Schlagwort: AfD

  • RA-186/2026 Beleuchtung am Kepler-Gymnasium

    Am 30.07. richtete unser Stadtrat Ulrich Oehme eine Ratsanfrage zur nächtlichen Beleuchtung im Außenbereich des Johannes-Kepler-Gymnasiums am Humboldtplatz an den Oberbürgermeister. Anlass waren Beschwerden von Anwohnern, die über die Lichtemmissionen klagten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es geboten, nachzufragen, wozu das Schulgebäude nachts beleuchtet wird, um eine Abwägung der Anwohnerinteressen und möglichen Sicherheitsaspekten anzustoßen. Die Anfrage wurde am 27.08. durch den Bürgermeister Thomas Kütter beantwortet.

    Anfrage

    1.Aus welchem Grund bleibt die Beleuchtung im Außenbereich des Johannes-Kepler-Gymnasiums während der Nachtstunden dauerhaft eingeschaltet?

    Siehe Beantwortung Frage 2

    2.Welche Zielsetzung verfolgt die Stadt mit der nächtlichen Beleuchtung (z. B. Einbruchschutz, Vandalismusprävention oder Verkehrssicherung)?

    Aufgrund vergangener Vorfälle (Einbruch und Vandalismus) bleibt die Beleuchtung im Außen bereich des J.-Kepler-Gymnasiums in den Nachtstunden eingeschaltet. Weiterhin dient die Beleuchtung zur Verkehrssicherung, insbesondere für die in einem Mitbenutzungsvertrag geregelte Zuwegung zu einem Privatgrundstück.

    3. Ist die Beleuchtungsanlage mit einer Zeitschaltung oder einer bedarfsgerechten Steuerung (z. B. Bewegungsmelder) ausgestattet? Falls nein, weshalb nicht?

    Die Beleuchtung ist mit einem Dämmerungsschalter ausgerüstet.

    4.Wurde geprüft, ob die Lichtemissionen auf die angrenzende Wohnbebauung reduziert werden können, beispielsweise durch eine geänderte Ausrichtung der Leuchten, eine Reduzierung der Leuchtstärke oder eine zeitliche Begrenzung der Beleuchtung?

    Siehe Beantwortung Frage 5

    5.Beabsichtigt die Stadtverwaltung, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Anwohner zu ergreifen? Wenn ja, welche und in welchem Zeitraum? Falls nein, aus welchen Gründen?

    Aufgrund der Anfrage wird geprüft, ob die Gartenbeleuchtung mit einer Zeitschaltuhr versehen werden kann. Der Einbau einer Zeitschaltuhr soll kurzfristig erfolgen. Damit wird die Gartenbeleuchtung zukünftig in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr abgeschalten. Die vorhandenen Mastleuchten (3 Stück) sind von dieser Regelung ausgenommen, da diese der Verkehrssicherung dienen.

    EINORDNUNG

    Der Vorgang mag trivial sein, aber hier ist etwas ausgesprochen seltenes geschehen: Die Anfrage wurde nicht nur beantwortet und erteilte eine hilfreiche Auskunft. Darüber hinaus prüft die Stadt aufgrund unserer Ratsanfrage den kurzfristigen Einbau einer Zeitschaltuhr. Die Gartenbeleuchtung soll künftig zwischen 22 und 6 Uhr abgeschaltet werden. Lediglich drei Mastleuchten bleiben zur Verkehrssicherung eingeschaltet.

    Für die AfD-Stadtratsfraktion ist dies ein Beispiel dafür, dass eine gemeinsame Zusammenarbeit ohne Brandmauer konkrete Verbesserungen für die Bürger bringen können. In diesem Fall hat sich die Nachfrage gelohnt: Die Anwohner werden künftig nachts weniger durch Licht belastet, ohne dass notwendige Sicherheits- und Verkehrssicherungsmaßnahmen auf der Strecke bleiben.

  • Frage zu Standgebühren für Weinfest und Weihnachtsmarkt abgelehnt

    Frage zu Standgebühren für Weinfest und Weihnachtsmarkt abgelehnt

    Die AfD-Stadtratsfraktion kritisiert, dass die Stadtverwaltung eine Ratsanfrage von Stadträtin Susanne Rasch zu den Standgebühren von Weinfest und Weihnachtsmarkt nicht beantwortet hat. Anlass waren Gespräche mit Händlern und Ausstellern, die sich über die Gebühren des Weinfestes und die deutlichen Preisunterschiede zum Weihnachtsmarkt beschwert hatten. Rasch wollte unter anderem wissen, wer die Gebühren festlegt, wie sie sich in den vergangenen drei Jahren entwickelt haben, warum sie sich unterscheiden und ob Händler bei der Festlegung beteiligt werden. Die Verwaltung lehnte die Beantwortung mit der Begründung ab, die Anfrage betreffe keinen konkreten Lebenssachverhalt.

    „Es ist für uns nicht nachvollziehbar, wie die Verwaltung zu dieser Einschätzung kommt“, erklärt Susanne Rasch. „Die Standgebühren sind für die Händler ein ganz konkreter Lebenssachverhalt – schließlich sind es vielfach dieselben Händler, die sowohl auf dem Weinfest als auch auf dem Weihnachtsmarkt ihre Buden betreiben und genau diese Fragen an uns herangetragen haben.“

    Die AfD-Fraktion hat die Fragen deshalb erneut als Informationsanfrage gestellt. „Wir wollen wissen, nach welchen Kriterien die Stadt Gebühren festlegt und warum Händler für vergleichbare Veranstaltungen unterschiedlich zur Kasse gebeten werden. Darauf sollte eine Stadtverwaltung eine sachliche Antwort geben können.“

  • Frage nach Öffnungszeiten zu Weinfest und Weihnachtsmarkt abgeWIESEN

    Frage nach Öffnungszeiten zu Weinfest und Weihnachtsmarkt abgeWIESEN

    Die AfD-Stadtratsfraktion kritisiert, dass die Stadtverwaltung eine Ratsanfrage von Stadträtin Susanne Rasch zu den unterschiedlichen Öffnungszeiten von Weinfest und Weihnachtsmarkt nicht beantwortet hat. Rasch hatte nach Gesprächen mit Händlern und Ausstellern wissen wollen, wer die Öffnungszeiten festlegt, warum sie sich so stark voneinander unterscheiden und ob Änderungen vorgesehen sind. Die Verwaltung lehnte die Beantwortung mit der Begründung ab, die Fragen zielten nicht auf einen konkreten Lebenssachverhalt, sondern sollten diesen erst ermitteln.

    „Wir wollten schlicht wissen, wer die Öffnungszeiten festlegt und warum sie bei zwei vergleichbaren städtischen Veranstaltungen so unterschiedlich sind“, erklärt Susanne Rasch. „Gerade für die Händler ist das ein konkretes Thema, denn vielfach sind es dieselben Aussteller, die sowohl beim Weinfest als auch beim Weihnachtsmarkt ihre Buden betreiben. Dass die Verwaltung keinen konkreten Lebenssachverhalt erkennen kann, erschließt sich uns nicht.“

    Die AfD-Fraktion hat die Fragen deshalb nun erneut als Informationsanfrage gestellt. Das Weinfest hatte sonntags bis donnerstags von 11.00Uhr bis 23.30Uhr, freitags und samstags sogar von 11.00Uhr bis 0.30Uhr geöffnet. Der Weihnachtsmarkt hingegen muss freitags und samstags schon um 21.00Uhr, unter der Woche sogar schon um 20.00Uhr seine Buden schließen.

  • Eilentscheidung des Oberbürgermeisters: Stadtrat-Sondersitzung

    Eilentscheidung des Oberbürgermeisters: Stadtrat-Sondersitzung

    AfD-Stadtratsfraktion sieht längst nicht alle Zweifel ausgeräumt

    Die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters, über 3 Millionen Euro von der Schwimmhalle am Südring und 725.000 Euro vom Tera-Nova-Campus zur Rettungsleitstelle zu verschieben, hatte die Einberufung einer Stadtratsondersitzung zur Folge. Die Antwort von Oberbürgermeister Sven Schulze auf eine Ratsanfrage von Nico Köhler räumt die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des OBs nicht aus. Schulze verweist auf den Zeitdruck: Verbindliche Unterlagen hätten am 23. Juli vorgelegen, am 28. Juli sei eine entscheidungsreife Zuarbeit erstellt gewesen und zum 30. Juli habe das Innenministerium eine Finanzierungszusage verlangt. Eine form- und fristlose Einberufung des Stadtrates sei deshalb innerhalb der Urlaubszeit nicht möglich gewesen.

    „Zugegeben: Eine Woche Zeit, um eine solche Entscheidung zu treffen, ist schon unverschämt kurz. Dennoch wäre bei einer Frist von einer Woche eine Eilentscheidung nicht sofort notwendig gewesen. Die Verwaltung hat durch ihre internen Prüfungen und Abstimmungen selbst Zeit ins Land gehen lassen. Warum wurde der Ältestenrat nicht einberufen? Es muss geklärt werden, ob der Zeitdruck tatsächlich unvermeidbar war oder ob dadurch erst die Situation geschaffen wurde, in der der Stadtrat nicht mehr beteiligt werden konnte.“

    Auch das Innenministerium müsse sich kritischen Fragen stellen. „Wenn der massive Preissprung für die benötigten Bauteile für die Rettungsleitstelle bereits im Januar hätte bekannt sein können, darf das Sächsische Innenministerium einer klammen Kommune nicht erst kurz vor Torsschluss die Pistole auf die Brust setzen.“, so Köhler. Besonders kritisch sieht die AfD-Fraktion die aus ihrer Sicht willkürliche Auswahl der angezapften Verpflichtungsermächtigungen. Es ist nach wie vor nicht klar, warum die Schwimmhalle am Südring und der Terra-Nova-Campus für diese Finanzierungsverschiebung herhalten mussten, die der Stadtrat erst wenige Wochen zuvor beschlossen hatte.

    „Wie kann der Oberbürgermeister ernsthaft versichern, dass die Sanierung der Schwimmhalle umgesetzt wird, wenn er gerade die Hälfte der dafür vorgesehenen Gelder abzieht und umwidmet?“, fragt Köhler. Wenn die Stadtratsbeschlüsse anschließend per Eilentscheidung über den Haufen geworfen werden, übergeht man aus unserer Sicht das Budgetrecht des Stadtrates. Es ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Eilentscheidung tatsächlich vorlagen und ob die Umschichtung der Verpflichtungsermächtigungen rechtmäßig war“, erklärt Köhler. „Und selbst wenn dem Oberbürgermeister am Ende kein Fehlverhalten nachgewiesen werden sollte, muss geklärt werden, auf welcher Grundlage das Innenministerium bei einer Millionenentscheidung eine derart kurze Frist setzen durfte.“

  • KOSMOS 2026: Sicherheit eine Frage des Preises?

    KOSMOS 2026: Sicherheit eine Frage des Preises?

    Für das KOSMOS-Festival 2026 liegt inzwischen ein vollständiges Sicherheitskonzept vor. Das geht aus der Antwort von Oberbürgermeister Sven Schulze auf eine Ratsanfrage des AfD-Fraktionsvorsitzenden Nico Köhler hervor. Das Festival findet am 29. August mit mehr als 250 Programmpunkten und auf einem gegenüber den Vorjahren veränderten Veranstaltungsgelände statt.

    Köhler hatte insbesondere nach der Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen, den Qualifikationen des eingesetzten Personals sowie der Prüfung des Sicherheitskonzeptes gefragt. Die Antwort zeigt: Von fünf angefragten Unternehmen reichten letztlich drei ein Angebot ein. Den Zuschlag wurde am 17. Juli erteilt: – einziges Zuschlagskriterium war dabei der Preis.

    „Dass bei einem Ereignis dieser Größenordnung ausschließlich der Preis über die Vergabe der Sicherheitsdienstleistungen entscheidet, halte ich für zumindest diskussionswürdig“, erklärt Nico Köhler. „Bei der Sicherheit von zehntausenden Besuchern sollte nicht nur entscheidend sein, wer das günstigste Angebot abgibt, sondern auch, welche Erfahrung, Qualität und Leistungsfähigkeit ein Sicherheitsdienstleister nachweisen kann.“

    Nach Angaben der Verwaltung müssen die eingesetzten Ordnungskräfte über die Unterrichtung nach § 34a GewO verfügen und im Bewacherregister eingetragen sein. Für Schlüsselpositionen wird die Sachkundeprüfung verlangt. Die Kontrolle der entsprechenden Nachweise kann durch das Rechts- und Ordnungsamt erfolgen. Das vollständige Sicherheitskonzept wurde durch den Veranstalter erstellt und befindet sich derzeit in der Prüfung. Beteiligt sind unter anderem Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt und Verkehrsbehörde.

    „Wir begrüßen ausdrücklich, dass die zuständigen Behörden das Konzept prüfen und verschiedene Sicherheitsbereiche miteinander abstimmen.“, so Köhler weiter. „Solange die Sicherheitslage so ist, wie sie ist, sind solche Sicherheitskonzepte leider erforderlich, damit es möglichst ruhig und friedlich bleibt.“

    Das KOSMOS zog im vergangenen Jahr rund 115.000 Besucher an.

  • RA-193/2026 Standgebühren Weinfest und Weihnachtsmarkt

    Am 04.08. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zu den Standgebühren von Weinfest und Weihnachtsmarkt an den Oberbürgermeister. Anlass waren Gespräche mit Händlern und Ausstellern des Weinfestes, die sich mit den aktuellen Standgebühren unzufrieden zeigten und angesichts der Preisunterschiede zwischen beiden Veranstaltungen ihr Unverständnis äußerten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es geboten, nachzufragen, warum die Standgebühren des Weinfestes so stark von denen des Weihnachtsmarktes abweichen. Wie und durch wen kommen diese Abweichungen zustande und auf welcher rechtlichen Grundlage wird darüber entschieden? Die Anfrage wurde am 17.08. durch den Bürgermeister Knut Kunze nicht beantwortet.

    Anfrage

    1.Wer legt die Standgebühren für das Chemnitzer Weinfest und den Chemnitzer Weihnachtsmarkt fest und nach welchen Kriterien werden diese berechnet?
    2.Wie haben sich die Standgebühren für beide Veranstaltungen in den vergangenen drei Jahren entwickelt? Ich bitte um eine tabellarische Darstellung, getrennt nach Veranstaltung und Jahr.
    3.Unterscheiden sich die Standgebühren zwischen Weinfest und Weihnachtsmarkt? Falls ja, worauf sind diese Unterschiede zurückzuführen?
    4.Wurden bei der Festlegung der Standgebühren die jeweiligen Händler oder deren Interessenvertretungen beteiligt? Falls ja, in welcher Form?
    5.Worin liegt es begründet, dass die Standgebühren von Weihnachtsmarkt und Weinfest so voneinander abweichen?
    6.Sind seitens der Stadtverwaltung Änderungen der Gebührenstruktur für eine der beiden Veranstaltungen geplant oder werden diese regelmäßig evaluiert? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelneAngelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Ihre Frage beinhaltet keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern ist darauf gerichtet, diesen erst in Erfahrung zu bringen. Dies ist vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Aus diesem Grund wird die Ratsanfrage nicht beantwortet.

    EINORDNUNG

    Wer legt die Standgebühren fest? Warum sind die so unterschiedlich und sind Änderungen vorgesehen? Werden Händler bei der Preisgestaltung beteiligt? Diese einfachen Fragen beziehen sich, laut Stadtverwaltung, auf keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern sollen diesen erst in Erfahrung bringen. Diese Fragen jedoch betreffen den konkreten Lebenssachverhalt der Händler des Weinfestes und des Weihnachtsmarks. Oft sind das nämlich die selben Leute, die auf beiden Veranstaltungen ihre Buden aufstellen und diese Fragen an uns herangetragen haben. Wie die Verwaltung zu dieser Einschätzung kommt, erschießt sich uns nicht. Vielleicht hat das mit unserer Parteifarbe zu tun, aber wer weiß das schon? Wir haben diese Frage als Informationsanfrage erneut gestellt.

  • RA-192/2026 Öffnungszeiten Weinfest und Weihnachtsmarkt

    Am 04.08. richtete unsere Stadträtin Susanne Rasch eine Ratsanfrage zu den Öffnungszeiten von Weinfest und Weihnachtsmarkt an den Oberbürgermeister. Anlass waren Gespräche mit Händlern und Ausstellern des Weinfestes, die sich mit den aktuellen Öffnungszeiten unzufrieden zeigten.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war es geboten, nachzufragen, warum die Öffnungszeiten des Weinfestes so stark von denen des Weihnachtsmarktes abweichen. Wie und durch wen kommen diese Abweichungen zustande und auf welcher rechtlichen Grundlage wird darüber entschieden? Die Anfrage wurde am 17.08. durch den Bürgermeister Knut Kunze nicht beantwortet.

    Anfrage

    1.Wer legt die Öffnungszeiten des Chemnitzer Weinfestes sowie des Chemnitzer Weihnachtsmarktes fest und auf welcher rechtlichen oder organisatorischen Grundlage erfolgt diese Festlegung?
    2.Welche sachlichen Gründe rechtfertigen die unterschiedlichen Öffnungszeiten beider Veranstaltungen, insbesondere die deutlich längeren Öffnungszeiten des Weinfestes gegenüber dem Weihnachtsmarkt?
    3.Sind seitens der Stadtverwaltung Änderungen der Öffnungszeiten für eine der beiden Veranstaltungen geplant oder werden diese regelmäßig evaluiert? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Ihre Frage beinhaltet keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern ist darauf gerichtet, diesen erst in Erfahrung zu bringen. Dies ist vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
    Aus diesem Grund wird die Ratsanfrage nicht beantwortet.

    EINORDNUNG

    Wer legt die Öffnungszeiten fest? Warum sind die so unterschiedlich und sind Änderungen vorgesehen? Diese drei einfachen Fragen beziehen sich, laut Stadtverwaltung, auf keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern sollen diesen erst in Erfahrung bringen. Diese Fragen jedoch betreffen den konkreten Lebenssachverhalt der Händler des Weinfestes und des Weihnachtsmarks. Oft sind das nämlich die selben Leute, die auf beiden Veranstaltungen ihre Buden aufstellen und diese Fragen an uns herangetragen haben. Wie die Verwaltung zu dieser Einschätzung kommt, erschießt sich uns nicht. Vielleicht hat das mit unserer Parteifarbe zu tun, aber wer weiß das schon? Wir haben diese Frage als Informationsanfrage erneut gestellt.

  • Annaberger Straße: Geh- und Radweg wird ersatzlos zurückgebaut

    Annaberger Straße: Geh- und Radweg wird ersatzlos zurückgebaut


    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz wollte mit einer Ratsanfrage von Stadträtin Susanne Rasch klären, warum die Baustelle auf der Annaberger Straße zwischen Reichsstraße und Treffurthstraße über längere Zeit ohne erkennbare Bautätigkeit blieb. Die Antwort der Verwaltung zeigt nun: Hinter dem vermeintlichen Baustillstand steckt eine weitreichendere Entscheidung: Der Geh- und Radweg am Viadukt wird ersatzlos zurückgebaut. Grund ist der desolate Zustand des Kragarms. Ein Ersatzneubau würde einen Betrag im siebenstelligen Bereich erfordern und ist nicht finanzierbar. Stattdessen wird die Fläche begrünt.

    „Unsere Anfrage begann mit der Frage, warum auf der Baustelle scheinbar monatelang nichts passiert. Die eigentliche Nachricht ist nun aber eine ganz andere: Die Stadt gibt vorhandene Infrastruktur auf, weil sie sich deren Erhalt nicht leisten kann.“, erklärt Susanne Rasch.

    Die Verwaltung begründet den Verzicht unter anderem mit dem geringen Fußgängerverkehr auf diesem Abschnitt. Die Arbeiten selbst sollen vertragsgemäß bis zum 31. August abgeschlossen werden. Einen nutzbaren Gehweg wird es dort allerdings langfristig nicht mehr geben.

    „Der Rückbau mag in diesem konkreten Fall die sinnvollste Lösung sein. Aber wir müssen uns fragen, ob wir uns daran gewöhnen wollen, dass wir nicht mehr darüber sprechen, wann Infrastruktur saniert wird, sondern ob wir sie überhaupt noch erhalten können.“

    Besonders widersprüchlich sei dies angesichts des gleichzeitig propagierten Ausbaus der Radverkehrsinfrastruktur.

    „Wir haben in Deutschland, in Sachsen und auch in Chemnitz für vieles Geld. Wenn aber ein bestehender Geh- und Radweg aufgegeben werden muss, während gleichzeitig neue Radwege geplant und gebaut werden, stimmt etwas mit unseren Prioritäten nicht.“

  • RA-189/2026 Eilentscheidung des OB

    Am 03.08. richtete unser Fraktionsvorsitzender Nico Köhler eine Ratsanfrage zur Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung für zusätzliche Gelder an die Regianalleitstelle an den Oberbürgermeister. Anlass war, dass die Eilentscheidung über den Stadtrat hinweg getroffen und nicht diskutiert wurde.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der Fraktion war geboten, Licht in diesen ausßergewöhnlichen Vorgang zu bringen: Wie kam es zu dieser Eilentscheidung, welche die Stadt mal eben über 4 Millionen Euro zusätzlich kostet? Warum wurde der Stadtrat oder wenigstens der Ältestenrat nicht einberufen? Wieso wurde die Hälfte der Fördersumme für das Schwimmbad am Südring abgezogen, wieso 725.000 Euro aus dem Tera-Nova-Campus? Wie kamen diese Entscheidungen zustande und vor allem: Warum war eine Eilentscheidung notwendig? Die Anfrage wurde am 19.08. durch den Oberbürgermeister persönlich beantwortet.

    Anfrage

    1.Welche konkreten Tatsachen begründeten nach Auffassung der Verwaltung die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO, wonach die Angelegenheit so dringlich gewesen sein muss, dass eine Beschlussfassung des Stadtrates nicht mehr möglich war?

    2. Wann erhielt die Stadt Chemnitz erstmals Kenntnis davon, dass für das Projekt „Leitstelle 2025“ zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden könnten? Bitte den gesamten zeitlichen Ablauf einschließlich sämtlicher Schreiben, Abstimmungen und interner Entscheidungen darstellen.

    3. Warum wurde der Stadtrat nicht unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, obwohl die Finanzierung erhebliche Auswirkungen auf bereits beschlossene Investitionsmaßnahmen hatte?

    Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
    Unterlagen zu verbindlichen Preisen lagen am 23.07.2026 der Integrierten Regionalleitstelle (IRLS) vor. Deren Bestätigung sollte mit dem Ziel der Verhinderung eines weiteren massiven Kostenanstieges, als auch der Gefährdung der Betriebssicherheit der IRLS, aufgrund sich verzögernder Liefertermine, bis zum 30.07.2026 ggü. dem Staatsministerium des Inneren (SMI) erfolgen.
    Nach Zugang bedurfte es der fachlichen und inhaltlichen Bewertung der umfangreichen Unterlagen, als auch Rückfragen zu Inhalten des Change Request, die die Bietergemeinschaft unbeantwortet gelassen hatte. Daraus ergaben sich Abstimmungsbedarfe sowohl mit den anderenvier sächsischen Integrierten Regionalleitstellen, als auch mit dem Sächsischen Innenministerium und darauf aufbauend mit dem Bieterkonsortium über mehrere Tage.
    Im Ergebnis der Verhandlungen auf Landesebene entstand am 27.07.2026 eine gemeinsame Formulierung zur Annahme des Angebotes für die Serverhardwarebeschaffung, unter grundsätzlicher Zurückweisung des ganzheitlichen Change Request durch die fünf sächsischen Integrierten Regionalleitstellen (IRLS). Ferner wurde das SMI hingewiesen, im Hinblick der extremen Kostensteigerungen die Übernahme von landesweiten Posten des Preisblattes zu prüfen, um die Träger der Leitstellen und somit auch die beteiligten Gemeinden und Landkreise zuentlasten.
    Mit Zugang der verbindlichen Unterlagen ab 23.07.2026 erfolgten parallel zu den Verhandlungen mit dem SMI und den anderen IRLS intern auf verschiedenen Ebenen die Prüfungen von möglichen Finanzierungsquellen. Hierfür wurden Möglichkeiten von Mittelüberträgen und Zurückstellen von anderen operativen Maßnahmen und damit Freisetzen von Haushaltsmitteln geprüft. Nach entsprechender Bewertung konnte keine dieser Maßnahmen den benötigten Finanzbedarf der Jahre 2027/2028 decken. Darauffolgend wurde der Kontakt dezernatsübergreifend gesucht und in mehreren Gesprächen Finanzierungsmöglichkeiten erörtert.
    Nach Abschluss der Prüfungen durch das Amt 37 bzw. durch die IRLS lag eine versandreife Zuarbeit zur Entscheidungsvorlage erst am Dienstag, dem 28.07.2026 vor, die durch die IRLS an Dezernat 1 übermittelt wurde.
    Eine finale Bestätigung des Change Request mit entstandener Zeitschiene setzte eine gesicherte Finanzierung voraus, die aufgrund des noch nicht beschlossenen Haushaltes der Stadtverwaltung Chemnitz für 2027/2028 für den Bereich der IRLS bzw. im Haushalt der Feuerwehr nicht darstellbar war. Die Sicherstellung der Finanzierung für 2027/2028 konnte somit nur durch eine Umschichtung von Verpflichtungsermächtigungen aus anderen Bereichen erfolgen.
    Nach Eingang der Unterlagen am 28.07.2026 im Dezernat 1 und somit Bekanntwerden der tatsächlichen finanziellen Bedarfe wurden die grundsätzlich vorhandenen und noch nicht gebundenen Verpflichtungsermächtigungen geprüft. Hierzu bedurfte es dezernats- und amtsübergreifender Abstimmungen zwischen Dezernat 1, Dezernat 5, Dezernat 6, der GMH sowiedem Sportamt.
    Die dabei ermittelten, grundsätzlich in Frage kommenden Verpflichtungsermächtigungen gingen daraufhin zur Prüfung an das Kämmereiamt hinsichtlich der Auswirkungen auf den beschlossenen Haushalt sowie des Einflusses auf den aktuellen Haushaltsplanungsprozess. Die Erstellung der erforderlichen Entscheidungsvorlage zur Umschichtung dieser Verpflichtungsermächtigungen konnte aufgrund des Umfangs und der Komplexität der zu klärenden Fragen erst am Vormittag des 30.07.2026 abgeschlossen werden.
    Bei der Abwägung zwischen Eilentscheidung und Einberufung aufgrund eines Eilfalls steht dem Oberbürgermeister ein gewisser Ermessensspielraum zu. Zwar kann der Stadtrat in Eilfällen form- und fristlos nach § 36 Abs. 3 SächsGemO geladen werden, jedoch ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei einer solchen Ladung zu beachten, dass den Stadtratsmitgliedern sowohl die Teilnahme an einer solchen Sitzung als auch eine hinreichende inhaltliche Vorbereitung zur Beschlussfassung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen ist. Seitens des SMI war die Stadt aufgefordert, bis zum Nachmittag des 30.07.2026 eine verbindliche Zusage zur Finanzierungabzugeben. Bei einer form- und fristlosen Einberufung des Stadtrates innerhalb eines so kurzen Zeitraumes (noch dazu in der Sommerpause) war eine gesetzmäßige Beschlussfassung aus meiner Sicht nicht sichergestellt.

    4. Hält die Verwaltung die eingetretene Eilbedürftigkeit für ausschließlich durch äußere Umstände verursacht oder räumt sie ein, dass diese zumindest teilweise auf den zeitlichen Ablauf der verwaltungsinternen Prüfungen und Abstimmungen zurückzuführen ist?

    5. Wie bewertet die Verwaltung den Grundsatz, dass eine Eilentscheidung nach § 52 Abs. 4 SächsGemO kein Instrument sein darf, um Entscheidungen des Stadtrates zu ersetzen, wenn die Eilbedürftigkeit durch organisatorische Abläufe innerhalb der Verwaltung entstanden ist?

    Die Fragen 4 und 5 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:

    Die Eilbedürftigkeit ergab sich aus der unverzichtbaren technischen und finanziellen Prüfung, der Abstimmung mit den übrigen Trägern der IRLS, dem SMI und dem Bieterkonsortium sowie der äußerst kurz bemessenen Entscheidungsfrist, welche durch das SMI vorgegeben wurde.
    Bei der Entscheidung über eine kurzfristige Zusage zu einem komplexen Beschaffungsvorgang im Umfang von mehreren Millionen Euro, der sowohl erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stadt selbst als auch Auswirkungen auf den Betrieb der IRLS und damit auf die Sicherheit der Bevölkerung hat, ist eine nur überschlägige Prüfung durch die Verwaltung weder sachgerecht noch angemessen. Vielmehr ist die Verwaltung in einem solchen Fall gehalten, vor der finalen Entscheidung eine gewissenhafte und belastbare Abwägung vorzunehmen. Eine solche Abwägung ist hier erfolgt.
    Ziel dieser Abwägung war es nicht, eine Entscheidung des Stadtrates durch unnötiges langes Verwaltungshandeln zu behindern – was zweifelsohne unzulässig wäre – sondern die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden oder einer Beeinträchtigung des Betriebs der IRLS ohne weitere Verzögerungen umzusetzen.

    6. Auf welcher konkreten haushaltsrechtlichen Grundlage wurden ausgerechnet die Verpflichtungsermächtigungen der Maßnahmen „Schwimmhalle Am Südring“ und „Terra Nova Campus“ als Deckungsquellen ausgewählt?

    Die Deckungsquellen ergeben sich aus zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vertraglich gebundenenVorhaben, die im Haushaltsplan eingeordnet sind. Dabei sind die notwendigen Umfänge naheliegend zunächst in großen Vorhaben zu suchen, welche im laufenden Haushalt nur in einem begrenzten Umfang enthalten sind. So sind die Mittel für die „Schwimmhalle am Südring“ noch nicht gebunden, sodass diese für eine temporäre Überbrückung als am geeignetsten erachtet wurden. Die ursprünglich für diese Maßnahme geplante Verpflichtungsermächtigung wurde durch die Eilentscheidung nicht gänzlich untersetzt, sodass während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung noch genügend Handlungsspielraum besteht.
    Die Maßnahme Terra Nova Campus wird im Rahmen der HH-Planung 2027/2028 ff. und unter Beachtung der Vorgaben des Förderprogramms aus dem Sachsenfonds neu aufgestellt. Die Verpflichtungsermächtigungen des Jahres 2026 wurden in der HH-Planung 2025/2026 ff. unter den damaligen Vorzeichen geplant. Mit dem aktuellen Stand des Projektes werden diese Verpflichtungsermächtigungen in 2026 nicht benötigt.

    7. Welche weiteren Deckungsquellen wurden geprüft? Bitte sämtliche geprüften Alternativen einschließlich der Gründe für deren Ablehnung benennen.

    Es wurden wie beschrieben in erster Linie Deckungsquellen für größere Maßnahmen geprüft, für deren Inanspruchnahme aufgrund noch nicht vorliegender Fördermittelbescheide, noch nicht erfolgter Ausschreibungen bzw. Vergaben oder, im Falle der Maßnahmen aus dem Sachsenfonds,noch nicht vorliegender Genehmigungen der Landesdirektion Sachsen kein akuter Bedarf bestand.

    8. Wurde vor Erlass der Eilentscheidung geprüft, ob die Heranziehung dieser Verpflichtungsermächtigungen im Widerspruch zu bereits bestehenden Stadtratsbeschlüssen steht? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

    Im Zuge der Abwägung wurden Maßnahmen ausgewählt, bei denen das geringste Risiko besteht, dass diese nicht oder nicht wie geplant umgesetzt werden können. Da hieraus weder eine Nichtdurchführung oder Nichtfinanzierbarkeit entstehen, wird kein Widerspruch zu Stadtratsbeschlüssen gesehen.

    9. Welche rechtliche Bindungswirkung misst die Verwaltung den Beschlüssen des Stadtrates über die Bereitstellung von Verpflichtungsermächtigungen, insbesondere dem Beschluss B-105/2026, bei?

    Insbesondere die Umsetzung der Maßnahmen aus dem genannten Beschluss hängen davon ab, dass die Landesdirektion Sachsen (LDS) die Maßnahmen genehmigt, es zeitnah zu Ausschreibungen und Vergaben kommt und die Mittel gebunden werden können. Die Maßnahmenliste wurde von der Stadtverwaltung Chemnitz fristwahrend an die LDS übergeben. Eine Rückmeldung zur Genehmigung steht noch aus, daher darf die Maßnahme aktuell nicht begonnen werden. Die Stadtverwaltung sieht sich an den Beschluss weiterhin gebunden und verfolgt das Ziel, die Inhalte umzusetzen.

    10. Weshalb hält die Verwaltung es für zulässig, Verpflichtungsermächtigungen einer Maßnahme erneut als Deckungsquelle heranzuziehen, obwohl der Stadtrat deren Finanzierung erst wenige Wochen zuvor beschlossen hat?

    Die Bindung der Verpflichtungsermächtigung wird dann notwendig, wenn Ausschreibung und Vergabe durchgeführt und ein Vertrag geschlossen wurden. Da bis heute keine Genehmigung der LDS vorliegt und somit die Mittel noch nicht gebunden werden konnten, verschieben sich die tatsächlichen finanziellen Bedarfe bereits jetzt.

    11. Wie beurteilt die Verwaltung den Umstand, dass durch die Eilentscheidung die vom Stadtrat beschlossenen investiven Prioritäten faktisch verändert wurden, ohne dass hierüber erneut der Stadtrat entscheiden konnte?

    Die vom Stadtrat beschlossenen investiven Prioritäten werden durch die Eilentscheidung nicht verändert. Sie werden vielmehr im Zuge der Aufstellung des neuen Haushaltsplans berücksichtigt.

    12. In der Begründung zur Eilentscheidung wird ausgeführt, dass die Schwimmhalle „Am Südring“ bereits durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Förderung ausgewählt wurde. Aus welchem Grund wurde eine bereits ausgewählte Bundesfördermaßnahme dennoch als geeignete Deckungsquelle angesehen?

    Da noch kein rechtsverbindlicher Fördermittelbescheid vorliegt, erscheint eine Bindung der vollständigen etwa 6,7 Mio. Euro, insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Haushaltsführung im Jahr 2027, zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch. Der verbleibende Teil der Verpflichtungsermächtigung lässt aus Sicht der Verwaltung genug Handlungsspielraum für die Umsetzung der Maßnahme zu, sobald der Bescheid vorliegt.

    13. Besteht nach Auffassung der Verwaltung nicht die Gefahr, dass durch die vorübergehende Entziehung der Verpflichtungsermächtigungen die weitere Planung, der Förderantrag oder die spätere Umsetzung der Maßnahme verzögert oder erschwert werden könnten?

    Diese Frage war unter anderem Gegenstand der verwaltungsinternen Abwägungen, siehe auch Antwort zu Frage 12.

    14. In der Begründung wird gleichzeitig ausgeführt, dass die Maßnahme wegen der vorläufigen Haushaltsführung derzeit ohnehin nicht begonnen werden könne. Weshalb rechtfertigt dieser Umstand nach Auffassung der Verwaltung die Verwendung der hierfür vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen als allgemeine Deckungsmasse, obwohl der Stadtrat die Maßnahme ausdrücklich priorisiert hat?

    Neubeginne von Maßnahmen sind während der vorläufigen Haushaltsführung ausgeschlossen. Bedingt durch die bekannte Haushaltssituation der Stadt Chemnitz ist mit einer schnellen Genehmigung des Haushaltes zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu rechnen. Unter der Annahme, dass die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Jahr 2027 ähnlich viel Zeit in Anspruch nehmen wird, wie im Jahr 2025, ist ein Beginn zur Hälfte des Jahres 2027 wahrscheinlich. Somit wird nach aktuellem Kenntnisstand die Verpflichtungsermächtigung nicht in vollem Maße benötigt.

    15. Hinsichtlich des Terra Nova Campus wird ausgeführt, dass die Verpflichtungsermächtigungen im Zuge der Haushaltsplanung ohnehin angepasst würden. Worin besteht der Unterschied zwischen einer künftig durch den Stadtrat zu beschließenden Anpassung und der bereits jetzt vorgenommenen Inanspruchnahme dieserVerpflichtungsermächtigungen durch Eilentscheidung?

    Siehe Beantwortung Frage 6.

    16. Welche Verpflichtungsermächtigungen stehen nach der Eilentscheidung für die Maßnahmen „Schwimmhalle Am Südring“ und „Terra Nova Campus“ jeweils noch in den Haushaltsjahren 2027 und 2028 tatsächlich zur Verfügung?

    Wie der Vorlage zu entnehmen ist, beträgt der verbleibende Bestand der Verpflichtungsermächtigung 2026 mit Fälligkeit 2027 für die Schwimmhalle am Südring 3,3 Mio. Euro.
    Für den Terra Nova Campus stehen aktuell im Jahr 2026 eine Verpflichtungsermächtigung
    von 1 Mio. Euro mit Fälligkeit in 2027 und eine Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeit in
    2028 in Höhe von 5.615.000 € zur Verfügung.

    17. Welche Auswirkungen hat die Eilentscheidung auf die Einhaltung der vorgesehenen Zeitpläne, Ausschreibungen, Förderanträge und Vergabeverfahren beider Maßnahmen?

    Die Eilentscheidung hat keine Auswirkungen auf die Einhaltung der vorgesehenen Zeitpläne, Ausschreibungen, Förderanträge und Vergabeverfahren.

    18. Wurde die Landesdirektion Sachsen vor Erlass der Eilentscheidung zur Zulässigkeit dergewählten Deckungsquellen oder zur Anwendung des § 52 Abs. 4 SächsGemO beteiligt? Falls ja, bitte ich darum, das Ergebnis darstellen.

    Nein, eine Beteiligung der Landesdirektion erfolgte nicht.

    19. Beabsichtigt die Verwaltung, die Eilentscheidung dem Stadtrat zur nachträglichen Beratung oder Billigung vorzulegen? Falls nein, weshalb hält sie dies trotz der erheblichen Auswirkungen auf bereits beschlossene Investitionsmaßnahmen nicht für erforderlich?

    Bei einer Eilentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die der Oberbürgermeister auf Grundlage des § 52 Abs. 4 SächsGemO im Ausnahmefall anstelle des Stadtrates trifft. Die Gründefür die Eilentscheidung sind dem Stadtrat unverzüglich mitzuteilen. Die Information erfolgte am Vormittag des 31.07.2026 an alle Fraktionen und alle Stadtratsmitglieder per Mail, die Eilentscheidung mit Begründung war beigefügt. Eine erneute nachträgliche Beschlussfassung oderBilligung sieht das Gesetz nicht vor.

    20. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass ein Oberbürgermeister durch eine Eilentscheidung Verpflichtungsermächtigungen aus Maßnahmen umwidmen darf, deren Finanzierung und Priorisierung der Stadtrat erst kurz zuvor ausdrücklich beschlossen hat, ohne dass hierin ein Eingriff in das Budgetrecht des Stadtrates liegt? Falls ja, bitte ich darum, dies unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen begründen.

    Aufgrund der beschriebenen Umstände war die getroffene Eilentscheidung sowohl zulässig als auch unter Abwägung der Rechte des Stadtrates angemessen. Sie war insbesondere erforderlich, um die Finanzierung von Maßnahmen abzusichern, die für den störungsfreien Betrieb der IRLS und damit für den Schutz der Bevölkerung zwingend notwendig sind. Im Übrigen umfasst das Amt eines Oberbürgermeisters nicht nur die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der damit verbundenen Pflichten nach der Sächsischen Gemeindeordnung, sondern auch den Schutz der Rechte der Stadt und des Wohls ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

    EINORDNUNG

    Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Eilentscheidung, denn die Sachlage ist längst nicht so klar, wie OB Schulze es vorgibt. Die von zwei Fraktionen beantragte Sondersitzung des Stadtrates zur Eilentscheidung des Oberbürgermeisters ist aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion daher dringend notwendig.

    Der OB begründet seine Eilentscheidung damit, dass für die Finanzierung der Leitstelle 2025 unter erheblichem Zeitdruck eine Entscheidung getroffen werden musste. Verbindliche Unterlagen hätten am 23. Juli vorgelegen, am 28. Juli sei eine entscheidungsreife Zuarbeit erstellt worden und bereits am 30. Juli habe das Innenministerium eine verbindliche Finanzierungszusage verlangt. Eine form- und fristlose Einberufung des Stadtrates sei unter diesen Umständen – noch dazu in der Sommerpause – nicht mehr rechtssicher möglich gewesen.

    Wenn dem Oberbürgermeister bereits am 23. Juli die verbindlichen Preisunterlagen vorlagen, kann man nicht einfach sieben Tage später feststellen, dass plötzlich eine Eilentscheidung alternativlos ist. Die Verwaltung hat durch ihre eigenen internen Arbeitsprozesse erst den Zeitdruck erzeugt. Aber auch dem SMI sind Vorwürfe zu machen, da der Preissprung bereits im Januar hätte bekannt sein können.

    Besonders kritisch ist zu sehen, dass der Oberbürgermeister mit seiner Entscheidung Verpflichtungsermächtigungen verwendet hat, deren Finanzierung und Priorisierung der Stadtrat erst wenige Wochen zuvor beschlossen hatte. Betroffen sind die Schwimmhalle Am Südring und der Terra Nova Campus. Wie kann der Oberbürgermeister ernsthaft versichern, dass die Sanierung der Schwimmhalle dennoch umgesetzt wird, wenn er soben die Hälfte der notwendigen Finanzierung verschoben hat? Hinzu kommt, dass die Landesdirektion Sachsen vor der Eilentscheidung nicht beteiligt wurde. Dabei geht es gerade um die Frage, ob die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen überhaupt vorlagen und ob die gewählten Deckungsquellen haushaltsrechtlich zulässig waren.

    Die nun angesetzte Sondersitzung bietet deshalb die Möglichkeit, die Entscheidung politisch und rechtlich zu hinterfragen. Denn die verklausulierte Antwort des OB räumt die Zweifel nicht aus. Und selbst wenn dem OB kein Fehlverhalten nachgewiesen werden sollte, so ist parallel zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage das SMI einer klammen Kommune so die Pistole auf die Brust setzen durfte.

  • Reineckerstraße: Zustandsnote 4,3 von 5! – Sanierung nicht in Sicht

    Reineckerstraße: Zustandsnote 4,3 von 5! – Sanierung nicht in Sicht

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz kritisiert den Sanierungsstau bei der städtischen Infrastruktur. Anlass ist die Antwort der Verwaltung auf eine Ratsanfrage von Fraktionsvorsitzendem Nico Köhler zum Zustand der Reineckerstraße zwischen Dürer- und Charlottenstraße.

    Die Verwaltung bestätigt: Die Fahrbahn ist in schlechtem Zustand, weist zahlreiche Flickstellen, Risse und kleinere Aufbrüche auf und wird mit der Zustandsnote 4,3 bewertet. Eine konkrete Planung für eine grundhafte Sanierung gibt es nicht.

    „Die Antwort der Verwaltung ist ernüchternd, aber sie zeigt vor allem eines: Das Problem ist bekannt, doch für die Lösung fehlt das Geld. Eine Straße mit der Zustandsnote 4,3 darf nicht einfach auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden.“, erklärt Fraktionsvorsitzender Nico Köhler.

    Die Verwaltung begründet die fehlende Sanierung damit, dass die Reineckerstraße lediglich Erschließungsfunktion habe und deshalb gegenüber dem Hauptstraßennetz nachrangig behandelt werde. Auch geht man davon aus, dass sich an dieser Priorisierung nichts ändern wird. Köhler sieht darin ein grundsätzliches Problem der politischen Schwerpunktsetzung:

    „Deutschland, Sachsen und auch Chemnitz haben offenbar Geld für immer neue Projekte und politische Vorhaben. Aber bei der Unterhaltung unserer bestehenden Infrastruktur wird gespart. Wenn notwendige Instandhaltungsmaßnahmen immer weiter verschoben werden müssen, obwohl der schlechte Zustand längst dokumentiert ist, dann ist das für mich jämmerliches Staatsversagen.Unser Steuergeld gehört nicht ins Ausland, sondern in unsere Straßen.“

    Die Reineckerstraße sei zwar keine wichtige Verkehrsachse. „Aber auch eine Nebenstraße gehört zur städtischen Infrastruktur. Für die Anwohner ist sie kein Nebenschauplatz. Wir dürfen die Sanierung nicht so lange aufschieben, bis ihre Benutzung gefährlich wird.“

    Seit 2023 wurden in dem betreffenden Abschnitt einzelne Schadstellen geflickt und ein Straßenablauf instandgesetzt. Im August soll nun geprüft werden, ob sich eine mögliche spätere Sanierung mit Arbeiten von Medienträgern koordinieren lässt.