Kategorie: Ratsanfrage

  • RA-254/2020: Öffnung der Bürgerservicestellen

    RA-254/2020: Öffnung der Bürgerservicestellen

    Sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Welche Bürgerservicestellen sind derzeit geöffnet und welche sind geschlossen?

    Derzeit haben die Bürgerservicestellen Sachsenallee und Bürgerhaus am Wall geöffnet.

    Folgende Bürgerservicestellen haben geschlossen:

    Morgenleite
    Rabenstein

    sowie der mobile Bürgerservice, welcher 1x im Monat (außer Grüna, jeden Donnerstag) vor Ort
    ist,

    in den Rathäusern
    Grüna
    Altenhain
    Einsiedel
    Euba
    Klaffenbach
    Mittelbach
    Röhrsdorf
    Wittgensdorf

    Wann sollen geschlossene Bürgerservicestellen wieder geöffnet werden?

    Hierzu kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund von Corona noch keine Aussage getroffen werden.

    Wie wird sichergestellt, dass sich Bürger auch auf der Internetseite der Stadt Chemnitz ohne größere Anstrengungen über Verfügbarkeit und Öffnungszeit ihrer Bürgerservicestelle informieren können?

    Die Bürgerservicestellen sowie der mobile Bürgerservice, welche geschlossen haben, wurden auf der Internetseite aufgenommen.
    Freundliche Grüße

    Miko Runkel
    Bürgermeister

  • RA-238/2020: Jugendschutz für freies W-Lan Kulturkaufhaus Tietz

    RA-238/2020: Jugendschutz für freies W-Lan Kulturkaufhaus Tietz

    Ihre Ratsanfrage RA-238/2020 – Jugendschutz für freies W-Lan Kulturkaufhaus Tietz

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Das vor wenigen Tagen in den sozialen Netzwerken verbreitete Video, welches einen jungen Mann vorm Kulturkaufhaus Tietz bei sexuellen Handlungen zeigt, entsetzte viele Chemnitzer. Bei seinen Handlungen schaute der Mann immer wieder auf sein Handy.

    Im Kulturkaufhaus Tietz wird freies WLAN von der Initiative „Freifunk“ angeboten. Gibt es seitens der Stadt Chemnitz Überlegungen, dieses Angebot angesichts vieler junger Besucher mit einem Jugendschutz zu versehen?


    Der freie öffentliche WLAN-Teil im Haus Tietz wird von Freifunk Chemnitz und nicht vom Kulturbetrieb betrieben. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass Art. 87f Grundgesetz die Zulässigkeit kommunaler Tätigkeiten im Telekommunikationsbereich einschränkt und dient der
    Vermeidung solcher Rechtsunsicherheiten.

    Mit der Reform der Störerhaftung im Jahre 2017, wonach Freifunk- und andere freie WLANAngebote grundsätzlich vom Haftungsausschluss erfasst sind, ist geregelt, dass Internetzugangsanbieter nicht für illegale Handlungen ihrer Nutzer*innen verantwortlich sind.

    Es gibt gute Gründe, freies WLAN in einer Kultureinrichtung – wie der unseren – anzubieten. Dazu möchte ich auch auf die Entscheidung des Stadtrates verweisen, der sich ausdrücklich für eine Zusammenarbeit und entsprechende Unterstützung ausgesprochen hat (BA-024/2016 und I052/2016).

    Ein möglicher Missbrauch darf nicht dazu führen, den Einzelnen durch technische Maßnahmen von seiner Verantwortung für sein Handeln zu entbinden. Dafür gibt es entsprechende rechtliche Handhabe.

    Daher ist aktuell nicht vorgesehen, das WLAN mit einem Jugendschutz zu versehen.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart
    Bürgermeister

  • RA-249/2020: Vereinsraum Handballverein Grüna

    RA-249/2020: Vereinsraum Handballverein Grüna

    Ihre Ratsanfrage RA-249/2020 – Vereinsraum Handballverein Grüna

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Seit wann ist der Stadt Chemnitz bekannt, dass das Vereinszimmer im Obergeschoss und ein Lager im Dachboden nicht den aktuellen Brandschutzanforderungen entsprechen und ein zweiter Rettungsweg fehlt?

    Der Sachverhalt ist seit geraumer Zeit bekannt, konnte jedoch aufgrund fehlender bzw. unzureichender finanzieller Mittel bislang nicht geklärt werden.

    Welche Maßnahmen hat die Stadt Chemnitz bisher getroffen, um eine Realisierung der notwendigen Maßnahmen zu erwirken?

    Ist durch die Stadt vorgesehen, diese Mängel zu beheben?

    Im Haushaltsplan 2020 stehen für die Maßnahme rd. 110 T€ zur Verfügung.

    Seit der Aufhebung der Bewirtschaftungssperre durch den Kämmerer am 18. Juni 2020 wird an der Umsetzung der Maßnahme gearbeitet. Ziel ist, unter Einhaltung aller notwendigen Fristen sowie Planungs- und
    Genehmigungsverfahren eine Umsetzung im Verlaufe des Jahres 2020 zu realisieren.

    Gibt es für die Bauzeit eine Übergangslösung?

    Übergangslösungen wurden mit dem Verein und dem Ortsvorsteher in einem gemeinsamen Gespräch am 23. Juni 2020 abgestimmt.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart
    Bürgermeister

  • RA-223/2020: Umsetzung BA-013/2012/Zuwendungsbericht

    RA-223/2020: Umsetzung BA-013/2012/Zuwendungsbericht

    Ihre Ratsanfrage RA-223/2020 – Umsetzung BA-013/2012/Zuwendungsbericht

    Sehr geehrter Herr Kuppi,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:

    Warum wird abweichend von diesem Beschluss nur der städtische Eigenanteil ausgewiesen?

    Die Stadt Chemnitz kann nur über stadteigene Zuschüsse berichten. Angaben zu weiteren Zuschüssen können nicht verbindlich erhoben und damit auch nicht berichtet werden.

    Wieso erfolgt nur die Darstellung der beantragten und bewilligten Mittel, nicht aber deren Verwendung?

    Da die Verwendung nur entsprechend des bewilligten Zuwendungszwecks zulässig ist, bedarf es keiner gesonderten Darstellung. Die Prüfung des Zuwendungszwecks erfolgt über den Verwendungsnachweis.

    Wie wird die beschlusskonforme Darstellung für den Zuwendungsbericht 2019 sichergestellt?

    Die Berichterstattung für das Jahr 2019 erfolgt analog der Verfahrensweise in den Vorjahren.

    Freundliche Grüße
    Barbara Ludwig

  • RA-201/2020: Weiterbau Südverbund Abschnitt III

    RA-201/2020: Weiterbau Südverbund Abschnitt III

    Ihre Ratsanfrage RA-201/2020 – Weiterbau Südverbund, Abschnitt III

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    (1) Wie ist der Weiterbau des Südverbundes, Abschnitt III (Neefestraße – Zwickauer Straße) zeitlich und finanziell in die Liste der Verkehrsinvestitionen der Stadt Chemnitz eingeordnet?

    Die Umsetzung des Projektes konnte bislang nicht im städtischen Haushalt gesichert werden. Im Haushalt 2019/2020 sind keine Investitionsmittel für das Projekt gesichert. In der Haushaltsplanung 2021/2022 ist das Projekt bislang nicht berücksichtigt.

    (2) Sollte keine Einordnung vorhanden sein: Warum wurde die Realisierung verworfen? Welche Entscheidung liegt einer Nicht-Realisierung dieses Abschnitts zugrunde?

    Das Projekt wurde nicht aufgegeben und konnte bislang nicht umgesetzt werden.

    Die Stadtverwaltung bereitet derzeit, in Ergänzung zu den Diskussionen zum Verkehrsentwicklungsplan (VEP) 2040 und im Vorgriff auf dessen geplante Beschlussfassung in 2021 eine Beratungsvorlage zu den Projekten Südverbund Teil III und Teil V vor.

    In der Vorlage wird die verkehrsplanerische Erforderlichkeit beider Projekte unter Beachtung stadtplanerischer und umweltplanerischer Belange erneut bewertet und aufgezeigt, welche Handlungsmöglichkeiten bestünden und welche Folgen daraus resultieren würden. Die Beratungsvorlage soll Ende 2020 / Anfang 2021 zur Diskussion in den Fachausschuss eingebracht werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-202/2020: Nachfrage zur RA-145/2020 – Inbetriebnahme neue Rettungswache FFw Glösa

    RA-202/2020: Nachfrage zur RA-145/2020 – Inbetriebnahme neue Rettungswache FFw Glösa

    Ihre Ratsanfrage RA-202/2020 – Nachfrage zur RA-145/2020 – Inbetriebnahme neue Rettungswache FFw Glösa

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Wann war die Fertigstellung ursprünglich geplant?

    Die Fertigstellung war für Januar 2019 vorgesehen.

    Wie wirkt sich die eingeschränkte Einsatzbereitschaft auf den Brandschutz im Chemnitzer Norden sowie auf den Rettungsdienst-Bereichsplan aus?

    Primär werden Einsätze je nach Größe des Meldebildes von der Berufsfeuerwehr mit der Unterstützung einer oder mehrerer Freiwilliger Feuerwehren angefahren. Bei einem Ausfall einer Freiwilligen Feuerwehr wird je nach Bereichsfolge die nächste Freiwillige Feuerwehr mit alarmiert.

    Die Versorgungssicherheit im gesamten Stadtgebiet ist auch bei einem Ausfall einer Freiwilligen Feuerwehr immer gewährleistet.

    Freundliche Grüße

    Sven Schulze
    Bürgermeister

  • RA-167/2020: Umsetzung B-358/2019 – Anmietung Objekt Konradstraße 7/Verkehrserziehung

    RA-167/2020: Umsetzung B-358/2019 – Anmietung Objekt Konradstraße 7/Verkehrserziehung

    Ihre Ratsanfrage RA-167/2020 – Umsetzung B-358/2019 – Anmietung
    Objekt Konradstraße 7/Verkehrserziehung


    Sehr geehrter Herr Bader,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Wird der Beschluss umgesetzt?

    Am 30.01.2020 wurde im Verwaltungs- und Finanzausschuss der Beschlussantrag BA-358/2019 „Abschluss eines Mietvertrages für die schulische Verkehrserziehung im Objekt Konradstraße 7“ mehrheitlich, mit zwei Enthaltungen, beschlossen und ist daher aufgrund der Notwendigkeit
    umzusetzen.

    Wenn ja – wann ist mit einem Nutzungsbeginn für den vorgesehenen Zweck der Verkehrserziehung zu rechnen?

    Die Anmietung und somit Nutzungsaufnahme der Räumlichkeiten ist frühestens zum 01.01.2021 vorgesehen.

    Wenn nein – warum nicht?

    Siehe Frage 2.

    Gibt es Überlegungen, die Verkehrserziehung andersweitig zu koordinieren?

    Gemäß VwV Jugendverkehrsschulen ist die Stadt Chemnitz als Schulträger für die Schülerbeförderung, die Schaffung der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen, sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung des Verkehrsübungsplatzes, einschließlich Parcours
    verantwortlich und somit in der Pflicht.

    Wenn ja – welche Alternativen werden in diesem Zusammenhang geprüft?

    Alternativen sollten vor dem Hintergrund zur Erfüllung einer Pflichtaufgabe eine realistische und vor allem geeignetere Lösung zum vorliegenden Beschluss sein.

    Freundliche Grüße

    Ralph Burghart
    Bürgermeister

  • RA-190/2020: Gedenken an die Opfer des 17.6.1953

    RA-190/2020: Gedenken an die Opfer des 17.6.1953

    Ihre Ratsanfrage RA-190/2020 – Gedenken an die Opfer des 17.06.1953

    Sehr geehrte Frau Rabe,

    zu Ihrer Ratsanfrage

    „Ist seitens der Stadt ein Gedenken an die Opfer des 17.06.1953 vorgesehen und wenn ja, in welchem Rahmen?“

    teile ich Ihnen Folgendes mit:

    Die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V., Bezirksgruppe Chemnitz organisiert seit vielen Jahren eine Gedenkveranstaltung.
    Die Stadt unterstützt diese.

    Freundliche Grüße
    Barbara Ludwig

  • RA-242/2020: Wohnprojekt Grünaer Hof

    RA-242/2020: Wohnprojekt Grünaer Hof


    Ihre Ratsanfrage RA-242/2020 – Wohnprojekt Grünaer Hof

    Sehr geehrte Frau Rabe,

    Ihre an die Oberbürgermeisterin gerichtete Anfrage beantworte ich wie folgt:

    1. Das Sozialamt hat seine Suche nach einem Objekt und einem Träger für das Projekt wiederholt mit dem Auftrag des Stadtrates durch die Vorlagen BA-010/2018 und I-047/2018, beide aus dem Jahr 2018 legitimiert. Aus der Präsentation des Sozialamtes vom 15.06.2020 ging jedoch hervor, dass die Suche nach einem Träger bereits im Dezember 2016 begonnen wurde und die Suche nach einem geeigneten Objekt im Juni 2017, als es noch gar keinen
      Auftrag durch den Stadtrat gab.

      Wie ist diese Unregelmäßigkeit zu erklären?

      Hat das Sozialamt hier seine Kompetenzen überschritten?


      Sozialplanung ist eine Aufgabe des Sozialamtes. Hier gilt es Problemlagen in der Stadt Chemnitz zu erkennen, zu analysieren und bedarfsorientierte Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung
      zu konzipieren, (finanziell) zu planen und umzusetzen. Dies sind Prozesse, die meist einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
      Bezogen auf das Wohnprojekt waren es verschiedene Perspektiven aus denen der ungedeckte Bedarf bekannt wurde. Wie in der Präsentation ausgeführt wurde, waren das z. B. das Klinikum
      Chemnitz, gesetzlich bestellte Betreuer und auch Pflegeheime, die an das Sozialamt herangetreten sind.

      Im Rahmen der Fachaufgaben des Sozialamtes und der damit verbundenen Durchsetzung der kommunalen Unterbringungspflicht gab es hier ebenso die Feststellung, dass die Anzahl der Personen zunimmt, für die es kein adäquates Wohn- und Betreuungsangebot in Chemnitz gibt. Der Beschlussantrag des Stadtrates hat zeitaktuell den sozialplanerischen Trend aufgenommen und bildete damit Grundlage für die weitere planerische Umsetzung. Auch im Hinblick auf die Haushaltsplanung für die Jahre ab 2019.

      In der Stellungnahme zum Beschlussantrag BA-010/2018 vom 08.01.2018 sowie in der Informationsvorlage I-047/2018 wurde die Zeitabfolge dargelegt.
    2. Existieren in den bereits abgeschlossenen Verträgen, namentlich z.B. dem Mietvertrag zwischen dem Besitzer/Betreiber des Grünaer Hofes und dem Träger sowie dem Vertrag zwischen Sozialamt und Träger Rücktrittsklauseln und wenn ja, wie sind diese formuliert?

      In dem zwischen dem Träger und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag ist die außerordentliche Kündigung wie folgt geregelt:

      Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsgründe. Auch sie bedarf der Schriftform.

      Wird das Mietverhältnis vom Vermieter aus wichtigem Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter durch das die Kündigung begründende vertragswidrige Verhalten entstanden ist. Insbesondere ist dem Vermieter der bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit durch leerstehende Räume bzw. Mindermieteinnahmen entstehende Mietausfall zu ersetzen. Die Haftung endet spätestens ein Jahr nach Auszug.

      In der zwischen dem Träger und dem Sozialamt geschlossenen Vereinbarung nach § 75 SGB XII ist geregelt:

      Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

      Die außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen richtet sich nach § 78 SGB XII (neu: § 79a SGB XII).

    3. In der Präsentation wurde davon gesprochen, dass im Haus selbst ein Trinkverbot für die Bewohner herrschen wird, auf dem Gelände hingegen ein geschützter Trinkplatz eingerichtet werden soll, an welchem den Bewohnern uneingeschränkt der Konsum von
      Alkohol gestattet sein soll. Der Grünaer Hof verfügt jedoch kaum über einen Außenbereich mit Ausnahme eines kleinen Parkplatzes und einer Dachterrasse mit ca. 80 m², deren Eignung als geschützter Trinkbereich für 30 Personen sehr fraglich ist. Wenn der
      Alkoholkonsum auf dieser Dachterrasse stattfinden soll, ist durch die erhöhte Lage mit verstärkter Lärmbelästigung durch die alkoholisierten Bewohner für die Anlieger zu rechnen, deren Gärten direkt an das Objekt angrenzen.

      Wo soll der Trinkplatz also eingerichtet werden?


      Der Trinkplatz soll auf der Dachterrasse eingerichtet werden. Es handelt sich dabei um einen überdachten Platz als Wetterschutz mit einem Tisch und Stühlen im Rahmen einer Kapazität für ca. fünf Personen. Für diesen Platz gibt es Verhaltensregeln, deren Einhaltung durch die Mitarbeiter des Hauses kontrolliert wird.
    4. In der Präsentation wurde von einem Zaun gesprochen, der auf der Schulgasse errichtet werden soll, um die Bewohner des Hauses von den Grundschülern, die sich auf ihrem Schulweg befinden, zu trennen.

      Wurde geprüft, ob der Zaun so errichtet werden kann, dass die Feuerwehrzufahrt für die Anlieger der Schulgasse gewahrt bleibt?

      Der Eigentümer teilt hierzu mit, dass die Feuerwehrzufahrt gesichert
      bleibt.
    5. Gemäß Information durch die Heim gGmbH Chemnitz wurde das seit zwei Jahren leer stehende Flüchtlingsheim auf der Friedrich-Hähnel-Straße 9 vor rund 2 Jahren seitens des Sozialamtes und des Trägers gemeinsam besichtigt und als ungeeignet für das Projekt befunden, obwohl es einen über großen Außenbereich verfügt, der genügend Raum für einen geschützten Trinkplatz und auch weitere Aktivitäten bieten würde, und darüber hinaus über wesentlich mehr Abstand zu umliegenden Wohngebäuden verfügt, als der Grünaer Hof.

      Wie ist die Einstufung als ungeeignet also zu begründen?


      Das Gebäude ist ungeeignet, da es insgesamt zu wenige Räume hat und eine strikte Trennung von Männern und Frauen nicht möglich ist. Außerdem grenzt eine Kindertagesstätte direkt an das Grundstück an.
    6. Als eines der wichtigsten Kriterien, das in den Augen des Sozialamtes für den Standort in Grüna sprach, wurde angegeben, dass es in Grüna ein starkes Gemeinwesen und eine sozial stabile Gemeinschaft gibt, die die Bewohner z.B. in Vereine und ähnliche Strukturen bestens integrieren kann. Nun ist jedoch am 15.06.2020 sehr deutlich geworden, dass die Bürger von Grüna diesen Standort vehement ablehnen.

      Sollten sich die Grünaer weigern, die Bewohner in ihre soziale Gemeinschaft und in Vereine und Freizeitaktivitäten zu integrieren, müsste das Sozialamt dann nicht einräumen, dass dessen wichtigstes Argument dann zu einem starken Gegenargument verkehrt wird und ein stures Beharren auf den Standort trotz der vehementen Ablehnung der Grünaer nicht nur auf deren Rücken ausgetragen würde, sondern ebenfalls auf dem Rücken der zukünftigen Bewohner, die dann eben doch keine Chancen auf Integration haben?

      Im Vordergrund allen Handelns steht das Ziel einer grundsätzlichen Akzeptanz des Wohnprojektes und die Toleranz gegenüber den Menschen, die in dem Haus einen Ort zum Ankommen und
      Leben finden sollen. Die Bewohner müssen sich zuvorderst im Haus und in der Umgebung zurechtfinden, bevor eine Integration nach außen folgen kann. Konzeptionell ist damit verbunden, den Menschen ein würdiges Überleben zu sichern, die Trinkmenge zu reduzieren und alkoholfreie Zeiten auszubauen, bis hin zu einer möglichen Abstinenz.

      Alles was dabei hilft, diese Ziele in der Gesamtperspektive zu erreichen ist gut. Hierfür ist eine starke soziale Gemeinschaft, ein solidarisches Einstehen füreinander und ein friedliches
      Miteinander in der Ortschaft von großem Vorteil.

      Die Erfahrungen des Trägers belegen u. a., dass eine Beteiligung und Integration zum Beispiel in Vereinen oder bei Angeboten sehr wünschenswert ist und in Einzelfällen auch gut angenommen
      wird. Dieser Prozess braucht Zeit und gelingt nicht von heute auf morgen.

      Auch die Chemnitzer, besonders natürlich im Ortsteil Grüna werden Zeit und Gelegenheit brauchen, sich vor Ort von der praktischen Umsetzung des Projektes überzeugen zu können.

      Ängste und Sorgen sind berechtigt und auch ernst zu nehmen. Wir möchten gemeinsam mit de Träger Ansprechpartner sein, Fragen beantworten und versuchen Hürden gemeinsam zu überwinden.

      Eine Segregation von Menschen in nur ausgewählte Stadtteile/Ortschaftsteile ist im Sinne des gesellschaftlichen Zusammenlebens in einer Stadt kein adäquates Mittel und hier im Besonderen auch dem Ziel des Wohnprojektes nicht zuträglich
      .
      Freundliche Grüße

      Ralph Burghart
      Bürgermeister
  • RA-145/2020: Inbetriebnahme neue Rettungswache FFw Glösa

    RA-145/2020: Inbetriebnahme neue Rettungswache FFw Glösa

    Sehr geehrter Herr Köhler,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wurde die Rettungswache der FFw Glösa am neuen Standort inzwischen in Betrieb genommen?

      Die Stadt Chemnitz baut für die Freiwillige Feuerwehr Glösa ein neues Gerätehaus. Auf dem gleichen Grundstück lässt der Rettungszweckverband Chemnitz-Erzgebirge eine Rettungswache errichten. Beide Gebäudeteile sind noch nicht soweit fertiggestellt, dass sie zur uneingeschränkten Nutzung übergeben werden konnten.
    2. Wenn nein: Was sind die Gründe dafür?

      Durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben sich mehrere Restarbeiten zeitlich verzögert.
    3. Sind durch die Verzögerung weitere Kosten entstanden? Wenn ja, wie hoch sind diese?

      Kosten, die direkt auf den Zeitverzug zurückzuführen sind, entstanden bisher nicht.
    4. Wurde der Miet- bzw. Pachtvertrag für das bisher genutzte Gebäude, welcher am 30.04.2020 ausläuft, verlängert? Wenn ja, bis wann?

      Der Mietvertrag für das Ausweichobjekt endete am 30.04.2020 und wurde nicht verlängert.
    5. Wenn nein, wie sieht die Übergangslösung für die FFw Glösa aus?

      Einzelne Bereiche des neuen Gerätehauses können bereits genutzt werden. Die Fahrzeuge und die Ausrüstung befinden sich bereits in der Fahrzeughalle des Gerätehauses. Entsprechend dem Baufortschritt werden sukzessive weitere Bereiche durch die Kameraden der FFw übernommen und nach ihren Vorstellungen eingerichtet.

      Freundliche Grüße

      Sven Schulze
      Bürgermeister