Kategorie: Nico Köhler Anfragen

  • RA-052/2026 Europabüro im Tietz

    Unser Stadtrat Nico Köhler hat am 26. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war das neu eröffnete Europa-Büro im Tietz.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion handelt es sich hierbei um eine unnötige Ausgabe im Zuge der Kulturhauptstadt-Legacy, die weder einen Mehrwert für die Bürger bietet noch für die Stadt notwendig war.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage sollten die am Tag der Eröffnung unbeantwortet gebliebenen Sachverhalte wie Kosten, Öffnungszeiten und Sanitäreinrichtungen geklärt werden. Am 17.03. antwortete der Oberbürgermeister wie folgt:

    1. Es wurde gesagt, dass die ursprünglichen Pläne aus 2021 einen Standort im Garagencampus vorgesehen haben. Warum wurde das Büro letztendlich im Tietz eingerichtet?
      Es gab keine Planungen zur Einrichtung eines EUROPE DIRECT im Garagen-Campus. Im Rahmen verschiedener Förderüberlegungen wurde der Garagen-Campus perspektivisch als möglicher Ort für eine „Embassy of Europe“ benannt. Die programmatische Ausgestaltung dieses Vorhabens liegt jedoch nicht bei der Stadt Chemnitz. Die Einrichtung im Tietz erfolgte, da die Stadt Chemnitz der Projektträger ist und der Standort im Tietz alle nötigen Voraussetzungen zu den kosteneffizientesten Konditionen erfüllte.
    2. Sind die Öffnungszeiten dieser Anlaufstelle um „Europa zu erleben“ mittlerweile bekannt und wenn ja, wie lauten diese?
      Ja, das EUROPE DIRECT bietet feste Sprechzeiten dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr an. Darüber hinaus verfolgt das EUROPE DIRECT entsprechend seinem Förderkonzept einen mobilen Ansatz der aufsuchenden Beteiligung und ist regelmäßig bei Veranstaltungen und Formaten im Stadtgebiet präsent.
    3. Gibt es einen Mietvertrag für die Fläche und wenn ja: wie lange läuft dieser Vertrag?
      Ein neuer Mietvertrag wurde für die Fläche nicht abgeschlossen. Die Räumlichkeiten sind Bestandteil eines bestehenden Mietvertrages des Kulturbetriebs, der derzeit bis Ende 2027 läuft.
    4. Was hat der Ausbau und die Einrichtung dieses Büros gekostet?
      Für den Ausbau und die Einrichtung des Büros sind keine zusätzlichen Kosten entstanden, da die Räumlichkeiten, sowie die grundlegende Büroausstattung bereits vorhanden waren. Es wurden lediglich Technik (Soft- und Hardware) für zwei Büroarbeitsplätze für ca. 4.000 Euro beschafft.
    5. Welche Geldsummen wird die Stadt Chemnitz jährlich für den Betrieb dieses Büros aufwenden? Bitte aufschlüsseln nach Kosten für Arbeitsmaterialien, Miete, Nebenkosten, Arbeitsverträge
      Die Personalkosten des EUROPE DIRECT werden vollständig aus Fördermitteln des entsprechenden EU-Programms getragen. Zusätzliche Miet- oder Nebenkosten entstehen durch die Nutzung der Räumlichkeiten nicht, da diese bereits zuvor angemietet waren. Die Büroausstattung war bereits vorhanden. Übliche Büromaterialien werden aus vorhandenen Beständen genutzt. Informationsmaterialien stellt die Europäische Kommission kostenfrei zur Verfügung.
    6. Eine Sanitäreinrichtung sucht man in den teuer hergerichteten Räumen vergebens. Wo verrichten die Mitarbeiter des Büros ihre Notdurft?
      Sanitäranlagen für die Mitarbeitenden befinden sich auf dem Flur gegenüber dem Büro im Tietz. Die Mitarbeitenden und die Besucher haben Zugang zu diesen Einrichtungen.

    EINORDNUNG

    Es wird beteuert, dass die Stadt lediglich Kosten in Höhe von 4.000€ zu tragen hatte, um zwei Büroarbeitsplätze auszustatten. Arbeitsplätze, die an ganzen 4 Stunden pro Woche genutzt werden! Wenn auch alle anderen Kosten durch entsprechende EU-Fördermittel getragen werden, so ist das immernoch Steuergeld, welches in sinnloser Beschäftigungstherapie versickert. Denn der „mobile Ansatz der aufsuchenden Beteiligung“, von dem in der Aufgabenbeschreibung des Europa-Büros die Rede ist, bleibt schwammig und wenig konkret. Die EU war nach dem Krieg als Freihandelszone gleichberechtigter Nationalstaaten gedacht. Sie hat sich aber zu einem Werkzeug entwickelt, welches die Souveränität der einzelnen Mitgliedsländer in bedenklicher Weise aushöhlt. Dieser Verlust an nationaler Souveränität ist nun auch in Chemnitz sichtbar. Für nichts anderes steht dieses weitgehend unbesetzte Büro im Tietz.

  • zu RA-036/2026 „Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten“

    Unser Stadtrat Nico Köhler hat am 11. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war die Entwicklung von Schulverweisen und daraus resultierenden Schulwechseln in Chemnitz in den vergangenen fünf Jahren.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion handelt es sich hierbei um ein Thema von erheblicher Bedeutung für Schulfrieden, Unterrichtsqualität und die Sicherheit von Schülern und Lehrkräften.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage sollte eine sachliche Datengrundlage geschaffen werden. Konkret wurden folgende Aspekte abgefragt:

    1. Entwicklung von Schulverweisen und Schulwechseln
      Anzahl und Entwicklung in den letzten fünf Jahren, differenziert nach Klassenstufen und Schulformen.
    2. Betroffene Schulen
      Welche Schulen in Chemnitz vorwiegend Schulverweise ausgesprochen haben.
    3. Aufnehmende Schulen
      Welche Schulen wie viele Schüler infolge eines Schulverweises aufgenommen haben.
    4. Soziale und strukturelle Faktoren
      Ob messbare Hinweise auf eine überproportionale Betroffenheit bestimmter sozialer Hintergründe, Herkunftsmerkmale oder anderer Faktoren vorliegen.

    Ziel der Anfrage war es, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und eine fundierte Diskussion über schulische Ordnung, Prävention und Unterstützung zu ermöglichen.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte die Stadt Chemnitz mit, dass die Anfrage nicht durch die Stadtverwaltung beantwortet werden kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Anfrage auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 39 des Sächsischen Schulgesetzes beziehe und damit innere Schulangelegenheiten betreffe. RA_036_2026_Antwort_Anfrage_D1

    Die Zuständigkeit liege demnach nicht bei der Stadt Chemnitz, sondern beim Landesamt für Schule und Bildung.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtverwaltung die Zuständigkeit für diese Fragestellung verneint. Gleichzeitig wird festgestellt:

    • Schulverweise und Schulwechsel haben konkrete Auswirkungen auf den kommunalen Schulbetrieb.
    • Die Stadt ist als Schulträger unmittelbar von den Folgen solcher Maßnahmen betroffen.
    • Eine transparente Darstellung der Entwicklung wäre geeignet gewesen, Problemlagen offen zu benennen und sachlich zu bewerten.

    Aus Sicht der Fraktion besteht weiterhin ein berechtigtes öffentliches Interesse an belastbaren Zahlen und strukturellen Erkenntnissen zu diesem Themenkomplex.

  • zu RA-026/2026 „Gendern in der Stadtverwaltung Chemnitz“

    Unser Stadtrat Nico Köhler richtete am 2. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz. Anlass war die regelmäßige Verwendung sogenannter gendersensibler Sprache in Veröffentlichungen der Stadtverwaltung, insbesondere in Pressemitteilungen.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion besteht ein berechtigtes Interesse daran, Transparenz über Umfang, Grundlagen und Verbindlichkeit dieser Sprachregelungen herzustellen.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Anfrage verfolgte das Ziel, Klarheit über die verwaltungsinterne Praxis zu schaffen. Konkret wurde gefragt:

    1. Anwendungsbereiche der Gendersprache
      In welchen Veröffentlichungen der Stadt Chemnitz (z. B. Pressemitteilungen, Beschlussvorlagen, Anträge, Amtsblatt) eine gendersensible Sprache zulässig ist.
    2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
      Auf welcher rechtlichen oder dienstlichen Grundlage die Verwendung der Gendersprache innerhalb der Stadtverwaltung geregelt ist.

    Die AfD-Stadtratsfraktion sieht hierin eine Frage der Verwaltungskultur, Verständlichkeit und Neutralität staatlicher Kommunikation.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 beantwortete der Oberbürgermeister die Anfrage inhaltlich.

    Dabei wurde Folgendes ausgeführt:

    • In Publikationen, Pressemitteilungen und Social-Media-Beiträgen der Stadt Chemnitz wird auf eine gendersensible Sprache geachtet, überwiegend in der Kurzform mit Doppelpunkt (z. B. Bürger:in).
    • Im Amtsblatt sowie in Beschlussvorlagen wird die sogenannte Paarform verwendet (z. B. „Chemnitzerinnen und Chemnitzer“).
    • Die Verwendung gendersensibler Sprache ist verwaltungsintern in der Dienstanweisung DA 1001 geregelt.
    • Ziel ist eine möglichst geschlechterneutrale Sprache; wenn dies nicht möglich ist, kann der Doppelpunkt genutzt werden.
    • Zwingend vorgeschrieben ist eine geschlechtergerechte Sprache dort, wo eine gesetzliche Grundlage besteht, insbesondere bei Stellenausschreibungen nach dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz stellt fest:

    • Die Stadtverwaltung verfolgt eine aktive Sprachregelung, die über gesetzlich zwingende Vorgaben hinausgeht.
    • Die Nutzung gendersensibler Sprache ist verwaltungsintern normiert, jedoch nicht ausschließlich rechtlich vorgeschrieben.
    • Damit handelt es sich um eine bewusste Entscheidung der Verwaltung, die Auswirkungen auf die öffentliche Kommunikation gegenüber allen Bürgern hat.

    Aus Sicht der Fraktion bleibt festzuhalten, dass staatliche Kommunikation klar, verständlich und politisch neutral sein sollte und sprachliche Vorgaben regelmäßig überprüft werden müssen.

  • RA-036/2026 Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

    zum Thema Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    Fragen:

    1. Wie hat sich die Anzahl von Schulverweisen und damit einhergehenden Schulwechseln in den vergangenen 5 Jahren in Chemnitz entwickelt? (Bitte Aufgliederung auch in Altersklassen [Klassenstufen] und Schulformen.)

    2. Welche Schulen waren hier vorwiegend betroffen? (Vergabe Schulverweis)

    3. Welche Schulen haben wie viele Schüler aufgrund eines Verweises aufgenommen?

    4. Gibt es offensichtliche (messbare) soziale Hinweise ob die Herkunft, der soziale Status oder andere Marker hier überproportional vertreten sind?

    Nico Köhler

    Antwort auf Ihre Anfrage RA-036/2026 – Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten
    Sehr geehrter Herr Köhler,
    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
    Die Ratsanfrage bezieht sich auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes und betrifft somit ausschließlich innere Schulangelegenheiten.
    Die Beantwortung kann demnach nur durch das Landesamt für Schule und Bildung erfolgen.

  • RA/035-2026 Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen

    Unser Stadtrat Nico Köhler hatte am 11. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war, wie die Stadt Chemnitz die Ausgabe der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen umsetzt und wie hierzu der aktuelle Sachstand ist.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wird die Vorgabe zur Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen vom 06.12.24 nur schleppend umgesetzt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, wie viele Asylbewerber eine solche Karte haben, wie viele nicht und wann man die o.g. Vorgabe vollumfänglich umgesetzt hat.

    FRAGE:

    in einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an die Landesdirektion Sachsen und die Landratsämter und Kreisfreien Städte vom 6. Dezember 2024 heißt es bzgl. der Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen (unter Punkt 8.):

    „Jeder volljährige Leistungsberechtigte, auch in Bedarfsgemeinschaften, erhält eine eigene Bezahlkarte. Sofern Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50%) und regelmäßig (nach drei Monaten) aus Erwerbseinkommen bestreiten, sollen die aufstockenden AsylbLG-Leistungen (weiterhin) auf ihr Giro-/Gehaltskonto überwiesen werden.“

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Dezember 2024 genannten Regelungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?

    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsseln nach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§ 60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtige zzgl. Familienangehörige sowie nach Volljährigkeit der Personen)?

    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?

    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?

    ANTWORT VOM 10.03.26

    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 6. Dezember 2024 genannten Reglungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?
      Das Sächsische Staatsministerium des Innern evaluiert aktuell die Regelungen. Bis dahin bleiben diese bestehen.
    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsselnnach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtigen zzgl. Familienangehörigen sowie nach Volljährigkeit der Personen)?
      Zum Stichtag 31.12.2025 ergibt sich folgende Übersicht:
      Leistungsberechtigte AsylbLG insgesamt:
      1.510
      davon:
      a) im laufenden Asylverfahren
      1.084
      davon 381 minderjährig
      b) geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig
      426
      davon 81 minderjährig
    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungs-berechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?
      Zum Stichtag 25.02.2026 sind 130 Bezahlkarten ausgegeben worden.
    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?
      Das AsylbLG wurde durch Art. 15 des „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ vom 08. Mai 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 152) geändert und die Bezahlkarte gleichrangig neben den bereits bestehenden Regelungen zu Geld-, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen als mögliches Mittel der Leistungsgewährung eingeführt. Ein Vorrang der Leistungsform „Bezahlkarte“ gegenüberden anderen aufgeführten Leistungsformen, wie z. B. der Geldleistung, wurde nicht aufgenommen.
      Diese mangelnde Festlegung einer vorrangigen Leistungsform im AsylbLG erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde, mithin eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Festlegung der Form der Erbringung von Asylbewerberleistungen (Ziff. 4 Schreiben SMI).

      Die Stadtverwaltung Chemnitz setzt die Regelungen bis auf Weiteres wie folgt um:
      a) Einführung der Bezahlkarte für alle:
      – Neuzuweisungen der Landesdirektion Sachsen mit vorhandener Bezahlkarte
      – Leistungsempfänger, welche monatlich eine Kassenkarte erhalten (sog. Barzahler)
      b) Keine Bezahlkarte erhalten bis auf Weiteres Leistungsberechtigte, die u. a.:
      – den monatlichen Leistungsanspruch per Überweisung auf ein Girokonto erhalten
      – nur ergänzende Leistungen erhalten, weil sie ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50 %) und regelmäßig (länger als drei Monate) aus eigenem Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beziehen („Aufstocker“), BAFöG erhalten
      – aufgrund von Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit) die Bezahlkarte nicht nutzen können
      – über kein notwendiges Legitimationsdokument für die Ausstellung einer Bezahlkarte verfügen
      – sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) aufhalten
      – über einen gerichtlich bestellten Betreuer verfügen, der die Vermögenssorge innehat
      – Personen in Pflegeheimen
      – Personen, für die nach Legitimationsprüfung keine Bezahlkarte ausgestellt werden darf
      – die Kartennutzungsvereinbarung nicht unterschreiben
      – minderjährige Leistungsberechtigte
  • RA-034/2026 Fernwärmetrasse Küchwaldpark

    Unser Stadtrat Nico Köhler hatte am 10. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war der geplante Abriss der Fernwärmetrasse im Küchwaldpark, von dem am 06.02.2026 in der Freien Presse die Rede war.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wirft der Rückbau Fragen auf, wo doch der kommunale Wärmeplan einen massiven Ausbau der Fernwärme vorsieht.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, ob der Abriss im Zusammenhang mit dem kommunalen Wärmeplan erfolgt.

    FRAGE:

    Aus Ihrer Pressemeldung 80 vom … 06.02.2026 geht hervor, dass eine bereits stillgelegte Fernwärmetrasse von 1,7 Kilometern Länge im Küchwaldpark zurückgebaut werden soll. Im Anbetracht der Verunsicherungen, die bei den Bürgern bezüglich der Kommunalen Wärmeplanung entstanden sind, ergeben sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich höflich bitte:

    1. Seit wann ist die vom Rückbau betroffene Fernwärmetrasse nicht mehr in Betrieb?
    2. Ist der Rückbau Teil der kommunalen Wärmeplanung, welche den Bürgern am 29.01.2026 vorgestellt wurde?
    3. Wie passt der Rückbau der Trasse mit dem in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehenen Ausbau des Fernwärmenetzes zusammen?

    ANTWORT VOM 10.03.2026:

    Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:


    1.Seit wann ist die vom Rückbau betroffene Fernwärmetrasse nicht mehr in Betrieb?
    Das Datum ist der SVC nicht bekannt (Information liegt eins energie vor).
    2.Ist der Rückbau Teil der kommunalen Wärmeplanung, welche den Bürgern am 29.01.2026 vorgestellt wurde?
    Der Rückbau der Trasse steht in keinem Zusammenhang mit der Kommunalen Wärmeplanung, sondern wurde bereits vor längerer Zeit geplant.
    3.Wie passt der Rückbau der Trasse mit dem in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehenen Ausbau des Fernwärmenetzes zusammen?
    Für den Ausbau des Fernwärmenetzes wurden von eins/inetz entsprechende Pläneerarbeitet, um für Fernwärme geeignete Gebiete zu erschließen. Diese wurden im Rahmen der KWP geprüft und berücksichtigt.

    EINORDNUNG:

    Es kann nicht gesagt werden, wie lang diese Trasse schon nicht mehr in Betrieb ist, folglich auch nicht, ob der Rückbau dem Zustand geschuldet ist – gut möglich. Es ist aber bemerkenswert, dass 1,7Kilometer Fernwärmetrasse zurückgebaut werden, wo man sie doch ausbauen will! Glücklicherweise wurden auf Bundesebene die Vorgaben des GEG (Gebäudeenergiegesetz, umgangssprachlich „Heizungsgesetz“) so gelockert, dass der kommunale Wärmeplan ein Fall für den Schredder ist. Damit ist auch der ideologisch begründete Rückbau des Gasnetzes, sowie der Ausbau des Fernwärmenetzes vom Tisch.

  • zu RA-027/2026 „Straftäter werden wegen zu langer Ermittlungen entlassen“

    Unser Stadtrat Nico Köhler stellte am 3. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz. Anlass waren Presseberichte über stark anwachsende Zahlen offener Strafverfahren in Sachsen sowie die daraus resultierenden Risiken für den Rechtsstaat und die öffentliche Sicherheit.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion berührt dieses Thema zentrale Fragen von innerer Sicherheit, Rechtsdurchsetzung und staatlicher Handlungsfähigkeit.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Anfrage hatte das Ziel, Klarheit über die Situation in Chemnitz zu erhalten. Konkret wurde gefragt:

    1. Dauer von Strafverfahren
      Durchschnittliche Verfahrensdauer am Amtsgericht Chemnitz im Jahr 2025.
    2. Entwicklung offener Verfahren
      Entwicklung der Zahl offener Strafverfahren seit 2021.
    3. Aufhebung von Haftbefehlen
      Ob es in Chemnitz Fälle gab, in denen Haftbefehle wegen überlanger Ermittlungsverfahren aufgehoben werden mussten.
    4. Nicht vollstreckte Abschiebungen
      Anzahl vollziehbar ausreisepflichtiger Personen ohne Abschiebung sowie mögliche Folgen langer Verzögerungen.
    5. Einflussmöglichkeiten der Stadt
      Ob und wie die Stadt Chemnitz auf eine Beschleunigung von Ermittlungsverfahren hinwirkt.

    Die AfD-Stadtratsfraktion sieht hierin ein berechtigtes Informationsinteresse, da Verzögerungen im Straf- und Ausländerrecht das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung unmittelbar beeinträchtigen.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 teilte die Stadt Chemnitz mit, dass die Anfrage nicht beantwortet wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fragen nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechen. RA_027_2026_Antwort_Anfrage_D3

    Die Verwaltung führte aus:

    • Die Anfrage betreffe eine Vielzahl von Sachverhalten, die nicht als einzelne kommunale Angelegenheiten einzustufen seien.
    • Strafverfahren, Ermittlungsdauer, Haftbefehle und Abschiebungen lägen überwiegend außerhalb der Zuständigkeit der Stadtverwaltung.
    • Zur Frage der Verfahrensbeschleunigung wurde ausdrücklich erklärt, dass die Stadt Chemnitz keine Einflussnahmemöglichkeiten habe.
    • Die Fraktion wurde aufgefordert, sich künftig auf Fragen zu beschränken, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt liegen.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz nimmt die formale Ablehnung zur Kenntnis, stellt jedoch fest:

    • Die angesprochenen Themen haben unmittelbare Auswirkungen auf Sicherheit und Ordnung in der Stadt Chemnitz.
    • Verzögerte Strafverfahren und nicht vollstreckte Abschiebungen wirken sich konkret auf das kommunale Umfeld aus, unabhängig von formalen Zuständigkeiten.
    • Eine inhaltliche Auseinandersetzung hätte zur Versachlichung einer öffentlich intensiv geführten Debatte beitragen können.

    Aus Sicht der Fraktion bleibt es notwendig, strukturelle Defizite im Zusammenspiel von Justiz, Verwaltung und Sicherheit offen anzusprechen.

  • RA-028/2026 „Versorgungssicherheit durch kritische Infrastruktur“

    Unser Stadtrat Nico Köhler hat am 3. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Hintergrund der Anfrage war die zunehmende öffentliche Sorge um die Sicherheit und Stabilität kritischer Infrastruktur, insbesondere nach bekannt gewordenen Anschlägen auf Versorgungsnetze in anderen deutschen Städten.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion handelt es sich dabei um eine zentrale kommunale Aufgabe, da Ausfälle bei Energie- und Wasserversorgung unmittelbare Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bürger haben.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Ratsanfrage sollte geklärt werden, wie gut die Stadt Chemnitz auf mögliche Ausfälle vorbereitet ist. Konkret wurden folgende Punkte angesprochen:

    1. Gefährdungseinschätzung und Notfallvorsorge
      Wie hoch wird die Gefährdung der Chemnitzer Infrastruktur eingeschätzt und auf welcher Grundlage erfolgt diese Bewertung? Zudem wurde gefragt, ob bei Ausfällen von Wasser, Strom, Fernwärme oder Gas entsprechende Notfallpläne greifen.
    2. Gasversorgungssicherheit
      Ob angesichts niedriger Gasspeicherstände eine durchgehende Versorgung mit Gas gewährleistet werden kann.
    3. Maßnahmen bei Versorgungsunterbrechungen
      Welche konkreten Gegenmaßnahmen vorgesehen sind, falls es zu einem Gasausfall kommt und Wohnungen nicht mehr beheizt werden können.
    4. Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung
      Ob ein Gasausfall auch die Versorgung mit Fernwärme gefährden würde.

    Die AfD-Stadtratsfraktion verfolgte damit das Ziel, Transparenz über Risiken und Vorsorgemaßnahmen zu schaffen und eine sachliche Information der Bevölkerung zu ermöglichen.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte die Stadt Chemnitz mit, dass die Anfrage nicht beantwortet wird. Zur Begründung wurde erneut auf die Regelungen des § 28 Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrates verwiesen.

    Nach Auffassung der Verwaltung überschreitet die Anfrage den zulässigen Rahmen, da sie sich nicht auf eine einzelne kommunale Angelegenheit beschränke, sondern die Zusammenstellung mehrerer Sachverhalte und Daten verlange. Aus diesem Grund sei das Ratsfragerecht hier nicht anwendbar.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz nimmt die formale Ablehnung zur Kenntnis, stellt jedoch fest:

    • Die Anfrage betrifft konkrete Versorgungsleistungen der Stadt Chemnitz.
    • Die angesprochenen Themen haben unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit und Lebensqualität der Bürger.
    • Gerade in Krisen- und Ausnahmesituationen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an klaren Informationen zur kommunalen Vorsorge.

    Aus Sicht der Fraktion wäre eine inhaltliche Beantwortung geeignet gewesen, Verunsicherung in der Bevölkerung zu reduzieren und Vertrauen in die kommunale Krisenvorsorge zu stärken.

  • RA-028/2026 Kritische Chemnitzer Infrastruktur im Visier

    Am 04.Februar stellte unser Stadtrat Nico Köhler folgende Ratsanfrage:

    Der Anschlag der linksextremistischen Terrorvereinigung „Vulkangruppe“ in Berlin hat gezeigt, wie verletzlich die kritische Infrastruktur, wie Stromtrassen, Telekommunikationsleitungen und Gasleitungen sind.
    Dazu möchte ich Folgendes wissen:

    1. Wie hoch und auf welcher Grundlage wird die Gefährdung für die Chemnitzer Infrastruktur eingeschätzt und greifen im Falle eines wie auch immer gearteten Ausfalls Von Wasser, Strom, Fernwärme oder Gas entsprechende Notfallpläne?
    2. Kann eine ununterbrochene Versorgung mit Gas sichergestellt werden, im Anbetracht der bedrohlich niedrigen Gasspeicherstände?
    3. Wenn nicht, welche Gegenmaßnahmen sind von der Stadt vorgesehen, wenn die Leitungen kein Gas mehr liefern und die Menschen in unserer Stadt ihre Wohnungen nicht mehr heizen können?
    4. Falls es zu einem Gasausfall kommt, ist dann die Versorgung mit Fernwärme auch in Gefahr?

    Dazu antwortete der Stadtrat am 19.02. Folgendes:

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelneAngelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Aus diesen Gründen kann die o. a. Ratsanfrage leider nicht beantwortet werden.
    Freundliche Grüße

    Knut Kunze

  • RA-027/2026 Straftäter werden wegen zu langer Ermittlungen entlassen

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
    aus der Freien Presse des 3.2.2026 ging hervor, dass die Zahl der offenen Verfahren gegen Straftäter in Sachsen immer größer wird. So hat sich die Zahl seit 2021 um 17.500 Verfahren auf 47.500 im Jahr 2025 erhöht.

    Dazu möchte ich Folgendes wissen:

    1. Wie lange dauerte im Durchschnitt in 2025 ein Strafverfahren an unserem Amtsgericht in Chemnitz?
    2. Wie hat sich die Zahl der offenen Verfahren seit 2021 bei uns entwickelt?
    3. Ist es in Chemnitz auch vorgekommen, dass Haftbefehle wegen zu langer Ermittlungsverfahren aufgehoben werden mussten und wenn ja, wie oft?
    4. Wie hoch ist die Zahl der nicht vollstreckten aber zu vollstreckenden Abschiebungen und besteht die Gefahr, dass eine zu lang aufgeschobene Abschiebung eine langfristige Duldung auszuweisender Asylbewerber nach sich sieht?
    5. Wirkt die Stadt Chemnitz darauf hin, Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und wenn ja wie?

    Hierzu antwortete der Oberbürgermeister Folgendes:

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i.V.m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelneAngelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Zu 5. möchte ich noch ausführen, dass die Stadt hierbei keine Einflussnahmemöglichkeit hat.
    Aus diesen Gründen kann die o. a. Ratsanfrage leider nicht beantwortet werden.
    Bitte beschränken Sie sich in Zukunft auf Fragen, welche in Zuständigkeit der Stadtverwaltung liegen.