




Quelle: afdfraktionchemnitz.de

Ratsanfrage Stadtrat Nico Köhler
Frage aus der Stadtratssitzung vom 11.11.2024:
Wir sind mit unserem Brandschutzbedarfsplan schon, ich vermute mal, mindestens zwei Jahre
hinterher. Und mich würde interessieren, wann mit der Fertigstellung zu rechnen ist und wann
dann die Auszeichnung in den Gremien erfolgt?
Bürgermeister Herr Knut Kunze:
„Wir haben die letzte Abstimmung bis Ende des Jahres bei mir im Dezernat erbeten und
hoffen, dass wir dann Ende oder Anfang des nächsten Jahres irgendwann mal vor den
Stadtrat kommen.“

Quelle: afdfraktionchemnitz.de

Ihre Anfrage IA-137/2024 – Kooperation Stadt Chemnitz & „Subbotnik e.V.“
Interventionsfläche Vettersstraße 34
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Am 13.09.2024 wurde eine Interventionsfläche zur Kulturhauptstadt 2025 an der Vettersstraße 34 eröffnet. Während der Veranstaltung wurde zur Betreibung der Interventionsfläche eine Zusammenarbeit mit dem benachbarten „Subbotnik e.V.“ verkündet.
Hierzu haben wir folgende Fragen:
Für die Konzeption und den Bau der Interventionsflächen ist die Stadt Chemnitz zuständig, nicht die Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH. In einem demokratischen Prozess, welcher durch die Bürgerplattform Mitte initiiert wurde, konnte sich das Projekt „Vettersstraße“ als sogenannter Öffentlicher Platz (eine von 30 Interventionsflächen, welche im Zuge der europäischen Kulturhauptstadt Chemnitz 2025 in der Stadt Chemnitz entstehen) durchsetzen. Hier ist im Jahr 2024 eine Veranstaltungs- und Kulturfläche entstanden, welche in Abstimmung mit der Bürgerplattform Mitte im Rahmen eines Leihvertrages von der Stadt Chemnitz an den Subbotnik e.V. übergeben wurde.
Die Stadt Chemnitz fungiert als Verleiher der Interventionsfläche und überlässt dem Entleiher den Vertragsgegenstand unentgeltlich und unterstützt somit das gemeinwohlorientierte Wirken im Quartier.
Eine sozialpädagogische Betreuung von BesucherInnen und Gästen ist kein Bestandteil des Leihvertrages.
Das Hausrecht obliegt dem Entleiher der Fläche, dem Subbotnik e.V.
Der Subbotnik e.V. erstellt eine Benutzerordnung für die Interventionsfläche, in der die Regeln für Ordnung, Verhalten und Sicherheit, die Öffnungszeiten, Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner festgelegt sind. An der Interventionsfläche ist eine Informationstafel mit der Benutzungsordnung zu errichten, welche vorab mit der Stadt Chemnitz abzustimmen ist.
Eine Regelung, dass Eigenleistungen (wie Arbeitsstunden von Vereinsmitgliedern/-helfern) auf die Investitionssumme anrechenbar sind, ist im abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag nicht verankert. Die Investitionen (Material- und Fertigungskosten) werden bspw. durch Rechnungen zu Material, Handwerkerfirmen etc. nachgewiesen.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister

Quelle: afdfraktionchemnitz.de

Ihre Anfrage IA-149/2024 – Tarifvertrag Stadt Chemnitz
Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Die Stadtverwaltung Chemnitz plant nicht aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen (KAV) auszutreten.
Insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung qualifizierten Fachpersonals für die Stadtverwaltung Chemnitz wird auf Grund der Konkurrenz am Arbeitsmarkt die Frage des Entgeltes und der Tarifbindung eine wesentliche Rolle spielen. Auch endet mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband die Friedenspflicht der Gewerkschaft gegenüber dem austretenden Mitglied.
Im Zusammenhang mit dem Austritt oder der Aushandlung eines Haustarifvertrages ist daher mit
Arbeitskampfmaßnahmen zu rechnen.
Zunächst ist nicht von Einsparung von Personalkosten in Folge eines Austritts aus dem KAV auszugehen. Auf Grund der Nachbindung des Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetzes (TVG) und der sich anschließenden Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG werden die bisherigen tariflichen Regelungen für die Bestandsbeschäftigten fortgelten. Auch werden auf Grund der Bezugnahme auf den TVöD in den Arbeitsverträgen der Beschäftigten, Entgeltänderungen in Abweichung zum TVöD nur schwer durchsetzbar sein.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des KAV ist ein Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingehen. Demnach ist der Austritt zum 31.12.2025 möglich, wenn dieser bis spätestens 30.06.2025 erklärt wird.
Nein, siehe Frage 1.
Ein Haustarif müsste zwischen der Stadt Chemnitz als Arbeitgeberin und den Gewerkschaften ausgehandelt und geschlossen werden. Dabei ist zum heutigen Zeitpunkt nicht prognostizierbar, ob die Gewerkschaften Tarifverträge schließen, die unter dem Niveau des Flächentarifvertrages liegen. Eine Einschätzung von möglicherweise erzielbaren Einsparungen ist damit hinsichtlich der Höhe ausgeschlossen.
Freundliche Grüße
Ralph Burghart
Bürgermeister

Quelle: afdfraktionchemnitz.de

Ihre Anfrage IA-142/2024 – Sanierung und Nutzung Asylunterkunft Glösaer Straße 35
Sehr geehrte Damen und Herren Stadträtinnen und Stadträte,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Besitzer und Vermieter des Objekts ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Promenadenstraße 3 in 09111 Chemnitz.
Aufgrund der Kündigung des Mietvertrages zum 30.06.2024 fallen der Stadt Chemnitz keine Kosten für das Objekt an. Der Vermieter selbst stellte das Objekt davor mietfrei zur Verfügung.
Im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 30.06.2024 entstanden der Stadt Chemnitz Kosten zur Herrichtung des Objektes als Notunterkunft für Asylsuchende in Höhe von 63.112,26 Euro.
Der Stadt Chemnitz war der anstehende Abriss der Immobilie bereits vor Vertragsabschluss bekannt.
Der Vermieter stellte das Objekt daher nur bis zum Zeitpunkt des geplanten Abrisses zur Verfügung.
Freundliche Grüße
i.V. Knut Kunze
Bürgermeister

Quelle: afdfraktionchemnitz.de

Ihre Anfrage IA-143/2024 – Baustellenampel Gablenzplatz
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Wann wird die bestehende stationäre Ampel wieder in Betrieb genommen?
Die mobile Baustellenampel am Gablenzplatz ist Bestandteil des Verkehrskonzepts für die Baumaßnahme Zietenstraße (Vollsperrung von Augustusburger Straße bis Sonnenstraße). Für die Umleitungsstrecke sind am Knotenpunkt Augustusburger Straße, Yorkstraße und Geibelstraße angepasste Fahrstreifenmarkierungen und Ampelregelungen eingerichtet worden.
Nach letztem Kenntnisstand wird die Maßnahme Zietenstraße planmäßig Mitte Dezember
2024 fertiggestellt.
‚Danach geht die stationäre Lichtsignalanlage wieder in Betrieb.
Der Stadt Chemnitz entstehen direkt keine monatlichen Kosten, weil die Baustellenampel über das Projekt Zietenstraße finanziert wird.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister

Quelle: afdfraktionchemnitz.de

Ihre Anfrage IA-144/2024 – Geschwindigkeitsbegrenzung Augustusburger
Straße/Jugendherberge
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Auf der Augustusburger Straße, Höhe Jugendherberge (Hausnummer 369), gilt Tempo 30.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Bereich der Augustusburger Straße zwischen Jugendherberge und Walter-Klippel-Straße wurde überprüft. Da die Jugendherberge und der Hochseilgarten nicht mehr betrieben werden und das Grundstück ungenutzt ist, liegen die Voraussetzungen zur Reduzierung der Geschwindigkeit nicht mehr vor. Der Abbau der Beschilderung zwischen ehemaliger Jugendherberge und Walter-Klippel-Straße wird bis November 2024 erfolgen.
Die Tempo 30 Zone wird nicht aufrechterhalten.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister

Quelle: afdfraktionchemnitz.de

Ihre Anfrage IA-146/2024 – Bevollmächtigungen zur Kommunal- und Landtagswahl
Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
zu 1. und 2.
Seitens der Stadt Chemnitz wurden weder für die Kommunalwahlen noch für die Landtagswahlen derartige Statistiken geführt. Abgesehen von der Prüfung der vom Gesetzgeber geforderten Vollmacht zur Abholung von Briefwahlunterlagen werden in den Einzelfallprüfungen nur Kontrollen diesbezüglich durchgeführt, die absichern, dass von einer bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Eine statistische Aufbereitung hierüber, insbesondere über die Zahl der vertretenen Wahlberechtigten, wird nicht vorgenommen. Von der Ermächtigungsvollmacht des Gesetzgebers, die in den einschlägigen Gesetzen ausdrücklich auch als optionale Bestimmung festgeschrieben ist, macht die Stadt Chemnitz derzeit keinen Gebrauch.
Freundliche Grüße
Ralph Burghart
Bürgermeister

Quelle: afdfraktionchemnitz.de