakate und persönliche Gegenstände von Protagonisten dieser Zeit, werden in der Ausstellung gezeigt.

    Einen anderen Schwerpunkt zu diesem historischen Jubiläum bildet die Städtepartnerschaft mit Düsseldorf. 30 Chemnitzerinnen und Chemnitzer reisen im Jahr 2020 nach Düsseldorf. Im Gegenzug kommen bereits Anfang November 30 Düsseldorferinnen und Düsseldorfer nach Chemnitz.

    Ziel ist es, Begegnungen zwischen Menschen zu schaffen, die vor drei Jahrzehnten auf unterschiedlichen Seiten der Mauer gelebt haben.

    Freundliche Grüße

    Barbara Ludwig

    Oberbürgermeisterin

  • RA 556/2019: Einfluss der Verwaltung auf Pflege der Bahngebäude

    Sehr geehrter Herr Steuer,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Mit Ausnahme des Hauptbahnhofs erscheinen die Gebäude der Bahn AG im Stadtbild teilweise in einem katastrophalen Zustand. Diese Außenwirkung ist vor allem für Touristen eine Zumutung.

    1. Gibt es seitens der Verwaltung Gespräche mit der Bahn AG über den Zustand ihrer Gebäude?

    2. Wie kann die Stadt Chemnitz auf die Bahn AG einwirken, diese unzumutbaren Anblicke zu beseitigen?

    3. Wäre es möglich, die Bahn AG mit städtischer Mittelbeteiligung bei der Beseitigung zu unterstützen?

    Die dargestellte Thematik ist ein bundesweites Problem, da die DB AG, so auch in Chemnitz, bis auf den Hauptbahnhof die kleineren Bahnhöfe an Privatpersonen veräußert wurden.

    Die DB AG hat sich in diesen Immobilien Grunddienstbarkeiten bzw. Baulasten, z. B. ein Wegerecht zu den Bahnsteigen, gesichert.

    Hinsichtlich der Bahnhöfe in Siegmar, Schönau und Mitte sind die Aktivitäten der neuen privaten Eigentümer bzgl. des baulichen Erhalts der Immobilien unbefriedigend.

    Das Baugenehmigungsamt musste deshalb bereits bauaufsichtlich und denkmalschutzrechtlich beim Bahnhof Mitte und Hilbersdorf einschreiten.

    Entsprechend des Gebiets- und/oder des Gebäudestatus steht die Stadt im Rahmen der Fördermöglichkeiten den Eigentümern unterstützend zur Seite.

    Eine diesbezügliche Denkmalschutzförderung wurde bereits für ein Objekt bewilligt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer

    Bürgermeister