Kategorie: Susanne Rasch Anfragen

  • RA-193/2026 Standgebühren Weinfest und Weihnachtsmarkt

    Am 04.08. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zu den Standgebühren von Weinfest und Weihnachtsmarkt an den Oberbürgermeister. Anlass waren Gespräche mit Händlern und Ausstellern des Weinfestes, die sich mit den aktuellen Standgebühren unzufrieden zeigten und angesichts der Preisunterschiede zwischen beiden Veranstaltungen ihr Unverständnis äußerten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es geboten, nachzufragen, warum die Standgebühren des Weinfestes so stark von denen des Weihnachtsmarktes abweichen. Wie und durch wen kommen diese Abweichungen zustande und auf welcher rechtlichen Grundlage wird darüber entschieden? Die Anfrage wurde am 17.08. durch den Bürgermeister Knut Kunze nicht beantwortet.

    Anfrage

    1.Wer legt die Standgebühren für das Chemnitzer Weinfest und den Chemnitzer Weihnachtsmarkt fest und nach welchen Kriterien werden diese berechnet?
    2.Wie haben sich die Standgebühren für beide Veranstaltungen in den vergangenen drei Jahren entwickelt? Ich bitte um eine tabellarische Darstellung, getrennt nach Veranstaltung und Jahr.
    3.Unterscheiden sich die Standgebühren zwischen Weinfest und Weihnachtsmarkt? Falls ja, worauf sind diese Unterschiede zurückzuführen?
    4.Wurden bei der Festlegung der Standgebühren die jeweiligen Händler oder deren Interessenvertretungen beteiligt? Falls ja, in welcher Form?
    5.Worin liegt es begründet, dass die Standgebühren von Weihnachtsmarkt und Weinfest so voneinander abweichen?
    6.Sind seitens der Stadtverwaltung Änderungen der Gebührenstruktur für eine der beiden Veranstaltungen geplant oder werden diese regelmäßig evaluiert? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelneAngelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Ihre Frage beinhaltet keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern ist darauf gerichtet, diesen erst in Erfahrung zu bringen. Dies ist vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Aus diesem Grund wird die Ratsanfrage nicht beantwortet.

    EINORDNUNG

    Wer legt die Standgebühren fest? Warum sind die so unterschiedlich und sind Änderungen vorgesehen? Werden Händler bei der Preisgestaltung beteiligt? Diese einfachen Fragen beziehen sich, laut Stadtverwaltung, auf keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern sollen diesen erst in Erfahrung bringen. Diese Fragen jedoch betreffen den konkreten Lebenssachverhalt der Händler des Weinfestes und des Weihnachtsmarks. Oft sind das nämlich die selben Leute, die auf beiden Veranstaltungen ihre Buden aufstellen und diese Fragen an uns herangetragen haben. Wie die Verwaltung zu dieser Einschätzung kommt, erschießt sich uns nicht. Vielleicht hat das mit unserer Parteifarbe zu tun, aber wer weiß das schon? Wir haben diese Frage als Informationsanfrage erneut gestellt.

  • RA-192/2026 Öffnungszeiten Weinfest und Weihnachtsmarkt

    Am 04.08. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zu den Öffnungszeiten von Weinfest und Weihnachtsmarkt an den Oberbürgermeister. Anlass waren Gespräche mit Händlern und Ausstellern des Weinfestes, die sich mit den aktuellen Öffnungszeiten unzufrieden zeigten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es geboten, nachzufragen, warum die Öffnungszeiten des Weinfestes so stark von denen des Weihnachtsmarktes abweichen. Wie und durch wen kommen diese Abweichungen zustande und auf welcher rechtlichen Grundlage wird darüber entschieden? Die Anfrage wurde am 17.08. durch den Bürgermeister Knut Kunze nicht beantwortet.

    Anfrage

    1.Wer legt die Öffnungszeiten des Chemnitzer Weinfestes sowie des Chemnitzer Weihnachtsmarktes fest und auf welcher rechtlichen oder organisatorischen Grundlage erfolgt diese Festlegung?
    2.Welche sachlichen Gründe rechtfertigen die unterschiedlichen Öffnungszeiten beider Veranstaltungen, insbesondere die deutlich längeren Öffnungszeiten des Weinfestes gegenüber dem Weihnachtsmarkt?
    3.Sind seitens der Stadtverwaltung Änderungen der Öffnungszeiten für eine der beiden Veranstaltungen geplant oder werden diese regelmäßig evaluiert? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Ihre Frage beinhaltet keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern ist darauf gerichtet, diesen erst in Erfahrung zu bringen. Dies ist vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Aus diesem Grund wird die Ratsanfrage nicht beantwortet.

    EINORDNUNG

    Wer legt die Öffnungszeiten fest? Warum sind die so unterschiedlich und sind Änderungen vorgesehen? Diese drei einfachen Fragen beziehen sich, laut Stadtverwaltung, auf keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern sollen diesen erst in Erfahrung bringen. Diese Fragen jedoch betreffen den konkreten Lebenssachverhalt der Händler des Weinfestes und des Weihnachtsmarks. Oft sind das nämlich die selben Leute, die auf beiden Veranstaltungen ihre Buden aufstellen und diese Fragen an uns herangetragen haben. Wie die Verwaltung zu dieser Einschätzung kommt, erschießt sich uns nicht. Vielleicht hat das mit unserer Parteifarbe zu tun, aber wer weiß das schon? Wir haben diese Frage als Informationsanfrage erneut gestellt.

  • RA-178/2026 Baustelle Annaberger Straße

    Am 21.07. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zur Baustelle auf der Annaberger Straße zwischen Reichsstraße und Treffurthstraße an den Oberbürgermeister. Anlass war, dass auf der Baustelle scheinbar monatelang nicht gearbeitet zu werden schien.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es hilfreich, nachzufragen, was diese Baumaßnahme konkret umfasst, warum die Arbeiten so lange ruhen, ob das so geplant war und ob man im Zeitplan liege.Die Anfrage wurde am 17.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    1.Wer ist Bauherr bzw. Antragsteller der unter dem Aktenzeichen TB 2026/0164 geführten Baumaßnahme?

    Auftraggeber der Baumaßnahme ist das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Chemnitz.

    2. Welchem konkreten Zweck dient die Maßnahme „Sonstiges – Rückbau Gehweg“ auf derAnnaberger Straße zwischen Reichsstraße und Treffurthstraße?

    Entsprechend der Maßnahmenbezeichnung wird der Gehweg entlang der Annaberger Straße landwärts rechts zwischen dem Viadukt und der Treffurthstraße zurückgebaut. Auf Grund desdesolaten Zustands des Kragarms, auf dem der Geh- und Radweg entlang des Viadukts führt,musste dieser Bereich bereits 2023 gesperrt werden. Ein Ersatzneubau des Kragarms würde finanzielle Mittel im siebenstelligen Bereich erfordern. Dies ist im Haushalt in absehbarer Zeit nicht darstellbar, auf die Ausführungen in der Antwort auf die Ratsanfrage RA-162/2026 wird verwiesen.Verkehrsplanerische Untersuchungen ergaben zudem, dass der Fußgängerverkehr auf diesem Gehwegabschnitt seit jeher sehr gering ist. Daher wurde entschieden, den Gehweg zurückzubauen und als Grünfläche zu entwickeln. Das ausgebaute Pflaster konnte teilweise in einer koordinierten Baumaßnahme mit der Inetz und dem ESC auf der Bernsdorfer Straße wiederverwendet werden.

    3. Welche baulichen Arbeiten wurden seit Beginn der Maßnahme tatsächlich ausgeführt und welche Arbeiten stehen noch aus?

    Der Fokus lag bisher auf dem Rückbau des Betonpflasters und wird bis Mitte August 2026 abgeschlossen sein. Anschließend erfolgt noch eine Oberbodenandeckung mit Rasenansaat.

    4. Liegen der Stadt Hinweise vor, weshalb die Bauarbeiten so lange ruhen?

    Da mit dem Rückbau keine bedeutenden Einschränkungen des Verkehrs verbunden sind, wurde mit dem rahmenvertraglich gebundenen Auftragnehmer eine längere Bauzeit vereinbart. Dies erfolgte hauptsächlich auf Grund des Leistungszeitraums in der Urlaubssaison und der damit verbundenen geringen Personalkapazitäten, also mit dem Wissen, dass die Arbeiten nicht ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können.

    5. Welche Stelle innerhalb der Stadtverwaltung überwacht die Einhaltung der genehmigten Bauzeiten sowie den Baufortschritt bei dieser Maßnahme und welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Baustellen über längere Zeit ohne erkennbare Bautätigkeit bestehen bleiben und dabei das Abschlussdatum nicht eingehalten werden kann?

    Ob die vertraglich vereinbarten Bauzeiten und Baufortschritte eingehalten werden, wird durch dasVerkehrs- und Tiefbauamt überwacht. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann gemäß VOB/B§5 (4) Schadenersatz verlangt oder eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt werden. Fruchten diese Maßnahmen nicht, so kann der Vertrag gekündigt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gesonderte Maßnahmen müssen daher nicht ergriffen werden.

    6. Die Maßnahme soll nach derzeitigem Planungsstand am 31.08.2026 abgeschlossen sein und bis zu welchem Zeitraum soll die vollständige Nutzbarkeit von Gehweg und Fahrbahn wiederhergestellt werden?

    Die Maßnahme wird vertragsgerecht bis zum 31.08.2026 abgeschlossen sein. Damit werden auch die derzeit gering bestehenden Einschränkungen auf der Fahrbahn aufgehoben. Einen nutzbaren Gehweg wird es in diesem Abschnitt langfristig nicht mehr geben, da der Ersatzneubau des Kragarms am Viadukt derzeit nicht finanziert werden kann.

    EINORDNUNG

    Was zunächst nur eine Nachfrage wegen der langen Ruhezeit war, offenbart ein grundlegendes Problem der Chemnitzer Infrastruktur: Die Stadt kann den bestehenden Geh- und Radweg nicht mehr erhalten und baut ihn deshalb ersatzlos zurück, da es einen Millionenbetrag kosten würde, den Kragarm am Viadukt wieder herzurichten, um diesen Gehweg zu erhalten, der wohl auch nur wenig benutzt wird.

    Das ist aus unserer Sicht kein normaler Rückbau, sondern der Rückzug des Staates aus seiner Verantwortung für bestehende Infrastruktur. Wir haben in Deutschland, in Sachsen und auch in Chemnitz für vieles Geld. Wenn aber ein bestehender Geh- und Radweg aufgegeben werden muss, obwohl man das Radwegenetz massiv ausbaut, dann stimmt etwas Grundsätzliches nicht. Der Rückbau mag in diesem Fall sie sinnvollste Lösung sein, aber müssen wir uns daran gewöhnen, dass wir nicht mehr darüber reden, wann saniert wird, sondern ob wir bestehende Infrastruktur überhaupt noch erhalten können?

  • IA-072/2026 Wohngebiet am Eisenweg in Klaffenbach

    Am 30.06. richtete unsere Fraktion eine Informationsanfrage zum geplanten Wohngebiet am Eisenweg in Klaffenbach an den Oberbürgermeister.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Da die Stadt Chemnitz in einer Stellungsnahme verlautbaren ließ, es liege mit der unmittelbar angrenzenden Firma Puraglobe keine Emmissionsproblematik mehr vor, fragten wir nach, worauf sich diese Einschätzung gründet. Am 29.07. beantwortete Thomas Kütter unsere Fragen:

    Anfrage

    1.Auf welche konkreten Gutachten, Messungen, immissionsschutzrechtlichen Bewertungen oder behördlichen Stellungnahmen stützt sich die Aussage der Stadt Chemnitz, dass die Emissionsproblematik nicht mehr gegeben sei?

    2.Wann wurden diese Gutachten oder Bewertungen erstellt und von welchen Fachbüros oder Behörden stammen sie?

    Die Fragen 1. und 2. werden gemeinsam beantwortet. Das in der Informationsanfrage aufgegriffene Zitat aus der Begründung zur Beschlussvorlage B-208/2025 ist aus der Stellungnahme des Umweltamtes nicht ableitbar. Es stammt vom Vorhabenträger. Konkrete Gutachten oder andere Unterlagen zum Umfeld des Bebauungsplangebietes lagen zum Zeitpunkt der ersten Beteiligung der städtischen Fachämter und liegen gegenwärtig nicht vor.

    3.Unterliegt die Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) weiterhin der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) als Betriebsbereich der unteren Klasse? Falls ja, wie wurde dieser Umstand bei der Planung des Wohngebietes berücksichtigt?

    Die Firma Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigte Anlage. Sie unterliegt den Bestimmungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Betriebsbereich der unteren Klasse. Dieser Umstand wurde in der Stellungnahme des Umweltamtes berücksichtigt. Daraus sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechende Schritte abzuleiten. Zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Anlage der Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist die Landesdirektion Sachsen (LDS).

    4.Wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 25/04 eine Prüfung nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes zwischen störfallrelevanten Betriebsbereichen und schutzbedürftiger Wohnbebauung durchgeführt?

    5.Falls eine solche Prüfung durchgeführt wurde, welcher angemessene Sicherheitsabstand beziehungsweise Achtungsabstand wurde für den Betriebsbereich ermittelt?

    6.Befindet sich das geplante Wohngebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Sicherheits-, Achtungs- oder Untersuchungsabstandes zur Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH?

    7.Wurde eine Geruchsimmissionsprognose nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erstellt? Falls ja, mit welchem Ergebnis hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Geruchshäufigkeiten für Allgemeine Wohngebiete?

    8.Wurde untersucht, ob durch die geplante Wohnbebauung eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung entsteht, die den bestehenden Betriebsstandort künftig in seiner Entwicklung oder Nutzung einschränken könnte?

    Die Fragen 4., 5., 6., 7. und 8. werden gemeinsam beantwortet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität am 04.12.2025 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Die Bearbeitung des Bebauungsplanes hat insofern keinen Stand erreicht, dass eine Prüfung nach § 50 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen/sollen. Die inhaltlich/fachliche Auseinandersetzung mit diesem Thema (auch hinsichtlich der Fragen 5 und 6) bleibt späteren Schritten im Rahmen der Entwicklung des Bebauungsplanes vorbehalten, sollte das Vorhaben nochmal aufgegriffen werden.

    9.Welche konkreten Änderungen der Betriebsstruktur oder der genehmigten Anlagen haben nach Auffassung der Stadt dazu geführt, dass die bisher angenommene Emissionsproblematik entfallen sein soll?

    Die Firma Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) ist eine nach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigte Anlage. Sie unterliegt den Bestimmungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) als Betriebsbereich der unteren Klasse. Etwaige Änderungen an der Anlage sind der Stadt Chemnitz nicht bekannt.

    10.Liegen der Stadt Chemnitz Stellungnahmen der zuständigen Immissionsschutzbehörde, der Landesdirektion Sachsen oder anderer Fachbehörden vor, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigen? Falls ja, werden diese Unterlagen dem Stadtrat und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

    Dem Umweltamt liegen keine Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen (LDS) oder anderer Fachbehörden vor, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigt.

    EINORDNUNG

    Das ist interesannt: Anlass der Anfrage war die Aussage in der Begründung zur Beschlussvorlage B-208/2025, wonach im Umfeld des geplanten Wohngebietes keine Emissionsproblematik mehr bestehe. Die Verwaltung stellt nun klar: Diese Aussage stammt gar nicht aus einer fachlichen Bewertung des Umweltamtes, sondern vom Vorhabenträger selbst. Konkrete Gutachten oder andere Unterlagen zum Umfeld des Bebauungsplangebietes lagen und liegen nach Angaben der Stadt nicht vor. Gleichzeitig bestätigt die Verwaltung, dass die unmittelbar angrenzende Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) weiterhin nach dem BImSchG genehmigt ist und als Betriebsbereich der unteren Klasse der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegt. Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen oder anderer Fachbehörden, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigen, liegen der Stadt ebenfalls nicht vor.

    Die Verwaltung verweist darauf, dass der Bebauungsplan im Dezember 2025 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität abgelehnt wurde und die fachliche Prüfung erst bei einer erneuten Aufnahme des Vorhabens erfolgen solle. Für uns ist klar, dass ein Wohngebiet auf fraglichem Flurstück und die Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) nach aktueller Rechtslage nicht koexistieren können, weil der Schutz künftiger Anwohner im Störfall nicht gewährleistet werden kann.

  • RA-180/2026 Schulleitermangel

    Am 22.07. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zum Schulleitermangel in unserer Stadt an den Chemnitzer Oberbürgermeister. Anlass waren Rückmeldungen von Bewohnern, die verkürzte Unterrichtszeiträumen sowie vakante Schulleiterposten an den öffentlichen Schulen beklagten

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Für die Fraktion war es wichtig, diesen Rückmeldungen nachzugehen und in Form einer Ratsanfrage zu erfahren, wie groß dieses Problem tatsächlich ist. Die Anfrage wurde bereits am Folgetag, den 23.07. durch den Bürgermeister Ralph Burghart abgelehnt.

    Anfrage

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
    da mehrere Schulen in unserer Stadt Schwierigkeiten haben, die Stelle des Schulleiters zu besetzen, erlaube ich mir, folgende Fragen an Sie zu richten:
    1.Ist der SVC bekannt, wie viele Schulleiter aktuell an Chemnitz öffentlichen Schulen gesucht werden?
    2.Was wird unternommen, um die Stellen nicht nur kommissarisch, sondern
    langfristig zu besetzen?
    3.Wie viele Schulen starten in das neue Schuljahr mit reduzierten
    Unterrichtsstunden? (laut VwV- Stundentafel)
    4.Gibt es Gespräche mit Berufsschulzentren um reduzierte Unterrichtsstunden mit
    praktischen Unterricht zu kompensieren?
    5.Werden dafür die Fördermitteltöpfe des Kultusministeriums genutzt?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO
    i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne
    Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen
    Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten
    erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Im Übrigen obliegen die hinterfragten Sachverhalte der Zuständigkeit des Landesamtes für Schule und Bildung (Standort Chemnitz).
    Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    Einordnung

    Das Thema ist dringend. In wenigen Wochen beginnt das neue Schuljahr und dann werden wieder ettliche Eltern und Lehrer aus allen Wolken fallen. Sie werden feststellen, wie dünn sich im praktischen Schulbetrieb die Personaldecke gestaltet und dass (wie bei der CVAG übrigens auch) das Leistungsangebot heruntergefahren werden musste. Wir bleiben dran. Die Ratsanfrage wurde als Informationsanfrage erneut gestellt.

  • IA-077/2026 Waschbären

    Am 09.06. richtete unser Stadtrat Ulrich Oehme nach eine Ratsanfrage zu den Waschbären und dessen Population in Chemnitz an den Oberbürgermeister. (RA-126/2026) Anlass waren mehrere Mitteilungen von Bürgern aus Ebersdorf und Glösa, denen durch diese Tiere Schäden entstanden waren. Knut Kunze lehnte diese Ratsanfrage am 22.06. mit der üblichen Begründung ab, Ratsanfragen seien nur dann zulässig, wenn sie sie auf einzelne Angelegenheiten der Gemeinde beziehen.

    Dann geschah auf der Stadtratssitzung am 02.07. etwas Bemerkenswertes: Nahezu alle Fraktionen reichten unsere Ratsanfrage als Informationsanfrage ein – zum Teil wortgleich. Auch von unserer Fraktion wurden die Fragen als Informationsanfrage erneut gestellt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Wir fragten nach Zahlen, Entwicklung der Population in den letzten Jahren und nach konkreten Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Waschbären. Am 20.07. beantwortete Knut Kunze, was er zuvor nicht beantwortet hatte.

    Anfrage

    1.Sind der Stadtverwaltung Zahlen über die innerstädtische Waschbärenpopulation bekannt und wenn ja, wie hoch sind diese?

    Zahlen zur Waschbärenpopulation werden nicht erfasst. Dazu können keine Angaben gemachtwerden.

    2.Wie hat sich die Population in den letzten Jahren entwickelt?

    Zahlen zur Waschbärenpopulation werden nicht erfasst. Dazu können keine Angaben gemacht werden.

    3.Welche Maßnahmen zur Reduzierung der Waschbärenpopulation wurden bereits ergriffen und zieht man weitere Maßnahmen in Betracht?

    Die Jagdausübungsberechtigten bejagen die Wildart Waschbär im Rahmen der regulären Jagdausübung in den Eigenjagdbezirken und den Gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Stadtgebiet Chemnitz im regelmäßigen Jagdbetrieb.
    Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk dürfen gemäß § 8 Abs. 3 SächsJagdG u. a. Waschbären auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. Sie können, sofern sie die erforderliche Sachkunde besitzen, die gefangenen Tiere unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 BJG (Elterntierschutz!!!) töten. Sofern sie die erforderliche Sachkunde nicht besitzen, muss ein Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person (z. Bsp. Tierarzt) damit beauftragt werden. Ein Jagdscheininhaber darf bei Vorliegen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung die Jagdhandlung auch mit der Waffe ausführen. Ein Jagdscheininhaber handelt dann im Rahmen der beschränkten Jagdausübung. Von dieser Möglichkeit wird von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten mehr oder weniger Gebrauch gemacht.
    Im Internet bieten auch mehrere Dienstleister Hilfe für die Bürger an.
    Weitere Maßnahmen werden nicht in Betracht gezogen.

    EINORDNUNG

    Ein weiteres Beispiel dafür, dass die AfD wichtige Oppositionsarbeit leistet. Dass die anderen Fraktionen unsere Fragen übernommen haben, zeigt 1. wie wichtig dieses Thema ist und 2. dass die Nicht-Beantwortung unserer ersten Ratsanfrage keine Rechtsgrundlage besaß.

    Die Stadtverwaltung gibt an, keine Zahlen zur Waschbärenpopulation vorliegen zu haben, und folglich auch nicht sagen zu können, wie sich die Population entwickelt hat. Die Waschbärenjagd ist unter den den Auflagen des Sächsischen Jagdgesetzes möglich, die Tötung unter Berücksichtigung des Bundesjagdgesetzes §22 Absatz 4 Satz 1 gestattet. Darüber hinaus ergreift die Stadt keine Maßnahmen und zieht diese auch zukünftig nicht in Betracht, die untere Jagdbehörde hat kein Jagdausübungsrecht. Für die Bürger besteht die Möglichkeit, getötete Tiere kostenfrei auf dem Betriebsgelände der Feuerwache 3 an der Jagdschänkenstraße zu entsorgen. Die Kosten hierfür beliefen sich in 2023 auf 939€, in 2024 auf 1.275€ und in 2025 auf 972€.

    Im Freistaat Sachsen existiert ein „Landeskonzept zum Umgang mit wildlebenden invasiven Arten“ des sächsischen Umweltministeriums, welches die behördliche Handhabung regelt. Vorgaben zur Waschbärenbekämpfung finden sich im „Waschbär-Management- und Maßnahmeblatt“ Nr. 1143/2014.

    Warum man diese Informationen erst nach Nachfrage mehrerer Fraktionen gegeben hat, bleibt das Geheimnis von Herrn Knut Kunze.

  • Anfrage-Serie zu Feuerwehrgerätehäusern

    Anfrage-Serie zu Feuerwehrgerätehäusern

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz hat in den vergangenen Tagen eine umfangreiche Serie von Ratsanfragen zu den Feuerwehrgerätehäusern der Freiwilligen Feuerwehren eingereicht. Für 13 der insgesamt 15 Gerätehäuser wurden detaillierte Fragen an den Oberbürgermeister gerichtet.
    Grundlage der Anfragen ist der 244 Seiten umfassende Brandschutzbedarfsplan der Stadt Chemnitz. Daraus ergibt sich, dass an zahlreichen Feuerwehrstandorten teils erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die Bandbreite reicht von Verschleiß, unzureichenden Umkleiden und fehlender Fahrzeugabgasabsaugungen über nicht mehr zeitgemäße Notstromversorgungssysteme bis hin zur Empfehlung eines Neubaus der Gerätehäuser in Stelzendorf und Siegmar. Fraktionsvorsitzender Nico Köhler erklärt hierzu:

    „Unsere Ratsanfragen sind keine Serienbriefe. Jedes Gerätehaus weist andere Besonderheiten und andere Mängel auf. Deshalb wurden die Fragen individuell für den jeweiligen Standort zugeschnitten. Jeder Standort wird in einer eigenen Ratsanfrage gesondert behandelt.“

    So geht es beispielsweise um die Schaffung eines Jugendfeuerwehrraumes in Mittelbach, den möglichen Erwerb des derzeit angemieteten Gerätehauses in Röhrsdorf, oder die problematische Einsatzstellenzufahrt in Wittgensdorf und Rabenstein. Für jedes Gerätehaus wird konkret hinterfragt, welche Maßnahmen bereits im Jahr 2026 umgesetzt werden sollen und welche Investitionen die Stadtverwaltung im Doppelhaushalt 2027/2028 vorsieht.

    „Wenn man sich schon die Mühe macht, einen so umfassenden Brandschutzbedarfsplan zu erstellen, der uns klar aufzeigt, wo welcher Sanierungsbedarf besteht, dann wäre es doch dumm, die Mittel zur Beseitigung der Mängel nicht bei den anstehenden Haushaltsverhandlungen einzuplanen. Ansonsten passiert wieder zwei Jahre lang nichts und man hätte sich den ganzen Aufwand sparen können.“ so Köhler weiter.

    Nicht Bestandteil dieser Anfrage-Serie sind die Gerätehäuser in Siegmar und Stelzendorf. Dort hatte sich die AfD-Stadtratsfraktion dafür stark gemacht, aus den Geldern des Sondervermögens einen Neubau zu finanzieren.

    Die Detailtiefe der Anfragen sorgte indes bereits für Aufmerksamkeit. Offenbar wurde sogar darüber spekuliert, ob die AfD-Stadtratsfraktion Informationen aus den Reihen der Feuerwehr zugeschoben bekommen habe. Dazu stellte Köhler klar:

    „Unsere Ratsanfragen beruhen ausschließlich auf den Informationen des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Chemnitz. Wer öffentliche Unterlagen sorgfältig liest und auswertet, kann daraus eine Vielzahl konkreter Fragen ableiten. Gerade deshalb erwarten wir, dass die Verwaltung die Anfragen vollständig beantwortet. Die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren verdienen es, ihren ehrenamtlichen Dienst in einwandfreien Gerätehäusern zu verrichten. Wir wissen was zu tun ist, der Brandschutzbedarfsplan legt den Finger in die Wunden. Deshalb werden wir uns dafür einsetzen, dass die notwendigen Investitionen im nächsten Haushalt beschlossen werden.“

  • RA-130/2026 Wohngebiet am Eisenweg

    Am 15.06. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zum Wohngebiet am Eisenweg in Klaffenbach an den Oberbürgermeister. Im Beschluss „B-208/2025“ heißt es, dass die Fläche bislang nicht als Wohnbauland dargestellt worden sei, um den westlich der Chemnitzer Straße liegenden Gewerbebetrieb hinsichtlich seiner Emissionen nicht zu beschränken. Weiter heißt es: „Nach einer Umstrukturierung des Unternehmens ist die Emissionsproblematik nicht mehr gegeben.“

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Es galt aus Sicht der Franktion in Erfahrung zu bringen, wie die Stadtverwaltung zu dieser Einschätzung gelangt ist. Da die Baufeld-Mieralölraffinerie GmbH (Puraglobe) in unmittelbarer Nähe liegt, gelten bei der Ausschreibung von Wohngebieten besondere Vorschriften der Störfallverordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ein Wohngebiet auf fraglichem Flurstück kann bei Einhaltung der geltenden Vorgaben nur schwer genehmigungsfähig sein. Deswegen die Fragen nach Gutachten, Behördenbewertungen und Rechtsgrundlagen. Potentielle Bauherren müssen wissen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft potentiell gefährliche Chemikalien verarbeitet werden. Am 25.06. erreichte uns die Antwort des Bürgermeisters Knut Kunze.

    Anfrage

    1.Auf welche konkreten Gutachten, Messungen, immissionsschutzrechtlichen Bewertungen oder behördlichen Stellungnahmen stützt sich die Aussage der Stadt Chemnitz, dass die Emissionsproblematik nicht mehr gegeben sei?

    2.Wann wurden diese Gutachten oder Bewertungen erstellt und von welchen Fachbüros oder Behörden stammen sie?

    3.Unterliegt die Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH (Puraglobe) weiterhin der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) als Betriebsbereich der unteren Klasse? Falls ja, wie wurde dieser Umstand bei der Planung des Wohngebietes berücksichtigt?

    4.Wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 25/04 eine Prüfung nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes zwischen störfallrelevanten Betriebsbereichen und schutzbedürftiger Wohnbebauung durchgeführt?

    5.Falls eine solche Prüfung durchgeführt wurde, welcher angemessene Sicherheitsabstand beziehungsweise Achtungsabstand wurde für den Betriebsbereich ermittelt?

    6.Befindet sich das geplante Wohngebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Sicherheits-, Achtungs- oder Untersuchungsabstandes zur Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH?

    7.Wurde eine Geruchsimmissionsprognose nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erstellt? Falls ja, mit welchem Ergebnis hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Geruchshäufigkeiten für Allgemeine Wohngebiete?

    8.Wurde untersucht, ob durch die geplante Wohnbebauung eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung entsteht, die den bestehenden Betriebsstandort künftig in seiner Entwicklung oder Nutzung einschränken könnte?

    9.Welche konkreten Änderungen der Betriebsstruktur oder der genehmigten Anlagen haben nach Auffassung der Stadt dazu geführt, dass die bisher angenommene Emissionsproblematik entfallen sein soll?

    10.Liegen der Stadt Chemnitz Stellungnahmen der zuständigen Immissionsschutzbehörde, der Landesdirektion Sachsen oder anderer Fachbehörden vor, die die Eignung des Standortes für ein Allgemeines Wohngebiet ausdrücklich bestätigen? Falls ja, werden diese Unterlagen dem Stadtrat und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

    11.Warum wird in der Begründung zur Beschlussvorlage lediglich auf die entfallene Emissionsproblematik verwiesen, nicht jedoch auf mögliche immissionsschutzrechtliche und störfallrechtliche Auswirkungen der benachbarten Baufeld-Mineralölraffinerie GmbH?

    Ich bitte um vollständige Beantwortung unter Angabe sämtlicher zugrunde liegender Gutachten, Fachstellungnahmen, Behördenbewertungen und Rechtsgrundlagen.

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i.V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    EINORDNUNG

    Diese Einschätzung können wir nicht nachvollziehen. Das ein Wohngebiet an der Chemnitzer Straße in unmittelbarer Nähe zu „Puraglobe“ geplant ist, ist sehr wohl eine konkrete Angelegenheit der Gemeinde. Die Anwohner haben ein Recht darauf zu erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage dort zukünftig gebaut werden darf. Wenn eine Ratsanfrage nicht das richtige Werkzeug ist, dann stellen wir diese Fragen als „Informationsanfrage“ erneut.

  • RA-112/2026 Chemnitzer Straße in Klaffenbach

    Am 21.05. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zur Instandsetzung der Chemnitzer Straße im Stadtteil Klaffenbach von „Würschnitztalstraße“ bis „Am Silberbach“ an den Oberbürgermeister. Im Ortschaftsrat Klaffenbach hatte man die Instandsetzung ab Mai 2027 in Aussicht gestellt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Es galt aus Sicht der Franktion in Erfahrung zu bringen, wie die Stadtverwaltung den Gesamtzustand des fraglichen Straßenabschnitts inclusive des Kanalsystems einschätzt und wann mit der grundhaften Sanierung gerechnet werden kann. Die jüngsten Wasserrohrbrüche zeigen, wie marode die Chemnitzer Straße in Klaffenbach ist. Es galt, die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs zu unterstreichen. Am 24.06. erreichte uns die Antwort des Bürgermeisters Thomas Kütter.

    Anfrage

    1.Wie wird von Seiten der Stadtverwaltung der Zustand der Chemnitzer Straße ingenanntem Bereich eingeschätzt?

    Die Fahrbahn der Chemnitzer Straße ist im betroffenen Abschnitt in schlechtem Zustand. Auch der Gehweg hat abschnittsweise Instandsetzungsbedarf.

    2.Wie wird von Seiten der Stadtverwaltung der Zustand des Kanalsystems unter der Chemnitzer Straße in genanntem Bereich eingeschätzt?

    Der Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz (ESC) als Eigentümer und die inetz als Betreiber des Kanalsystems sehen dringenden Sanierungsbedarf bei dem vorhandenen Entwässerungssystem.

    3.Ist von Seiten der Stadtverwaltung eine koordinierte Baumaßnahme vorgesehen und wenn ja, ab wann?

    4.Was ist im Zuge der Baumaßnahme konkret vorgesehen?

    Ursprünglich war eine koordinierte Maßnahme des ESC und des Verkehrs- und Tiefbauamtes für die Jahre 2024 und 2025 geplant. Dieses Vorhaben konnte jedoch aufgrund unterschiedlicher Abhängigkeiten und verkehrlicher Belange nicht umgesetzt werden.
    Der ESC wird das Kanalsystem nun im Jahre 2027 erneuern.

    Dem Verkehrs- und Tiefbauamt stehen derzeit für 2027 jedoch leider keine Mittel für eine vollumfängliche Beteiligung an der Baumaßnahme zur Verfügung. Daher erfolgen im Auftrag des Straßenbaulastträgers vorerst ausschließlich die unabdingbaren Maßnahmen an defekten Straßenabläufen im Zuge dieser Kanalnetzerneuerung, jedoch keine flächendeckende Erneuerung der Fahrbahn und des Gehweges.


    Das Verkehrs- und Tiefbauamt wird auf Grundlage der vorliegenden Planung und in Abhängigkeit der Mittelbereitstellung eine Instandsetzung der Fahrbahn ab 2028 anstreben.

    EINORDNUNG

    Alle Beteiligten sind sich einig, dass die Instandsetzung besser gestern als heute angegangen werden muss. Die jüngsten Wasserrohrbrüche machen offensichtlich, wie beschämend verschlissen das Kanalsystem ist. Die notdürftige Beseitigung dieser Havarien verursacht Kosten und lässt die Anwohner mit teils unterspülten Straßenabschnitten bis zur nächsten Havarie zurück. Eine grundhafte Sanierung des Kanalsystems war für 2024/2025 vorgesehen, ist aber bis heute nicht umgesetzt. Als Begründung nennt die Stadt unterschiedliche Abhängigkeiten und verkehrliche Belange. Wer für den Aufschub verantwortlich ist, erfährt man nicht. Nur, dass es in 2026 keine Baumaßnahmen geben wird.

    Selbst wenn der Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz eine Sanierung des Kanalsystems in 2027 in Angriff nimmt, so stehen dem Verkehrs- und Tiefbauamt keine Mittel zur Verfügung, um sich an der Finanzierung einer grundhaften Erneuerung des Kanalsystems zu beteiligen, geschweige denn in diesem Zuge die verschlissene Fahrbahn zu erneuern.

    Es bleibt also Flickwerk weil das Geld fehlt. Die Katze beißt sich in den Schwanz: 2027 könnte das Kanalsystem auf das Nötigste beschränkt repariert werden, 2028 kommt vielleicht die neue Fahrbahndecke, die 2029 wieder aufgeschlagen werden muss, weil die nächste Havarie die neue Straße unterspült hat. – keine guten Nachrichten für die Klaffenbacher.

  • RA-115/2026 Drogenkonsum

    Am 26.05. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zum Thema Drogenkonsum an den Oberbürgermeister. Die aktuellen Abwasseranalysen der europäischen Drogenbeobachtungsstelle EUDA/EMCDDA sowie der TU Dresden weisen Chemnitz erneut als eine der am stärksten belasteten Städte Europas hinsichtlich Methamphetamin-Rückständen aus. Laut den veröffentlichten Daten stieg die durchschnittliche Konzentration von Crystal Meth im Chemnitzer Abwasser von 240 mg pro 1000 Einwohner und Tag im Jahr 2018 auf zuletzt 381 mg im Jahr 2025. Innerhalb Deutschlands liegt Chemnitz damit deutlich vor anderen untersuchten Städten wie Erfurt, Dresden oder Magdeburg.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Gleichzeitig erklären Stadtverwaltung und Polizei öffentlich, diese Ergebnisse würden sich nicht mit den eigenen Erkenntnissen zur Entwicklung der Crystal-Meth-Problematik decken. Für die Fraktion stellte sich daher die Frage, auf welche konkreten Datengrundlagen sich diese Einschätzung stützt, wenn unabhängige europaweite Messreihen seit Jahren eine gegenteilige Entwicklung dokumentieren. Am 17.06. erreichte uns die Antwort von Bürgermeisterin Dagmar Ruscheinsky.

    Anfrage

    1.Welche eigenen statistischen Erhebungen, Fallzahlen oder wissenschaftlichen Auswertungen liegen der Stadt Chemnitz vor, um die Aussage zu begründen, dasssich die hohe Belastung im Abwasser nicht mit der tatsächlichen Situation in Chemnitz decke?

    Hier ist eine differenziertere Betrachtung erforderlich: Die Studie liefert keine Belege dafür, dass Chemnitz (oder eine andere teilnehmende Stadt) die höchsten Werte in Europa aufweist. Dafür sind die Stichproben zu klein.
    An der genannten Abwasseranalyse hat Chemnitz erstmals 2017 neben nur sieben weiteren deutschen Städten teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Abwasser auf Spuren von insgesamt vier illegalen Stimulanzien (Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA/Ecstasy) sowie Cannabis untersucht. Die Teilnahme an der Analyse ist nicht verpflichtend, weshalb Städte und Länder in den einzelnen Untersuchungsjahren auch variieren.
    Im Jahr 2025 wurde in der Studie beispielsweise ausgeführt, dass Methamphetamin-Missbrauch sich historisch auf Tschechien und die Slowakei konzentriert, dazu aber im Abwasser in Deutschland, Litauen, Norwegen, Türkei, Spanien, Zypern und den Niederlanden nachweisbar war. Im internationalen Vergleich lagen die Werte in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten höher.
    Die drei deutschen Städte mit den höchsten Werten von Methamphetaminen – die sich im Vergleich nur leicht unterscheiden – befinden sich im grenznahen Raum zu Tschechien, Polen und der Slowakei. Es ist nicht auszuschließen, dass andere Städte vergleichbare oder höhere Werte aufweisen – nur haben diese an der Erhebung einfach nicht teilgenommen. Außerdem wäre es sinnvoll, z.B. die Kriminalitätsstatistik zu Rate zu ziehen, die nicht nur den Konsum betrachtet, sondern auch Herstellung und Verkauf einbezieht. Insgesamt sind nur 13 deutsche Städte vertreten, so dass von einer bundesweiten Vergleichbarkeit nicht gesprochen werden kann. Von 115 teilnehmenden Städten insgesamt gab es nur 63, von denen Daten aus 2024 und 2025 vorlagen, nur diese wurden betrachtet.
    Die Arbeitsberichte der drei Chemnitzer Suchtberatungsstellen (Amt für Gesundheit und Prävention, Stadtmission, Advent-Wohlfahrtswerk) weisen das Thema Alkohol seit Jahren und nach wie vor mit weitem Abstand als das am häufigsten gebrauchte Suchtmittel aus. Über die Arbeit der Akteure und Angebote der Suchtberatung in Chemnitz wurde zuletzt im Sozialausschuss im März 2026 umfassend berichtet.
    Methamphetamine sind hochproblematische Drogen, deren Missbrauch erhebliche gesundheitliche und gesellschaftliche Konsequenzen hat; für diese Einschätzung brauchte es jedoch nicht die genannte Studie.

    2. Wie bewertet die Stadtverwaltung den deutlichen Anstieg der Methamphetamin-Rückstände im Zeitraum 2018 bis 2025 konkret?

    Gar nicht, weil sich das Zustandekommen der Werte nicht bewerten lässt. Steigende Rückstände im Abwasser sagen nur aus, dass mehr Menschen, die sich in Chemnitz aufgehalten haben, Crystal Meth konsumiert haben oder alternativ größere Mengen konsumiert worden sind. Qualitative Einordnungen sind damit nicht verbunden.

    3. Welche Maßnahmen wurden seit 2020 im Bereich Prävention, Frühintervention, Straßensozialarbeit und Suchthilfe zusätzlich geschaffen oder finanziell erweitert?

    Diese Frage lässt sich nicht abschließend beantworten, weil das Thema Prävention in der Arbeit verschiedener Ämter und Behörden inkludiert ist. Die städtische Förderung der Suchtberatungsstellen stieg allein zwischen 2020 und 2026 um 35,72 Prozent: Der städtische Zuschuss für die beiden Suchtberatungsstellen betrug 2020 599.787 Euro, in 2026 lag er bei 814.030,53 Euro.

    4. Wie viele Behandlungs- und Beratungsplätze stehen in Chemnitz aktuell speziell für Crystal-Meth-Abhängige zur Verfügung und hält die Stadt diese Kapazitäten angesichts der veröffentlichten Werte für ausreichend?

    Kapazitäten in der Suchtberatung, Ressourcen niedergelassener Ärzte bzw. Psychologen oder Klinikplätze werden nicht allein für eine bestimmte Substanz vorgehalten. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Crystal Meth aufgrund seiner besonderen Struktur sehr schnell und sehr viel stärker abhängig macht, so dass die auftretenden physischen und psychischen Folgeschäden häufig früher eintreten und erheblicher sind, so dass von Sucht betroffene Personen oft im stationären Setting behandelt werden müssen.

    5. Plant die Stadtverwaltung gemeinsam mit Kliniken, Suchthilfeeinrichtungen und dem Freistaat Sachsen eine Anpassung bestehender Konzepte oder Kapazitäten?

    Nein, die Erhebung liefert dafür keinen Anlass. Alle mit dem Thema befassten Institutionen, die sich zudem in verschiedenen Konstellationen austauschen, passen ihre Konzepte regelmäßig an die in der Realität auftretenden Probleme an. Die Frage tatsächlicher Kapazitäten ist immer auch eine Frage zur Verfügung stehender Ressourcen. In Suchtberatung und -behandlung gilt das Gleiche wie beim Umgang mit psychischen und psychiatrischen Belastungen: Der Bedarf übersteigt die Kapazitäten, so dass Beratungs- und Therapieeinrichtungen priorisieren müssen und Wartezeiten der Regelfall sind.

    6. Teilt die Stadtverwaltung die Einschätzung, dass Chemnitz aufgrund seiner geografischen Lage und der dokumentierten Belastungswerte mittlerweile einen besonderen regionalen Schwerpunkt der Crystal-Meth-Problematik in Deutschland darstellt? Falls nein, warum nicht?

    Diese Frage lässt sich nicht seriös beantworten, da aufgrund der Methodik der Erhebung keine Einschätzung vorgenommen werden kann, die Rückschlüsse auf die Situation in ganz Deutschland zulässt. Es ist bekannt, dass die Fallzahlen in der Regel in Großstädten und in grenznahen Gebieten höher sind.

    Einordnung

    Es werden mehr Fragen aufgeworfen als Antworten geliefert. Während die europäische Drogenbeobachtungsstelle EUDA sowie wissenschaftliche Untersuchungen der TU Dresden seit Jahren eine außergewöhnlich hohe Belastung für Chemnitz mit Methamphetamin-Rückständen dokumentieren, sieht die Stadtverwaltung offenbar keinen Anlass, dieser Entwicklung Bedeutung beizumessen.

    Besonders bemerkenswert ist die Aussage, man bewerte den deutlichen Anstieg der Methamphetamin-Rückstände zwischen 2018 und 2025 „gar nicht“, obwohl die gemessenen Rückstände Rückschlüsse auf einen erheblich gestiegenen Konsum zulassen. Ob der Anstieg auf mehr Konsumenten oder auf höhere Konsummengen zurückzuführen ist, mag offen sein. Auch dass die Studie aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl keine Aussagen über ganz Deutschland oder Europa zulasse, stimmt grundsätzlich. Die Tatsache, dass Chemnitz seit Jahren zu den am stärksten belasteten deutschen Städten gehört und regelmäßig Spitzenwerte aufweist, kann jedoch nicht einfach ignoriert werden. Wenn man die Aussagekraft der Daten grundsätzlich in Zweifel zieht und relativiert, muss man sich die Frage gefallen lassen, warum die Stadt überhaupt seit Jahren an der Untersuchung teilnimmt.

    Ebenso kritisch sehen wir die Tatsache, dass die Stadtverwaltung trotz steigender Belastungswerte keinerlei Anpassungsbedarf bei Präventions-, Beratungs- oder Behandlungskonzepten erkennt. Gleichzeitig wird eingeräumt, dass die vorhandenen Kapazitäten in Suchtberatung und Therapie bereits heute nicht ausreichen und Wartezeiten der Regelfall sind. Diese beiden Aussagen stehen sich diametral entgegen.

    Richtig ist, dass Alkohol weiterhin das am häufigsten verbreitete Suchtmittel darstellt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Crystal-Meth-Problematik zu relativieren ist. Gerade Methamphetamin verursacht erhebliche gesundheitliche, soziale und sicherheitspolitische Folgen.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wäre es daher geboten, die vorliegenden Daten ernst zu nehmen. Die Entwicklung ist fortlaufend zu beobachten. Polizei, Suchthilfe, Gesundheitswesen, Stadt und Freistaat müssen an einem Strang ziehen, um die Schäden durch den Konsum von Methamphetaminen so gering wie möglich zu halten. Die steigenden Belastungswerte über Jahre hinweg schulterzuckend zur Kenntnis zu nehmen und nichts zu tun, ist in höchsem Maße verantwortungslos!

    Wir erwarten von der Stadtverwaltung eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen. Für die AfD-Stadtratsfraktion bleibt klar: Drogenprävention, konsequente Strafverfolgung des Drogenhandels und ausreichende Hilfsangebote für Betroffene müssen gleichermaßen gestärkt werden. Die vorliegenden Daten sollten Anlass sein, genauer hinzusehen – nicht wegzuschauen.