Kategorie: Ratsanfrage

  • RA-045/2020: Förderung des Sachsenringrennens

    RA-045/2020: Förderung des Sachsenringrennens

    Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

    unweit der Tore unserer Stadt pilgern hunderttausende Motorsportfans jedes Jahr zum Sachsenring. Dort wollen sie ihren Lieblingspiloten zujubeln, wenn diese bei der größten Sportveranstaltung Deutschlands um die Wette fahren.

    Dieser Event besitzt eine große sportkulturelle wie wirtschaftliche Bedeutung für die Region. Die traditionsreiche Veranstaltung ist ein wichtiger Höhepunkt im Leben vieler Menschen in der Region und darüber hinaus und trägt zur kulturellen Identifikation mit Sachsen bei. Darüber hinaus profitiert die Stadt Chemnitz durch Gewerbesteuereinnahmen über Chemnitzer Unternehmen, die am Sachsenring seit vielen Jahren präsent sind sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe von Chemnitz, welches von tausenden Motorsportfans sowie den Veranstaltungsakteuren (Fahrer und Begleitpersonal) in Anspruch genommen wird. Weitere positive Auswirkungen auf die Chemnitzer Wirtschaft sind die Folge.

    Die Besucher hoffen jährlich auf einen Fortbestand des Sachsenringrennens, welches immer wieder in Frage steht. In Hinblick auf die Stellung der Stadt Chemnitz zu diesem Sportereignis bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    1. Gab es bisher konkrete Unterstützungen der Stadt Chemnitz für das Sachsenringrennen durch Vereinbarungen mit der SEG Sachsenring Event GmbH, dem ADAC bzw. der Stadt Hohenstein-Ernstthal?

    2. Warum blieb trotz regelmäßiger Einladungen in den letzten Jahren seitens der Veranstalter die Präsenz der Stadtverwaltung Chemnitz oder ihrer Unternehmen aus?

    3. Gibt es zum Thema Sachsenringrennen derzeit informelle Gesprächsformate, an denen die Stadt Chemnitz beteiligt ist und bei denen u.a. die Abstimmung von Großveranstaltungen in der Region eine Rolle spielt (z.B. um konkurrierende Termine zu vermeiden, welche eine negative Auswirkung auf die Auslastung der touristischen Infrastruktur haben)?

    4. Gibt es in der Stadt Konzepte, das Sachsenringrennen mittelbar oder unmittelbar finanziell, mit Sachdienst-, Werbeleistungen oder anderen Kooperationen zu unterstützen?


    Mit freundlichen Grüßen

    Steffen Wegert

    Antwort der Oberbürgermeisterin

    Sehr geehrter Herr Wegert,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Nach diesen Regelungen sind Fragen zu beantworten, welche die Stadt Chemnitz betreffen.

    Zusatzeinnahmen der Wirtschaftsregion Südwestsachsen sind keine Angelegenheit der Gemeinde. Ebenso verhält es sich mit dem Umsatz des Einzelhandels und des Hotel- und Gaststättengewerbes im Bereich des Oberzentrums Chemnitz. Insofern sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfüllt. Aus diesen Gründen kann die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet werden.

    Zudem ist der Stadt Chemnitz ein direktes Engagement nicht möglich. Dies gilt auch für eine finanzielle Unterstützung in Form einer Zuwendung durch die Stadt für die Veranstaltung des Motorrad-Grandprix am Sachsenring. Dies ist nicht möglich, da die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

    Freundliche Grüße

    Barbara Ludwig

  • RA-067/2020: Entwicklung Außengastronomie Innenstadt

    RA-067/2020: Entwicklung Außengastronomie Innenstadt

    Sehr geehrter Herr Köhler, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie entwickelten sich die Sondernutzungsgenehmigungen für Außengastronomie während der Gebührenbefreiung im Vergleichszeitraum (Bitte aufschlüsseln nach Fallzahlen, Flächen und Zeiten)?

    Es wurden im Jahr 2019 72 Sondernutzungsgenehmigungen für die Außengastronomie erteilt. 55 Erlaubnisse wurden für die Zone 1 erteilt. Eine weitere Aufschlüsselung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

    2. Wie entwickelten sich im Verhältnis dazu vergleichsweise die Sondernutzungsgenehmigungen für Außengastronomie außerhalb der Innenstadtzone 1?

    Mit Beschluss BA-029/2019 hat der Stadtrat beschlossen, dass die Gebührenentlastung auch für die Gaststättenbetreiber der Zone 2 und 3 gelten soll. Im Jahr 2019 wurden 5 Erlaubnisse für Zone 2 und 12 Erlaubnisse für Zone 3 erteilt.

    3. Wie hoch ist der Einnahmeverlust für die Stadt Chemnitz im Zeitraum der Gebührenbefreiung vom 01.01.2019 – 31.10.2019?

    Eine nachträgliche Berechnung der Gebühren erfolgte nicht, sodass die Zahlen nicht vorliegen.

    4. Wurden nach Bekanntgabe der Satzungsänderungen bereits erhobene Sondernutzungsgebühren erstattet?

    Die Gebührenbefreiung erfolgte rückwirkend zum 01.01.2019. Somit wurden bereits vereinnahmte Gebühren erstattet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-095/2020: Besetzung von informellen Gremien

    RA-095/2020: Besetzung von informellen Gremien

    Sehr geehrter Herr Kuppi, zu Ihrer Ratsanfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

    1. Gibt es in der Stadtverwaltung eine Übersicht über existierende informelle Gremien, welche nicht in der Hauptsatzung aufgeführt sind aber z. B. aufgrund eines Stadtratsbeschlusses eingerichtet wurden?

    Über die von Ihnen beispielhaft benannten Gremien gibt es keine zentrale Übersicht. Die Arbeit der Gremien wird von den jeweils zuständigen Dezernaten und Ämtern organisiert und inhaltlich begleitet. Die Gremien, welche vom Stadtrat beschlossen wurden, können im Ratsinformationssystem recherchiert werden.

    2. Gibt es für die Berufung stadtverwaltungsexterne Teilnehmer an informellen Gremien kodifizierte Grundsätze, welche für die Besetzung solcher Gremien einzuhalten sind und wenn ja welche?

    In den Gremien arbeiten der Aufgabenstellung entsprechend Personen mit der erforderlichen Sachkunde mit. Für Gremien, die durch den Stadtrat berufen werden, sind die konkreten Kriterien für eine Berufung in den Beschlussvorlagen benannt.

    3. Ist für informelle Gremien eine regelmäßige Überprüfung auf Erforderlichkeit und Zusammensetzung vorgesehen und wie wird eine Erfolgskontrolle durchgeführt?

    Die Gremien arbeiten für den Zeitraum, der für die Erreichung der Zielstellungen, die zur Bildung des Gremiums geführt haben, erforderlich ist.

    Freundliche Grüße

    Barbara Ludwig

  • RA-086/2020: Nebenkosten und Arbeitsbedingungen Technisches Rathaus

    RA-086/2020: Nebenkosten und Arbeitsbedingungen Technisches Rathaus

    Sehr geehrter Herr Köhler, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Mit welchen Nebenkosten pro Quadratmeter und insgesamt wurde für das Objekt im Vorfeld kalkuliert und wurden diese als Obergrenze vereinbart?

    Bei der Kalkulation der Nebenkosten wurden die Kosten für Wärme, Strom, Wasser, Abwasser, Müll sowie die Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung berücksichtigt. Im Vorfeld wurden 3,60 € pro Quadratmeter kalkuliert. Eine Obergrenze wurde nicht vereinbart.

    2. Welche Nebenkosten sind in der Jahresabrechnung 2018 pro Quadratmeter und insgesamt aufgelaufen?

    In Bezug der tatsächlichen Nebenkosten für das Jahr 2018 kann derzeit keine Aussage getroffen werden, da gegenwärtig der Widerspruch beim Vermieter zur Klärung vorliegt.

    3. Wurden die seitens des Vermieters vertraglich zugesicherten Arbeitsbedingungen eingehalten?

    Die Arbeitsbedingungen gemäß der Arbeitsstättenverordnung wurden weitestgehend eingehalten. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 (Raumtemperaturen), werden zurzeit mit externen Fachpartnern überprüft. Dennoch wurden bereits Maßnahmen mit dem Vermieter abgestimmt.

    Freundliche Grüße

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-109/2020: Instandhaltungsrückstau in Chemnitz

    RA-109/2020: Instandhaltungsrückstau in Chemnitz

    Sehr geehrter Herr Wegert, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    In mehreren Ratsanfragen wurden in der Vergangenheit Auskünfte zu verschiedenen Fachbereichen der Stadt Chemnitz über den Instandhaltungsrückstau z.B. an Schulen, Straße, Schwimmhallen etc. erbeten.

    Hierzu bitte ich Sie um Beantwortung folgender Frage:

    1. Gibt es in der Stadt Chemnitz eine Gesamtübersicht zum Instandhaltungsrückstau an kommunaler Infrastruktur?

    2. Wenn eine Gesamtübersicht nicht vorliegt: Welche fachbezogenen Einzelübersichten gibt es?

    3. Ist im Rahmen der kommenden Haushaltplanung vorgesehen, den Instandhaltungsrückstau als Planungskennziffer auszuweisen?


    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-069/2020: Parkplatzsituation in der Innenstadt

    RA-069/2020: Parkplatzsituation in der Innenstadt

    Sehr geehrte Frau Rabe, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Wie kann sichergestellt werden, dass genügend zentrumsnahe Parkplätze für zukünftige Events in der Chemnitzer Innenstadt zur Verfügung stehen?

    Für Events und Veranstaltungen im Stadtzentrum stehen sowohl öffentliche als auch private Stellplätze, bspw. in Tiefgaragen und Parkhäusern zur Verfügung. Eine vollständige Auslastung aller Parkierungsanlagen im Stadtzentrum ist nur in der Vorweihnachtszeit und auch dann nur zu bestimmten Tageszeiten zu verzeichnen. Des Weiteren gibt es diverse Park & Ride-Plätze im Stadtgebiet (siehe Antwort zu Frage 2). Es wird empfohlen, insbesondere bei Großveranstaltungen in der Innenstadt, die Angebote des Umweltverbundes (Fuß, Rad, ÖPNV, Car-Sharing) zu nutzen.

    2. Wie soll der tägliche Bedarf an Parkplätzen seitens der beruflich in der Innenstadt tätigen Bürger gesichert werden?

    In der Innenstadt von Chemnitz arbeiten ca. 25.000 Beschäftigte. Zusätzlich besteht der Parkraumbedarf von Besuchern und Kunden des Stadtzentrums. Dieser Gesamtparkbedarf kann in Ermangelung der hierfür erforderlichen Flächen sowie aus verkehrsplanerischen Erwägungen heraus nicht abgebildet werden. Öffentliche Parkplätze sollen in der Innenstadt vor allem Besuchern und Kunden sowie den Anwohnern zur Verfügung stehen. Der Parkraumbedarf der Beschäftigten ist, sofern dieser nicht auf alternative Verkehrsmittel verlagert werden kann (Mobilitätsmanagement), vorrangig durch den jeweiligen Arbeitgeber zu organisieren.

    Eine der verfügbaren Alternativen ist der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV): Das Stadtzentrum ist sehr gut durch den ÖPNV erschlossen und sollte durch die Beschäftigten vorrangig genutzt werden. Dieses gilt auch für Pendlerbeziehungen entlang des Chemnitzer Modells. Zur räumlichen und zeitlichen Verknüpfung des individuellen Verkehrs (Auto) mit dem ÖPNV stehen im Stadtgebiet, insbesondere an den Endstellen der Straßenbahnlinien 2, 4 und 5 verschiedene Park & Ride-Plätze zur Verfügung, die ganztägig kostenfrei genutzt werden können. Mit dem Ausbau des Chemnitzer Modells werden zusätzliche Park & Ride-Plätze geschaffen.

    Standort Park & Ride-Platz Kapazität ÖPNV-Anbindung

    – Endstelle Hutholz 130 Stellplätze Linien 4 und 5
    – Endstelle Bernsdorf 28 Stellplätze Linie 2
    – Endstelle Altchemnitz 50 Stellplätze Linie C11
    – Nordrampe Südverbund/Stollberger Straße 117 Stellplätze Linie 4
    – Parkhaus Mauerstraße / Hauptbahnhof 120 Stellplätze Hauptbahnhof

    Seitens des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) und der Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG) werden für Beschäftigte u.a. Job-Tickets angeboten, die über den Arbeitgeber an die Beschäftigten ausgegeben werden können. Hierdurch ist eine sehr preiswerte Nutzung des ÖPNV gegeben.

    3. Welche konkreten Maßnahmen will die Stadt Chemnitz treffen, um der Abwanderung der Besucher von der „Galerie Roter Turm“ oder „Galeria Kaufhof“ zu anderen großen Einkaufsmöglichkeiten mit tausenden kostenlosen Parkplätzen wie z.B. „SachsenAllee“ oder „Chemnitz Center“ entgegen zu wirken?

    Die Stadt Chemnitz hat mit dem Beschluss B-157/2016 ein Parkraumkonzept für das Stadtzentrum beschlossen. Auszug aus dem Parkraumkonzept: „Mit der Neuordnung der Parkraumbewirtschaftung im Stadtzentrum wird der Parkdruck gesenkt. Zukünftig soll der öffentliche Parkraum im Stadtzentrum unter Beachtung konkurrierender Nachfragegruppen mit dem Ziel einer starken Innenstadt sowie einer Minimierung von Parksuchverkehr effizient und flächendeckend bewirtschaftet werden.

    Die Parkregelungen werden vereinheitlicht und vereinfacht. Priorität haben Besucher, Kunden, Dienstleister, Wirtschaftsverkehr sowie Bewohner der Innenstadt. Um deren Parkchancen zu sichern und eine nutzergruppenspezifische, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Steuerung der Verkehrsnachfrage zu ermöglichen, ist eine konsequente Bewirtschaftung aller Stellplätze in Verbindung mit Bewohnerparkbevorrechtigungen notwendig. Kunden und Besucher des Stadtzentrums sollen möglichst zu jeder Zeit die Chance haben, für ihre Erledigungen einen freien Parkstand vorzufinden. Somit wird die Erreichbarkeit der Chemnitzer Innenstadt auch mit dem Pkw auf weiterhin hohem Niveau sichergestellt. Regelmäßig in die Innenstadt einfahrende Beschäftigte können durch die Bewirtschaftung motiviert werden, verstärkt ressourcenschonendere öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften oder die Nutzung des Fahrrades in Erwägung zu ziehen.

    Die Neuordnung der Parkraumbewirtschaftung dient der Stärkung der Innenstadt als Mittelpunkt der Stadt, als Wirtschafts- und Handelsstandort. Sie leistet aber durch ein Parkplatzangebot für Bewohner, die über keine private Abstellmöglichkeit für ihr Fahrzeug verfügen, auch einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Innenstadt als Wohnstandort.“ Die Galerie „Roter Turm“ verfügt über 350 Kundenparkplätze in ihrer Tiefgarage, die Galeria Kaufhof verfügt über 310 Kundenparkplätze im eigenen Parkhaus und gewährt Kunden Rabatte auf die Parkgebühren. Im Rahmen der Bebauung der Flächen Johannisplatz und Am Tietz werden ein Parkhaus und Tiefgaragen für die Kunden mit errichtet.

    4. Welche konkreten Maßnahmen wird die Stadt Chemnitz ergreifen, um dem Abwandern von Filialen aus der Chemnitzer Innenstadt aufgrund der schlechten Parkplatzsituation Kunden vorzubeugen?

    Auf den betreffenden Bauflächen entstehen Tiefgaragen und ein neues Parkhaus. Es entstehen dadurch wesentlich mehr Stellplätze als vorher, die von Gästen und Kunden der Innenstadt genutzt werden können. Durch die weitere Bebauung der Innenstadt wird damit das Stadtzentrum als attraktiver Wirtschafts- und Handelsstandort weiter gestärkt. Es muss deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Filialen aus der Chemnitzer Innenstadt abwandern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-047/2020: Verkehrsanbindung Neefepark

    RA-047/2020: Verkehrsanbindung Neefepark

    Sehr geehrter Herr Köhler, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Mit Beschluss B-301/2019 wurde am 18.12.2020 unter Beschlusspunkt 1. die Instandsetzung der Brücke Neefestraße, BW 60.15 einschließlich von Umbauten an der Einfädelspur der Abfahrt Neefepark in stadtwärtiger Richtung und Fahrbahnerneuerungen beschlossen. In der Anlage 3.9 wird in Bauphasenplänen die bauzeitliche Verkehrsführung beschrieben. In der Bauphase 2A wird eine temporäre Verkehrsführung des stadtwärtigen Verkehrs über die Tuchschererstraße dargestellt.

    Hierzu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    1. Wurde die Verbindung zwischen Tuchschererstraße und der Straßen im Neefepark als öffentliche Straße hergestellt?

    Gemäß Bebauungsplan Nr. 95/04 Industrie- und Gewerbegebiet „An der JagdschänkenstraßeSW-Quadrant“ ist diese Straße als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung für Radverkehr, Fußgänger und Busse festgesetzt worden. Die Wegeverbindung wurde im Rahmen der Umsetzung des Nahverkehrsplans 2006-2010 hergestellt.

    Die sogenannte Busschleuse ist eine bedeutende und besonders nachhaltige Maßnahme zur Verbindung des Einkaufszentrums Neefepark und dem Gewerbegebiet an der Tuchschererstraße.

    2. Welche verkehrsrechtliche Benutzungsregelung besteht im Normalbetrieb und wie begründen sich vorhandene Verkehrseinschränkungen?

    Aus Richtung Tuchschererstraße steht der Straßenzug nur für Linienverkehr, Radfahrer, Fußgänger und landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung, in Gegenrichtung ist der landwirtschaftliche Verkehr ausgenommen. Die Verkehrseinschränkungen begründen sich aus Festsetzungen im B-Plan. Verkehrsrechtliche Anordnungen dürfen nicht entgegen der straßenrechtlichen Festsetzungen angeordnet werden.

    4. Wurde bei den Untersuchungen über die Verlängerung der Einfädelspur an der Neefestraße die alternative Verkehrsführung (Ausfahrt aus dem Neefepark in stadtwärtiger Richtung) über die Tuchschererstraße als „sicher Abfahrtslösung“ in Betracht gezogen und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

    Die Öffnung wurde durch das Tiefbauamt geprüft. Neben den o.g. Gründen spielen auch verkehrsplanerische und sicherheitsrelevante Aspekte eine Rolle, die gegen eine Öffnung sprechen: – Beibehaltung ÖPNV-Bevorrechtigung – Sichere Führung des Rad- und Fußverkehrs – Vorhandene, maßgebende Engstelle unter der Autobahnbrücke, wodurch kein Gehweg angebaut werden kann, um die Fußgängersicherheit zu gewährleisten. – der Abschnitt zwischen Autobahnbrücke und Neefepark ist Privatfläche Die alternative Verkehrsführung für die Ausfahrt Neefepark über die Tuchschererstraße wird als dauerhafte Lösung deshalb nicht in Betracht gezogen. Für Umleitungszwecke während der Bauzeit ist eine zwischenzeitliche Verkehrsführung über die Tuchschererstraße in einer Richtung geplant.

    5. Ist es möglich bis zur Durchführung der Baumaßnahmen einen Verkehrsversuch für eine alternative Ausfahrtsregelung durchzuführen, welche bei erfolgreicher Annahme in eine Dauerlösung überführt werden kann?

    Nein (sh. 1., 2., und 4.)

    6. Wie hoch wären die Kosten für eine Umbeschilderung/ dauerhafte Signalisierung einer alternativen Ausfahrtslösung über die Tuchschererstraße (einschließlich Anpassung Signalknoten Neefestraße/Carl-von-Bach-Straße/Mauersbergerstraße)?

    Bei Freigabe der Verbindungsstraße für den Individualverkehr wäre der Bau eines Gehweges notwendig. Unter der Autobahnbrücke würde dabei eine Engstelle entstehen, für die eine Wechselrichtungs-LSA einzurichten wäre. Die Kosten allein für die Signalisierung (Neubau Wechselrichtungs-LSA, inkl. Planung) würden mindestens etwa 50 T€ betragen. Hinzu käme eine Anpassung der Steuerung an der LSA Neefestraße/Mauersbergerstraße mit Kosten in Höhe von etwa 10 T€. Die Umbeschilderung würde etwa 2 T€ kosten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-065/2020: Förderung der EFC GmbH

    RA-065/2020: Förderung der EFC GmbH

    Sehr geehrter Herr Steuer, sehr geehrter Herr Franke, zu Ihrer Ratsanfrage:

    1. Gibt es Überlegungen, die kommunalen Zuschüsse für die EFC GmbH zu erhöhen?

    2. Wenn ja, wie hoch sollen diese ausfallen?

    3. Wenn nein, warum sind keine Erhöhungen geplant?

    4. Wodurch werden die seit 2013 um 25 Prozent gestiegenen Gebühren, welche für die Vereine anfallen, durch die EFC GmbH gerechtfertigt?

    5. Beabsichtigt die EFC GmbH, zukünftig von den Einnahmen ihrer Vertragspartner (in diesem Fall: eingemietete Vereine), welche diese im Rahmen ihrer Veranstaltungen generieren, prozentuale Anteile einzufordern?

    6. Gibt es Überlegungen, die Kosten der Trainingsstunden für Kinder und Jugendliche zu senken oder diese sogar kostenlos zu gewähren und als Ausgleich die Trainingsgebühren im Erwachsenenbereich zu erhöhen?


    Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst. Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

    Freundliche Grüße

    Sven Schulze
    Bürgermeister

  • RA-090/2020: Brühl Belebung

    RA-090/2020: Brühl Belebung

    Ihre Ratsanfrage RA-090/2020 – Brühl Belebung

    Sehr geehrter Herr Köhler, sehr geehrter Herr Franke,

    zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    1. Welche aktuellen städtebaulichen Konzepte sind neben der vorhandenen Erhaltungssatzung für den Brühl vorhanden und welche Kernaussagen werden dort bezüglich kultureller und gastronomischer Einrichtungen getroffen?

    Die Erhaltungssatzung Innenstadt/Anschluss Brühl (B-306/2005 vom 14.12.2005) ist als Ortssatzung seit 04.01.2006 rechtskräftig. Sie stellt lediglich Rückbau, Errichtung baulicher Anlagen sowie die Änderung baulicher Anlagen, soweit für diese Baugenehmigungen erforderlich sind, unter einen zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes.

    Im Sinne dieser Anfrage ergeben sich daraus keine Aussagen; die Erhaltungssatzung hatte zum Zeitpunkt ihres Anlasses zusätzliche Möglichkeiten einer Forderung eröffnet. Seit den 1990er Jahren wurden für den Brühl eine Vielzahl städtebauliche Konzepte erarbeitet. Viele von ihnen sind weiterhin aktuell.

    Eine Übersicht mit Inhalten, bezogen auf die Fragestellung:

    B-091/2012 vom 25.04.2012: Städtebauliche Planungsstudie zur Entwicklung des Gebietes „BrühlBoulevard“ von AS+P, Fördergebietskonzept Brühl-Boulevard (Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept), Ersatz des städtischen Eigenanteils bei der Förderung privater Einzelmaßnahmen (informelle Planung als Grundlage für das abgestimmte Verwaltungshandeln)

    * Ausbau des Potentials des Kiezboulvards (Fußgängerzone von Georgstraße bis Rosa-Luxemburg-Schule) als urbaner belebter Raum mit Geschäften, Cafés, Kunst und besonderen kulturellen Angeboten durch Erhalt des bestehenden Charakters und Konzentration der Quartiersversorgung in diesem Bereich.
    * Stärkung der Kultur- und Kreativwirtschaft.
    * Möglichkeiten zur Erweiterung der Laden-/Ausstellungs-/Bewirtungsfläche in den öffentlichen Raum.
    * Raum für neue quartiersbezogene Entwicklungen (z. B. im Bereich der Kunst- und Musikszene) als wichtiger Baustein zur Wiederbelebung dieses Stadtraumes.
    * Platz für neue kreative Nutzungen im Zusammenhang mit der Kulturszene und dem Freizeitverhalten der neuen Bewohner.
    * vorhandene Räume sollen schnell und flexibel nutzbar sein und den Möglichkeiten der potentiellen Nutzer bedarfsgerecht angepasst werden.
    * Serviceangebote zur Unterstützung interessierter und vorhandener Gewerbetreibende und Kreative.
    * temporäre Interventionen als Begegnungsraum für lokale Akteure und zur Bespielung des öffentlichen Raums, z. B. mit Kunst-, Lichtaktionen oder Stadtteilfesten und Boulevardmärkte.
    * Brühlmanagement mit Veranstaltungsmanagement und Standortmarketing.

    B-236/2013 vom 16.10.2013: Rahmenplan Brühl-Boulevard (informelle Planung)

    * Der mittlere Abschnitt des Brühl-Boulevards zwischen Rosa-Luxemburg-Schule und Elisenstraße wird analog zum südlich angrenzenden Abschnitt als „Geschäftsboulevard“ umgestaltet. Grund (bezogen auf die Fragestellung): Chance im Rahmen der Gebäudesanierung im Karree 5 die Erdgeschosszone durch Läden und Gastronomie zu beleben.

    B-011/2016 vom 27.01.2016: Nördlicher Abschnitt des Brühl-Boulevards zwischen Elisenstraße und Zöllnerstraße (informelle Planung)

    * Der nördliche Abschnitt des Brühl-Boulevards zwischen Elisenstraße und Zöllnerstraße wird analog zum südlich angrenzenden Abschnitt als „Geschäftsboulevard“ umgestaltet. Grund: Im Ergebnis eines Abstimmungsprozesses mit Brühlmanager, Eigentümern und Brühlgremium wurde der Variante einer Nutzungsmischung mit räumlicher Offenheit von allen Beteiligten der Vorzug gegeben. Dies begründet sich auch insbesondere aus der aktuellen Nutzungskonzeption für die an den Boulevard angrenzenden Gebäude, die als Projekthäuser der GGGmbH im Karree 8 vorgesehen sind. Der Gebäudebestand im Karree 13 beinhaltet im Erdgeschoss überwiegend Ladengeschäfte. Es besteht nicht die Absicht, diese Nutzungsausrichtung zu ändern.

    B-071/2016 vom 18.05.2016: Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 96/23 „Schillerplatz/Aktienspinnerei – nördliches Teilgebiet Aktienspinnerei“ (Ortssatzung, Rechtskraft am 22.06.2016)

    * Festsetzung des Karrees an der Südseite der Heinrich-Zille-Straße zwischen Karl-Liebknecht-Straße, Straße der Nationen und der Planstraße an der TU-Bibliothek als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO. Bezogen auf die Fragestellung dient das Gebiet vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind daneben die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.

    2. Wurde bei der Entwicklung von städtebaulichen Konzepten für den Brühl die Frage einer Änderung des Flächennutzungsplanes erörtert und wenn ja mit welchem Ergebnis?

    Der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung ist für die Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich nicht von Belang. Hier gilt die Prüfung im Einzelfall, ob ein Vorhaben nach Art und Maß der beabsichtigten baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügbar ist. Die städtebaulichen Konzepte sind informelle Planungen, die für sich genommen keine Rechtsverbindlichkeit entfalten. Sie stehen nicht in Beziehung zu einem Flächennutzungsplan. Insofern hat sich bei den Gebietsplanungen und Karreekonzepten die Frage der Änderung des Flächennutzungsplans nicht gestellt.

    3. Unter welchen Voraussetzungen wäre eine Änderung des Flächennutzungsplanes möglich?

    Der seit 2001 wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Brühl eine Wohnbaufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist möglich, wenn eine andere städtebauliche Entwicklungsrichtung und Nutzungsmischung umgesetzt werden soll. Die Änderung des vorbereitenden Bauleitplanung an sich hätte jedoch keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung von konkreten Bauvorhaben (s. o.). Sie ist auch für die Erarbeitung von Quartierskonzepten und weiteren informellen Planungen unerheblich.

    Die Änderung des Flächennutzungsplans ist nur erforderlich und zielführend, wenn sie im Zusammenhang und parallel mit der Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt, welcher über verbindliche Festsetzungen eine andere Art der baulichen Nutzung zum Ziel hat, als sie nach § 34 BauGB derzeit ableitbar wäre.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister

  • RA-063/2020: Bauantrag für das Wiesenufer 8, Gemarkung Einsiedel

    RA-063/2020: Bauantrag für das Wiesenufer 8, Gemarkung Einsiedel

    Sehr geehrter Herr Boden, zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

    Mündliche Frage aus der Stadtratssitzung vom 05.02.2020: Im Bauantrag für das Wiesenufer 8, Gemarkung Einsiedel geht es um einen Neubau, welcher an den bestehenden Altbau integriert werden soll. Das bedeutet einen Bauablauf von fast zwei Jahren, wodurch das Gelände zu einer Großbaustelle wird. Das Chemnitzer Modell enthält einen Komplettneubau der Bahnhofstraße bis Einmündung Wiesenufer, wodurch auch das komplette Umfeld zu einer Großbaustelle wird. Meine Frage: Läuft dieser Bauantrag noch?

    Es gibt eine Baugenehmigung vom 09.05.2019 für das Bauvorhaben Wiesenufer 8:

    – Erweiterung und Nutzungsänderung Maschinenfabrik Einsiedel:
    – Erweiterung um einen Hallenanbau als Ersatzneubau
    – Nutzungsänderung 2. OG Gebäude 2 von Lager in Büronutzung
    – Erweiterung Gebäude 2 um ein Geschoss
    – Aufstockung 3. OG
    – Errichtung einer außenliegenden Fluchttreppe als 2. Rettungsweg

    Fertiggestellt und in Nutzung ist der Baugenehmigungsteil: „Nutzungsänderung 2.OG im Gebäude 2 von Lager in Büronutzung“.

    Für die anderen Maßnahmen ist bisher kein Baubeginn angezeigt worden. Es gibt auch keine Kenntnis im Baugenehmigungsamt zum geplanten zeitlichen Rahmen der Umsetzung durch den Bauherrn.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Stötzer
    Bürgermeister