Kategorie: Nico Köhler Anfragen

  • Telefonische Erreichbarkeit Friedhofs- und Bestattungsbetrieb

    Am 29.07.2025 stellte Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage zur telefonischen Erreichbarkeit des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs der Stadt Chemnitz. Hintergrund waren Bürgerbeschwerden, dass die Verwaltung über mehrere Tage telefonisch nicht erreichbar war.

    In der Anfrage wurden folgende Punkte geklärt:

    1. Ursache des Ausfalls
      • Die Telefonanlage selbst war nicht defekt.
      • Es gab eine Störung beim Netzbetreiber, verursacht durch ein gestohlenes Kupferkabel.
      • Die Leitung war vom 22.07. bis 01.08.2025 gestört.
    2. Reparaturkosten
      • Für den Friedhofs- und Bestattungsbetrieb entstanden keine Kosten.
    3. Erreichbarkeit während der Störung
      • Für Bestattungsunternehmen stand eine Notmobilnummer zur Verfügung.
      • Andere Bürger wurden gebeten, per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Falls dies nicht möglich war, rief die Verwaltung im Nachgang über zusätzliche Mobiltelefone zurück.
    4. Finanzielle Auswirkungen
      • Es entstand ein erhöhter Nachbearbeitungsaufwand für die Mitarbeitenden, der sich nicht beziffern lässt.
      • Entgangene Umsätze sind laut Stadtverwaltung nicht anzunehmen, da der Kontakt zu den Bestattungsunternehmen gewährleistet war.

    Die vollständige Antwort der Verwaltung ist öffentlich im Ratsinformationssystem der Stadt Chemnitz einsehbar.

  • Vermietung Stellplätze Parkhaus, Am Rathaus 1, 09111 Chemnitz

    Am 28.04.2025 stellte Stadtrat Nico Köhler eine öffentliche Ratsanfrage zur Vermietung von Stellplätzen im Parkhaus „Am Rathaus 1“ in Chemnitz. Hintergrund waren Hinweise, dass Stadträten angeblich Mietverträge zu vergünstigten Konditionen angeboten wurden.

    Die Anfrage umfasste folgende Punkte:

    • Sind der Stadtverwaltung entsprechende Mietverträge bekannt?
    • Wurde die Verwaltung vorab in die Prüfung dieser Verträge einbezogen?
    • Wie bewertet die Verwaltung die Höhe des Mietpreises von 11,90 € pro Monat?
    • Wäre es strafbar, wenn Stadträte derartige Verträge unterzeichnet hätten?
    • Welche Maßnahmen würde die Verwaltung ergreifen, wenn solche Verträge tatsächlich abgeschlossen wurden?

    Die Stadtverwaltung beantwortete die Anfrage am 02.05.2025 wie folgt:

    • Keine Kenntnis über Mietverträge
      Der Verwaltung sind keine derartigen Mietverträge bekannt.
    • Keine Prüfung durch die Stadt
      Eine vorherige Prüfung oder Vorlage dieser Verträge hat nicht stattgefunden.
    • Bewertung und Strafbarkeit
      Die Fragen zur Angemessenheit der Mietpreise und zur Strafbarkeit von Vertragsabschlüssen wurden nicht beantwortet, da sie Wertungen enthalten und nicht unter das Fragerecht fallen.
    • Mögliche Maßnahmen
      Da der Stadtverwaltung keine entsprechenden Verträge vorliegen, wurde diese Frage als theoretisch eingestuft und ebenfalls nicht beantwortet.

    Die vollständige Antwort der Verwaltung ist öffentlich im Ratsinformationssystem der Stadt Chemnitz einsehbar.

  • RA-017/2025 – Islamisches Kulturzentrum Bruno-Salzer-Straße

    RA-017/2025 – Islamisches Kulturzentrum Bruno-Salzer-Straße

    Sehr geehrter Herr Köhler,
    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Gibt es dazu eine Bauvoranfrage bzw. eine Bauanfrage? Wenn ja, wie
      wurde diese beschieden?

      Für die Nutzungsänderung in türkisch-islamischen Kulturverein mit Jugendclub,
      Gebetsräumen und Gesellschaftsräumen wurde ein Antrag auf Bauvorbescheid zur
      bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gestellt. Dieser wurde am
      05.12.2024 positiv beschieden.

    2. Wie ordnet sich das geplante Vorhaben in den Abwägungs- und
      Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18/05 „Nördlich der Altchemnitzer
      Straße“, Teilgebiet A ein?

      Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss wurde im Stadtrat am 15.05.2024 gefasst
      (Vorlage B-082/2024) nach Vorberatung im ASM am 23.04.2025. Die
      Bebauungsplansatzung erlangte mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 06.09.2024
      Rechtskraft.
      Die angefragte Nutzung war im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans
      (und damit im Abwägungs- und Satzungsbeschluss) kein Thema. Zu bewerten ist die
      Zulässigkeit anhand der rechtskräftigen Ortssatzung.
      Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist das Vorhaben zulässig. Es ist ein
      Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt; die allgemeine Zulässigkeit von Anlagen für
      Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
      Zwecke wurde nicht eingeschränkt.
      Das denkmalgeschützte Bestandsgebäude im rückwärtigen Grundstücksteil ist mit einem
      Baufeld erfasst. Zudem besteht – wie bei den Nachbargrundstücken – die Möglichkeit stra-
      ßenbegleitend eine mehrgeschossige Neubebauung zu errichten.

    3. Liegen der Stadtverwaltung Beschwerden zum geplanten Objekt vor?

      Der Stadtverwaltung liegen keine Beschwerden vor.

    4. Wurden im Vorab Gespräche mit Anliegern geführt?

      In diesem Verfahren auf Bauvorbescheid wurden die Anlieger nicht beteiligt, da dies nicht
      erforderlich war.
      Den vom Antragsteller angegebenen Nachbarn wurde eine Kopie des Bauvorbescheides
      zugestellt.

    Freundliche Grüße
    Michael Stötzer
    Bürgermeister

    Quelle: afdfraktionchemnitz.de