Kategorie: Ratsanfrage

  • RA-268/2021: Testpflicht für geimpfte Personen

    RA-268/2021: Testpflicht für geimpfte Personen

    Sehr geehrter Herr Müller,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Warum gestattet die Stadt Chemnitz, dass geimpfte Personen ungetestet öffentlich zugängliche Räume wie Gaststätten, Kinos, Theater, Hallenbäder etc. betreten dürfen?

      Die Zugangsregelungen zu den genannten Einrichtungen legen die Bundesländer regelmäßig fest. In Sachsen regelt dies die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung des Freistaates in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Ist es seitens der Stadt Chemnitz vorgesehen, die bisherige Testpflicht auch auf bereits geimpfte Personen auszuweiten?

      Nein, siehe Frage 1.

      Freundliche Grüße

      Ralph Burghart
      Bürgermeister
  • RA-245/2021: Entwicklung Flurstücke Reichenhainer Mühlberg

    RA-245/2021: Entwicklung Flurstücke Reichenhainer Mühlberg

    Sehr geehrter Herr Müller,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Welche Anstrengungen unternimmt die Stadt Chemnitz, die Grundstücke einer sinnvollen Nutzung zuzuführen?

      Für die Bauparzellen Flurstück 421/80 und 421/300 werden Grundstücksverhandlungen im Liegenschaftsamt geführt. Eine Vermarktungsveröffentlichung ist für die Bauparzelle 421/155 und 421/154 vorgesehen.
    2. Wie hoch sind die jährlichen Unterhaltskosten für diese Grundstücke?

      Die jährlichen Unterhaltungskosten betragen ca. 6.000,00 €.
    3. Wenn eine bauliche Nutzung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist: Wäre es möglich, eines oder mehrere Grundstücke einer ökologisch hochwertigen Nutzung, z.B. als Ausgleichsfläche zuzuführen?

      Die Beantwortung der Frage 3 entfällt aufgrund der Beantwortung der Frage 1.

      Mit freundlichen Grüßen

      Michael Stötzer
      Bürgermeister
  • RA-250/2021: Springbrunnen am Busbahnhof

    RA-250/2021: Springbrunnen am Busbahnhof

    Sehr geehrter Herr Boden,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    Herr Stadtrat Boden (AfD-Stadtratsfraktion) stellt die Frage, wie es nächstes Jahr mit den Springbrunnen am Busbahnhof weitergehen könnte.

    Nach Prüfung alternativer Standorte ist es geplant, den sogenannten Klapperbrunnen im nächsten Jahr am originalen Standort wieder her zu stellen. Die Sanierungsplanung soll noch im Jahr 2021 beauftragt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-263/2021: Schüler mit Migrationshintergrund + RA-285 (Nachfrage)

    RA-263/2021: Schüler mit Migrationshintergrund + RA-285 (Nachfrage)

    Sehr geehrter Herr Sänger,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    Wie hoch ist der durchschnittliche prozentuale Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund in den Stadtteilen von Chemnitz nach

    a) Grundschulen
    b) weiterführenden Schulen

    Soweit der Migrationshintergrund in Chemnitz nicht erfasst wird, soll zunächst der Anteil von Schülern ausgewiesen werden, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.


    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.

    Aus diesen Gründen wird die o.g. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart
    Bürgermeister


    Nachfrage RA-285/2021

    Sehr geehrter Herr Sänger,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    Die Beantwortung meiner Ratsanfrage RA 263/2021 wurde von Herrn BM Burghardt abgelehnt. Die inhaltsgleiche Ratsanfrage von Frau Stadträtin Diana Rabe RA-277/2020 wurde hingegen am 03.08.2020 beantwortet.

    Hierzu bitte ich Sie um Beantwortung folgender Frage:

    Welche Überlegungen führten hinsichtlich meiner Ratsanfrage zur Einschätzung der Unzulässigkeit?

    Die Beantwortung von Ratsanfragen erfolgt i. d. R. eigenverantwortlich durch die zuständigen Bürgermeister. Dabei sind die geltende Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung des VG Chemnitz zum Fragerecht zu beachten.

    Um eine Gleichbehandlung aller Stadtratsmitglieder zu erreichen, wurde das Verfahren zur Beantwortung von Ratsanfragen im März 2021 noch einmal verwaltungsintern thematisiert und eine einheitliche Vorgehensweise abgestimmt. Nach heutigem Stand hätte die RA-277/2020 ebenfalls nicht beantwortet werden dürfen, da es sich bei dieser, wie bei Ihrer Frage RA-263/2021, nicht um eine einzelne Angelegenheit handelt, welche dem Fragerecht unterliegt.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel
    Bürgermeister

  • RA-252/2021: Aktuelle Inanspruchnahme Bürgerbudgets der Bürgerplattformen

    RA-252/2021: Aktuelle Inanspruchnahme Bürgerbudgets der Bürgerplattformen

    Erfahrungsgemäß werden zum Ende eines jeden Jahres noch verstärkt Mittel abgerufen.

    Freundliche Grüße

    Sven Schulze

  • RA-240/2021: Solaranlage an der Hermann-Pöge-Straße

    RA-240/2021: Solaranlage an der Hermann-Pöge-Straße

    Sehr geehrter Herr Boden,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Wieso wurde die bauliche Unternutzung des Standortes baurechtlich zugelassen?

      Das Flurstück 635/18 der Gemarkung Altchemnitz liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 95/12 „Hermann Pöge-Straße“ – in Kraft getreten am 23. Juni 2010 – und weist ein Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus.

      Die Beurteilung der Zulässigkeit der im September 2009 beantragten Photovoltaikanlage erfolgte auf Grundlage dieser bauplanungsrechtlichen Vorgabe. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind u. a. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Die beantragte Photovoltaikanlage zur Energieerzeugung stellt einen zulässigen Gewerbebetrieb i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar.

      Die Baugenehmigung wurde am 16.11.2009 vor Rechtskraft des Bebauungsplanes erteilt. Dies ist nach § 33 Baugesetzbuch möglich, wenn das Satzungsverfahren einen definierten Planstand hat und das Bauvorhaben im Wesentlichen den künftigen Festsetzungen entspricht. Das wurde für das Bauvorhaben festgestellt.

      Das Flurstück 635/18 ist als Altlaststandort „ehemaliger Chemiehandel, Werner-SeelenbinderStraße 8“ unter der Altlastenkennziffer 61270 367 im Sächsischen Altlastenkataster registriert. Entsprechend der vorliegenden Sanierungskonzepte werden derzeit Maßnahmen zur Grundwassersanierung durchgeführt, so dass eine Vermarktung dieser Fläche für andere Gewerbe stark beeinträchtigt ist. Das Plangebiet wird zudem von mehreren Leitungen gequert, u.a. Fernwärme- und ELT-Freileitungen, deren Lage und Schutzabstände zu berücksichtigen sind.

      Durch Altlastenuntersuchungen wurde festgestellt, dass im Zuge des Betriebes des Chemiehandels im großen Umfang Schadstoffe in den Untergrund gelangten. Im Boden und Grundwasser liegen sanierungsbedürftige Kontaminationen vor.

      Ein Sanierungserfordernis wurde von der damals zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium Chemnitz, per Anordnung vom 19.10.2001 festgestellt.

      In dem Plangebiet befinden sich mehrere Grundwassermessstellen, die zur Durchführung des Grundwassermonitorings des gesamten Areals des ehemaligen Chemiehandels und zur Überwachung der Sanierung des Grundwasserschadens weiterhin genutzt werden müssen.

      Die Altlast auf dem Grundstück wird in situ saniert, d.h. kein Abtransport, sondern Einsatz von Bakterien und Chemikalien. Für eine gewerbliche Bebauung wären zur Sicherstellung gesunder Arbeitsbedingungen derzeit keine Tiefgründungen und erhebliche bauliche und finanzielle Mehraufwendungen für gasdichte Sperrungen im Boden und Bodenplatten notwendig.

      Bis zur Bestätigung des Altlastensanierungsziels ist aufgrund der geringen Eingriffe in den Boden und der fehlenden Gesundheitsbeeinträchtigung die Photovoltaikanlage eine geeignete Zwischennutzung.
    1. Waren bei der Genehmigung des Solarfeldes Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt worden und wenn ja, wie erfolgte die Abwägung?

      Es wurden keine Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan bei der Genehmigung der Photovoltaikanlage erteilt.

      Freundliche Grüße

      Michael Stötzer
      Bürgermeister
  • RA-248/2021: Geschäftsordnung Stadtrat

    RA-248/2021: Geschäftsordnung Stadtrat

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Anfrage, warum die Geschäftsordnung des Stadtrates, welche am 21.07.2021 beschlossen wurde, noch nicht im Internet eingestellt sei, möchte ich Ihnen mitteilen, dass die beschlossene Geschäftsordnung der Internetredaktion am 17. August übersendet und noch am selben Tag auf der Internetseite www.chemnitz.de/stadtrat eingestellt wurde.

    Im zum Redaktionssystem zur Pflege der Internetseiten zugehörigen Medienmanagement-System wurde die alte Datei jedoch nicht gelöscht, so dass diese über Google noch zu finden war. Die Datei wurde nun aus dem System entfernt und sollte nicht mehr verfügbar sein.

    Freundliche Grüße

    Sven Schulze

  • RA-241/2021: Erarbeitungsstand Radverkehrskonzeption

    RA-241/2021: Erarbeitungsstand Radverkehrskonzeption

    Sehr geehrter Herr Boden,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Wann soll die Beratungsvorlage in den Gremien behandelt werden?
    2. Wann soll die fortgeschriebene Radverkehrskonzeption dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden?

      Die Fragen werden im Komplex beantwortet.

      Die Stadtverwaltung arbeitet seit dem Beschluss des Beschlussantrages BA-004/2019 an der Fortschreibung der Radverkehrskonzeption (RVK).

      Zunächst wurde mit bestehenden Personalressourcen die Evaluierung der RVK 2013 bearbeitet. Diese soll im Herbst 2021 abgeschlossen werden.

      Parallel zur Evaluierung wurde ein Arbeits- und Beteiligungsplan zur Fortschreibung der RVK erarbeitet und mit der AG Rad diskutiert bzw. abgestimmt. Dieses Konzept befindet sich aktuell in der finalen internen Abstimmung und soll anschließend zur Umsetzung gebracht werden.

      Entsprechend dem Arbeits- und Beteiligungsplan ist eine Beschlussfassung durch den Stadtrat im ersten Quartal 2023 zu erwarten. Der Zeitpunkt der geforderten und vorgelagerten Beratungsvorlage kann gegenwärtig noch nicht bestimmt werden.

      Ergänzend sei angeführt, dass die Stadtverwaltung, wie bereits in ihrer Stellungnahme zum BA004/2021 angeführt, zunächst auf die Erarbeitung des Mobilitätsplans 2040 fokussiert war und die verfügbaren Personalressourcen der federführenden Abteilung Verkehrsplanung nicht hinreichend groß waren und sind, um zwei derartig komplexe Planwerke zeitgleich zu erstellen.

      Freundliche Grüße

      Michael Stötzer
      Bürgermeister
  • RA-237/2021: 2G-Regelung

    RA-237/2021: 2G-Regelung

    Sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    Kann sich die Stadt bei möglichen 2-G-Regelungen für Sonderregelungen für Long-CovidPatienten und Personengruppen, bei denen keine Impfung möglich sind, einsetzen?

    Die Regelung über Impf-, Test- und Genesenennachweise und deren Zutrittsmöglichkeiten regelt die aktuelle Coronaschutzverordnung. Die Auslegung des Genesenenstatus ergibt sich weiterhin auch aus der Covid-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung des Bundes. Die zuständigen Bereiche der Stadt bringen sich regelmäßig im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den Novellierungen der Sächsischen Coronaschutzverordnung ein.

    Freundliche Grüße

    i. V. Ralph Burghart
    Bürgermeister

  • RA-217/2021: Umsetzung des Teilschulnetzplans für berufsbildende Schulen

    RA-217/2021: Umsetzung des Teilschulnetzplans für berufsbildende Schulen

    Sehr geehrter Herr Sänger, sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Wie haben sich die Lehrlingszahlen bzw. Anmeldungen BSZ nach der Umsetzung des neuen Teilschulnetzplans/Berufsschulen entwickelt?

      Entsprechend der „VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2021/2022“ ist der Stichtag für die amtliche Schulstatistik 2021/2022 der 15. Oktober 2021.
      Die Berichterstattung zum genannten Stichtag erfolgt bis zum 10. November 2021 im SaxSVS. Somit können erst nach diesem Zeitpunkt exakte Aussagen getroffen werden. Zudem gibt es in den ersten Wochen eines neuen Schuljahres erfahrungsgemäß noch viel Bewegung bei den Abschlüssen der Ausbildungsverhältnisse. Eine Bewertung der Anmeldung wäre somit zu einem späteren Termin sinnvoll. Sobald die Schülerzahlen vorliegen, werden Sie entsprechend informiert.
    2. Welche Kosten sind der Stadt Chemnitz bei der Umsetzung des neuen Teilschulnetzplans entstanden?

      Aufgrund des neuen Teilschulnetzplanes der berufsbildenden Schulen in Sachsen ergeben sich strukturelle Änderungen, welche sich auch in einem größeren Umfang kostenseitig auswirken, hauptsächlich am BSZ für Technik I -Industrieschule-.

      Die gemeinsame Beschulung im Berufsbereich Elektrotechnik und der Ausbildung zum Elektroniker, FR Energie- und Gebäudetechnik wurde für Auszubildende des Erzgebirgskreises und der Stadt Chemnitz mit Beginn des aktuellen Schuljahres 2021/2022 am BSZ für Technik I -Industrieschule- konzentriert.

      Vor diesem Hintergrund bzw. des damit verbundenen Schülerzuwachses in diesem Bereich wird die Einrichtung eines weiteren Elektroniklabores erforderlich. Die Stadt Chemnitz rechnet für bauliche Maßnahmen mit Kosten in Höhe von ca. 40.000 Euro. Für die Ausstattung werden 136.000 Euro kalkuliert. Eine exakte Angabe ist derzeit jedoch nicht möglich, da sich die Erweiterung in der Vorplanungsphase befindet.
    3. Gibt es in den nächsten drei bis sechs Jahren einen Mehrbedarf an neuen Ausbildungsschulen, zusätzlichen Wohnheimplätzen oder Sanierungsbedarf an derzeitigen Schulgebäuden (BZS) bzw. dazugehörigen Außenanlagen und Sporteinrichtungen in der Stadt Chemnitz?

      Es besteht im Zusammenhang mit der Teilschulnetzplanung, verbunden mit der Abgabe von Ausbildungsberufen an andere Standorte und nur vereinzelten Zuführungen von Schülern in bestehende Berufe, kein Bedarf an der Einrichtung weiterer kommunaler beruflicher Schulzentren inklusive Außenanlagen und Sporthallen.

      Die Auswirkung auf Wohnheimplätze kann durch die Stadt Chemnitz nicht bewertet werden. Man geht jedoch davon aus, dass sich einzelne Erweiterungen in Einzugsbereichen mit den Abgaben an Berufen bzw. den Verkleinerungen der Einzugsbereiche ausgleichen und somit kein größerer Bedarf entsteht.

      Es besteht neben der o. g. Maßnahme am Beruflichen Schulzentrum für Technik I -Industrieschule- Sanierungsbedarf im Rahmen der Werterhaltung bzw. von Modernisierungen.‘
    4. Gibt es Rückmeldungen aus der Wirtschaft zur Umsetzung des neuen Teilschulnetzplans?

      Der Stadt Chemnitz liegen selbst keine Reaktionen oder Rückmeldungen aus der Wirtschaft vor. Die Kammern verfügen über kein entsprechendes Datenmaterial. Lediglich im Rahmen von Gesprächen mit Unternehmen werden eher zufällig Bewertungen abgegeben.

      Deutlich werden wohl die Auswirkungen auf die Ausbildung zum Floristen. Der Abschluss von Ausbildungsverträgen wird durch die Abgabe des Berufes an den Standort Wurzen erschwert. Verträge werden nicht abgeschlossen oder Bewerbungen aufgrund dessen zurückgezogen.

      Neben den Änderungen im Zusammenhang mit der Teilschulnetzplanung, spürt z. B. der Handel die Auswirkungen des geänderten „Erlasses über die Genehmigung einer Ausnahme zum Einzugsbereich eines Fachklassenstandortes“. Der neue Erlass schränkt die Möglichkeit der Antragsstellung zur Beschulung außerhalb des Einzugsbereiches stärker ein als vorher. Mehrere Händler der Stadt, deren Auszubildende aus dem Umland kommen, haben einen Ausnahmeantrag für den Schulstandort Chemnitz gestellt. Diese wurde jedoch durch das Landesamt für Schule und Bildung abgelehnt und können nicht in Chemnitz beschult werden.

      Freundliche Grüße

      Ralph Burghart
      Bürgermeister