Kategorie: Nico Köhler Anfragen

  • RA/035-2026 Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen

    Unser Stadtrat Nico Köhler hatte am 11. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war, wie die Stadt Chemnitz die Ausgabe der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen umsetzt und wie hierzu der aktuelle Sachstand ist.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wird die Vorgabe zur Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen vom 06.12.24 nur schleppend umgesetzt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, wie viele Asylbewerber eine solche Karte haben, wie viele nicht und wann man die o.g. Vorgabe vollumfänglich umgesetzt hat.

    FRAGE:

    in einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an die Landesdirektion Sachsen und die Landratsämter und Kreisfreien Städte vom 6. Dezember 2024 heißt es bzgl. der Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen (unter Punkt 8.):

    „Jeder volljährige Leistungsberechtigte, auch in Bedarfsgemeinschaften, erhält eine eigene Bezahlkarte. Sofern Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50%) und regelmäßig (nach drei Monaten) aus Erwerbseinkommen bestreiten, sollen die aufstockenden AsylbLG-Leistungen (weiterhin) auf ihr Giro-/Gehaltskonto überwiesen werden.“

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Dezember 2024 genannten Regelungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?

    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsseln nach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§ 60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtige zzgl. Familienangehörige sowie nach Volljährigkeit der Personen)?

    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?

    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?

    ANTWORT VOM 10.03.26

    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 6. Dezember 2024 genannten Reglungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?
      Das Sächsische Staatsministerium des Innern evaluiert aktuell die Regelungen. Bis dahin bleiben diese bestehen.
    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsselnnach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtigen zzgl. Familienangehörigen sowie nach Volljährigkeit der Personen)?
      Zum Stichtag 31.12.2025 ergibt sich folgende Übersicht:
      Leistungsberechtigte AsylbLG insgesamt:
      1.510
      davon:
      a) im laufenden Asylverfahren
      1.084
      davon 381 minderjährig
      b) geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig
      426
      davon 81 minderjährig
    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungs-berechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?
      Zum Stichtag 25.02.2026 sind 130 Bezahlkarten ausgegeben worden.
    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?
      Das AsylbLG wurde durch Art. 15 des „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ vom 08. Mai 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 152) geändert und die Bezahlkarte gleichrangig neben den bereits bestehenden Regelungen zu Geld-, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen als mögliches Mittel der Leistungsgewährung eingeführt. Ein Vorrang der Leistungsform „Bezahlkarte“ gegenüberden anderen aufgeführten Leistungsformen, wie z. B. der Geldleistung, wurde nicht aufgenommen.
      Diese mangelnde Festlegung einer vorrangigen Leistungsform im AsylbLG erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde, mithin eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Festlegung der Form der Erbringung von Asylbewerberleistungen (Ziff. 4 Schreiben SMI).

      Die Stadtverwaltung Chemnitz setzt die Regelungen bis auf Weiteres wie folgt um:
      a) Einführung der Bezahlkarte für alle:
      – Neuzuweisungen der Landesdirektion Sachsen mit vorhandener Bezahlkarte
      – Leistungsempfänger, welche monatlich eine Kassenkarte erhalten (sog. Barzahler)
      b) Keine Bezahlkarte erhalten bis auf Weiteres Leistungsberechtigte, die u. a.:
      – den monatlichen Leistungsanspruch per Überweisung auf ein Girokonto erhalten
      – nur ergänzende Leistungen erhalten, weil sie ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50 %) und regelmäßig (länger als drei Monate) aus eigenem Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beziehen („Aufstocker“), BAFöG erhalten
      – aufgrund von Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit) die Bezahlkarte nicht nutzen können
      – über kein notwendiges Legitimationsdokument für die Ausstellung einer Bezahlkarte verfügen
      – sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) aufhalten
      – über einen gerichtlich bestellten Betreuer verfügen, der die Vermögenssorge innehat
      – Personen in Pflegeheimen
      – Personen, für die nach Legitimationsprüfung keine Bezahlkarte ausgestellt werden darf
      – die Kartennutzungsvereinbarung nicht unterschreiben
      – minderjährige Leistungsberechtigte
  • RA-034/2026 Fernwärmetrasse Küchwaldpark

    Unser Stadtrat Nico Köhler hatte am 10. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war der geplante Abriss der Fernwärmetrasse im Küchwaldpark, von dem am 06.02.2026 in der Freien Presse die Rede war.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wirft der Rückbau Fragen auf, wo doch der kommunale Wärmeplan einen massiven Ausbau der Fernwärme vorsieht.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, ob der Abriss im Zusammenhang mit dem kommunalen Wärmeplan erfolgt.

    FRAGE:

    Aus Ihrer Pressemeldung 80 vom … 06.02.2026 geht hervor, dass eine bereits stillgelegte Fernwärmetrasse von 1,7 Kilometern Länge im Küchwaldpark zurückgebaut werden soll. Im Anbetracht der Verunsicherungen, die bei den Bürgern bezüglich der Kommunalen Wärmeplanung entstanden sind, ergeben sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich höflich bitte:

    1. Seit wann ist die vom Rückbau betroffene Fernwärmetrasse nicht mehr in Betrieb?
    2. Ist der Rückbau Teil der kommunalen Wärmeplanung, welche den Bürgern am 29.01.2026 vorgestellt wurde?
    3. Wie passt der Rückbau der Trasse mit dem in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehenen Ausbau des Fernwärmenetzes zusammen?

    ANTWORT VOM 10.03.2026:

    Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:


    1.Seit wann ist die vom Rückbau betroffene Fernwärmetrasse nicht mehr in Betrieb?
    Das Datum ist der SVC nicht bekannt (Information liegt eins energie vor).
    2.Ist der Rückbau Teil der kommunalen Wärmeplanung, welche den Bürgern am 29.01.2026 vorgestellt wurde?
    Der Rückbau der Trasse steht in keinem Zusammenhang mit der Kommunalen Wärmeplanung, sondern wurde bereits vor längerer Zeit geplant.
    3.Wie passt der Rückbau der Trasse mit dem in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehenen Ausbau des Fernwärmenetzes zusammen?
    Für den Ausbau des Fernwärmenetzes wurden von eins/inetz entsprechende Pläneerarbeitet, um für Fernwärme geeignete Gebiete zu erschließen. Diese wurden im Rahmen der KWP geprüft und berücksichtigt.

    EINORDNUNG:

    Es kann nicht gesagt werden, wie lang diese Trasse schon nicht mehr in Betrieb ist, folglich auch nicht, ob der Rückbau dem Zustand geschuldet ist – gut möglich. Es ist aber bemerkenswert, dass 1,7Kilometer Fernwärmetrasse zurückgebaut werden, wo man sie doch ausbauen will! Glücklicherweise wurden auf Bundesebene die Vorgaben des GEG (Gebäudeenergiegesetz, umgangssprachlich „Heizungsgesetz“) so gelockert, dass der kommunale Wärmeplan ein Fall für den Schredder ist. Damit ist auch der ideologisch begründete Rückbau des Gasnetzes, sowie der Ausbau des Fernwärmenetzes vom Tisch.

  • zu RA-027/2026 „Straftäter werden wegen zu langer Ermittlungen entlassen“

    Unser Stadtrat Nico Köhler stellte am 3. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz. Anlass waren Presseberichte über stark anwachsende Zahlen offener Strafverfahren in Sachsen sowie die daraus resultierenden Risiken für den Rechtsstaat und die öffentliche Sicherheit.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion berührt dieses Thema zentrale Fragen von innerer Sicherheit, Rechtsdurchsetzung und staatlicher Handlungsfähigkeit.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Anfrage hatte das Ziel, Klarheit über die Situation in Chemnitz zu erhalten. Konkret wurde gefragt:

    1. Dauer von Strafverfahren
      Durchschnittliche Verfahrensdauer am Amtsgericht Chemnitz im Jahr 2025.
    2. Entwicklung offener Verfahren
      Entwicklung der Zahl offener Strafverfahren seit 2021.
    3. Aufhebung von Haftbefehlen
      Ob es in Chemnitz Fälle gab, in denen Haftbefehle wegen überlanger Ermittlungsverfahren aufgehoben werden mussten.
    4. Nicht vollstreckte Abschiebungen
      Anzahl vollziehbar ausreisepflichtiger Personen ohne Abschiebung sowie mögliche Folgen langer Verzögerungen.
    5. Einflussmöglichkeiten der Stadt
      Ob und wie die Stadt Chemnitz auf eine Beschleunigung von Ermittlungsverfahren hinwirkt.

    Die AfD-Stadtratsfraktion sieht hierin ein berechtigtes Informationsinteresse, da Verzögerungen im Straf- und Ausländerrecht das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung unmittelbar beeinträchtigen.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 teilte die Stadt Chemnitz mit, dass die Anfrage nicht beantwortet wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fragen nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechen. RA_027_2026_Antwort_Anfrage_D3

    Die Verwaltung führte aus:

    • Die Anfrage betreffe eine Vielzahl von Sachverhalten, die nicht als einzelne kommunale Angelegenheiten einzustufen seien.
    • Strafverfahren, Ermittlungsdauer, Haftbefehle und Abschiebungen lägen überwiegend außerhalb der Zuständigkeit der Stadtverwaltung.
    • Zur Frage der Verfahrensbeschleunigung wurde ausdrücklich erklärt, dass die Stadt Chemnitz keine Einflussnahmemöglichkeiten habe.
    • Die Fraktion wurde aufgefordert, sich künftig auf Fragen zu beschränken, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt liegen.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz nimmt die formale Ablehnung zur Kenntnis, stellt jedoch fest:

    • Die angesprochenen Themen haben unmittelbare Auswirkungen auf Sicherheit und Ordnung in der Stadt Chemnitz.
    • Verzögerte Strafverfahren und nicht vollstreckte Abschiebungen wirken sich konkret auf das kommunale Umfeld aus, unabhängig von formalen Zuständigkeiten.
    • Eine inhaltliche Auseinandersetzung hätte zur Versachlichung einer öffentlich intensiv geführten Debatte beitragen können.

    Aus Sicht der Fraktion bleibt es notwendig, strukturelle Defizite im Zusammenspiel von Justiz, Verwaltung und Sicherheit offen anzusprechen.

  • RA-028/2026 „Versorgungssicherheit durch kritische Infrastruktur“

    Unser Stadtrat Nico Köhler hat am 3. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Hintergrund der Anfrage war die zunehmende öffentliche Sorge um die Sicherheit und Stabilität kritischer Infrastruktur, insbesondere nach bekannt gewordenen Anschlägen auf Versorgungsnetze in anderen deutschen Städten.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion handelt es sich dabei um eine zentrale kommunale Aufgabe, da Ausfälle bei Energie- und Wasserversorgung unmittelbare Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bürger haben.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Ratsanfrage sollte geklärt werden, wie gut die Stadt Chemnitz auf mögliche Ausfälle vorbereitet ist. Konkret wurden folgende Punkte angesprochen:

    1. Gefährdungseinschätzung und Notfallvorsorge
      Wie hoch wird die Gefährdung der Chemnitzer Infrastruktur eingeschätzt und auf welcher Grundlage erfolgt diese Bewertung? Zudem wurde gefragt, ob bei Ausfällen von Wasser, Strom, Fernwärme oder Gas entsprechende Notfallpläne greifen.
    2. Gasversorgungssicherheit
      Ob angesichts niedriger Gasspeicherstände eine durchgehende Versorgung mit Gas gewährleistet werden kann.
    3. Maßnahmen bei Versorgungsunterbrechungen
      Welche konkreten Gegenmaßnahmen vorgesehen sind, falls es zu einem Gasausfall kommt und Wohnungen nicht mehr beheizt werden können.
    4. Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung
      Ob ein Gasausfall auch die Versorgung mit Fernwärme gefährden würde.

    Die AfD-Stadtratsfraktion verfolgte damit das Ziel, Transparenz über Risiken und Vorsorgemaßnahmen zu schaffen und eine sachliche Information der Bevölkerung zu ermöglichen.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte die Stadt Chemnitz mit, dass die Anfrage nicht beantwortet wird. Zur Begründung wurde erneut auf die Regelungen des § 28 Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrates verwiesen.

    Nach Auffassung der Verwaltung überschreitet die Anfrage den zulässigen Rahmen, da sie sich nicht auf eine einzelne kommunale Angelegenheit beschränke, sondern die Zusammenstellung mehrerer Sachverhalte und Daten verlange. Aus diesem Grund sei das Ratsfragerecht hier nicht anwendbar.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz nimmt die formale Ablehnung zur Kenntnis, stellt jedoch fest:

    • Die Anfrage betrifft konkrete Versorgungsleistungen der Stadt Chemnitz.
    • Die angesprochenen Themen haben unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit und Lebensqualität der Bürger.
    • Gerade in Krisen- und Ausnahmesituationen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an klaren Informationen zur kommunalen Vorsorge.

    Aus Sicht der Fraktion wäre eine inhaltliche Beantwortung geeignet gewesen, Verunsicherung in der Bevölkerung zu reduzieren und Vertrauen in die kommunale Krisenvorsorge zu stärken.

  • RA-028/2026 Kritische Chemnitzer Infrastruktur im Visier

    Am 04.Februar stellte unser Stadtrat Nico Köhler folgende Ratsanfrage:

    Der Anschlag der linksextremistischen Terrorvereinigung „Vulkangruppe“ in Berlin hat gezeigt, wie verletzlich die kritische Infrastruktur, wie Stromtrassen, Telekommunikationsleitungen und Gasleitungen sind.
    Dazu möchte ich Folgendes wissen:

    1. Wie hoch und auf welcher Grundlage wird die Gefährdung für die Chemnitzer Infrastruktur eingeschätzt und greifen im Falle eines wie auch immer gearteten Ausfalls Von Wasser, Strom, Fernwärme oder Gas entsprechende Notfallpläne?
    2. Kann eine ununterbrochene Versorgung mit Gas sichergestellt werden, im Anbetracht der bedrohlich niedrigen Gasspeicherstände?
    3. Wenn nicht, welche Gegenmaßnahmen sind von der Stadt vorgesehen, wenn die Leitungen kein Gas mehr liefern und die Menschen in unserer Stadt ihre Wohnungen nicht mehr heizen können?
    4. Falls es zu einem Gasausfall kommt, ist dann die Versorgung mit Fernwärme auch in Gefahr?

    Dazu antwortete der Stadtrat am 19.02. Folgendes:

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelneAngelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Aus diesen Gründen kann die o. a. Ratsanfrage leider nicht beantwortet werden.
    Freundliche Grüße

    Knut Kunze

  • RA-027/2026 Straftäter werden wegen zu langer Ermittlungen entlassen

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
    aus der Freien Presse des 3.2.2026 ging hervor, dass die Zahl der offenen Verfahren gegen Straftäter in Sachsen immer größer wird. So hat sich die Zahl seit 2021 um 17.500 Verfahren auf 47.500 im Jahr 2025 erhöht.

    Dazu möchte ich Folgendes wissen:

    1. Wie lange dauerte im Durchschnitt in 2025 ein Strafverfahren an unserem Amtsgericht in Chemnitz?
    2. Wie hat sich die Zahl der offenen Verfahren seit 2021 bei uns entwickelt?
    3. Ist es in Chemnitz auch vorgekommen, dass Haftbefehle wegen zu langer Ermittlungsverfahren aufgehoben werden mussten und wenn ja, wie oft?
    4. Wie hoch ist die Zahl der nicht vollstreckten aber zu vollstreckenden Abschiebungen und besteht die Gefahr, dass eine zu lang aufgeschobene Abschiebung eine langfristige Duldung auszuweisender Asylbewerber nach sich sieht?
    5. Wirkt die Stadt Chemnitz darauf hin, Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und wenn ja wie?

    Hierzu antwortete der Oberbürgermeister Folgendes:

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i.V.m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelneAngelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Zu 5. möchte ich noch ausführen, dass die Stadt hierbei keine Einflussnahmemöglichkeit hat.
    Aus diesen Gründen kann die o. a. Ratsanfrage leider nicht beantwortet werden.
    Bitte beschränken Sie sich in Zukunft auf Fragen, welche in Zuständigkeit der Stadtverwaltung liegen.

  • RA-026/2026 Gendern im Stadtrat

    Am 02.02. stellte unser Stadtrat Nico Köhler oben benannte Anfrage, die am 18.02. wie folgt beantwortet wurde:


    Sehr geehrter Herr Köhler,
    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:

    1.In welchen Ausreichungen (Pressemitteilungen, Vorlagen, Beschlussanträgen, Ausreichungen) ist die „Gendersprache“ zulässig?

    In Publikationen, Pressemitteilungen und Social Beiträgen der Stadt Chemnitz wird auf eine gendersensible Sprache geachtet und die Kurzform mit Doppelpunkt genutzt. Im Amtsblatt wird diesogenannte Paarform (Bsp: Chemnitzerinnen und Chemnitzer) verwendet. Dies gilt auch für Beschlussvorlagen.

    2.Welche Vorschriften regelt die Verwendung der „Gendersprache“?

    Innerhalb der Stadt Chemnitz ist die Verwendung einer gendersensiblen Sprache in der DA 1001 geregelt:
    Im Punkt „1.2 Anwendung der geschlechterneutralen/geschlechtergerechten Sprache in der Stadtverwaltung Chemnitz“ heißt es dazu:
    (1) Die Stadtverwaltung Chemnitz strebt eine geschlechterneutrale Sprache an. Wenn möglich sollten Oberbegriffe ohne Bezug zu einem Geschlecht (z. B. die Leitung, Lehrkräfte, Kaufleute) genutzt werden. Wenn dies nicht möglich ist und Frauen und Männer gleichzeitig angesprochen werden sollen, kann der Doppelpunkt zur Vereinfachung genutzt werden (z. B. Antragsteller:in, Bürger:in, Mitarbeiter:in).
    (2) Zwingend muss eine geschlechtergerechte Sprache angewendet werden, wo eine gesetzliche Grundlage existiert (z. B. Stellenausschreibungen – siehe dazu § 5 Sächsisches Gleichstellungsgesetz).
    Freundliche Grüße
    Sven Schulze

  • RA-304/2025 „Verzögerung Baustelle Glösaer Straße“

    Unser Stadtrat Nico Köhler richtete am 8. Dezember 2025 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz. Anlass war die Verlängerung eines koordinierten Bauvorhabens auf der Glösaer Straße zwischen Frankenberger Straße und Franz-Wiesner-Straße über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion besteht bei Bauzeitverlängerungen ein berechtigtes Interesse an klaren Ursachenangaben, Kostentransparenz und Auswirkungen auf Anwohner.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Anfrage zielte darauf ab, die Hintergründe der Bauzeitverlängerung nachvollziehbar darzustellen. Konkret wurde gefragt:

    1. Ursachen der Verzögerung
      Warum sich die Bauzeit über den ursprünglich geplanten Termin hinaus verlängert hat.
    2. Zusätzliche Kosten
      Welche Mehrkosten durch die verlängerte Bauzeit entstehen und in welchem Umfang diese von der Stadt zu tragen sind.
    3. Folgen für angrenzende Straßen
      Ob nach Abschluss der Maßnahme eine Reinigung der Lichtenwalder Straße zwischen Huttenstraße und Glösaer Straße erfolgt.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 beantwortete die Stadtverwaltung Chemnitz die Anfrage inhaltlich.
    Dabei wurde ausgeführt:

    • Die Bauzeitverlängerung ergab sich aus erst nach Baubeginn erkennbaren Mängeln im Untergrund, insbesondere durch frühere, nicht fachgerecht wieder verschlossene Mediengräben (Trinkwasser und Gas).
    • Um einen tragfähigen Straßenunterbau herzustellen, waren zusätzliche Aushubarbeiten sowie der Einbau einer hydraulisch gebundenen Tragschicht erforderlich.
    • Die Bauzeit wurde vorsorglich bis zum 19. Dezember 2025 verlängert, konnte jedoch aufgrund günstiger Witterung bereits am 16. Dezember 2025 beendet werden.
    • Die zusätzlichen Kosten der Bauzeitverlängerung belaufen sich auf rund 6.000 Euro brutto, wovon die Stadt Chemnitz etwa 2.100 Euro brutto trägt.
    • Die Lichtenwalder Straße wurde nach Abschluss der Maßnahme außerplanmäßig gereinigt und anschließend wieder in den regulären Reinigungszyklus aufgenommen.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz stellt fest:

    • Die Bauzeitverlängerung war nicht witterungsbedingt, sondern Folge von vorher nicht erkannten strukturellen Mängeln im Straßenunterbau.
    • Die zusätzlichen Kosten blieben vergleichsweise begrenzt, sind jedoch dennoch durch die Allgemeinheit zu tragen.
    • Die erfolgte Reinigung der betroffenen Nebenstraße ist im Sinne der Anwohner und Verkehrssicherheit zu begrüßen.

    Aus Sicht der Fraktion zeigt der Vorgang, wie wichtig sorgfältige Voruntersuchungen und transparente Information bei kommunalen Baumaßnahmen sind.

  • RA-283/2025 Zustand der Eissporthalle im Jutta Müller EissportzenTrum

    Am 29.10.2025 stellte Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage zum Zustand der Eissporthalle im Jutta-Müller-Eissportzentrum. Hintergrund waren Hinweise auf mögliche Mängel an Geländern, Sanitäranlagen und der Abwasseranlage.

    Die Anfrage umfasste folgende Punkte:

    • Sind der Verwaltung lockere Geländer im Block A im Bereich der Sitze 260 sowie 284 bis 293 bekannt? Wenn ja, seit wann und wann werden diese Mängel behoben?
    • Sind alle Sanitärräume, Toiletten und Duschen in der Eissporthalle nutzbar? Falls nein: seit wann ist der Mangel bekannt und wann wird er behoben?
    • Gibt es Defekte im Abwassersystem? Falls ja: seit wann sind diese bekannt und wann werden sie behoben?

    Die Stadtverwaltung beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 14.11.2025 wie folgt:

    • Geländer im Block A
      Die Geländer im genannten Bereich weisen eine leichte Lockerung auf. Nach Angaben der Eissport und Freizeit GmbH Chemnitz ist die Nutzung dennoch weiterhin sicher möglich. Die Instandsetzung soll umgehend erfolgen.
    • Sanitärräume, Toiletten und Duschen
      Alle Sanitärräume, Toiletten und Duschen in der Eissporthalle sind laut Verwaltung derzeit uneingeschränkt nutzbar. Ein zuvor bestehender technischer Defekt an zwei Toiletten in der Wettkampfhalle wurde behoben, diese stehen wieder für die Nutzung zur Verfügung.
    • Abwassersystem
      Im Abwassersystem wurden im vergangenen Jahr altersbedingte Beeinträchtigungen festgestellt und dokumentiert. Eine akute Schadstelle wurde im Frühjahr 2024 umgehend repariert. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2024 wird aktuell die weitere Sanierung des Leitungssystems fachlich vorbereitet. Ziel ist eine dauerhafte Instandsetzung unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Eissport und Freizeit GmbH sowie der Stadt Chemnitz. Gleichzeitig sollen Aspekte einer zukunftsorientierten, wassersensiblen Stadtentwicklung berücksichtigt werden.
      Im Zuge des Neubaus der Eisschnelllaufbahn wurden in diesem Teilbereich des Eissportzentrums bereits sämtliche Grundleitungen erneuert bzw. neu verlegt.
  • Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH

    Unsere Stadträte Nico Köhler, Ulrich Oehme und Susanne Rasch sowie die Stadträte der Ratsfraktion Pro Chemniz / Freie Sachsen baten die Verwaltung um Auskunft zur aktuellen Personalsituation der Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH sowie zu deren weiterer Perspektive nach dem Kulturhauptstadtjahr.

    Gestellte Fragen

    1. Wie viele Mitarbeiter beschäftigt die Kulturhauptstadt GmbH derzeit?
    2. Wird die GmbH nach dem Kulturhauptstadtjahr aufgelöst?
    3. Falls nein: Welche Aufgaben übernimmt die GmbH nach dem Kulturhauptstadtjahr?
    4. Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt ist die Auflösung vorgesehen?
    5. Was geschieht mit den Mitarbeitern im Falle einer Auflösung der Kulturhauptstadt GmbH?

    Kernaussagen der Antwort vom 27.10.2025

    • Beschäftigtenzahl: 72,15 Vollzeitäquivalente.
    • Gesellschaftsfortführung in 2026: Eine unmittelbare Auflösung direkt nach 2025 war/ist nicht vorgesehen. Für 2026 werden u. a. genannt:
      • Abwicklung/Nachbereitung des Kulturhauptstadtjahres,
      • Vorbereitung des EU-Monitorings,
      • Unterstützung der Theater Chemnitz beim Festival „Theater der Welt“,
      • Veranstaltungen in der Hartmannfabrik,
      • Mitwirkung am Legacy-Prozess,
      • Betreuung der Kunstwerke am Purple Path.
    • Weiteres Vorgehen: Eine Entscheidung zur künftigen Ausrichtung der Gesellschaft soll im Laufe des Jahres 2026 getroffen werden; Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf Beschäftigte sind derzeit nicht möglich.