Schlagwort: Köhler

  • RA-076/2026 Schauspielhaus Besucherzahlen

    Am 25.03. stellte unser Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage, weil zwar eifrig über die Zukunft des Schauspielhauses diskutiert wird, aber keine aktuellen Besucherzahlen für das Schauspielhaus vorliegen.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die AfD-Stadtratsfraktion hielt es für geboten, die emotionalisierte Debatte mit Fakten zu füttern, da jedes diskutierte Szenario zur Zukunft des Schauspielhauses an der 100Millionen€ Marke kratzt. Wenn soviel Geld in die Hand genommen werden muss, ist zu klären, wie sich Auslastung, Personalaufwand und Kostendeckungsgrad des Schauspielhauses zuletzt entwickelten, besonders seit der Verlegung der Bühnen in den Spinnbau an der Altchemnitzer Straße.

    Am 31.03.2026 antwortete die Bürgermeisterin Ruscheinsky wie folgt:

    1. Wie viele Aufführungen gab es insgesamt seit 2021 und wie teilten sich diese auf Bühne im Ostflügel, Figuren und Großen Saal auf? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.
    2. Wie gut waren die Aufführungen des Schauspielhauses besucht? (Bitte den Durchschnittswert pro Jahr für jede Bühne gemessen ihrer maximal möglichen Zuschauerzahl
    3. Wie hat sich in den letzten 5 Jahren der Anteil ausverkaufter Veranstaltungen entwickelt?
    4. Wie viele Personen sind durchschnittlich an einer Aufführung beteiligt? (Von Garderobe, oder Licht bis hin zur Bühne)
    5. Wie hoch sind die Kosten für eine durchschnittliche Aufführung mit durchschnittlicher Auslastung und zu wie viel Prozent federn die Tickets diese Kosten ab? (Kostendeckungsgrad)

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    EINORDNUNG

    Nach dem Vorstoß von Detlef Müller (SPD), die Bühnen von Schauspiel und Oper im Opernhaus zusammenzulegen, ist die Frage nach Besucherzahlen und Auslastung des Schauspielhauses drängender denn je. Fragten wir in der RA-075/2026 allgemein nach allen Theaterbühnen, beschränkten wir uns hier lediglich auf das Schauspielhaus, um dessen Entwicklung seit Corona nachzuvollziehen. Doch auch diese Anfrage wurde mit der gleichen Begründung abgelehnt. Dabei hätte man hier die Möglichkeit besessen, den Bedarf für einen Umbau oder einen Neubau valide zu untermauern. Warum man die Auskunft wirklich verweigert, bleibt, wie die Auswirkungen des Umzugs in den Spinnbau auf den Kostendeckungsgrad, spekulativ.

    Solange keine aktuellen Besucherzahlen vorliegen, die mit denen aus dem Jahr 2018 verglichen werden können, fehlt uns jede seriöse Diskussionsgrundlage zur Zukunft des Schauspielhauses.

  • RA-075/2026 theater Besucherzahlen

    Am 25.03. stellte unser Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage, weil zwar einfrig über die Zukunft des Schauspielhauses diskutiert wird, aber die letzte Anfrage nach den Besucherzahlen der Chemnitzer Theaterbühnen aus dem Jahr 2018 stammt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die AfD-Stadtratsfraktion hielt es für geboten, die emotionalisierte Debatte mit Fakten zu füttern, da jedes diskutierte Szenario an der 100Millionen€ Marke kratzt. Bei soviel Geld ist zu klären, wie sich der Kostendeckungsgrad zuletzt entwickelte. Erst mit diesen Informationen kann man derart hohe Ausgaben rechtfertigen oder eben nicht.

    Am 01.04.2026 antwortete der Bürgermeister Burghardt wie folgt:

    1. Wie haben sich die Kartenverkäufe und Besucherzahlen der Theater Chemnitz (Opern- und Schauspielhaus, und falls möglich differenziert nach Sparten) seit 2021 jährlich entwickelt?
    2. Wie hoch waren der jährliche kommunale Zuschuss absolut und durchschnittlich pro Besucher sowie der Kostendeckungsgrad in Prozent?
    3. Mit welchen Besucherzahlen und Zuschussbedarfen wird im Doppelhaushalt 2025/2026 gerechnet?
    4. Wie hoch ist darüber hinaus der aktuelle Investitions- und Instandhaltungsrückstau?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.

    EINORDNUNG

    Nach dem Vorstoß von Detlef Müller (SPD), die Bühnen von Schauspiel und Oper im Opernhaus zusammenzulegen, ist die Frage nach den Besucherzahlen und der Auslastung der Chemnitzer Theater drängender denn je. Umso verwunderlicher ist es, dass eine Ratsanfrage, die regelmäßig gestellt (zuletzt 2018) und auch beantwortet wurde, nun mit Verweisen auf § 28 Abs.6 Sächsische Gemeindeordnung und §5 Geschäftsordnung des Stadtrats abgewiesen wird. Solange valide Zahlen zur Auslastung der Theaterbühnen unter Verschluss gehalten werden, fehlen der Diskussion die belastbaren Argumente. Eine wortgleiche Informationsanfrage wird geprüft.

  • RA-065/2026 Daten an die Bundeswehr

    Am 23.03. stellte unser Stadtrat Nico Köhler eine ergänzende Frage zur RA-037/2026, denn die Antwort war brisant – behauptete doch die Stadtverwaltung unter Punkt 2, dass das Wiederspruchsrecht gegen die automatisierte Datenweitergabe an die Bundeswehr zum 01.01.26 entfallen sei und bereits eingelegte Widersprüche ihre Gültigkeit verlieren.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion war es geboten, die gesetzliche Grundlage sowie die Transparenz dieser Praxis zu hinterfragen.

    Am 08.04.2026 antwortete der Bürgermeister Kunze wie folgt:

    1. Aufgrund welcher Grundlage ist das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung entfallen?

    Mit Inkrafttreten des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes (WDModG) zum 01.01.2026 wurde die Widerspruchsmöglichkeit gestrichen. Die Änderung ist unter Artikel 12 des genannten Gesetzes zu finden.

    2. Wurden die betroffenen Bürger darüber informiert?

    Über die Neustrukturierung der Wehrpflicht in Deutschland wurde umfassend in den Medien berichtet. Dazu gehört auch die verpflichtende Datenübermittlung und der Wegfall von Widerspruchsmöglichkeiten.

    EINORDNUNG

    Der genannte Artikel 12 des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes (WDModG) bezieht sich auf eine Änderung des Bundesmeldegesetzes. (BMG) §36, Abs. 2, welcher das Widerspruchsrecht gewährte, ist tatsächlich ersatzlos weggefallen. Was jedoch weiterhin möglich ist, ist das Recht auf die Einrichtung einer Übermittlungssperre. (§42 Absatz 3 und §50 Absatz 5) Das wird in der Antwort auf beide Fragen unterschlagen.

    Unser Stadtrat Nico Köhler ist persönlich betroffen und wurde nicht darüber informiert, dass sein eingelegter Widerspruch gegen die Datenweitergabe an die Bundeswehr seine Gültigkeit verloren hat.

    Zwar ist ein Widerspruchsrecht etwas anderes als eine Übermittlungssperre, die aktiv beantragt werden muss. Es ist anzuzweifeln, dass die Bürger über dieses Recht hinreichend informiert worden sind.

    Hier wurde nicht nur das Widerspruchsrecht beschnitten. Auch hat man bestehende Widersprüche faktisch entwertet, wofür es keine Rechtsgrundlage gibt und darüber hinaus ist man seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. Dieses Vorgehen wirft erhebliche Fragen auf. Verlassen Sie sich darauf: Wir werden diese Fragen sachlich und kritisch stellen!

  • RA-058/2026 Dach der FFW Klaffenbach

    Unserem Stadtrat Nico Köhler wurde im Zuge der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr in Chemnitz Klaffenbach von einem deffekten Dach berichtet.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage sollte der Bearbeitungsstand erfragt werden und wann mit einer Instandsetzung zu rechnen ist.

    ZUR FRAGE:

    1.Wann wurde der Schaden der Stadtverwaltung angezeigt?

    1. Der Schaden wurde im März 2025 angezeigt.

    2. Wann erfolgte eine Besichtigungstermin durch das zuständige Fachamt?

    Im Juni 2025 erfolgte eine Besichtigung und anschließend am 24.06.2025 eine Not-Reparatur. Im Dezember erfolgte eine weitere Reparatur.

    3. Mit welchen Kosten ist für die Baumaßnahmen zu rechnen und sind die Mittel im Haushalt verfügbar?

    Ein Fachbetrieb wurde mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts inkl. Kostenaufstellung für dasDach beauftragt. Die Prüfung der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt nach Vorliegen des Konzepts.

    4. Wann kann mit einer Instandsetzung des Daches gerechnet werden?

    Dazu kann derzeit noch keine verbindliche Aussage getroffen werden. Eine zeitnahe Instandsetzung wird angestrebt.

    EINORDNUNG

    Hier sehen wir einmal mehr, wie überfordert der Verwaltungsapparat mit sich selbst zu sein scheint. Auf der einen Seite hat alles seinen geregelten Gang zu gehen. Der Schaden muss angezeigt, inspiziert, beziffert, notrepariert, ausgeschrieben, vergeben und schließlich fachgerecht behoben werden. Auf der anderen Seite aber dauert dieses Prozedere im Falle des Klaffenbacher Gerätehausdaches nun schon über ein Jahr. Wärend der Wasserschaden immer gravierender wird, kann noch immer nicht gesagt werden, wann das Dach fachgerecht instand gesetzt wird und was das kostet. Man hat immer mehr den Eindruck, dass ein ordnungsgemäßes Prozedere zu lange dauert, um den Kameraden in Klaffenbach tatsächlich hilfreich zu sein.

  • RA-047/2026 Doppelstrukturen im Kulturbetrieb

    Am 24.02. richtete unser Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz. Gegenstand der Anfrage waren die unklaren Aufgabengebiete der Kultureinrichtungen Garagencampus, Hartmannfabik und Europa-Direkt-Büro im Tietz.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion war es geboten, die Aufgabenfelder der drei Einrichtungen zu erfragen, um unnötige Doppelstrukturen aufzudecken.

    Am 26.03. antwortete der Oberbürgermeister wie folgt:

    Sehr geehrter Herr Stadtrat Köhler,
    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
    Im Rahmen des Kulturhauptstadtjahres sind etliche Strukturen und mehrere recht kostspielige Einrichtungen entstanden. Erlauben Sie mir, um die Beantwortung folgender Fragen zum Garagencampus, der Hartmannfabrik und dem Tietz-Büro zu bitten:

    1.Welche Aufgaben im Kulturbetrieb erfüllen diese drei Einrichtungen im Detail und gibt es hier Überschneidungen?
    2.Wie hoch sind die jährlich anfallenden Kosten dieser drei Einrichtungen? Bitte einzeln aufführen.

    Der Garagencampus, die Hartmannfabrik und das von Ihnen genannte „Tietz-Büro“ charakterisieren spezifische Profile.


    Bereits vor der offiziellen Eröffnung im März 2025 öffnete der Garagen-Campus für Veranstaltungen, Workshops und Projekte mit zum Teil europäischen Partnern seine Türen für die Öffentlichkeit. Im Jahr 2025 war er einer der meistbesuchten Orte der Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025. Der Garagen-Campus ist ein gemeinwohlorientierter Kultur-, Projekt- und Veranstaltungsort, der für alle Initiativen mit Ideen Raum bietet.
    Die Chemnitzer Verkehrs-AG ist Eigentümerin und Betreiberin des Garagen-Campus. Gemeinsam mit der Kulturhauptstadt Europa Chemnitz 2025 gGmbH sind eigene Veranstaltungsformate geplant. Darüber hinaus nutzen Chemnitzer Initiativen, Vereine und Firmen den Garagen-Campus für ihre Veranstaltungen und Projekte. In der Realisierung wird der Garagen-Campus auch durch ehrenamtliches Engagement unterstützt. Über die Kosten des Betriebs liegen der Stadtverwaltung Chemnitz keine Zahlen vor.

    Die Hartmannfabrik etablierte sich im Jahr 2025 als Besucher- und Informationszentrum der Kulturhauptstadt Europas 2025. Über das Kulturhauptstadtjahr hinaus bleibt die Hartmannfabrik ein zentraler Anlaufpunkt für Chemnitzer:innen und Gäste. Geplant sind weiterhin Formate der Chemnitz 2025 gGmbH, unter anderem im Zusammenhang mit dem „Theater der Welt-Festival“ sowie Einmietungen für unterschiedliche Veranstaltungsformate. Darüber hinaus wird das Erbe der Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 hier dauerhaft in Text-, Bild- und Videoformaten dokumentiert und zugänglich gemacht. Die Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 mietet die Hartmannhalle vom Eigentümer noch bis Ende 2029. Kosten für Miete und Betriebskosten betragen jährlich knapp 500.000 Euro.


    Das Büro im Erdgeschoss des Gebäudes Tietz wird seit dem Jahr 2021 durch die Stabsstelle Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 genutzt. Nach dem Kulturhauptstadtjahr sind die Personalkapazitäten der Stabsstelle deutlich reduziert worden. So können die Räumlichkeiten seit dem 1. Februar 2026 vor allem für das durch die Europäische Union geförderte EUROPE-DIRECT-Zentrum als Büro und Anlauf- und Beratungsstelle für Bürgerinnen und Bürger genutzt werden. Die Räume sind von der Stadtverwaltung in einem Generalvertrag vom Eigentümer angemietet.

    EINORDNUNG

    In der Antwort ist man sichtlich darum bemüht, die drei Einrichtungen zu spezifizieren. Der Garagencampus gehört der CVAG, die Hartmannfabrik gehört Nexus-Immobilien und das Büro im Tietz gehört zu einer vorher schon von der Stadt angemieteten Fläche. Garagencampus und Hartmannfabrik bieten beide Plattformen für Veranstaltungen im Zuge der Kulturhauptstadt-Legacy. Darüber hinaus erinnert die Hartmannfabrik an die Highlights aus dem Jahr 2025. 500.000€ kostet das selbsternannte „kulturelle Herz“ die Stadt, obwohl nahezu jede Kirchengemeinde einen besser gefüllten Veranstaltungskalender vorweisen könnte. Also ja: es liegen hier unnötig überfinanzierte Doppelstrukturen vor. Das Büro im Tietz hingegen ist tatsächlich etwas anderes: Kein Veranstaltungsort sondern eine Anlauf- und Beratungsstelle für Bürger, die Fragen rund um die Politik der Europäischen Union haben. Wie hoch der Bedarf einer solchen Beratungsstelle ist, kann man wunderbar an den offiziellen Öffnungszeiten erkennen: Dienstags 14.00-18.00Uhr.

  • RA-046/2026 Keine online-Funktionen

    Unser Stadtrat Nico Köhler bezog sich am 24.02.26 auf eine Ratsanfrage der LINKEN, als er sich mit einer Ratsanfrage zu den online-Dienstleistungen des Chemnitzer Standesamts an den Oberbürgermeister wandte.

    Aus der Antwort auf die Anfrage der LINKEN ging hervor, dass die Funktion, seine Hochzeit online zu beantragen, derzeit in einer Testphase und deswegen nicht nutzbar sei. Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion warf dies die Frage auf, welche Online-Funktionen es noch gibt, die zurzeit vom Bürger nicht in Anspruch genommen werden können.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage sollten sämtliche Online-Funktionen des Standesamts erfragt werden, die dysfunktional sind und wann diese an den Start gehen.

    ZUR FRAGE:

    Ich nehme Bezug auf die RA-020/2026 von Frau Dr. Zabel. In Ihrer Antwort schreiben Sie, dass sich die Funktion „Online-Anträge“ im Wartungsmodus befindet, selbst die der Geschlechts- und Vornamensänderung nach Selbstbestimmungsgesetz. Und ich möchte hinzufügen, dass auch der online-Antrag „Kirchenaustritt“ von dieser Einschränkung betroffen ist. Hierzu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    Welche Online-Anträge sind abgesehen von den Genannten noch von der Dysfunktion betroffen?

    Aktuell befinden sich fünf Online-Anträge für den Bereich des Standesamtes im Wartungsmodus.
    Folgende Leistungen werden aktuell getestet, um diese für unsere Bürgerinnen und Bürger zukünftig als neue und zusätzliche digitale Lösung anbieten zu können:
    -Anmeldung der Erklärung über die Änderung der Geschlechtseintrags und der Vornamen
    -Ehefähigkeitszeugnis beantragen
    -Eheschließung beim Standesamt anmelden
    -Namensführung (neuer Antrag zum Rechtsstand 01.05.2025)
    -Sterbefall anzeigen
    Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft (Kirchenaustritt) ist nicht als Online-Antrag geplant. Hierfür ist für die Stadt Chemnitz kein Online-Antrag hinterlegt.

    Wie lange wird sich die von Ihnen angesprochene „Testphase“ der Online-Anträge hinziehen und ist ein Datum geplant, wann den Bürgern unserer Stadt diese Funktion zur Verfügung steht?

    Der Antrag für die Anmeldung der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (SBGG) soll zum 01.04.2026 für die Nutzung bereitgestellt werden. Hinsichtlich der anderen vier Online-Anträge ist noch kein fester Startzeitpunkt absehbar, da hier einige Nachbesserungen notwendig sind.

    EINORDNUNG

    Wir begrüßen die Digitalisierung der Dienstleistungen des Standesamts und der Verwaltung allgemein. Die Bearbeitungszeit für das Ausstellen von Sterbeurkunden beträgt derzeit bis zu drei Wochen, was eine unzumutbare Bürde für die Hinterbliebenen ist und bei den Bestattern regelmäßig für Unmut sorgt. Den Sterbefall online anzeigen zu können, könnte das etwas beschleunigen. Dass man diese notwendige Funktion nicht priorisiert, sondern lieber mit dem Antrag auf Geschlechtsänderung zuerst an den Start geht, offenbart eine verschobene Prioritätensetzung.

  • RA-052/2026 Europabüro im Tietz

    Unser Stadtrat Nico Köhler hat am 26. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war das neu eröffnete Europa-Büro im Tietz.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion handelt es sich hierbei um eine unnötige Ausgabe im Zuge der Kulturhauptstadt-Legacy, die weder einen Mehrwert für die Bürger bietet noch für die Stadt notwendig war.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage sollten die am Tag der Eröffnung unbeantwortet gebliebenen Sachverhalte wie Kosten, Öffnungszeiten und Sanitäreinrichtungen geklärt werden. Am 17.03. antwortete der Oberbürgermeister wie folgt:

    1. Es wurde gesagt, dass die ursprünglichen Pläne aus 2021 einen Standort im Garagencampus vorgesehen haben. Warum wurde das Büro letztendlich im Tietz eingerichtet?
      Es gab keine Planungen zur Einrichtung eines EUROPE DIRECT im Garagen-Campus. Im Rahmen verschiedener Förderüberlegungen wurde der Garagen-Campus perspektivisch als möglicher Ort für eine „Embassy of Europe“ benannt. Die programmatische Ausgestaltung dieses Vorhabens liegt jedoch nicht bei der Stadt Chemnitz. Die Einrichtung im Tietz erfolgte, da die Stadt Chemnitz der Projektträger ist und der Standort im Tietz alle nötigen Voraussetzungen zu den kosteneffizientesten Konditionen erfüllte.
    2. Sind die Öffnungszeiten dieser Anlaufstelle um „Europa zu erleben“ mittlerweile bekannt und wenn ja, wie lauten diese?
      Ja, das EUROPE DIRECT bietet feste Sprechzeiten dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr an. Darüber hinaus verfolgt das EUROPE DIRECT entsprechend seinem Förderkonzept einen mobilen Ansatz der aufsuchenden Beteiligung und ist regelmäßig bei Veranstaltungen und Formaten im Stadtgebiet präsent.
    3. Gibt es einen Mietvertrag für die Fläche und wenn ja: wie lange läuft dieser Vertrag?
      Ein neuer Mietvertrag wurde für die Fläche nicht abgeschlossen. Die Räumlichkeiten sind Bestandteil eines bestehenden Mietvertrages des Kulturbetriebs, der derzeit bis Ende 2027 läuft.
    4. Was hat der Ausbau und die Einrichtung dieses Büros gekostet?
      Für den Ausbau und die Einrichtung des Büros sind keine zusätzlichen Kosten entstanden, da die Räumlichkeiten, sowie die grundlegende Büroausstattung bereits vorhanden waren. Es wurden lediglich Technik (Soft- und Hardware) für zwei Büroarbeitsplätze für ca. 4.000 Euro beschafft.
    5. Welche Geldsummen wird die Stadt Chemnitz jährlich für den Betrieb dieses Büros aufwenden? Bitte aufschlüsseln nach Kosten für Arbeitsmaterialien, Miete, Nebenkosten, Arbeitsverträge
      Die Personalkosten des EUROPE DIRECT werden vollständig aus Fördermitteln des entsprechenden EU-Programms getragen. Zusätzliche Miet- oder Nebenkosten entstehen durch die Nutzung der Räumlichkeiten nicht, da diese bereits zuvor angemietet waren. Die Büroausstattung war bereits vorhanden. Übliche Büromaterialien werden aus vorhandenen Beständen genutzt. Informationsmaterialien stellt die Europäische Kommission kostenfrei zur Verfügung.
    6. Eine Sanitäreinrichtung sucht man in den teuer hergerichteten Räumen vergebens. Wo verrichten die Mitarbeiter des Büros ihre Notdurft?
      Sanitäranlagen für die Mitarbeitenden befinden sich auf dem Flur gegenüber dem Büro im Tietz. Die Mitarbeitenden und die Besucher haben Zugang zu diesen Einrichtungen.

    EINORDNUNG

    Es wird beteuert, dass die Stadt lediglich Kosten in Höhe von 4.000€ zu tragen hatte, um zwei Büroarbeitsplätze auszustatten. Arbeitsplätze, die an ganzen 4 Stunden pro Woche genutzt werden! Wenn auch alle anderen Kosten durch entsprechende EU-Fördermittel getragen werden, so ist das immernoch Steuergeld, welches in sinnloser Beschäftigungstherapie versickert. Denn der „mobile Ansatz der aufsuchenden Beteiligung“, von dem in der Aufgabenbeschreibung des Europa-Büros die Rede ist, bleibt schwammig und wenig konkret. Die EU war nach dem Krieg als Freihandelszone gleichberechtigter Nationalstaaten gedacht. Sie hat sich aber zu einem Werkzeug entwickelt, welches die Souveränität der einzelnen Mitgliedsländer in bedenklicher Weise aushöhlt. Dieser Verlust an nationaler Souveränität ist nun auch in Chemnitz sichtbar. Für nichts anderes steht dieses weitgehend unbesetzte Büro im Tietz.

  • Straßenzustand in Chemnitz: Lob für Arbeiter –  Kritik an Finanzierung

    Straßenzustand in Chemnitz: Lob für Arbeiter – Kritik an Finanzierung

    Im Rahmen eines Vor-Ort-Termins auf der Bahnhofstraße verschaffte sich Stadtrat Nico Köhler ein Bild von der aktuellen Frostschadensbeseitigung im Chemnitzer Straßennetz. Dabei stellte er klar:

    Die engagierte Arbeit der drei eingesetzten Bautrupps auf den Straßen unserer Stadt verdient Anerkennung – die politischen Rahmenbedingungen hingegen sind unzureichend. Was die Mitarbeiter hier tagtäglich leisten, ist bemerkenswert. Unter laufendem Verkehr, bei teils schwierigen Bedingungen, sorgen sie dafür, dass unsere Straßen überhaupt befahrbar bleiben. Dafür gebührt ihnen unser ausdrücklicher Dank“, so Köhler.

    Gleichzeitig übte er scharfe Kritik an der finanziellen Ausstattung für die Straßeninstandhaltung. Während das rund 1.067 Kilometer lange Straßennetz jährlich etwa 16 Millionen Euro an Unterhalt erfordert, stehen tatsächlich nur rund 10,5 Millionen Euro zur Verfügung. Für die aktuelle Beseitigung von Winterschäden sind lediglich 620.000 Euro eingeplant.

    Das ist strukturell zu wenig. Wir sehen hier nichts anderes als notgedrungene Flickschusterei. Schlaglöcher werden provisorisch geschlossen, wohl wissend, dass viele dieser Stellen in absehbarer Zeit erneut Schäden aufweisen werden“, erklärte Köhler.

    Die nachhaltigere Sanierung – etwa durch das vollständige Heraustrennen beschädigter Straßenabschnitte und deren fachgerechte Neuversiegelung – sei zwar technisch sinnvoll, kostet jedoch doppelt so viel und werde daher kaum angewendet. Besonders alarmierend ist aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion der wachsende Sanierungsstau. Rund 70 Prozent des Chemnitzer Straßennetzes gelten mittlerweile als sanierungsbedürftig. Der Investitionsrückstand beläuft sich auf etwa 500 Millionen Euro – Tendenz steigend.

    Wenn Jahr für Jahr mehrere Millionen Euro zu wenig investiert werden, verschärft sich das Problem zwangsläufig. Diese Politik auf Verschleiß schadet nicht nur der Infrastruktur, sondern auch dem Wirtschaftsstandort Chemnitz insgesamt“, so Köhler weiter.

    Die AfD-Stadtratsfraktion fordert daher eine deutliche Priorisierung der Straßeninstandhaltung im städtischen Haushalt. Ziel müsse es sein, von kurzfristigen Notlösungen zu nachhaltigen Sanierungsmaßnahmen überzugehen.
    Fazit: Ohne eine spürbare Aufstockung der finanziellen Mittel droht der Zustand der Chemnitzer Straßen weiter zu verfallen – mit negativen Folgen für Bürger, Verkehrssicherheit und wirtschaftliche Entwicklung.

  • RA-036/2026 Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

    zum Thema Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    Fragen:

    1. Wie hat sich die Anzahl von Schulverweisen und damit einhergehenden Schulwechseln in den vergangenen 5 Jahren in Chemnitz entwickelt? (Bitte Aufgliederung auch in Altersklassen [Klassenstufen] und Schulformen.)

    2. Welche Schulen waren hier vorwiegend betroffen? (Vergabe Schulverweis)

    3. Welche Schulen haben wie viele Schüler aufgrund eines Verweises aufgenommen?

    4. Gibt es offensichtliche (messbare) soziale Hinweise ob die Herkunft, der soziale Status oder andere Marker hier überproportional vertreten sind?

    Nico Köhler

    Antwort auf Ihre Anfrage RA-036/2026 – Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten
    Sehr geehrter Herr Köhler,
    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
    Die Ratsanfrage bezieht sich auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes und betrifft somit ausschließlich innere Schulangelegenheiten.
    Die Beantwortung kann demnach nur durch das Landesamt für Schule und Bildung erfolgen.

  • RA/035-2026 Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen

    Unser Stadtrat Nico Köhler hatte am 11. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war, wie die Stadt Chemnitz die Ausgabe der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen umsetzt und wie hierzu der aktuelle Sachstand ist.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wird die Vorgabe zur Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen vom 06.12.24 nur schleppend umgesetzt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, wie viele Asylbewerber eine solche Karte haben, wie viele nicht und wann man die o.g. Vorgabe vollumfänglich umgesetzt hat.

    FRAGE:

    in einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an die Landesdirektion Sachsen und die Landratsämter und Kreisfreien Städte vom 6. Dezember 2024 heißt es bzgl. der Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen (unter Punkt 8.):

    „Jeder volljährige Leistungsberechtigte, auch in Bedarfsgemeinschaften, erhält eine eigene Bezahlkarte. Sofern Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50%) und regelmäßig (nach drei Monaten) aus Erwerbseinkommen bestreiten, sollen die aufstockenden AsylbLG-Leistungen (weiterhin) auf ihr Giro-/Gehaltskonto überwiesen werden.“

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Dezember 2024 genannten Regelungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?

    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsseln nach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§ 60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtige zzgl. Familienangehörige sowie nach Volljährigkeit der Personen)?

    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?

    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?

    ANTWORT VOM 10.03.26

    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 6. Dezember 2024 genannten Reglungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?
      Das Sächsische Staatsministerium des Innern evaluiert aktuell die Regelungen. Bis dahin bleiben diese bestehen.
    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsselnnach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtigen zzgl. Familienangehörigen sowie nach Volljährigkeit der Personen)?
      Zum Stichtag 31.12.2025 ergibt sich folgende Übersicht:
      Leistungsberechtigte AsylbLG insgesamt:
      1.510
      davon:
      a) im laufenden Asylverfahren
      1.084
      davon 381 minderjährig
      b) geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig
      426
      davon 81 minderjährig
    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungs-berechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?
      Zum Stichtag 25.02.2026 sind 130 Bezahlkarten ausgegeben worden.
    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?
      Das AsylbLG wurde durch Art. 15 des „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ vom 08. Mai 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 152) geändert und die Bezahlkarte gleichrangig neben den bereits bestehenden Regelungen zu Geld-, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen als mögliches Mittel der Leistungsgewährung eingeführt. Ein Vorrang der Leistungsform „Bezahlkarte“ gegenüberden anderen aufgeführten Leistungsformen, wie z. B. der Geldleistung, wurde nicht aufgenommen.
      Diese mangelnde Festlegung einer vorrangigen Leistungsform im AsylbLG erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde, mithin eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Festlegung der Form der Erbringung von Asylbewerberleistungen (Ziff. 4 Schreiben SMI).

      Die Stadtverwaltung Chemnitz setzt die Regelungen bis auf Weiteres wie folgt um:
      a) Einführung der Bezahlkarte für alle:
      – Neuzuweisungen der Landesdirektion Sachsen mit vorhandener Bezahlkarte
      – Leistungsempfänger, welche monatlich eine Kassenkarte erhalten (sog. Barzahler)
      b) Keine Bezahlkarte erhalten bis auf Weiteres Leistungsberechtigte, die u. a.:
      – den monatlichen Leistungsanspruch per Überweisung auf ein Girokonto erhalten
      – nur ergänzende Leistungen erhalten, weil sie ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50 %) und regelmäßig (länger als drei Monate) aus eigenem Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beziehen („Aufstocker“), BAFöG erhalten
      – aufgrund von Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit) die Bezahlkarte nicht nutzen können
      – über kein notwendiges Legitimationsdokument für die Ausstellung einer Bezahlkarte verfügen
      – sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) aufhalten
      – über einen gerichtlich bestellten Betreuer verfügen, der die Vermögenssorge innehat
      – Personen in Pflegeheimen
      – Personen, für die nach Legitimationsprüfung keine Bezahlkarte ausgestellt werden darf
      – die Kartennutzungsvereinbarung nicht unterschreiben
      – minderjährige Leistungsberechtigte