Kategorie: Ratsanfrage

  • RA-051/2020: Umstufung Buchenwaldstraße/K.-A.-Georgi-Straße

    RA-051/2020: Umstufung Buchenwaldstraße/K.-A.-Georgi-Straße

    Sehr geehrter Herr Steuer,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Während der Bürgerversammlung vom 15. November 2019 (Chemnitz Mitte-West) wurde den Anwohnern zugesichert, dass die Buchenwaldstraße sowie die K.-A.-Georgi-Straße von einer 30 km/h-Zone in eine verkehrsberuhigte Zone umgestuft wird.

    1. Ist diese Maßnahme bereits umgesetzt?
    2. Wenn nein, warum wurde diese Maßnahme bisher nicht umgesetzt?
    3. Wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?


    In der Einwohnerversammlung Mitte-West vom 15.11.2019 gab es, entgegen Ihrer Formulierung, keinerlei Zusicherung einer Umsetzung bzw. Änderung. Seitens der Unteren Verkehrsbehörde ist in der Vergangenheit keine Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches (Verkehrszeichen 325.1) oder einer Spielstraße (Sperrscheibe (Verkehrszeichen 250) in Kombination mit dem Zusatzzeichen Spielen Kinder (Verkehrszeichen 1010-10)) ergangen.

    Insofern kann die Kritik aus der Einwohnerversammlung, dass im Nachgang zu einer Baumaßnahme diese abgeordnet worden sei, nicht nachvollzogen werden.

    Die Buchenwaldsiedlung ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone. Weitere Maßnahmen sind nicht geplant. Es sind verschiedene Voraussetzungen an die Anordnung eines Verkehrsberuhigten Bereiches nach § 45 Abs. 1-3 StVO geknüpft. Diese sind der VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2 zu entnehmen. Demzufolge müssen Straßen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass eine Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Gehwege dürfen nicht vorhanden sein.

    Die Buchenwaldstraße und die Karl-August-Georgi-Straße erfüllen diese verkehrsrechtlichen Voraussetzungen nicht und bleiben Bestandteile der vorhandenen Tempo 30-Zone. Eine Tempo 30-Zone dient vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrrad Fahrenden. Des Weiteren ist der Durchgangsverkehr in solchen Zonen von geringer Bedeutung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-054/2020: Umsetzung Beschluss zu Hundetoiletten

    RA-054/2020: Umsetzung Beschluss zu Hundetoiletten

    Sehr geehrter Herr Bader,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    „1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Stadtrates vom 28.10.2015 „Anschaffung, Aufstellung und Betrieb von Hundetoiletten“, BA-050/2015, umgehend, spätestens bis zum 30.08.2019, umzusetzen und dem Stadtrat die geforderte Übersicht vorzulegen.

    2. Für die Anschaffung, Aufstellung und den Betrieb der Hundetoiletten werden im Haushalt 2019 8.000,00 Euro bereitgestellt.“
    (Auszug aus dem Beschluss vom 28.10.2015)

    1. Sind diese Maßnahmen umgesetzt?
    2. Wenn nein, warum nicht?
    3. Wenn nein: Wann ist mit einer Umsetzung und Information des Stadtrats zu rechnen?


    Dem Stadtrat wird am 25.03.2020 eine Informationsvorlage zum Thema Hundewiesen und Beutelspender in der Stadt Chemnitz vorgelegt.

    4. Gibt es Überlegungen innerhalb der Verwaltung, statt Folienbeutel umweltfreundliche Papierbeutel gratis in den Spendern anzubieten?

    Ja, bei den neu beschafften Hundekotbeuteln handelt es sich um recyclingfähige Tüten aus 85 % nachwachsendem Rohstoff auf Zuckerrohrbasis.

    5. Wieviel Hunde sind derzeit in der Stadt Chemnitz gemeldet?

    Zum 31.01.2020 waren in Chemnitz 8.719 Hunde zur Hundesteuer gemeldet.

    6. Wieviel Steuern nimmt die Stadt Chemnitz durch die gemeldeten Hunde ein?

    Im Haushalt des Jahres 2020 werden in der Hundesteuer Erträge in Höhe von 830.000 Euro erwartet.

    7. Wieviel Verstöße gegen die Polizeiverordnung, Abschnitt 2, Paragraph 5 („Verunreinigung durch Tiere“) wurden 2018 und 2019 im Stadtgebiet festgestellt?

    2018: 4
    2019: 8

    8. In welcher Höhe konnten Bußgelder durch diese Verstöße eingetrieben werden?

    2018: 354,00 €
    2019: 439,00 €

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

    Zur angekündigten Informationsvorlage (siehe Punkt 3) geht es hier:

    https://session-bi.stadt-chemnitz.de/vo0050.php?__kvonr=6974178

  • RA-026/2020: Schulsozialarbeit an der G.-Weerth-Oberschule

    RA-026/2020: Schulsozialarbeit an der G.-Weerth-Oberschule

    Ihre Ratsanfrage RA-026/2020 – Schulsozialarbeit an der Georg-Weerth-Oberschule

    Sehr geehrter Herr Dr. Dringenberg, sehr geehrter Herr Köhler, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie haben sich die in Rede stehenden dokumentierten Fallzahlen von Anfang 2015 bis Ende 2019 in der Georg-Weerth-Schule entwickelt?

    In den Jahren 2015 bis 2017 war die Zahl an Einzelfallhilfen, die durch die Schulsozialarbeiter/-in geleistet wurden, relativ konstant. Monatlich betrugen diese durchschnittlich 6 bis 10 Einzelfallhilfen. Im Jahr 2018 stieg die Belastung auf bis zu 24 Einzelfallhilfen im Monat, der Durchschnittswert betrug 15,7. Im Jahr 2019 stieg dieser Wert nochmals erheblich an. Die Fallzahlen verliefen über das gesamte Jahr 2019 konstant hoch. Es wurde ein Durchschnittswert von einer monatlichen Fallbelastung von 27,7 erreicht. Die monatliche Fallzahl schwankt zwischen 15 und 42 Hilfen. Die Schülerzahl entwickelte sich von 236 im Schuljahr 2014/2015 auf 304 im Jahr 2018/2019. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Anzahl der Einzelfallhilfen seit zwei Jahren auf einem beständig hohen Niveau bewegt.

    2. Wie stellt sich die Problemlage im Vergleich (ggf. Ranking) zu anderen Oberschulen dar?

    Die monatliche Fallbelastung ist nur ein Kriterium für das Abbild der umfassenden Aufgaben und Arbeitsbelastung von Schulsozialarbeit. Unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie Schülerzahl, Anzahl der Schüler mit Förderbedarf und Anteil der Migranten ist die Georg-Weerth-Oberschule in der Prioritätenliste der Stadt Chemnitz auf Rang 4 eingeordnet. Insgesamt gibt es an 14 Oberschulen Schulsozialarbeit.

    3. Welche Schritte hat die Stadtverwaltung bislang eingeleitet, um dem Mehrbedarf Rechnung zu tragen?

    Lt. SächsSchulG § 6 Absatz 5 besteht für alle Oberschulen ein Anspruch auf 1,0 VzÄ. Diese Forderung wird an der Georg-Weerth-Oberschule umgesetzt. Der Mehrbedarf an Schulsozialarbeit wird durch den freien Träger und/oder die Schule im Jugendamt angezeigt und durch das Fachamt jugendhilfeplanerisch geprüft. Mit der Prüfung wurde der Bedarf bestätigt und im Maßnahmeplan zur Förderung 2020 entsprechend dargestellt (vgl. B-328/2019). Aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel konnten in keinem Leistungsbereich (§§ 11 – 16 SGB VIII) Stellenerweiterungen in 2020 beschlossen werden.

    4. Welche Maßnahmen (kurz und mittelfristig) sind aus Sicht der Stadt erforderlich, um eine Verbesserung zu erreichen?

    Die für das Jahr 2020 beantragten und jugendhilfeplanerisch befürworteten Stellenerweiterungen werden im Rahmen der dezentralen Mittelanmeldung für den Zweijahreshaushalt 2021/2022 vom Jugendamt berücksichtigt. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erst nach der Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2021/2022 im Stadtrat feststehen und diese von der ursprünglichen Mittelanmeldung abweichen können. Darüber hinaus könnte dem Mehrbedarf in der Schulsozialarbeit entsprochen werden, wenn im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ein wesentlich höheres Budget veranschlagt werden würde.

    Derzeit reichen die Erträge vom Land nicht aus, um alle Leistungsangebote der Schulsozialarbeit mit Landesmitteln auszustatten. Um die erforderliche Kontinuität im Unterstützungsangebot der Schulsozialarbeit zu gewährleisten, können Stellenerweiterungen für ein Förderjahr nur bewilligt werden, wenn bereits feststeht, dass in den nächsten Haushaltsjahren ebenfalls die notwendigen kommunalen Mittel und Landesmittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung 2021/2022 wird das Fachamt inhaltliche Neuausrichtungen prüfen.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart
    Bürgermeister

  • RA-619/2019 (Stadtordnungsdienst) endlich beantwortet!

    Ihre Ratsanfrage RA-038/2020 – Nachfrage zur Ratsanfrage RA-619/2019

    Sehr geehrter Herr Bader, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie viele Stellen sind derzeit noch nicht besetzt?

    Sieben Stellen sind derzeit unbesetzt.

    2. Wie viele Bewerbungen gab es auf diese Stellen?

    Die Stellen sind noch unbesetzt, weil sie in den zahlreichen Besetzungsverfahren nicht mit geeigneten Bewerbern besetzt werden konnten. Seit September 2018 gab es bei mehreren Ausschreibungsverfahren insgesamt 148 Bewerber/innen. Daraus gingen 10 geeignete Bewerber hervor, die den fachlichen und persönlichen Anforderungen entsprachen.

    3. Was geschieht mit den durch die Nichtbesetzung nicht verbrauchten finanziellen Mitteln?

    Bei der Haushaltsplanung im Personalkostenbudget wird stets von einem gewissen Umfang freier oder zeitweilig nicht besetzter Stellen ausgegangen, für welche keine Kosten geplant werden.

    4. Ist im Rahmen der jährlichen Zielsetzung gemäß Beschluss B-115/2016 eine Überarbeitung der Einsatzpläne mit dem Ziel der Verlagerung auf gefährdungsrelevantere Zeitfenster vorgesehen?

    Der Stadtordnungsdienst arbeitet entgegen des zitierten Beschlusses bereits seit August 2017 nach einem anderen Dienstplan. Danach wird in den Monaten April bis Oktober montags bis freitags bis 22:30 Uhr gearbeitet. Eine weitere Verlängerung ist nicht geplant und auch nicht erforderlich.

    5. Kann der fehlende Personalbestand durch die Einbeziehung privater Sicherheitsdienste ausgeglichen werden?

    Dies ist aus rechtlichen und fachlichen Gründen nicht möglich.

    Freundliche Grüße

    Miko Runkel
    Bürgermeister

  • RA-642/2019: Grundschule Klaffenbach

    Ihre Ratsanfrage RA-642/2019 – Grundschule Klaffenbach

    Sehr geehrter Herr Wegert, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Derzeit laufen in der Grundschule Klaffenbach Maßnahmen zur Ertüchtigung des Brandschutzes. Bei einem Ortstermin am 24.10.2019 hat der Ortschaftsrat dargelegt, dass aus seiner Sicht dringend zusätzliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um nach Abschluss der Brandschutzmaßnahmen einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten. Am 11.11.2019 wurde der AfD Fraktion vom Ortschaftsrat diesbezüglich eine Liste übergeben.

    Hierzu stelle ich folgende Fragen:

    1. Welche Erkenntnisse zum Sanierungsrückstau und daraus resultierenden erforderlichen Sanierungsleistungen/Kosten liegen der Verwaltung vor?


    Im Vorfeld der Baumaßnahme Ertüchtigung des Brandschutzes wurde mit Datum vom 05. Juli 2017 ein Sanierungskonzept für das Gesamtobjekt erstellt. Das Sanierungskonzept basiert auf dem damaligen Kenntnisstand aus vorhandenen Unterlagen und Sichtprüfungen bei laufendem Schulbetrieb. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Gesamtkosten für eine Sanierung mit ca. 4,27 Mill. EUR eingeschätzt. Seitdem wurden ca. 1,6 Mill. EUR in Brandschutzmaßnahmen und Teilsanierungen investiert. Hierzu gehören die Sanierung des Toilettenanbaus, der Anschluss an das Trennsystem und die Erneuerung von Teilen der Haustechnik. Seitdem hat sich jedoch die räumliche Nutzung des Gebäudes insgesamt verändert, da die Hortnutzung im Jahr 2018 aus dem Dachgeschoss herausgenommen wurde. Somit müsste das Sanierungskonzept insgesamt fortgeschrieben und auf Basis der aktuellen Nutzung und Erkenntnisse zum Bauzustand auch kostenseitig aktualisiert werden.

    2. Wurde bereits eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zum Erhalt oder perspektivischem Neubau durchgeführt?

    Die Kosten beider Varianten (Ersatzneubau und Sanierung) wurden im Rahmen des Sanierungskonzeptes vom 05.07.2017 jeweils ermittelt und gegenübergestellt.

    3. Ist es seitens der Verwaltung geplant, ergänzend zu den Maßnahmen aktuellen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Brandschutzes den Leistungsumfang zu erweitern?

    Derzeit wird geprüft, welche bautechnisch sinnvollen Maßnahmen im Rahmen der jetzigen Arbeiten zusätzlich ausgeführt werden können. Die vom Ortschaftsrat übergebenen Unterlagen fließen in die Überlegungen ein. Dieser erweiterte Leistungsumfang ist abhängig vom derzeit definierten Umsetzungszeitraum bis zum Schuljahresbeginn 2020/2021 und den finanziellen Mitteln, die der Maßnahme außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden können.

    4. Ist es möglich, sinnvolle Sanierungsleistungen im Rahmen von Jahreszeitverträgen noch im laufenden Jahr zu beauftragen?

    Nein, eine Beauftragung von Sanierungsleistungen über Jahreszeitverträge im laufenden Jahr ist nicht möglich. Die Vergabesummen sind dafür zu hoch bzw. der erforderliche zeitliche Vorlauf für die Planung und Vergabe ist nicht gegeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-676/2019: Umnutzung Grundschule Borna

    Ihre Ratsanfrage RA-676/2019 – Umnutzung Grundschule Borna

    Sehr geehrter Herr Dr. Dringenberg, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Die Waldorfschule Chemnitz hat Sie Anfang Dezember angeschrieben, und um Unterstützung bei der beabsichtigten Nachnutzung der Grundschule Borna gebeten. Hierzu stelle ich folgende Fragen:

    1. Ist es vorgesehen die kommunale Schulnutzung für die Grundschule Borna aufzugeben?

    2. Wenn 1. zu bejahen ist: Ab welchem Zeitpunkt ist die Grundschule Borna für eine Nachnutzung verfügbar?

    3. Ist es aus Sicht der Verwaltung möglich, im von der Waldorfschule angefragten Zeitrahmen eine Entscheidung zu treffen?


    Gegenwärtig wird das Gebäude als Auslagerungsobjekt für die zu sanierende Georg-Weerth-Oberschule genutzt. In der aktuellen Schulnetzplanung ist für das Gebäude bislang keine weitere Nutzung durch eine kommunale Schule vorgesehen. Somit wäre nach jetzigem Kenntnisstand die Übergabe dieses Gebäudes an eine Freie Schule denkbar. Hierfür ist in jedem Fall ein Stadtratsbeschluss erforderlich. Hierzu liegt der Verwaltung aktuell ein Beschlussantrag von Fraktionen des Stadtrates vor. Das weitere Vorgehen, wird entsprechend des Beschlusses ausgerichtet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-021/2020: Arbeitsmedizinischer Dienst

    Ihre Ratsanfrage RA-021/2020 – Arbeitsmedizinischer Dienst in Chemnitz

    Sehr geehrter Herr Köhler, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1) Wie haben sich die Ausgaben für die arbeitsmedizinische Betreuung der Stadtverwaltung in den letzten fünf Jahren entwickelt (aufgeschlüsselt nach abgrenzbaren Abrechnungsbereichen: Betreuungsverträge der BAD GmbH sowie weitere abgerechnete Leistungen)?

    2) Erfolgte nach der Neuvergabe der arbeitsmedizinischen Betreuungsleistungen an die BAD GmbH im Jahr 2015 eine erneute Ausschreibung und Wechsel des Dienstleisters? Wenn ja, was waren die Entscheidungsprämissen für die Zuschlagserteilung?

    3) Gibt es eine Evaluation von Wartezeiten auf Untersuchungstermine, entstehenden Arbeitsausfalls und Mitarbeiterzufriedenheit mit der Durchführung der Untersuchungen?

    4) Welche Maßnahmen wurden ergriffen bzw. sind geplant, um den Zeitaufwand für arbeitsmedizinische Untersuchungen insbesondere für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren zu reduzieren.

    5) Möglichkeit, die vorgeschriebenen Untersuchungen von einem unabhängigen Anbieter durchführen zu lassen und wenn ja, wie stellen sich hier die Kosten im Vergleich zum vertraglich gebundenen Anbieter dar?


    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    Freundliche Grüße

    Sven Schulze
    Bürgermeister

  • RA-644/2019 – Entwicklung Infrastruktur & Gefahrenabwehr bezüglich E-Mobilität

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Welche Anzahl an Lade-Säulen stehen im Stadtgebiet zur Verfügung?

    Aktuell stehen in Chemnitz an 64 Standorten öffentliche oder teilöffentliche Ladesäulen zur Verfügung. Überwiegend handelt es sich um Säulen mit je zwei Ladepunkten à 22 kW. Hinzu kommen einige Ladepunkte mit jeweils < 11 kW, 11 kW bzw. Schnellladesäulen mit ≥ 43 kW pro Ladepunkt. An einigen Standorten befinden sich mehrere Ladesäulen, z. B. bei der HEOS GmbH im Südwestquadrant. Allein die eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG betreibt an 40 Standorten im Stadtgebiet 90 Ladepunkte.

    Die Ladeinfrastruktur ist aus dem Themenstadtplan (hier Stand 11/2020) der Stadt Chemnitz ersichtlich. Dort kann auch die konkrete Ausstattung der Ladestation abgefragt werden, siehe Beispiel Zieschestraße 28. Der Plan wird von der Stadtverwaltung in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

    2. Wo ist 2020 und 2021 der Bau weiterer Lade-Stationen geplant?

    Der Ausbau von Ladeinfrastruktur gehört u. a. zu den Geschäftsfeldern der eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG. eins bereitet aktuell den Bau einer Schnellladestation an der Zwickauer Straße in Höhe der Möbelgalerie Tuffner mit 2 oder 3 Ladepunkten sowie von Normalladestationen in der Nähe des ehemaligen Flughafens (Anzahl noch in Verhandlung), am Bernsdorfer Bad und bei C³ (jeweils 6 Ladepunkte) vor. Insgesamt wird ein bedarfsgerechter Ausbau im Zusammenhang mit konkreten Vorhaben bzw. Partnern erfolgen, da die vorhandene Ausstattung mit Lade-Infrastruktur in Chemnitz bezogen auf die Anzahl an Elektrofahrzeugen als gut einzuschätzen ist.

    Dazu gibt es private Initiativen. So beabsichtigt VW 2020 30 Ladesäulen am Standort Chemnitz zu bauen. Die Stationen sind gemäß Pressemitteilung vom 30.12.2019 hauptsächlich für Mitarbeiter, Kunden und Gäste vorgesehen, ein Teil soll den Unternehmensangaben zufolge aber auch auf öffentlichen Parkflächen rund um die Standorte entstehen. Auch andere Investoren, auch aus Chemnitz, planen die Errichtung von Ladeinfrastruktur.

    3. Sind der Verwaltung externe Dienstleister bekannt, bei denen defekte und abgemeldete E-Autos fachgerecht entsorgt werden können?

    Die Stadtverwaltung selbst hat ihre Elektroautos geleast. Insofern liegen hier noch keine Kenntnisse vor.

    4. Ist es angedacht, entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten über die städtischen Tochterunternehmen zu entwickeln und anzubieten?

    Derzeit ist nicht angedacht entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten für defekte/abgemeldete EAutos über städtische Tochtergesesellschaften zu entwickeln, da hier wie unter 3. erläutert davon ausgegangen wird, dass die Entsorgung über am Markt tätige private Anbieter sichergestellt wird.

    5. Sind die Berufsfeuerwehr Chemnitz sowie die angehörigen Freiwilligen Feuerwehren vollumfänglich vorbereitet auf Schadensfälle mit E-Autos, vor allem im Brandfall?

    Zur Brandbekämpfung von Lithium-Ionen-Speichermedien sind die herkömmlichen und somit bekannten Vorgehensweisen bei Brandeinsätzen grundsätzlich geeignet.

    6. Welches taktische Konzept verfolgt die Stadtverwaltung Chemnitz zur Abwehr der von EAutos ausgehenden Gefahren in Bezug auf gleichartige und stadtweit einheitliche Vorgehen unter Berücksichtigung von welchen vollzogenen Ausbildungsmaßnahmen und erforderlicher spezieller Einsatzmittel für Berufs- und Freiwillige Feuerwehr der Stadt Chemnitz?

    Die Feuerwehr führt wirksame Löschmaßnahmen mit Wasser durch und versucht eine weitere Brand- und Rauchausbreitung in andere Brandabschnitte zu verhindern. Im weiteren Verlauf sollte die Wärmeentwicklung des Lithium-Ionen-Speichermediums, z. B. mittels Wärmebildkamera, überwacht und ggf. weitere Kühlmaßnahmen unternommen werden. Indikatoren aus denen mit ausreichender Sicherheit eine Rückzündung ausgeschlossen werden kann fehlen. Einzig die Messung des pH-Wertes der im Kontrollmedium gelösten Gase lässt einen Rückschluss auf die erfolgten Reaktionen in LithiumIonen-Speichermedien zu. Aus diesem Grund sollten Lithium-Ionen-Speichermedien an einen sicheren Ort verbracht werden.

    7. Welche Kosten sind für die notwendige technische Aufrüstung der Feuerwehr eingeplant?

    Derzeit ist keine zusätzliche Ausrüstung der Feuerwehr für Einsätze in Verbindung mit E-Mobilität vorgesehen.

    8. Wurden zur Unterstützung des Feuerwehrbereichs externe Experten, zum Beispiel bei der IHK Südwestsachsen, angefragt, um die Einsatzkräfte auf Unfälle und Brände mit E-Autos vorzubereiten?

    Die derzeitigen Ausbildungsmaßnahmen stützen sich auf das vorhandene Fachwissen im Amt 37 und den bisher veröffentlichen Fachempfehlungen. Dennoch ist geplant, das Fachwissen von externen Experten einfließen zu lassen.

    Freundliche Grüße

    Sven Schulze
    Bürgermeister

  • RA-638/2019: Kostensteigerungen bei kommunalen Bauvorhaben

    Sehr geehrter Herr Bader, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

    oftmals werden fehlende oder überteuerte Angebote von Baufirmen für kommunale Baumaßnahmen beklagt. Allein seit Anfang November 2019 wurden massive Kostensteigerungen beim Ausbau des Wirtschaftshofes im Tierpark sowie beim Umbau des Bahnhofsgebäudes der Parkeisenbahn bekannt. Letzteres Projekt steht jetzt sogar auf der Kippe. Bürgermeister Michael Stötzer hatte kürzlich eine Überarbeitung der Planungsabläufe erwähnt.

    1. Gibt es Überlegungen, die städtischen Verfahrensabläufe zur Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben so zu modifizieren, dass Kostenrisiken besser erfasst und für die Beschlussfassung des Stadtrates nachvollziehbar aufbereitet werden?

    2. Welche Schritte wurden bzw. werden eingeleitet, um die informelle Beteiligung des Stadtrates hinsichtlich der Kostenentwicklung über den gesamten Vorbereitungs- und Durchführungsprozess bei kommunalen Baumaßnahmen zu verbessen?

    3. Welche Anstrengungen werden seitens der Bauverwaltung unternommen um kostenintensive Planungsfehler zu vermeiden?


    Das beim Dezernat 6 angesiedelte Baucontrolling wird permanent aktualisiert, so dass für die fünf festgelegten Controllingberichtstermine ein stichtagsbezogener Soll-Ist-Vergleich gegenüber den Fachausschüssen kommuniziert wird. Das Auftreten von Kostenrisiken (besser: Kostenabweichungen) basiert i.d.R. auf den jeweiligen Planungsständen gemäß HOAI. Gemäß DA 6001 (Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen in der Stadt Chemnitz) ist bei Kenntnis von Mehrkosten von mindestens 400.000 € wie folgt zu verfahren: – bei Mehrkosten bis 1.250.000 € Brutto eine Information (im Rahmen des regelmäßigen Controllingberichtes oder separater Informationsvorlage) an den zuständigen Ausschuss und – bei Mehrkosten über 1.250.000 € Brutto eine Informationsvorlage an den Stadtrat. Bei wesentlichen Umständen, die zuvor nicht bekannt waren (grundlegende Änderung der Baumaßnahme), ist eine Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung eines bestehenden Baubeschlusses herbeizuführen.

    4. In welchem Umfang sollen Vorhaben extern bearbeitet werden und wie wird der Stadtrat bei der Entscheidung zur externen Beauftragung eingebunden?

    Bei der Planung und Realisierung von Baumaßnahmen greift die Stadt Chemnitz stets auf externe Unternehmen zurück und trägt somit maßgeblich zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei. Die Einbindung des Stadtrats erfolgt auf verschiedene Weise z. B. mit einem Baubeschluss, der Anmeldung von Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanungsprozesses oder auch als zeitnahe mündliche Information der Verwaltung in einem Ausschussgremium (Aufzählung ist nicht abschließend). Im Falle der KommunalBau Chemnitz GmbH (KBC) sind Vertreter des Stadtrats bzw. der Fraktionen als Aufsichtsratsmitglieder eingebunden. 5. Welche vergaberechtlichen Instrumente werden genutzt, um möglichst viele Anbieter zu erreichen um dadurch zu besseren Ausschreibungsergebnissen zu kommen? Die öffentliche Hand ist per Gesetz an die Art und Weise sowie Durchführung von Vergaben gebunden; dies betrifft vielfältige Landes-, Bundes- und EU-Gesetze. Die genaue Anwendung ist in der Stadtverwaltung Chemnitz per Dienstvorschrift geregelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-637/2019: Zufahrt Friedhof Schönau

    Am Schönauer Friedhof gibt es Ärger um die hinderliche Zufahrt. Stadtrat Lars Franke nahm sich des Themas an.

    Ihre Ratsanfrage RA-637/2019 – Zufahrt Friedhof Schönau

    Sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Die Zufahrt zum Friedhof Schönau ist im Winter für Beschäftigte, Bestatter und Besucher nach eigenen Aussagen sehr beschwerlich. Der neue Fußgängertunnel an der Friedhofstra-ße verhindere eine Anfahrt über die bisher als Anfahrtroute genutzte Friedhofstraße. Als Alternative muss eine knapp 200 Meter lange Strecke über die Stelzendorfer Straße und ei-nen anschließenden Gartenweg in Kauf genommen werden.

    1. Gibt es seitens der Verwaltung Überlegungen, einen Zugang von der Clemens-Winkler- Straße aus zu ermöglichen?

    Eine Zufahrtsmöglichkeit über die Clemens-Winkler-Straße ist durchaus denkbar. Im Bereich der Wendeanlage könnte die Zufahrt zum Friedhof angelegt werden. Eine Realisierung ist aktuell in der Verwaltung nicht geplant.

    2. Gibt es Überlegungen, diesen Zugang samt der dort befindlichen abschließbaren Poller der Kirchgemeinde Schönau zu überlassen?

    Die Zufahrt über den Geh- und Radweg zwischen der Wendeanlage Clemens-Winkler-Straße und Bahngelände ist nicht zulässig, da es sich um einen öffentlich beschränkten Weg handelt. Dieser Weg ist ausschließlich für einen bestimmten Benutzerkreis, wie Fußgänger und Radfahrer vorgesehen.

    3. Falls nein – wie soll der sichere Zugang und vor allem die Zufahrt für Bestattungsunternehmen zum Friedhof Schönau vor allem im Winter sicher gewährleistet werden?

    Der Winterdienst ist gemäß § 5 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Chemnitz den Eigentümern anliegender Grundstücke übertragen. Der Winterdienst wird nach Dringlichkeitsstufen 1 bis 4 je nach Priorität durch den Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz durchgeführt. Beschränkt-öffentliche Weg sind Anliegerpflichtig.

    Für ein gemeinsames Gespräch oder Ortstermin steht das Tiefbauamt gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer

    Bürgermeister