Kategorie: Nico Köhler Anfragen

  • RA-253/2026 Broschüre 25 Erfolge und Effekte der Kulturhauptstadt

    Am 01.10. richtete unser Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage zur Broschüre mit dem Titel „25 Erfolge und Effekte der Kulturhauptstadt 2025“ an den Oberbürgermeister. Anlass war die ungefragte Zusendung an unsere Fraktion von 10 Exemplaren dieser Schrift.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Ziel war es, Transparenz bei den Herstellungskosten zu schaffen. Die Antwort ging uns am 14.10. durch den Oberbürgermeister Schulze zu.

    Anfrage

    1.Wie hoch ist die Gesamtauflage dieser Broschüre / Wie viele Exemplare wurden in Auftrag gegeben?

    Die gedruckte Gesamtauflage der Broschüre „25 Erfolge und Effekte der Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025“ beträgt 2.500 deutschsprachige Exemplare und 500 englischsprachige Exemplare. Darüber hinaus steht die Publikation der breiten Öffentlichkeit auf der städtischen Website (chemnitz.de) kostenlos als digitales Dokument (PDF) zur Verfügung.

    2.Wie hoch waren die Gesamtkosten dieser Broschüre und wie teilen sich diese Kosten auf die verschiedenen an der Erstellung beteiligten Ressorts auf? Ich bitte darum, die Kosten für Datenaufbereitung, Evaluationsdaten, Redaktion, Beratung, Hinweis zur Methodik, Gestaltung, Illustrationen und Druck einzeln auflisten.

    Die Gesamtkosten für die Konzeption, Erstellung und Produktion der Broschüre belaufen sichauf insgesamt 40.689 € netto. Die Erstellung erfolgte federführend durch das Projektteam der Stadt Chemnitz unter Einbindung der Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH sowie wissenschaftlicher Partner wie dem FOG-Institut und der Technischen Universität Chemnitz.
    Datensammlung und Aufbereitung: 6.760 €
    Gestaltung, Illustration und Satz: 23.050 €
    Druckkosten: 10.879 €
    Alle Werte verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

    3.Zu welchen Teilen und in welcher Höhe waren Land und Bund an den Kosten für diese Broschüre beteiligt?

    Es erfolgte keine Förderung durch Bundes- bzw. Landesmittel.

    4.Wer hat dafür Sorge getragen, dass diese Broschüre nach allen Regeln der Kunst „durchgegendert“ ist und wer ist die Zielgruppe, bzw. wer nicht?

    Die redaktionelle Umsetzung und die sprachliche Gestaltung der Broschüre erfolgten durch die Pressestelle der Stadt Chemnitz in Zusammenarbeit mit der beauftragten Agentur. Dabei wurden die geltenden Leitlinien der Stadtverwaltung Chemnitz für eine zeitgemäße, inklusive und verständliche Verwaltungssprache angewandt.

    Einordnung

    Es ist schon bemerkenswert, für was man in der Verwaltung in Zeiten eines Haushaltsnotstandes Geld ausgibt. 3.000 gedruckte Exemplare einer 87-Seitigen Broschüre die keiner liest, keiner braucht und keiner bestellt hat! Das ist so übertrieben zu viel, dass man uns einfach so 10 Exemplare ungefragt zukommen ließ. Danke dafür – nur leider ist das Schriftstück so durchgegendert, dass du das keinem zu lesen geben kannst, ohne dich in Grund und Boden zu schämen.

    Inclusive Mehrwertsteuer reden wir von 48.419,91€, also 16,14€ pro Stück. In unserem Fall bedeutet das: 161,40€ für die Tonne! Das ist einmal mehr ein exemplarisches Beispiel für bedenkenlose und gedankenkose Steuergeldverschwendung, für die der Oberbürgermeister persönlich die Verantwortung trägt. So geht man als Oberhaupt unserer Stadt nicht mit dem Steuergeld unserer Bürger um!

  • RA-237/2026 KI-Assistent Qonny beim ASR

    Am 18.09. richtete unser Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage zum KI-Assistenten Qonny beim ASR an den Oberbürgermeister. Anlass war die Einführung des Sprachassistenten an genau diesem Tag.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Ziel war es, Transparenz bei den Einrichtungskosten, den laufenden Kosten, der Zuverlässigkeit des Sprachassistenten und möglichen Auswirkungen auf den Personalbestand herzustellen. Die Antwort ging uns am 19.10. durch den Bürgermeister Knut Kunze zu.

    Anfrage

    1.Welche einmaligen und laufenden Kosten entstehen der Stadt bzw. dem ASR durch Einführung, Anschaffung, Lizenzierung, Wartung und Betrieb des KI-Sprachassistenten „Qonny“ und aus welchem Haushalt bzw. Wirtschaftsplan werden diese finanziert?

    Mit dem Dienstleister sind vertraglich als einmalige Einrichtungskosten 5.950 EUR brutto sowie laufende Kosten von 0,42 EUR je Gesprächsminute brutto vereinbart. Die Kosten werden aus demjährlichen Wirtschaftsplan des ASR finanziert.

    2.Welche konkreten Einsparungen bzw. Effizienzgewinne erwartet der ASR durch den Einsatzvon „Qonny“ und auf welcher Grundlage wurden diese Erwartungen berechnet?

    Mit dem Einsatz von Qonny verbessert der ASR die telefonische Erreichbarkeit und schafft gleichzeitig Freiräume für die persönliche Beratung. Standardanfragen können automatisiert beantwortet werden, sodass den Mitarbeitenden mehr Zeit für komplexe und individuelle Anliegen zur Verfügung steht. Bürgerinnen und Bürger erhalten auch außerhalb der regulären Servicezeiten, beispielsweise abends oder am Wochenende, unmittelbar Auskunft. Als Effizienzgewinn ist zu werten, dass Bürgerinnen und Bürger auch außerhalb der regulären Sprechzeiten des Kundenservice Auskünfte erteilt bekommen sowie in der Bearbeitungszeit des Kundenservice ein höherer Zeitanteil für die Bearbeitung komplexerer Vorgänge zu Verfügung steht, welche eine noch qualitativere Bearbeitung erwarten lässt.

    3.Welche personenbezogenen Daten und Gesprächsinhalte werden bei der Nutzung von „Qonny“ erhoben, gespeichert und verarbeitet, wo werden diese Daten gespeichert und welche externen Dienstleister sind gegebenenfalls als Auftragsverarbeiter beteiligt?

    Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

    -Sprache der Anrufenden: Das Gespräch wird in Echtzeit in Text umgewandelt und verarbeitet. Es gibt keine Gesprächsmitschnitte. Konkrete Gesprächsinhalte werden nicht dauerhaft gespeichert.

    -Telefonnummer: Sie wird für das laufende Gespräch verarbeitet und mit dem Ende des Telefonats sofort gelöscht.

    -Angaben aus dem Gespräch: Name, Adresse und Anliegen werden nur verarbeitet, wenn die Anrufenden sie selbst nennen. Sie werden aktuell nicht an ein ASR-Fachsystem weitergegeben. Es findet keine weitere Verarbeitung statt (keine Mitschnitte, keine Speicherung).

    -Auswertungen: Qonny speichert anonymisierte Themenzusammenfassungen zur Qualitätssicherung (keine kompletten Gesprächs-Transkripte). Ausgewertet werden aggregierte Kennzahlen wie Themenhäufigkeiten, Gesprächsdauer und Weiterleitungsquoten. Die Abrechnung erfolgt über die anonymisierte Gesprächsminutenzahl pro Monat.

    -Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO werden nicht verarbeitet. Qonny lernt nicht aus Gesprächen. Er behält demnach nichts von Anruf zu Anruf.

    Auftragsverarbeiter ist die S&F Software GmbH (SYNQONY Gruppe). Grundlage der Zusammenarbeit ist der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, der Bestandteil des Gesamtvertrages ist. Der Anbieter darf Daten nicht für eigene Zwecke nutzen. Unterauftragnehmer sind im Auftragsverarbeitungsvertrag namentlich aufgeführt und vertraglich an dieselben Datenschutzpflichten gebunden. Die Verarbeitung erfolgt in Rechenzentren in Deutschland und der EU.

    4.Wie wird die Fehlerquote bzw. Zuverlässigkeit des Sprachassistenten erfasst und kontrolliert, insbesondere bei falsch verstandenen oder fehlerhaft beantworteten Bürgeranfragen, und welche Möglichkeit besteht für Bürger, unmittelbar einen Mitarbeiter des ASR zu erreichen?

    Die Beantwortung gestellter Fragen basiert auf der vom ASR für Qonny zur Verfügung gestellten Wissensdatenbank, insbesondere bestehend aus der ASR-Webseite, den einschlägigen Abfall- und Gebührensatzungen, Formularen sowie Informationsmaterial bzw. Flyern des ASR. Die Erfassung und Kontrolle der Fehlerquote bzw. Zuverlässigkeit des Sprachassistenten wird durch die Sichtung der anonymisierten aggregierten Themenzusammenfassungen durchgeführt und bei Bedarf die Wissensdatenbank angepasst. Anrufende können jederzeit eine persönliche Beratung verlangen. Qonny wird auf diese verbale Äußerung hin an die Hotline des Kundenservice weiterverbinden. Weiterhin stehen den Kunden die Kontaktaufnahme via Mail-Adresse „kundenservice@asr-chemnitz.de“, per Fax sowie die persönliche Kundenbetreuung während der Öffnungszeiten der ASR-Beratungsstelle im Objekt Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz Blankenburgstraße 62 09114 Chemnitz zur Verfügung.

    5.Welche Auswirkungen hat der Einsatz von „Qonny“ auf den Personalbestand und Personaleinsatz des ASR-Kundenservice? Bitte darstellen, wie viele Mitarbeiter bzw. Vollzeitäquivalente derzeit im Kundenservice eingesetzt werden, wie sich dieser Bedarf seit Einführung des Systems verändert hat bzw. verändern soll und ob ein Abbau, eine Nichtbesetzung frei werdender Stellen oder eine anderweitige Umsetzung von Personal vorgesehen ist.

    Der Einsatz von Qonny hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des ASR-Kundenservice. Zielstellung des ASR ist, durch die automatisierte Beantwortung von Standardfragen, zusätzliche Ressourcen für die Betreuung komplexerer Anliegen nutzen zu können, um dem Qualitätsanspruch auch zukünftig gerecht zu bleiben. Die Planung des Personalbestands ergibt sich dabei aus der Wirtschaftsplanung des ASR, welche mittels Beschlusses des Stadtrates gefasst wird. Im Kundenservice des ASR sind aktuell 10 Beschäftigte eingesetzt. Dies entspricht aktuell 9,80 Arbeitseinheiten in Vollzeitäquivalenten. Der Personalbedarf hat sich seit Einführung des Systems nicht verändert, es ist aktuell keine personelle Veränderung vorgesehen.

    EINORDNUNG

    Mittlerweile sind einige Wochen ins Land gegangen und der ASR hat seine Erreichbarkeit in der Tat deutlich verbessert. Das wissen wir aus Rückmeldungen aus der Chemnitzer Bürgerschaft. Das ist eine bedeutende Verbesserung. Jedoch bleibt bislang unbeantwortet, wie hoch der wirtschaftliche Nutzen wirklich ist.

    Für die Einrichtung des Sprachassistenten fielen einmalig knapp 6.000€ an. Hinzu kommen laufende Kosten von 42 Cent pro Gesprächsminute. Meint das jedes einzelne Gespräch oder nur die Zeit, in der die KI im Gespräch ist? Können diese Kosten also auch parallel bei mehreren Gesprächen gleichzeitig anfallen? Das ist unklar. Die Kosten trägt der ASR. Wie hoch sie tatsächlich ausfallen, hängt vom Gesprächsaufkommen in den nächsten Monaten und Jahren ab. Konkrete Einsparungen oder eine Berechnung der erwarteten Effizienzgewinne kann die Stadtverwaltung zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös nennen und verweist darauf, dass Standardfragen automatisiert beantwortet und Beschäftigte dadurch für anspruchsvollere Anliegen freigestellt werden sollen. Anrufer können jederzeit eine persönliche Beratung verlangen und werden dann an den Kundenservice weiterverbunden.

    Eine konkrete Fehlerquote oder messbare Ergebnisse zur Qualität der automatisierten Auskünfte werden nicht genannt. Hier sehen wir Nachbesserungsbedarf, zumal Qonny auch nicht „lernt“, und immer wieder die selbe falsche Beratung liefern könnte.

    Im Kundenservice arbeiten aktuell zehn Beschäftigte. Ein Personalabbau ist trotz der KI-Unterstützung derzeit nicht geplant.

    Der Einsatz von Qonny bietet den Bürgern bereits jetzt einen erkennbaren Mehrwert. Ob das auch wirtschaftlich sinnvoll ist, bleibt noch abzuwarten.

  • RA-247/2026 Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen

    Am 28.09. richtete unser Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage zur Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in Chemnitz von 2020-2026 an den Oberbürgermeister. Anlass waren die aktuellen Haushaltsverhandlungen für den kommenden Doppelhaushalt 2027/2028 und welchen Einfluss die aktuellen Insolvenzen ggf. auf die Einnahmen aus der Gewerbesteuer haben.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Ziel war es, Transparenz herzustellen und nicht nur einzusehen, was die Planungen in der Vergangenheit an Einnahmen vorsahen und was die Gewerbesteuer an Einnahmen für die Stadt tatsächlich mit sich brachte. Es galt auch offenzulegen, in welchen Größenordnungen man bei den Planungen danebenlag. Die Antwort ging uns am 19.10. durch den Bürgermeister Burghart zu.

    Anfrage

    1.Wie hoch waren die tatsächlichen Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Chemnitz in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025?
    3.Wie hoch waren jeweils die Haushaltsansätze und die tatsächlichen Gewerbesteuereinnahmen in den Jahren 2020 bis 2025?
    4.Wie groß waren die jeweiligen Abweichungen zwischen Haushaltsansatz und tatsächlichem Gewerbesteueraufkommen?

    Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4
    Da sich Ihre Frage auf die tatsächlichen Gewerbesteuereinnahmen bezieht, wurden die Ist-Werte und nicht die Anordnungen herangezogen. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage gibt es regelmäßig Abweichungen von der Veranlagung zur tatsächlichen Zahlung.
    Die nachstehende Tabelle beinhaltet die Auswertung für die Jahre 2020 bis 2025. Dargestellt sind jeweils der fortgeschriebene Planansatz, die tatsächlich eingegangenen Zahlungen sowie die Abweichung zwischen fortgeschriebenen Planansatz und tatsächlichem Gewerbesteueraufkommen (Differenz).

    2.Wie hoch sind die Gewerbesteuereinnahmen im laufenden Jahr 2026 bislang und welcher Gesamtbetrag wird für das Haushaltsjahr 2026 aktuell prognostiziert?

    Für das Haushaltsjahr 2026 sind aktuell Einzahlungen in Höhe von 115.006 T€ verbucht. Bis zum Jahresende werden Gesamteinzahlungen von 152.000 T€ erwartet.

    5.Wie hoch war der Anteil der Gewerbesteuereinnahmen, der nach Kenntnis der Stadt auf Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes entfällt? Sofern eine Aufschlüsselung aufgrund steuerrechtlicher Geheimhaltung nicht auf Unternehmensebene möglich ist, wird um eine anonymisierte Darstellung nach Wirtschaftszweigen gebeten.

    Eine Auswertung der Gewerbesteuereinnahmen auf Unternehmensebene ist aufgrund des Steuergeheimnisses nicht zulässig. Die nachfolgende Darstellung enthält daher die zusammengefassten Einzahlungen von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die Zuordnung zu den jeweiligen Branchen erfolgt auf Grundlage der städtischen Erkenntnisse, insbesondere aus Gewerbemeldungen und Handelsregistereintragungen. Da zahlreiche Unternehmen ein breites Tätigkeitsspektrum aufweisen oder in mehreren Geschäftsfeldern tätig sind, ist eine Branchenzuordnung in den einzelnen Jahren auch wechselnd.
    Ausgewiesen werden die im jeweiligen Haushaltsjahr eingegangenen Gewerbesteuer-vorauszahlungen (Ist-Buchungen). Für das Jahr 2026 bezieht sich der ausgewiesene Wert der Einzahlungen auf den Stichtag 30.06.2026, erwartet werden 14.797.586 €.

    EINORDNUNG

    Die Antwort der Stadtverwaltung zeigt, dass die Gewerbesteuer zwar eine wichtige Einnahmequelle bleibt, die tatsächlichen Zahlungseingänge aber keineswegs zuverlässig den Haushaltsplanungen folgen. Auf den deutlichen Einbruch im ersten Corona-Jahr folgte zunächst eine kräftige Erholung. Doch die Zahlen werfen eine grundsätzliche Frage auf: Wie belastbar sind die städtischen Einnahmen tatsächlich – und warum blieb ausgerechnet im Kulturhauptstadtjahr 2025 der große finanzielle Schub aus?

    Nach dem kräftigen Anstieg bis 2024 stagnierten die Einnahmen 2025 und gingen sogar leicht zurück. Im Kulturhauptstadtjahr nahm Chemnitz rund 152,3 Millionen Euro Gewerbesteuer ein – etwa 1,7 Millionen Euro weniger als im Vorjahr. Für 2025 hatte die Stadt zuletzt rund 158,1 Millionen Euro angesetzt. Es fehlten am Jahresende rund 5,75 Millionen Euro, etwa 3,6 Prozent.

    Was die Zahlen nicht beweisen: dass die Kulturhauptstadt wirtschaftlich wirkungslos war. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel und Übernachtungen können andere Effekte erzielen, die sich nicht unmittelbar in der Gewerbesteuer niederschlagen. Umgekehrt lässt sich aus dem Kulturhauptstadtjahr aber kein steuerlicher Erfolg ableiten, wenn die Gewerbesteuereinnahmen gegenüber dem Vorjahr sinken.

    Zur Wahrheit gehört aber auch, dass Chemnitz 2019 Gewerbesteuereinnahmen in Höhe von 108,8 Mio Euro erzielte. Die Zahlen zeichnen das Bild einer Stadt, deren Gewerbesteuereinnahmen sich nach dem Corona-Einbruch erholt haben und heute deutlich über dem Vor-Corona-Niveau liegen, zuletzt jedoch stagnierten. Ausgerechnet im Kulturhauptstadtjahr 2025 blieb ein weiterer Zuwachs aus. Statt eines neuen Höchststands verzeichnete Chemnitz geringere Einnahmen als im Vorjahr und verfehlte zugleich den eigenen Haushaltsansatz, eine Entwicklung, die sich 2026 mit Blick auf die Zahlen aus dem produzierenden Gewerbe fortzusetzen droht.

  • RA-184/2026 Zustand Louis-Schreiter-Straße

    Am 28.07. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage wegen des schlechten baulichen Zustandes der Louis-Schreiter-Straße zwischen Georg-Weerth-Straße und Georgenkirchweg an den Oberbürgermeister. Anlass waren Hinweise von Anwohnern, welche den ausufernden Verschließ beklagten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es hilfreich, nachzufragen, wie die Verwaltung selbst den Zustand des fraglichen Straßenabschnitts bewertet, ob eine grundhafte Sanierung in Aussicht ist und wenn ja wann. Die Anfrage wurde am 27.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    Mehrere Bürger haben sich mit Hinweisen zum baulichen Zustand der Louis-Schreiter-Straße im Abschnitt zwischen der Georg-Weerth-Straße und dem Georgenkirchweg an mich gewandt. Nach deren Schilderungen weist die Fahrbahn in diesem Bereich erhebliche Schäden auf, die den Fahrkomfort beeinträchtigen und möglicherweise auch Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    1.Wie beurteilt die Stadtverwaltung den baulichen Zustand der Louis-Schreiter-Straße im Abschnitt zwischen Georg-Weerth-Straße und Georgenkirchweg?

    Der Zustand der Fahrbahn ist schlecht.

    2. Welche Schadensbilder (z. B. Fahrbahnrisse, Verdrückungen, Setzungen oder Schlaglöcher) sind der Stadtverwaltung in diesem Straßenabschnitt bekannt?

    Da die gebundene Deckschicht nur wenige Zentimeter dick ist, weist die Fahrbahn viele Flickstellen, Risse und kleinere Aufbrüche auf.

    3. In welche Straßenzustandsklasse bzw. Erhaltungspriorität ist dieser Straßenabschnitt nach den städtischen Bewertungsmaßstäben eingestuft? Bitte die zugrunde liegende Bewertung und das Datum der letzten Zustandserfassung angeben.

    Der Gesamtwert wird mit einer Zustandsnote 4,3 entsprechend der Straßenzustandserfassung vom 27. Juni 2023 bewertet. Die letzte Kontrolle durch die Straßenaufsicht des Verkehrs- und Tiefbauamtes fand am 4. August 2026 statt. Schäden mit unmittelbarem Gefahrenpotenzial wurden dabei nicht festgestellt.

    4. Ist für den genannten Straßenabschnitt eine grundhafte Sanierung, Erneuerung oder andere bauliche Instandsetzungsmaßnahme vorgesehen? Wenn ja, wann ist deren Umsetzung geplant?

    Ja. Für das Jahr 2027 ist eine koordinierte Baumaßnahme gemeinsam mit dem ESC (Erneuerung Mischwasserkanal) und der inetz (Erneuerung Trinkwasser und Energie) auf diesem Abschnitt geplant. Hierbei werden Fahrbahn und Gehwege erneuert.

    5. Falls derzeit keine grundhafte Sanierung vorgesehen ist, welche Gründe sprechen gegen eine Aufnahme in die mittelfristige Investitions- oder Erhaltungsplanung?

    Siehe Antwort auf Frage 4.

    6. Sind bis zu einer möglichen grundhaften Sanierung Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen vorgesehen, um die Verkehrssicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Fahrbahn sicherzustellen? Wenn ja, welche und in welchem Zeitraum?

    Nein. Es sei denn, es treten vor der oben genannten geplanten Baumaßnahme Schäden mit Unfallpotenzial auf. Dann werden diese im Rahmen der kommunalen Verkehrssicherungspflicht gesichert und kurzfristig lokal behoben.

    7. Liegen der Stadtverwaltung Beschwerden oder Meldungen aus dem Mängelmelder beziehungsweise sonstige Hinweise zum Zustand dieses Straßenabschnitts vor? Falls ja, wieviele seit dem Jahr 2023 und welche Maßnahmen wurden daraufhin veranlasst?

    Seit 2023 liegt uns eine schriftliche Beschwerde und eine Meldung aus dem Mängelmelder vor. Zudem wurden bei der letzten Kontrolle durch die Straßenaufsicht (siehe Punkt 3) drei Fahrbahnschäden geringerer Priorität erfasst.

    EINORDNUNG

    Anders als zuletzt auf der Reineckerstraße gibt es für die Anwohner der Louis-Schreiter-Straße Hoffnung. Zwar wird die Louis-Schreiter-Straße mit 4,3 von 5 genauso schlecht bewertet wie die Reineckerstraße, aber hier ist eine grunghafte Sanierung der Fahrbahn, der Gehwege, der Mischwasserkanäle und der Elektroleitungen in Zusammenarbeit mit dem ESC und der Inetz für 2027 in Aussicht. Das sind gute Nachrichten für die Anwohner. Zwar ist noch kein genauer Termin für den Baustart bekannt, aber die Flickschusterei soll bald ein Ende haben: Für 2027 soll sich endlich grundlegend etwas tun. Wir bleiben am Ball und prüfen, ob das Baudezernat seinen Worten auch Taten folgen lässt.

  • RA-189/2026 Eilentscheidung des OB

    Am 03.08. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage zur Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung für zusätzliche Gelder an die Regianalleitstelle an den Oberbürgermeister. Anlass war, dass die Eilentscheidung über den Stadtrat hinweg getroffen und nicht diskutiert wurde.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war geboten, Licht in diesen ausßergewöhnlichen Vorgang zu bringen: Wie kam es zu dieser Eilentscheidung, welche die Stadt mal eben über 4 Millionen Euro zusätzlich kostet? Warum wurde der Stadtrat oder wenigstens der Ältestenrat nicht einberufen? Wieso wurde die Hälfte der Fördersumme für das Schwimmbad am Südring abgezogen, wieso 725.000 Euro aus dem Tera-Nova-Campus? Wie kamen diese Entscheidungen zustande und vor allem: Warum war eine Eilentscheidung notwendig? Die Anfrage wurde am 19.08. durch den Oberbürgermeister persönlich beantwortet.

    Anfrage

    1.Welche konkreten Tatsachen begründeten nach Auffassung der Verwaltung die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO, wonach die Angelegenheit so dringlich gewesen sein muss, dass eine Beschlussfassung des Stadtrates nicht mehr möglich war?

    2. Wann erhielt die Stadt Chemnitz erstmals Kenntnis davon, dass für das Projekt „Leitstelle 2025“ zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden könnten? Bitte den gesamten zeitlichen Ablauf einschließlich sämtlicher Schreiben, Abstimmungen und interner Entscheidungen darstellen.

    3. Warum wurde der Stadtrat nicht unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, obwohl die Finanzierung erhebliche Auswirkungen auf bereits beschlossene Investitionsmaßnahmen hatte?

    Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
    Unterlagen zu verbindlichen Preisen lagen am 23.07.2026 der Integrierten Regionalleitstelle (IRLS) vor. Deren Bestätigung sollte mit dem Ziel der Verhinderung eines weiteren massiven Kostenanstieges, als auch der Gefährdung der Betriebssicherheit der IRLS, aufgrund sich verzögernder Liefertermine, bis zum 30.07.2026 ggü. dem Staatsministerium des Inneren (SMI) erfolgen.
    Nach Zugang bedurfte es der fachlichen und inhaltlichen Bewertung der umfangreichen Unterlagen, als auch Rückfragen zu Inhalten des Change Request, die die Bietergemeinschaft unbeantwortet gelassen hatte. Daraus ergaben sich Abstimmungsbedarfe sowohl mit den anderenvier sächsischen Integrierten Regionalleitstellen, als auch mit dem Sächsischen Innenministerium und darauf aufbauend mit dem Bieterkonsortium über mehrere Tage.
    Im Ergebnis der Verhandlungen auf Landesebene entstand am 27.07.2026 eine gemeinsame Formulierung zur Annahme des Angebotes für die Serverhardwarebeschaffung, unter grundsätzlicher Zurückweisung des ganzheitlichen Change Request durch die fünf sächsischen Integrierten Regionalleitstellen (IRLS). Ferner wurde das SMI hingewiesen, im Hinblick der extremen Kostensteigerungen die Übernahme von landesweiten Posten des Preisblattes zu prüfen, um die Träger der Leitstellen und somit auch die beteiligten Gemeinden und Landkreise zuentlasten.
    Mit Zugang der verbindlichen Unterlagen ab 23.07.2026 erfolgten parallel zu den Verhandlungen mit dem SMI und den anderen IRLS intern auf verschiedenen Ebenen die Prüfungen von möglichen Finanzierungsquellen. Hierfür wurden Möglichkeiten von Mittelüberträgen und Zurückstellen von anderen operativen Maßnahmen und damit Freisetzen von Haushaltsmitteln geprüft. Nach entsprechender Bewertung konnte keine dieser Maßnahmen den benötigten Finanzbedarf der Jahre 2027/2028 decken. Darauffolgend wurde der Kontakt dezernatsübergreifend gesucht und in mehreren Gesprächen Finanzierungsmöglichkeiten erörtert.
    Nach Abschluss der Prüfungen durch das Amt 37 bzw. durch die IRLS lag eine versandreife Zuarbeit zur Entscheidungsvorlage erst am Dienstag, dem 28.07.2026 vor, die durch die IRLS an Dezernat 1 übermittelt wurde.
    Eine finale Bestätigung des Change Request mit entstandener Zeitschiene setzte eine gesicherte Finanzierung voraus, die aufgrund des noch nicht beschlossenen Haushaltes der Stadtverwaltung Chemnitz für 2027/2028 für den Bereich der IRLS bzw. im Haushalt der Feuerwehr nicht darstellbar war. Die Sicherstellung der Finanzierung für 2027/2028 konnte somit nur durch eine Umschichtung von Verpflichtungsermächtigungen aus anderen Bereichen erfolgen.
    Nach Eingang der Unterlagen am 28.07.2026 im Dezernat 1 und somit Bekanntwerden der tatsächlichen finanziellen Bedarfe wurden die grundsätzlich vorhandenen und noch nicht gebundenen Verpflichtungsermächtigungen geprüft. Hierzu bedurfte es dezernats- und amtsübergreifender Abstimmungen zwischen Dezernat 1, Dezernat 5, Dezernat 6, der GMH sowiedem Sportamt.
    Die dabei ermittelten, grundsätzlich in Frage kommenden Verpflichtungsermächtigungen gingen daraufhin zur Prüfung an das Kämmereiamt hinsichtlich der Auswirkungen auf den beschlossenen Haushalt sowie des Einflusses auf den aktuellen Haushaltsplanungsprozess. Die Erstellung der erforderlichen Entscheidungsvorlage zur Umschichtung dieser Verpflichtungsermächtigungen konnte aufgrund des Umfangs und der Komplexität der zu klärenden Fragen erst am Vormittag des 30.07.2026 abgeschlossen werden.
    Bei der Abwägung zwischen Eilentscheidung und Einberufung aufgrund eines Eilfalls steht dem Oberbürgermeister ein gewisser Ermessensspielraum zu. Zwar kann der Stadtrat in Eilfällen form- und fristlos nach § 36 Abs. 3 SächsGemO geladen werden, jedoch ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei einer solchen Ladung zu beachten, dass den Stadtratsmitgliedern sowohl die Teilnahme an einer solchen Sitzung als auch eine hinreichende inhaltliche Vorbereitung zur Beschlussfassung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen ist. Seitens des SMI war die Stadt aufgefordert, bis zum Nachmittag des 30.07.2026 eine verbindliche Zusage zur Finanzierungabzugeben. Bei einer form- und fristlosen Einberufung des Stadtrates innerhalb eines so kurzen Zeitraumes (noch dazu in der Sommerpause) war eine gesetzmäßige Beschlussfassung aus meiner Sicht nicht sichergestellt.

    4. Hält die Verwaltung die eingetretene Eilbedürftigkeit für ausschließlich durch äußere Umstände verursacht oder räumt sie ein, dass diese zumindest teilweise auf den zeitlichen Ablauf der verwaltungsinternen Prüfungen und Abstimmungen zurückzuführen ist?

    5. Wie bewertet die Verwaltung den Grundsatz, dass eine Eilentscheidung nach § 52 Abs. 4 SächsGemO kein Instrument sein darf, um Entscheidungen des Stadtrates zu ersetzen, wenn die Eilbedürftigkeit durch organisatorische Abläufe innerhalb der Verwaltung entstanden ist?

    Die Fragen 4 und 5 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:

    Die Eilbedürftigkeit ergab sich aus der unverzichtbaren technischen und finanziellen Prüfung, der Abstimmung mit den übrigen Trägern der IRLS, dem SMI und dem Bieterkonsortium sowie der äußerst kurz bemessenen Entscheidungsfrist, welche durch das SMI vorgegeben wurde.
    Bei der Entscheidung über eine kurzfristige Zusage zu einem komplexen Beschaffungsvorgang im Umfang von mehreren Millionen Euro, der sowohl erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stadt selbst als auch Auswirkungen auf den Betrieb der IRLS und damit auf die Sicherheit der Bevölkerung hat, ist eine nur überschlägige Prüfung durch die Verwaltung weder sachgerecht noch angemessen. Vielmehr ist die Verwaltung in einem solchen Fall gehalten, vor der finalen Entscheidung eine gewissenhafte und belastbare Abwägung vorzunehmen. Eine solche Abwägung ist hier erfolgt.
    Ziel dieser Abwägung war es nicht, eine Entscheidung des Stadtrates durch unnötiges langes Verwaltungshandeln zu behindern – was zweifelsohne unzulässig wäre – sondern die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden oder einer Beeinträchtigung des Betriebs der IRLS ohne weitere Verzögerungen umzusetzen.

    6. Auf welcher konkreten haushaltsrechtlichen Grundlage wurden ausgerechnet die Verpflichtungsermächtigungen der Maßnahmen „Schwimmhalle Am Südring“ und „Terra Nova Campus“ als Deckungsquellen ausgewählt?

    Die Deckungsquellen ergeben sich aus zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vertraglich gebundenenVorhaben, die im Haushaltsplan eingeordnet sind. Dabei sind die notwendigen Umfänge naheliegend zunächst in großen Vorhaben zu suchen, welche im laufenden Haushalt nur in einem begrenzten Umfang enthalten sind. So sind die Mittel für die „Schwimmhalle am Südring“ noch nicht gebunden, sodass diese für eine temporäre Überbrückung als am geeignetsten erachtet wurden. Die ursprünglich für diese Maßnahme geplante Verpflichtungsermächtigung wurde durch die Eilentscheidung nicht gänzlich untersetzt, sodass während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung noch genügend Handlungsspielraum besteht.
    Die Maßnahme Terra Nova Campus wird im Rahmen der HH-Planung 2027/2028 ff. und unter Beachtung der Vorgaben des Förderprogramms aus dem Sachsenfonds neu aufgestellt. Die Verpflichtungsermächtigungen des Jahres 2026 wurden in der HH-Planung 2025/2026 ff. unter den damaligen Vorzeichen geplant. Mit dem aktuellen Stand des Projektes werden diese Verpflichtungsermächtigungen in 2026 nicht benötigt.

    7. Welche weiteren Deckungsquellen wurden geprüft? Bitte sämtliche geprüften Alternativen einschließlich der Gründe für deren Ablehnung benennen.

    Es wurden wie beschrieben in erster Linie Deckungsquellen für größere Maßnahmen geprüft, für deren Inanspruchnahme aufgrund noch nicht vorliegender Fördermittelbescheide, noch nicht erfolgter Ausschreibungen bzw. Vergaben oder, im Falle der Maßnahmen aus dem Sachsenfonds,noch nicht vorliegender Genehmigungen der Landesdirektion Sachsen kein akuter Bedarf bestand.

    8. Wurde vor Erlass der Eilentscheidung geprüft, ob die Heranziehung dieser Verpflichtungsermächtigungen im Widerspruch zu bereits bestehenden Stadtratsbeschlüssen steht? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

    Im Zuge der Abwägung wurden Maßnahmen ausgewählt, bei denen das geringste Risiko besteht, dass diese nicht oder nicht wie geplant umgesetzt werden können. Da hieraus weder eine Nichtdurchführung oder Nichtfinanzierbarkeit entstehen, wird kein Widerspruch zu Stadtratsbeschlüssen gesehen.

    9. Welche rechtliche Bindungswirkung misst die Verwaltung den Beschlüssen des Stadtrates über die Bereitstellung von Verpflichtungsermächtigungen, insbesondere dem Beschluss B-105/2026, bei?

    Insbesondere die Umsetzung der Maßnahmen aus dem genannten Beschluss hängen davon ab, dass die Landesdirektion Sachsen (LDS) die Maßnahmen genehmigt, es zeitnah zu Ausschreibungen und Vergaben kommt und die Mittel gebunden werden können. Die Maßnahmenliste wurde von der Stadtverwaltung Chemnitz fristwahrend an die LDS übergeben. Eine Rückmeldung zur Genehmigung steht noch aus, daher darf die Maßnahme aktuell nicht begonnen werden. Die Stadtverwaltung sieht sich an den Beschluss weiterhin gebunden und verfolgt das Ziel, die Inhalte umzusetzen.

    10. Weshalb hält die Verwaltung es für zulässig, Verpflichtungsermächtigungen einer Maßnahme erneut als Deckungsquelle heranzuziehen, obwohl der Stadtrat deren Finanzierung erst wenige Wochen zuvor beschlossen hat?

    Die Bindung der Verpflichtungsermächtigung wird dann notwendig, wenn Ausschreibung und Vergabe durchgeführt und ein Vertrag geschlossen wurden. Da bis heute keine Genehmigung der LDS vorliegt und somit die Mittel noch nicht gebunden werden konnten, verschieben sich die tatsächlichen finanziellen Bedarfe bereits jetzt.

    11. Wie beurteilt die Verwaltung den Umstand, dass durch die Eilentscheidung die vom Stadtrat beschlossenen investiven Prioritäten faktisch verändert wurden, ohne dass hierüber erneut der Stadtrat entscheiden konnte?

    Die vom Stadtrat beschlossenen investiven Prioritäten werden durch die Eilentscheidung nicht verändert. Sie werden vielmehr im Zuge der Aufstellung des neuen Haushaltsplans berücksichtigt.

    12. In der Begründung zur Eilentscheidung wird ausgeführt, dass die Schwimmhalle „Am Südring“ bereits durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Förderung ausgewählt wurde. Aus welchem Grund wurde eine bereits ausgewählte Bundesfördermaßnahme dennoch als geeignete Deckungsquelle angesehen?

    Da noch kein rechtsverbindlicher Fördermittelbescheid vorliegt, erscheint eine Bindung der vollständigen etwa 6,7 Mio. Euro, insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Haushaltsführung im Jahr 2027, zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch. Der verbleibende Teil der Verpflichtungsermächtigung lässt aus Sicht der Verwaltung genug Handlungsspielraum für die Umsetzung der Maßnahme zu, sobald der Bescheid vorliegt.

    13. Besteht nach Auffassung der Verwaltung nicht die Gefahr, dass durch die vorübergehende Entziehung der Verpflichtungsermächtigungen die weitere Planung, der Förderantrag oder die spätere Umsetzung der Maßnahme verzögert oder erschwert werden könnten?

    Diese Frage war unter anderem Gegenstand der verwaltungsinternen Abwägungen, siehe auch Antwort zu Frage 12.

    14. In der Begründung wird gleichzeitig ausgeführt, dass die Maßnahme wegen der vorläufigen Haushaltsführung derzeit ohnehin nicht begonnen werden könne. Weshalb rechtfertigt dieser Umstand nach Auffassung der Verwaltung die Verwendung der hierfür vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen als allgemeine Deckungsmasse, obwohl der Stadtrat die Maßnahme ausdrücklich priorisiert hat?

    Neubeginne von Maßnahmen sind während der vorläufigen Haushaltsführung ausgeschlossen. Bedingt durch die bekannte Haushaltssituation der Stadt Chemnitz ist mit einer schnellen Genehmigung des Haushaltes zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu rechnen. Unter der Annahme, dass die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Jahr 2027 ähnlich viel Zeit in Anspruch nehmen wird, wie im Jahr 2025, ist ein Beginn zur Hälfte des Jahres 2027 wahrscheinlich. Somit wird nach aktuellem Kenntnisstand die Verpflichtungsermächtigung nicht in vollem Maße benötigt.

    15. Hinsichtlich des Terra Nova Campus wird ausgeführt, dass die Verpflichtungsermächtigungen im Zuge der Haushaltsplanung ohnehin angepasst würden. Worin besteht der Unterschied zwischen einer künftig durch den Stadtrat zu beschließenden Anpassung und der bereits jetzt vorgenommenen Inanspruchnahme dieserVerpflichtungsermächtigungen durch Eilentscheidung?

    Siehe Beantwortung Frage 6.

    16. Welche Verpflichtungsermächtigungen stehen nach der Eilentscheidung für die Maßnahmen „Schwimmhalle Am Südring“ und „Terra Nova Campus“ jeweils noch in den Haushaltsjahren 2027 und 2028 tatsächlich zur Verfügung?

    Wie der Vorlage zu entnehmen ist, beträgt der verbleibende Bestand der Verpflichtungsermächtigung 2026 mit Fälligkeit 2027 für die Schwimmhalle am Südring 3,3 Mio. Euro.
    Für den Terra Nova Campus stehen aktuell im Jahr 2026 eine Verpflichtungsermächtigung
    von 1 Mio. Euro mit Fälligkeit in 2027 und eine Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeit in
    2028 in Höhe von 5.615.000 € zur Verfügung.

    17. Welche Auswirkungen hat die Eilentscheidung auf die Einhaltung der vorgesehenen Zeitpläne, Ausschreibungen, Förderanträge und Vergabeverfahren beider Maßnahmen?

    Die Eilentscheidung hat keine Auswirkungen auf die Einhaltung der vorgesehenen Zeitpläne, Ausschreibungen, Förderanträge und Vergabeverfahren.

    18. Wurde die Landesdirektion Sachsen vor Erlass der Eilentscheidung zur Zulässigkeit dergewählten Deckungsquellen oder zur Anwendung des § 52 Abs. 4 SächsGemO beteiligt? Falls ja, bitte ich darum, das Ergebnis darstellen.

    Nein, eine Beteiligung der Landesdirektion erfolgte nicht.

    19. Beabsichtigt die Verwaltung, die Eilentscheidung dem Stadtrat zur nachträglichen Beratung oder Billigung vorzulegen? Falls nein, weshalb hält sie dies trotz der erheblichen Auswirkungen auf bereits beschlossene Investitionsmaßnahmen nicht für erforderlich?

    Bei einer Eilentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die der Oberbürgermeister auf Grundlage des § 52 Abs. 4 SächsGemO im Ausnahmefall anstelle des Stadtrates trifft. Die Gründefür die Eilentscheidung sind dem Stadtrat unverzüglich mitzuteilen. Die Information erfolgte am Vormittag des 31.07.2026 an alle Fraktionen und alle Stadtratsmitglieder per Mail, die Eilentscheidung mit Begründung war beigefügt. Eine erneute nachträgliche Beschlussfassung oderBilligung sieht das Gesetz nicht vor.

    20. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass ein Oberbürgermeister durch eine Eilentscheidung Verpflichtungsermächtigungen aus Maßnahmen umwidmen darf, deren Finanzierung und Priorisierung der Stadtrat erst kurz zuvor ausdrücklich beschlossen hat, ohne dass hierin ein Eingriff in das Budgetrecht des Stadtrates liegt? Falls ja, bitte ich darum, dies unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen begründen.

    Aufgrund der beschriebenen Umstände war die getroffene Eilentscheidung sowohl zulässig als auch unter Abwägung der Rechte des Stadtrates angemessen. Sie war insbesondere erforderlich, um die Finanzierung von Maßnahmen abzusichern, die für den störungsfreien Betrieb der IRLS und damit für den Schutz der Bevölkerung zwingend notwendig sind. Im Übrigen umfasst das Amt eines Oberbürgermeisters nicht nur die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der damit verbundenen Pflichten nach der Sächsischen Gemeindeordnung, sondern auch den Schutz der Rechte der Stadt und des Wohls ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

    EINORDNUNG

    Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Eilentscheidung, denn die Sachlage ist längst nicht so klar, wie OB Schulze es vorgibt. Die von zwei Fraktionen beantragte Sondersitzung des Stadtrates zur Eilentscheidung des Oberbürgermeisters ist aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion daher dringend notwendig.

    Der OB begründet seine Eilentscheidung damit, dass für die Finanzierung der Leitstelle 2025 unter erheblichem Zeitdruck eine Entscheidung getroffen werden musste. Verbindliche Unterlagen hätten am 23. Juli vorgelegen, am 28. Juli sei eine entscheidungsreife Zuarbeit erstellt worden und bereits am 30. Juli habe das Innenministerium eine verbindliche Finanzierungszusage verlangt. Eine form- und fristlose Einberufung des Stadtrates sei unter diesen Umständen – noch dazu in der Sommerpause – nicht mehr rechtssicher möglich gewesen.

    Wenn dem Oberbürgermeister bereits am 23. Juli die verbindlichen Preisunterlagen vorlagen, kann man nicht einfach sieben Tage später feststellen, dass plötzlich eine Eilentscheidung alternativlos ist. Die Verwaltung hat durch ihre eigenen internen Arbeitsprozesse erst den Zeitdruck erzeugt. Aber auch dem SMI sind Vorwürfe zu machen, da der Preissprung bereits im Januar hätte bekannt sein können.

    Besonders kritisch ist zu sehen, dass der Oberbürgermeister mit seiner Entscheidung Verpflichtungsermächtigungen verwendet hat, deren Finanzierung und Priorisierung der Stadtrat erst wenige Wochen zuvor beschlossen hatte. Betroffen sind die Schwimmhalle Am Südring und der Terra Nova Campus. Wie kann der Oberbürgermeister ernsthaft versichern, dass die Sanierung der Schwimmhalle dennoch umgesetzt wird, wenn er soben die Hälfte der notwendigen Finanzierung verschoben hat? Hinzu kommt, dass die Landesdirektion Sachsen vor der Eilentscheidung nicht beteiligt wurde. Dabei geht es gerade um die Frage, ob die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen überhaupt vorlagen und ob die gewählten Deckungsquellen haushaltsrechtlich zulässig waren.

    Die nun angesetzte Sondersitzung bietet deshalb die Möglichkeit, die Entscheidung politisch und rechtlich zu hinterfragen. Denn die verklausulierte Antwort des OB räumt die Zweifel nicht aus. Und selbst wenn dem OB kein Fehlverhalten nachgewiesen werden sollte, so ist parallel zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage das SMI einer klammen Kommune so die Pistole auf die Brust setzen durfte.

  • RA-181/2026-Sicherheit KOSMOS 2026

    Am 23.07. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage zum Sicherheitsdienst und dem Sicherheitskonzept des KOSMOS-Festivals 2026 an den Oberbürgermeister.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es hilfreich, angesichts der allgemeinen Sicherheitslage nachzufragen, wie und durch wen das Sicherheitskonzept des bald startenden Festivals entschieden und geprüft wurde. Die Anfrage wurde am 19.08. durch den Oberbürgermeister Schulze beantwortet.

    Anfrage

    1.Wurde die Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen für das KOSMOS 2026 öffentlich oder beschränkt ausgeschrieben?

    Es erfolgte eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 VOL/A.

    2.Welche Stelle innerhalb der Stadtverwaltung bzw. welche Organisation war für die Durchführung des Vergabeverfahrens verantwortlich?

    Die Zentrale Vergabestelle war für die vergaberechtliche Durchführung des Vergabeverfahrens verantwortlich. Die fachinhaltliche Zuarbeit erfolgte durch den Geschäftsbereich 08.1 – Grundsatz und Verwaltung.

    3.Wie viele Unternehmen haben sich im Rahmen der Ausschreibung um den Auftrag beworben?

    Im Vorfeld der Vergabe wurden fünf Unternehmen aufgefordert die Eignungsunterlagen einzureichen. Davon haben vier diese eingereicht und erhielten entsprechend auch die Vergabeunterlagen. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist haben drei Unternehmen ein Angebot eingereicht.

    4.Wann wurde der Zuschlag für die Sicherheitsdienstleistungen erteilt?

    Der Zuschlag wurde am 17.07.2026 erteilt.

    5.Haben sich Sicherheitsunternehmen, die bereits bei früheren KOSMOS-Veranstaltungen oder vergleichbaren Veranstaltungen der Stadt Chemnitz Sicherheitsdienstleistungen erbracht haben, ebenfalls an der Ausschreibung beteiligt? Falls ja, welche?

    Es wurde auch ein Unternehmen angefragt, welches in den vergangenen Jahren einen Großteil der Sicherheitsdienstleistungen erbracht hat. Dieses hat jedoch auf eine Angebotsabgabe verzichtet.

    6.Nach welchen fachlichen, wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien erfolgte die Vergabe des Auftrags?

    Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Gesonderte Eignungskriterien gab es keine, es wurden nur fachkundige, technisch und wirtschaftlich leistungsfähige sowie zuverlässige Unternehmen angefragt.

    7.Welche Sachkunde- bzw. Qualifikationsnachweise werden von den eingesetzten Sicherheitskräften verlangt (z. B. Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO, Unterrichtung, Erste-Hilfe-Nachweise oder weitere Qualifikationen)?

    Für alle Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes wird die Unterrichtung nach § 34a GewO und Eintrag im Bewacherregister gefordert. Für wichtige Schlüsselpositionen wurde zudem die Sachkundeprüfung verlangt. Ergänzend ist für einzelne Positionen Ersthelfer-Ausbildung und/oder Unterweisung im Brandschutz nach DGUV vorgegeben.

    8.Wie wird durch den Auftraggeber sichergestellt und überprüft, dass sämtliche eingesetzten Sicherheitskräfte die geforderten Qualifikationen und Nachweise tatsächlich besitzen und während der Veranstaltung gültig vorliegen?

    Das Rechts- und Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde öffentlicher Veranstaltungen kann bei Bedarf jederzeit die notwendigen und geforderten Qualifikationen überprüfen. Bereits seit 1.Juni 2019 steht den entsprechenden Behörden dazu bundesweit das Bewacherregister zur Verfügung. Zu diesem führt das Bundeswirtschaftsministerium aus:
    „Im Bewacherregister werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten. Den für den Vollzug des Bewachungsrechts zuständigen Behörden ermöglicht das Bewacherregister insbesondere, bei Vor-Ort-Kontrollen die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Gewerbetreibenden und Wachpersonen (sowie der leitenden Personen) schnell und verlässlich festzustellen. Einzelheiten zu den im Bewacherregister gespeicherten Daten, zur Einrichtung und Führung des Registers, zum Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde sowie zur Verwendung der elektronischen Schnittstellen des Registers, zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs, zum Datenschutz und zur Datensicherheit werden durch die Verordnung über das Bewacherregister vom 24. Juni 2019 geregelt.“

    9.Liegt für das KOSMOS 2026 bereits ein vollständiges Sicherheitskonzept vor?

    Es liegt ein vollständiges Sicherheitskonzept vor, dass sich derzeit in der Prüfung durch die beteiligten Behörden befindet.

    10.Falls nein, bis zu welchem Zeitpunkt muss das Sicherheitskonzept spätestens erstellt, abgeschlossen und den zuständigen Genehmigungs- bzw. Sicherheitsbehörden vorgelegt werden?

    entfällt

    11.Welche Behörden und sonstigen Stellen sind an der Erstellung, Abstimmung und Freigabe des Sicherheitskonzeptes beteiligt?

    Die Erstellung des Sicherheitskonzepts ist Aufgabe des Veranstalters, deshalb wurde von dem verantwortlichen Projektleiter ein Sicherheitskonzept erstellt. An den gemeinsamen Abstimmungsprozessen nehmen themenspezifisch und einzelfallabhängig unter anderem teil: Polizei, Feuerwehr (inkl. IRLS), Rechts- und Ordnungsamt, Rettungszweckverband, Verkehrsbehörde, flächenverwaltende Ämter der SVC, Sanitätsdienstleister, Ordnungsdienstleister, Dienstleister für Reinigung/Müll, Fachämter SVC.

    EINORDNUNG

    Für das KOSMOS-Festival 2026 liegt ein vollständiges Sicherheitskonzept vor, das derzeit von den beteiligten Behörden geprüft wird. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt und weitere Stellen sind in die Abstimmung eingebunden.

    Kritisch sehen wir jedoch, dass bei der Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen ausschließlich der Preis entscheidend war. Von fünf angefragten Unternehmen legten letztlich drei ein Angebot vor. Gerade bei einer Großveranstaltung mit hohen Anforderungen an Sicherheit und Besucherlenkung sollte aus unserer Sicht neben dem Preis auch die nachweisbare Qualität und Erfahrung eines Sicherheitsdienstleisters eine wesentlichere Rolle spielen.

    Positiv ist, dass für die eingesetzten Ordnungskräfte zumindest entsprechende Qualifikationsnachweise und für Schlüsselpositionen die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO verlangt werden. Entscheidend wird nun sein, dass diese Vorgaben auch tatsächlich konsequent kontrolliert werden.

    Für uns steht fest: Sicherheit darf keine Formalie sein. Und solange die Sicherheitslage so ist, wie sie ist, ist dieser Aufwand leider notwendig, damit es friedlich und sicher zugeht.

  • RA-185-2026 Zustand der Reineckerstraße

    Am 28.07. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage wegen des schlechten baulichen Zustandes der Reineckerstr. zwischen Dürer- und Charlottenstraße an den Oberbürgermeister. Anlass waren Hinweise von Anwohnern, welche den ausufernden Verschließ beklagten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es hilfreich, nachzufragen, wie die Verwaltung selbst den Zustand des fraglichen Straßenabschnitts bewertet, ob eine grundhafte Sanierung in Aussicht ist und wenn ja wann. Die Anfrage wurde am 07.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    1.Wie beurteilt die Stadtverwaltung den aktuellen baulichen Zustand der Reineckerstraße im Abschnitt zwischen Dürerstraße und Charlottenstraße?

    Der Zustand der Fahrbahn ist schlecht.

    2.Welche Schäden an der Fahrbahn (z. B. Risse, Aufbrüche, Setzungen, Verdrückungen oder Schlaglöcher) sind der Stadtverwaltung in diesem Straßenabschnitt bekannt?

    Da die gebundene Deckschicht nur wenige Zentimeter dick ist, weist die Fahrbahn viele Flickstellen,Risse und kleinere Aufbrüche auf.

    3.Wann wurde der Zustand dieses Straßenabschnitts zuletzt erfasst und in welche Straßenzustandsklasse bzw. Erhaltungspriorität wurde er eingestuft?

    Der Gesamtwert wird mit einer Zustandsnote 4,3 entsprechend der Straßenzustandserfassung vom 25. Juni 2022 bewertet. Die letzte Kontrolle durch die Straßenaufsicht des Verkehrs- und Tiefbauamtes fand am 8. Juli 2026 statt. Schäden mit unmittelbarem Gefahrenpotenzial wurdendabei nicht festgestellt.

    4.Ist für diesen Abschnitt der Reineckerstraße eine grundhafte Sanierung, Erneuerung oder andere bauliche Instandsetzungsmaßnahme geplant? Falls ja, wann soll diese umgesetzt werden und aus welchen Haushaltsmitteln soll die Finanzierung erfolgen?

    Bislang bestehen diesbezüglich keine konkreten Planungen. Das Verkehrs- und Tiefbauamt wird den Straßenabschnitt jedoch im August 2026 im Rahmen der Tiefbaukoordinierung mit den Medienträgern ansprechen. Hierbei soll geprüft werden, ob seitens der Medienträger mittelfristig Erneuerungsbedarf besteht. Ist dies der Fall, wird weiterhin geprüft, ob für eine gleichzeitige Instandsetzung der Fahrbahn als koordinierte Baumaßnahme ausreichend Mittel beim Verkehrs-und Tiefbauamt zur Verfügung stehen.

    5. Sofern derzeit keine grundhafte Sanierung vorgesehen ist, aus welchen Gründen wurde der Straßenabschnitt bislang nicht in die Investitions- oder Erhaltungsplanungaufgenommen?

    Der betroffene Straßenabschnitt hat ausschließlich Erschließungsfunktionen. Die Verkehrsbedeutung im gesamtstädtischen Kontext ist gering. Da die in den vergangenen Jahren zur Verfügung stehenden Mittel nie auskömmlich waren, um alle Bedarfe zu decken, wurde dem Straßenhauptnetz mit hoher Verkehrsbedeutung Vorrang in der Instandsetzung gegeben. Das Nebennetz mit Erschließungsfunktion musste bisher nachgelagert betrachtet werden. Aufgrund der aktuellen Haushaltlage wird sich vermutlich auch in den kommenden Jahren an dieser Verfahrensweise nichts Grundlegendes ändern.

    6.Welche Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 in diesem Straßenabschnitt durchgeführt bzw. sind bis zu einer möglichen grundhaften Sanierungvorgesehen?

    Es erfolgten ausschließlich partielle Reparaturen von Schadstellen in der Deckschicht (Flickung)sowie die Instandsetzung eines Straßenablaufs.

    7.Liegen der Stadtverwaltung seit dem Jahr 2023 Hinweise, Beschwerden oder Meldungen –beispielsweise über den Mängelmelder oder auf anderem Wege – zum Zustand dieses Straßenabschnitts vor? Falls ja, wie viele Meldungen gingen ein und welche Maßnahmen wurden daraufhin veranlasst?

    Seit 2023 liegen eine schriftliche Beschwerde und eine Meldung aus dem Mängelmelder vor. Zudemwurden bei der letzten Kontrolle durch die Straßenaufsicht (siehe Punkt 3) drei Fahrbahnschädengeringerer Priorität erfasst.

    EINORDNUNG

    Die Antwort ist ernüchternd und bestätigt, was die Anwohner beklagen: Der Zustand der Fahrbahn ist schlecht und mit einer Note von 4,3 nahe dran an „Mangelhaft.“ Umso trauriger ist, dass es konkrete Planungen für eine grundhafte Sanierung derzeit nicht gibt.

    Die Begründung für den Sanierungsstau ist dabei grundsätzlich nachvollziehbar: Die Reineckerstraße besitzt lediglich Erschließungsfunktion. Weil die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, konzentriert sich die Stadt auf das Straßennetz, welches den täglichen Durchgangsverkehr zu tragen hat. Das nachgelagerte Netz muss warten und die Verwaltung geht davon aus, dass sich daran nichts ändern wird.

    Genau darin liegt für uns das eigentliche Problem. Deutschland, Sachsen und auch Chemnitz finden für zahllose neue Projekte und politische Vorhaben immer wieder Geld. Gleichzeitig fehlt es an den Mitteln, um bestehende Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. Eine Straße, die mit der Zustandsnote 4,3 bewertet wird und für die gleichzeitig keine konkrete Sanierungsperspektive besteht, ist ein Beispiel für einen Staat, der seine Kernaufgaben aus den Augen verliert. Wenn notwendige und seit Jahren aufgeschobene Instandhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können, ist dies das Ergebnis eines jämmerlichen Staatsversagens. Unser Steuergeld gehört nicht ins Ausland, sondern in unsere Straßen!

    Die Reineckerstraße gehört nicht zu den großen Verkehrsachsen. Und doch wird sie für die Anwohner gebraucht. Diese Nebenstraße darf nicht so lange vernachlässigt werden, bis ihre Benutzung gefährlich wird.

  • IA-072/2026 Wohngebiet am Eisenweg in Klaffenbach

    Am 30.06. richtete unsere Fraktion eine Informationsanfrage zum geplanten Wohngebiet am Eisenweg in Klaffenbach an den Oberbürgermeister.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Da die Stadt Chemnitz in einer Stellungsnahme verlautbaren ließ, es liege mit der unmittelbar angrenzenden Firma Puraglobe keine Emmissionsproblematik mehr vor, fragten wir nach, worauf sich diese Einschätzung gründet. Am 29.07. beantwortete Thomas Kütter unsere Fragen:

    Anfrage

    1.Auf welche konkreten Gutachten, Messungen, immissionsschutzrechtlichen Bewertungen oder behördlichen Stellungnahmen stützt sich die Aussage der Stadt Chemnitz, dass die Emissionsproblematik nicht mehr gegeben sei?

    2.Wann wurden diese Gutachten oder Bewertungen erstellt und von welchen Fachbüros oder Behörden stammen sie?

    Die Fragen 1. und 2. werden gemeinsam beantwortet. Das in der Informationsanfrage aufgegriffene Zitat aus der Begründung zur Beschlussvorlage B-208/2025 ist aus der Stellungnahme des Umweltamtes nicht ableitbar. Es stammt vom Vorhabenträger. Konkrete Gutachten oder andere Unterlagen zum Umfeld des Bebauungsplangebietes lagen zum Zeitpunkt der ersten Beteiligung der städtischen Fachämter und liegen gegenwärtig nicht vor.

    3.Unterliegt die Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) weiterhin der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) als Betriebsbereich der unteren Klasse? Falls ja, wie wurde dieser Umstand bei der Planung des Wohngebietes berücksichtigt?

    Die Firma Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigte Anlage. Sie unterliegt den Bestimmungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Betriebsbereich der unteren Klasse. Dieser Umstand wurde in der Stellungnahme des Umweltamtes berücksichtigt. Daraus sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechende Schritte abzuleiten. Zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Anlage der Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist die Landesdirektion Sachsen (LDS).

    4.Wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 25/04 eine Prüfung nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes zwischen störfallrelevanten Betriebsbereichen und schutzbedürftiger Wohnbebauung durchgeführt?

    5.Falls eine solche Prüfung durchgeführt wurde, welcher angemessene Sicherheitsabstand beziehungsweise Achtungsabstand wurde für den Betriebsbereich ermittelt?

    6.Befindet sich das geplante Wohngebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Sicherheits-, Achtungs- oder Untersuchungsabstandes zur Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH?

    7.Wurde eine Geruchsimmissionsprognose nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erstellt? Falls ja, mit welchem Ergebnis hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Geruchshäufigkeiten für Allgemeine Wohngebiete?

    8.Wurde untersucht, ob durch die geplante Wohnbebauung eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung entsteht, die den bestehenden Betriebsstandort künftig in seiner Entwicklung oder Nutzung einschränken könnte?

    Die Fragen 4., 5., 6., 7. und 8. werden gemeinsam beantwortet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität am 04.12.2025 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Die Bearbeitung des Bebauungsplanes hat insofern keinen Stand erreicht, dass eine Prüfung nach § 50 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen/sollen. Die inhaltlich/fachliche Auseinandersetzung mit diesem Thema (auch hinsichtlich der Fragen 5 und 6) bleibt späteren Schritten im Rahmen der Entwicklung des Bebauungsplanes vorbehalten, sollte das Vorhaben nochmal aufgegriffen werden.

    9.Welche konkreten Änderungen der Betriebsstruktur oder der genehmigten Anlagen haben nach Auffassung der Stadt dazu geführt, dass die bisher angenommene Emissionsproblematik entfallen sein soll?

    Die Firma Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist eine nach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigte Anlage. Sie unterliegt den Bestimmungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Betriebsbereich der unteren Klasse. Etwaige Änderungen an der Anlage sind der Stadt Chemnitz nicht bekannt.

    10.Liegen der Stadt Chemnitz Stellungnahmen der zuständigen Immissionsschutzbehörde, der Landesdirektion Sachsen oder anderer Fachbehörden vor, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigen? Falls ja, werden diese Unterlagen dem Stadtrat und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

    Dem Umweltamt liegen keine Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen (LDS) oder anderer Fachbehörden vor, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigt.

    EINORDNUNG

    Das ist interesannt: Anlass der Anfrage war die Aussage in der Begründung zur Beschlussvorlage B-208/2025, wonach im Umfeld des geplanten Wohngebietes keine Emissionsproblematik mehr bestehe. Die Verwaltung stellt nun klar: Diese Aussage stammt gar nicht aus einer fachlichen Bewertung des Umweltamtes, sondern vom Vorhabenträger selbst. Konkrete Gutachten oder andere Unterlagen zum Umfeld des Bebauungsplangebietes lagen und liegen nach Angaben der Stadt nicht vor. Gleichzeitig bestätigt die Verwaltung, dass die unmittelbar angrenzende Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) weiterhin nach dem BImSchG genehmigt ist und als Betriebsbereich der unteren Klasse der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegt. Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen oder anderer Fachbehörden, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigen, liegen der Stadt ebenfalls nicht vor.

    Die Verwaltung verweist darauf, dass der Bebauungsplan im Dezember 2025 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität abgelehnt wurde und die fachliche Prüfung erst bei einer erneuten Aufnahme des Vorhabens erfolgen solle. Für uns ist klar, dass ein Wohngebiet auf fraglichem Flurstück und die Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) nach aktueller Rechtslage nicht koexistieren können, weil der Schutz künftiger Anwohner im Störfall nicht gewährleistet werden kann.

  • RA-145/2026 Sitzhöhe Fahrgastunterstände

    Am 30.06. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage wegen zu niedriger Sitzhöhen in Fahrgastunterständen an den Oberbürgermeister. Anlass waren Hinweise von Fahrgästen aus der Morgenleite, die eine zu niedrige Sitzhöhe beklagten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Es galt, herauszufinden, ob die zu niedrig montierten Sitzgelegenheiten bekannt sind, ob Abhilfe geschaffen werden soll und wer sich dafür verantwortlich zeichnet Die Anfrage wurde am 07.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    Nach Hinweisen aus Morgenleite zu niedrigen Sitzhöhen in Fahrgastunterständen (stellenweise nur 41 cm) ergeben sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich höflich bitte:

    1.Ist bekannt, dass einige Bänke eine zu niedrige Höhe haben?

    In sehr seltenen Fällen werden uns von Fahrgästen zu niedrige Sitzgelegenheiten inFahrgastunterständen (FGU) gemeldet. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn eineHaltestelle barrierefrei ausgebaut wurde, der Fahrgastunterstand jedoch nicht entsprechendangepasst wurde. Diese Meldungen werden jeweils an den Dienstleister weitergegeben. Dort wirdgeprüft, ob die Sitzbank im Fahrgastunterstand angepasst werden kann. Bis auf sehr wenigeAusnahmen ist dies bisher auch entsprechend umgesetzt worden.

    2.Liegen der Behindertenbeauftragten Beschwerden aus der Bevölkerung vor und wenn ja,wurden diese zur Prüfung weitergeleitet und bearbeitet?

    Im Jahr 2024 wurde uns über die Inklusionsbeauftragte eine entsprechende Anfrage übermittelt. Damals ging es um die Straßenbahnhaltestellen „Südring“ sowie „Dr.-Salvador-Allende-Str.“ entlangder Trasse Stollberger Straße mit insgesamt vier FGU. Diese Hinweise wurden an den Dienstleisterweitergegeben und innerhalb von wenigen Wochen korrigiert. Neuere entsprechende Meldungensind uns nicht bekannt beziehungsweise wurden, wie unter Punkt 1 beschrieben, nachgebessert. Aus dem Stadtteil Morgenleite wurde bisher nichts gemeldet.

    3.Wer ist für die Errichtung zuständig?

    Für die Errichtung und Wartung von FGU sowie der zugehörigen Sitzbänke ist in Abstimmung mitder Stadt Chemnitz und der Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG) der Dienstleister Ströer zuständig.

    4.Wer prüft die Einhaltung der Vorgaben nach DIN 18040-3?

    In der HBVA (Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen) sowie in der DIN 18040-3 (BarrierefreiesBauen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) wird eine Sitzhöhe von 46 – 48 cm angegeben.Diese Regelungen sind auch in den vertraglichen Vereinbarungen enthalten.
    Eine regelmäßige Nachmessung jedes einzelnen FGU ist jedoch nicht leistbar. Bei konkretenHinweisen oder Beschwerden erfolgt wie unter 1) beschrieben eine anlassbezogene Prüfung undwenn möglich Nachbesserung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die exakte Einhaltung derSitzhöhe an Haltestellen mit starker Längsneigung beziehungsweise in Gefällesituationen baulicherschwert sein kann. Hier kann es zu möglichen Abweichungen kommen.

    5.Wie viele Haltestellen in Chemnitz sind mit speziellen „Seniorenbänken“ mit Höhen von 50 cm bis 56 cm ausgestattet?

    Zu speziellen „Seniorenbänken“ wurden uns bisher keine Bedarfe gemeldet. Innerhalb eineseinzelnen Fahrgastunterstandes wäre es zudem kaum umsetzbar, verschiedene Sitzhöhenanzubieten. Ein FGU verfügt in der Regel über eine Sitzbank mit drei Sitzflächen, die entsprechendder DIN-Vorgaben mit einer Standardhöhe ausgestattet wird.

    EINORDNUNG

    Die Antwort der Verwaltung bestätigt, dass die nach DIN 18040-3 vorgesehene Sitzhöhe von 46 bis 48 Zentimetern grundsätzlich Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen ist, räumt aber auch ein, dass eine regelmäßige Kontrolle der einzelnen Fahrgastunterstände nicht stattfindet. Die Verwaltung verweist darauf, dass entsprechende Meldungen in der Vergangenheit in aller Regel an den zuständigen Dienstleister Ströer weitergegeben worden sind. Für den Stadtteil Morgenleite habe es bislang allerdings keine entsprechende Meldung gegeben. Damit bleibt die Frage bestehen, wie viele tatsächlich zu niedrige Sitzgelegenheiten es in Chemnitz gibt.

    Wer regelmäßig auf Bus und Bahn angewiesen ist, muss sich darauf verlassen können, dass die Sitzgelegenheiten im Fahrgastunterstand auch tatsächlich alltagstauglich sind. Eine Sitzhöhe von 41 Zentimetern kann für ältere Menschen oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen eine erhebliche Einschränkung darstellen.

    Bei der Planung und Umsetzung des barrierefreien Ausbaus von Haltestellen wäre auch die tatsächliche Nutzbarkeit für die Bürger im Blick zu behalten. Die Antwort der Verwaltung zeigt zudem, dass bestehende Fahrgastunterstände einer systematischen Überprüfung unterzogen werden sollten, anstatt ausschließlich auf Beschwerden zu reagieren.