Kategorie: Ratsanfrage

  • RA-315/2020: Reinigung von Straßeneinläufen

    RA-315/2020: Reinigung von Straßeneinläufen

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Welches Amt bzw. welche Struktureinheit der Stadtverwaltung koordiniert und überwacht die turnusmäßige Reinigung/Entschlammung der Straßeneinläufe im öffentlichen Straßennetz der Stadt Chemnitz?

      Die Reinigung der baulichen Anlagen zur Fahrbahnentwässerung obliegt dem Tiefbauamt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Eine Leistungsvereinbarung regelt die Übertragung dieser Aufgabe an den ASR. Das dafür zur Verfügung stehende finanzielle Budget im Haushalt
      des Amtes 66 wurde seit 2011 nicht mehr erhöht und vordem im Rahmen des EKko um etwa ein Drittel verringert.
    2. In welchem zeitlichen Turnus werden die Straßeneinläufe im Nebenstraßennetz (Kategorie 3 und 4) gereinigt und auf ihre Funktion überprüft?

      Die Reinigung der Straßeneinläufe kann dementsprechend rechnerisch nur etwa aller eineinhalb bis zwei Jahre erfolgen. Um die Funktion der Anlagen trotzdem zu gewährleisten, ist der ASR im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bestrebt, die für die Verkehrssicherheit wichtigen Einläufe bzw. bekannte Schwerpunktbereiche häufiger zu betreuen. Entsprechend verlängert sich jedoch der Turnus an anderen Anlagen. Betrieblich werden mit Unterstützung des Amtes 66 erhebliche Anstrengungen unternommen, den städtischen Gesamtbestand der Straßeneinläufe digital zu erfassen, zu kategorisieren und so die Betreuung mit den vorhandenen Mitteln optimieren zu können.

      Im Jahr 2019 wurden auf der Albert-Schweitzer-Straße 25 Gullys gereinigt. Auf der Straße Am Karbel konnten nur 11 Gullys gereinigt werden. Grundsätzlich erschwerend bzw. aufwandserhöhend für die Gullyreinigung wirkt der erhebliche Parkdruck auf vielen Straßen.
    1. An welche Stellen bei der Stadtverwaltung Chemnitz können sich Bürger mit entsprechenden Hinweisen wenden, damit zeitnah für Abhilfe gesorgt wird?

      Hinweise auf nicht funktionierende Gullys nimmt der Kundenservice des ASR oder das Tiefbauamt, SG-Straßenunterhaltung, entgegen.

      Freundliche Grüße

      Michael Stötzer
      Bürgermeister
  • RA-287/2020: Staatsangehörigkeitsausweise

    RA-287/2020: Staatsangehörigkeitsausweise

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie viele Bürger in Chemnitz besitzen einen Staatsangehörigkeitsausweis?

      Vom 01.01.2008 bis 31.07.2020 wurden 247 Staatsangehörigkeitsausweise (StA-Ausweise) durch die Stadt Chemnitz ausgegeben. Davon wurden 230 StA-Ausweise unbefristet und 17 StAAusweise befristet ausgestellt. Die befristet ausgestellten StA-Ausweise sind nicht mehr gültig.

      Es kann nur die Anzahl der durch die Stadt Chemnitz ausgehändigten StA-Ausweise mitgeteilt werden, da nicht ermittelt werden kann, wie viele Personen, die von einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde oder vom Bundesverwaltungsamt einen StA-Ausweis erhalten haben
      später nach Chemnitz zugezogen sind. Ebenfalls ist nicht ermittelbar, wie groß der Personenkreis der Inhaber eines Staatsangehörigkeitsausweises ist, der aufgrund von Wegzug oder Ableben nicht mehr in Chemnitz gemeldet ist. Eine Auskunft für die Zeit vor 2008 ist aus technischen
      Gründen nicht möglich. Die entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweise sind aufgrund Fristablaufs auch nicht mehr gültig. Nach dem damals geltenden Recht wurden sie für 10 Jahre
      befristet ausgestellt.
    1. Was waren die Ablehnungsgründe (wenn möglich nach Ablehnungsgründen gegliedert)?

       zwei Ablehnungsbescheide: keine Nachweiserbringung für die Rechtsstellung eines Statusdeutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und damit für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40a Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

       zwei Ablehnungsbescheide: Voraussetzungen für Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StAG in der zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen geltenden Fassung liegen nicht vor

       ein Ablehnungsbescheid: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 25 StAG)

       44 Feststellungsanträge: kein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dargelegt (Antrag nicht angenommen, kein Ablehnungsbescheid ergangen)

      Freundliche Grüße

      Miko Runkel
      Bürgermeister
  • RA-290/2020: Information über verkehrseinschränkende Maßnahmen

    RA-290/2020: Information über verkehrseinschränkende Maßnahmen

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Wie wird durch die Stadt sichergestellt, dass die Informationen über verkehrseinschränkende Maßnahmen rechtzeitig, sachlich korrekt und vollständig an den Baustellenatlas des LASuV weitergeleitet werden?

    Antwort:

    Die wichtigsten Baustellen in der Stadt Chemnitz werden im Baustellenservice unter www.chemnitz.de/chemnitz/de/aktuell/baustellenservice und im Baustelleninformationssystem des Freistaates Sachsen unter www.baustellen.sachsen.de bekanntgegeben.

    Es handelt sich um Baumaßnahmen mit Vollsperrungen, halbseitige Sperrungen und Fahrbahneinschränkungen auf Bundesstraßen, Staatsstraßen und Straßen mit ähnlicher Verkehrsfunktion.

    Aufgrund der Vielzahl der Baumaßnahmen und der übersichtlichen Darstellung ist eine Auswahl erforderlich.

    In der Fachanwendung Verkehrsmanagementsystem für Baustellen (VMS) werden die Baumaßnahmen erfasst und bearbeitet. Es gibt eine automatisierte Schnittstelle vom VMS zum Baustelleninformationssystem des Freistaates Sachsen, Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV).

    Freundliche Grüße

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-284/2020: Baukosten Oberschule Vettersstraße

    RA-284/2020: Baukosten Oberschule Vettersstraße

    Sehr geehrter Herr Köhler,
    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen den Kostenangaben von Herrn Bürgermeister Stötzer in der Stadtratssitzung und den rechnerisch aus der Vorlage zu ermittelnden Kosten?

      Die geplante Bruttogeschossfläche der zukünftigen Oberschule Vettersstraße 34 beläuft sich auf ca. 12.600 m². Bei den Gesamtkosten von 33.521.742,00 € ergibt sich daraus der Kostenbetrag in Höhe von ca. 2.650,00 €/BGF, den Herr Bürgermeister Stötzer am 24.06.2020 benannt hatte. In der Anlage 3.4. Seite 1 zur Beschlussvorlage B-132/2020 wurde irrtümlich die Grundfläche des Gebäudes (3.490,54 m²) bei der Bruttogeschossfläche eingetragen.
    2. Wurde die Kostenberechnung des Planungsbüros auf Plausibilität geprüft?

      Ja, die Plausibiltät wurde im Rahmen der Projektbesprechungen geprüft. Grundlage für die Plausibilitätsprüfung war dabei die Bruttogeschossfläche von ca. 12.600 m².
    3. Wie wird mit dem Bauvorhaben weiter verfahren, wenn sich die Kostenberechnung als grob fehlerhaft erweisen sollte?

      Es kann aus vorgenannten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Kostenberechnung fehlerhaft ist. Die Kosten je BGF befinden sich im vergleichbaren Rahmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Michael Stötzer
      Bürgermeister
  • RA-263/2020. Kinderarztpraxen in Chemnitz

    RA-263/2020. Kinderarztpraxen in Chemnitz

    Sehr geehrter Herr Bader,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Welche Anstrengungen unternimmt die Stadt Chemnitz, eine ausreichende Versorgung mit Kinderärzten sicherzustellen?

    Aus Sicht des Gesundheitsamtes wird zu der Frage folgendermaßen Stellung genommen:

    Grundsätzlich liegt die Versorgung einer Kommune oder einer kreisfreien Stadt mit Ärzten im Verantwortungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Laut Beschluss des Stadtrates der Stadt Chemnitz zur Sicherung der allgemeinen medizinischen Versorgung (BA-053/2016) wurden durch die Chemnitzer Wirtschafts- und Entwicklungsgesellschaft mbH (CWE) eine umfassende Analyse der Ärzteversorgung erarbeitet und Möglichkeiten der Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten aufgezeigt.

    Das Dezernat 5 hat mit Beantwortung der Ratsanfrage RA-050/2018 in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Auflistung der Arztpraxen zusammengestellt.

    Für die Versorgung der Stadt unter anderem mit Kinderärzten hat die CWE gemäß des o. g. Beschlussantrages ein Konzept erarbeitet und entsprechende Grundlagen geschaffen (entsprechend RA-562/2018).

    Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die CWE.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart
    Bürgermeister

  • RA-280/2020: Wirken des Stadtordnungsdienstes auf privaten Grundstücken

    RA-280/2020: Wirken des Stadtordnungsdienstes auf privaten Grundstücken

    Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

    durch Bürgerhinweise wurde bekannt, dass unter anderem am 08.07.2020 auf dem Privat-Parkplatz des Edeka-Marktes an der Sachsenallee (Dresdner Straße 45, 09130 Chemnitz) durch den Stadtordnungsdienst Bußgeld-Bescheide verteilt wurden. Der Verstoß bezog sich auf das Fehlen der Parkscheibe.

    1. Welchen Auftrag hat der Stadtordnungsdienst, Verkehrsregeln auch auf privaten, öffentlich zugänglichen Grundstücken durchzusetzen?
    2. Gibt es Kooperations-Vereinbarungen zwischen Gewerbetreibenden und der Stadt Chemnitz, um auf privaten Grundstücken Kontrollpflichten und notwendige Sanktionen zu übernehmen?
    3. Wieviel Knöllchen wurden 2018 und 2019 auf privaten, aber öffentlich zugänglichen Parkplätzen verteilt?
    4. Wie hoch waren in diesen Fällen die Einnahmen in den beiden Jahren?

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:


    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO in Verbindung mit § 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn – wie hier – kein´konkret abgrenzbarer Lebenssachverhalt erfragt wird, der eine bestimmte Fallbezogenheit
    aufweist. Die allgemein und pauschal gehaltenen Formulierungen der Fragen legen den Schluss nahe, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung bringen zu wollen. Dieses Recht steht den einzelnen Stadträten gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO jedoch nicht zu.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel
    Bürgermeister

  • RA-224/2020: Status der Versammlungen von „Aufstehen gegen Rassismus“

    RA-224/2020: Status der Versammlungen von „Aufstehen gegen Rassismus“

    Sehr geehrte Frau Rabe,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO in Verbindung mit § 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz.

    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Die von Ihnen gestellten Fragen in Verbindung mit dem vorangestellten Einleitungssatz lassen jedoch den Bezug zu einem einzelnen konkret
    abgrenzbaren Lebenssachverhalt nicht erkennen. Vielmehr legen Ihre Fragen den Schluss nahe, einen konkreten Sachverhalt erst in Erfahrung bringen zu wollen.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel
    Bürgermeister

  • RA-271/2020: Standgebühren Weihnachtsmarkt

    RA-271/2020: Standgebühren Weihnachtsmarkt

    Sehr geehrter Herr Köhler, sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Gibt es Überlegungen, die Fälligkeit der Standgebühren auf den Beginn des Weihnachtsmarktes zu verschieben?

    Das hat die Stadtverwaltung bereits getan.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel
    Bürgermeister