Kategorie: Anfrage

  • zu RA-038/2026 „PKW-Brände“

    Unser Stadtrat Ulrich Oehme hat am 11. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gestellt. Anlass waren wiederkehrende PKW-Brände im Stadtgebiet, die aus Sicht der Fraktion ein relevantes Thema für öffentliche Sicherheit, Eigentumsschutz und Brandschutzvorsorge darstellen.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Anfrage verfolgte das Ziel, Transparenz und eine belastbare Faktenlage zu schaffen. Konkret wurde um Auskunft zu folgenden Punkten gebeten:

    1. Umfang der PKW-Brände
      Anzahl der in den Jahren 2024 und 2025 durch Feuer beschädigten PKW in Chemnitz, nach Möglichkeit getrennt nach Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektroantrieb.
    2. Ursachen und Einordnung
      Anzahl der Fälle von Brandstiftung sowie derjenigen Brandereignisse, die durch die zuständigen Behörden als politisch motiviert bewertet wurden.
    3. Brandschutz und Elektromobilität
      Vorhandensein oder Nichtvorhandensein angepasster Brandschutzvorgaben für Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen in Tiefgaragen, insbesondere vor dem Hintergrund bekannter Besonderheiten von Batteriebränden.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion handelt es sich hierbei um legitime Fragen im öffentlichen Interesse, da sie sowohl die Sicherheit der Bürger als auch den verantwortungsvollen Umgang mit technologischem Wandel betreffen.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 teilte die Stadtverwaltung Chemnitz im Auftrag des Oberbürgermeisters mit, dass die Anfrage nicht beantwortet wird. Als Begründung wurde angeführt, dass die Ratsanfrage nicht den formalen Anforderungen des § 28 Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung entspreche.

    Nach Auffassung der Verwaltung bezieht sich die Anfrage nicht auf eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde, sondern verlange die Zusammenstellung einer Vielzahl von Daten und Sachverhalten. Aus diesem Grund sei das kommunalrechtliche Fragerecht überschritten.

    Einordnung

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtverwaltung die Anfrage aus formalen Gründen nicht beantwortet hat. Gleichzeitig wird festgestellt:

    • Die gestellten Fragen betreffen konkrete Vorgänge im Stadtgebiet Chemnitz.
    • Sie berühren Sicherheitsinteressen der Bevölkerung sowie kommunale Vorsorgepflichten.
    • Eine inhaltliche Befassung mit diesen Themen hätte zur Versachlichung der öffentlichen Diskussion beitragen können.

    Die Fraktion hält es weiterhin für notwendig, dass Fragen zu Brandereignissen, möglicher politischer Motivation und Brandschutzstandards transparent und nachvollziehbar beantwortet werden.

  • zu RA-036/2026 „Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten“

    Unser Stadtrat Nico Köhler hat am 11. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war die Entwicklung von Schulverweisen und daraus resultierenden Schulwechseln in Chemnitz in den vergangenen fünf Jahren.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion handelt es sich hierbei um ein Thema von erheblicher Bedeutung für Schulfrieden, Unterrichtsqualität und die Sicherheit von Schülern und Lehrkräften.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage sollte eine sachliche Datengrundlage geschaffen werden. Konkret wurden folgende Aspekte abgefragt:

    1. Entwicklung von Schulverweisen und Schulwechseln
      Anzahl und Entwicklung in den letzten fünf Jahren, differenziert nach Klassenstufen und Schulformen.
    2. Betroffene Schulen
      Welche Schulen in Chemnitz vorwiegend Schulverweise ausgesprochen haben.
    3. Aufnehmende Schulen
      Welche Schulen wie viele Schüler infolge eines Schulverweises aufgenommen haben.
    4. Soziale und strukturelle Faktoren
      Ob messbare Hinweise auf eine überproportionale Betroffenheit bestimmter sozialer Hintergründe, Herkunftsmerkmale oder anderer Faktoren vorliegen.

    Ziel der Anfrage war es, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und eine fundierte Diskussion über schulische Ordnung, Prävention und Unterstützung zu ermöglichen.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte die Stadt Chemnitz mit, dass die Anfrage nicht durch die Stadtverwaltung beantwortet werden kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Anfrage auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 39 des Sächsischen Schulgesetzes beziehe und damit innere Schulangelegenheiten betreffe. RA_036_2026_Antwort_Anfrage_D1

    Die Zuständigkeit liege demnach nicht bei der Stadt Chemnitz, sondern beim Landesamt für Schule und Bildung.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtverwaltung die Zuständigkeit für diese Fragestellung verneint. Gleichzeitig wird festgestellt:

    • Schulverweise und Schulwechsel haben konkrete Auswirkungen auf den kommunalen Schulbetrieb.
    • Die Stadt ist als Schulträger unmittelbar von den Folgen solcher Maßnahmen betroffen.
    • Eine transparente Darstellung der Entwicklung wäre geeignet gewesen, Problemlagen offen zu benennen und sachlich zu bewerten.

    Aus Sicht der Fraktion besteht weiterhin ein berechtigtes öffentliches Interesse an belastbaren Zahlen und strukturellen Erkenntnissen zu diesem Themenkomplex.

  • zu RA-026/2026 „Gendern in der Stadtverwaltung Chemnitz“

    Unser Stadtrat Nico Köhler richtete am 2. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz. Anlass war die regelmäßige Verwendung sogenannter gendersensibler Sprache in Veröffentlichungen der Stadtverwaltung, insbesondere in Pressemitteilungen.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion besteht ein berechtigtes Interesse daran, Transparenz über Umfang, Grundlagen und Verbindlichkeit dieser Sprachregelungen herzustellen.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Anfrage verfolgte das Ziel, Klarheit über die verwaltungsinterne Praxis zu schaffen. Konkret wurde gefragt:

    1. Anwendungsbereiche der Gendersprache
      In welchen Veröffentlichungen der Stadt Chemnitz (z. B. Pressemitteilungen, Beschlussvorlagen, Anträge, Amtsblatt) eine gendersensible Sprache zulässig ist.
    2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
      Auf welcher rechtlichen oder dienstlichen Grundlage die Verwendung der Gendersprache innerhalb der Stadtverwaltung geregelt ist.

    Die AfD-Stadtratsfraktion sieht hierin eine Frage der Verwaltungskultur, Verständlichkeit und Neutralität staatlicher Kommunikation.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 beantwortete der Oberbürgermeister die Anfrage inhaltlich.

    Dabei wurde Folgendes ausgeführt:

    • In Publikationen, Pressemitteilungen und Social-Media-Beiträgen der Stadt Chemnitz wird auf eine gendersensible Sprache geachtet, überwiegend in der Kurzform mit Doppelpunkt (z. B. Bürger:in).
    • Im Amtsblatt sowie in Beschlussvorlagen wird die sogenannte Paarform verwendet (z. B. „Chemnitzerinnen und Chemnitzer“).
    • Die Verwendung gendersensibler Sprache ist verwaltungsintern in der Dienstanweisung DA 1001 geregelt.
    • Ziel ist eine möglichst geschlechterneutrale Sprache; wenn dies nicht möglich ist, kann der Doppelpunkt genutzt werden.
    • Zwingend vorgeschrieben ist eine geschlechtergerechte Sprache dort, wo eine gesetzliche Grundlage besteht, insbesondere bei Stellenausschreibungen nach dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz stellt fest:

    • Die Stadtverwaltung verfolgt eine aktive Sprachregelung, die über gesetzlich zwingende Vorgaben hinausgeht.
    • Die Nutzung gendersensibler Sprache ist verwaltungsintern normiert, jedoch nicht ausschließlich rechtlich vorgeschrieben.
    • Damit handelt es sich um eine bewusste Entscheidung der Verwaltung, die Auswirkungen auf die öffentliche Kommunikation gegenüber allen Bürgern hat.

    Aus Sicht der Fraktion bleibt festzuhalten, dass staatliche Kommunikation klar, verständlich und politisch neutral sein sollte und sprachliche Vorgaben regelmäßig überprüft werden müssen.

  • zu RA-018/2026 „Behelfsampelanlage Augustusburger-/Martinstraße“

    Unser Stadtrat Ulrich Oehme stellte am 28. Januar 2026 im Rahmen der Stadtratssitzung eine mündliche Anfrage zur an der Kreuzung Augustusburger Straße / Martinstraße installierten Behelfsampelanlage. Anlass war die Wahrnehmung, dass die dortige Baumaßnahme am Bahnbogen bereits seit September 2024 abgeschlossen ist, die Behelfsampel jedoch weiterhin betrieben wurde.

    Ziel der Anfrage war es, Klarheit über Dauer und Kosten der Maßnahme zu erhalten.

    Inhalt der Anfrage

    Konkret wurde gefragt:

    • Wie lange die Behelfsampelanlage noch Mietkosten verursacht, nachdem die eigentliche Baumaßnahme beendet ist.

    Die Frage richtete sich damit ausdrücklich auf wirtschaftliche Verantwortung und sparsamen Umgang mit Steuermitteln.

    Antwort der Stadtverwaltung

    Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 beantwortete die Stadtverwaltung Chemnitz die Anfrage inhaltlich. Dabei wurde klargestellt, dass die Behelfsampelanlage nicht mehr im Zusammenhang mit der Sanierung des Bahnbogens stand.

    Stattdessen führte die Verwaltung aus:

    • Am 10. Dezember 2025 wurde die Elektronik des Steuergeräts der stationären Ampelanlage durch Vandalismus (mutmaßlich durch Feuerwerkskörper) irreparabel beschädigt.
    • Die stationäre Ampel war dadurch außer Betrieb und aus Gründen der Verkehrssicherheit musste eine Behelfsampelanlage installiert werden.
    • Am 6. Februar 2026 konnte die stationäre Anlage mit einem neuen Steuergerät wieder in Betrieb genommen werden.
    • Der Stadt Chemnitz entstand ein Schaden von rund 85.000 Euro, davon etwa
      • 35.000 Euro für das neue Steuergerät und
      • 50.000 Euro für die Behelfsampelanlage.
    • Die Stadtverwaltung hat Strafanzeige erstattet.

    Einordnung aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz stellt fest:

    • Die Anfrage hat zur Aufklärung eines konkreten Kosten- und Schadensfalls beigetragen.
    • Der entstandene Schaden ist nicht Folge der ursprünglichen Baumaßnahme, sondern Ergebnis von Vandalismus.
    • Der Vorfall zeigt, dass Sachbeschädigung im öffentlichen Raum erhebliche finanzielle Folgen für die Allgemeinheit hat.

    Aus Sicht der Fraktion ist es wichtig, solche Sachverhalte transparent darzustellen, um Kostenursachen nachvollziehbar zu machen und Verantwortlichkeiten klar zu benennen.

  • RA-039/2026 Tempo-30-Zone an der Grundschule Harthau

    Unsere Stadträtin Susanne Rasch hatte am 11. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war die Tempo-30-Zone vor der Grundschule in Harthau.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion ist die Schaffung sicherer Schulwege von höchster Wichtigkeit. Das die stadteinwärtige Seite mit Tempo-30 versehen ist, die stadteinwärtige Seite aber nicht, machte diese Ratsanfrage nötig.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, auf welcher Grundlage die aktuelle Tempo-30 Zone-Regelung zustande kam und ob sie zukünftig noch verändert werden soll.

    FRAGE:

    auf Höhe der Grundschule Harthau wird auf der Annaberger Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit stadteinwärts auf Tempo 30 reduziert. Ein zusätzliches Hinweisschild gibt an, dass die Reduzierung von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00Uhr bis 17.00Uhr gilt. Der Schulhort der Grundschule Harthau ist allerdings bereits ab 6.00Uhr geöffnet. Hierzu bitte ich höflich um die Beantwortung folgender Fragen:

    1. Ist vorgesehen, die Zeit, in der die 30 gilt, zu verändern, um den Schulweg morgens auch für die Hortkinder sicherer zu machen?
    2. Wenn ja, wie sieht das geplante Zeitfenster aus und ab wann gelten die geänderten Zeiten?
    3. Wenn nein, warum werden die Hortkinder der Grundschule Harthau bei der Verkehrsberuhigung nicht berücksichtigt?
    4. Warum wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit stadteinwärts reduziert, stadtauswärts aber nicht?

    ANTWORT VOM 10.03.2026

    1.Ist vorgesehen, die Zeit, in der die 30 gilt, zu verändern, um den Schulweg morgens auchfür die Hortkinder sicherer zu machen?
    Aktuell ist eine Erweiterung der Zeiten nicht vorgesehen.
    2.Wenn ja, wie sieht das geplante Zeitfenster aus und ab wann gelten die geändertenZeiten?
    siehe Antwort zu Frage 1.
    3.Wenn nein, warum werden die Hortkinder der Grundschule Harthau bei derVerkehrsberuhigung nicht berücksichtigt?
    Die Geschwindigkeitsreduzierung wurde in enger Abstimmung mit der Grundschule Harthau auf die Zeiten des regelmäßigen Schülerlaufs zur Turnhalle festgelegt. In der Praxis überqueren Schülergruppen mit 20–25 Kindern mehrmals täglich die Annaberger Straße. Die Querung erfolgtüber die Lichtsignalanlage an der Gebrüder-Bernhard-Brücke – häufig unter Aufsicht von Lehrkräften. Auch die Nutzung der Turnhalle im Rahmen von Ganztagsangeboten (GTA) wurde dabei berücksichtigt.
    Aufgrund der Feststellungen durch die Verkehrswacht, des schmalen Gehweges, der durch Schülergruppen einer Grundschule genutzt wird, der vorhandenen Verkehrsmengen (10 TageVerkehrszählgerät, Aufbau-/Abbautag 1/2 berücksichtigt) von fast 4000 Fahrzeugen am Tag (beide Richtungen) wurde in der AG Schulwegsicherung eine einseitige Reduzierung der Höchstgeschwindigkeiten innerhalb von Ortschaften von Montag bis Freitag im Zeitraum von 08:00- 17:00 Uhr abgestimmt und beschlossen.
    Da es sich bei der Annaberger Straße um eine Bundesstraße (B 95) handelt, war zusätzlich die Zustimmung des Landesamts für Straßenbau und Verkehr (LASuV) erforderlich. Diese wurde nach eingehender Prüfung am 18. Juli 2025 erteilt.
    Das LASuV kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO erfüllt sind. Dabei wurde auch anerkannt, dass es sich um eine Sondersituation mit regelmäßiger Schülerbewegung zwischen Schule und ausgelagerter Sporthalle handelt. Obwohl der betreffende Weg keine klassische Bündelungswirkung aufweist, ist laut LASuV aufgrund der tatsächlichen Nutzung durch viele Kinder mehrmals täglich dennoch eine Gleichstellung im Rahmen der Ermessensausübung zulässig.
    Die getroffene Regelung orientiert sich an den tatsächlichen Zeiten des Schulwegs zwischen Schulgebäude und Sporthalle sowie an den dazu von der Schule übermittelten Nutzungszeiten. Die Erweiterung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf einen größeren Zeitraum – insbesondere in den frühen Morgenstunden – wurde im Rahmen der Prüfung mitbewertet, jedoch nicht mehrheitlich befürwortet.

    4.Warum wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit stadteinwärts reduziert, stadtauswärtsaber nicht?
    Der Anlass für die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in stadteinwärtiger Fahrtrichtung liegt in der unzureichenden Breite des dortigen Gehweges und der nachweislichen Nutzung durch Schülergruppen.
    Der in landwärtiger Richtung gelegene Gehweg entspricht hingegen in seiner vorhandenen Breite den geltenden baulichen Vorgaben. Eine Nutzung durch Schülergruppen ist nicht belegt.

    EINORDNUNG

    Auch wenn die aktuelle Regelung auf den ersten Blick unsinnig wirkt, so haben wir doch in Erfahrung gebracht, dass der eingerichteten Tempo-30-Zone vor der Grundschule in Harthau ein intensiver Prüfvorgang vorausging und man sich eng mit der Schule abgestimmt hat. Wir halten fest, dass man sich viel Mühe gegeben hat und hier offensichtlich die beste Lösung umgesetzt worden ist.

  • RA-038/2026 PKW-Brände

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

    leider kommt es immer mal wieder – aus verschiedenen Gründen – zu PKW-Bränden. Ich bitte um Auskunft zu folgenden Fragen:

    1. Wie viele PKW wurden in Chemnitz in den Jahren 2024 und 2025 durch Feuer/Brände beschädigt? (Wenn möglich bitte unterschieden zwischen PKW mit Verbrennungsmotoren sowie elektrischem Antrieb)

    2. Bei wie vielen Brandfällen (in Bezug auf Frage 1) handelte es sich um Brandstiftung? Wie viele dieser Fälle wurde seitens der Behörden als „politisch motiviert“ bewertet? (Wenn möglich bitte unterschieden zwischen PKW mit Verbrennungsmotoren sowie elektrischen Antrieben)

    3. Fahrzeuge mit Elektroantrieb brennen auf eine andere Weise als herkömmliche Verbrenner. Batteriezellen können unter Umständen zu einem schwer löschbaren Brand führen. Dabei entstehen in kurzer Zeit sehr große Rauchmengen und Hitze. Gibt es daher für Chemnitz angepasste Brandschutzvorgaben für den Einbau von Ladestationen in Tiefgaragen?

    Vielen Dank.

    Ulrich Oehme

  • RA-037/2026 Datenübermittlungen an die Bundeswehr

    Unser Stadtrat Ulrich Oehme richtete am 11. Februar 2026 eine Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz. Anlass war die stattfindende Datenübermittlung an die Bundeswehr, damit diese den Menschen, die ihr 16.Lebensjahr vollendet haben, „Infomaterial“ zukommen lassen kann.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion besteht ein berechtigtes Interesse daran, über die Weitergabe von Daten junger Menschen an die Bundeswehr aufzuklären und diese Praxis zu hinterfragen.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Die Anfrage verfolgte das Ziel, den Umfang der weitergegebenen Daten in Erfahrung zu bringen. Konkret wurde gefragt:

    die Stadt Chemnitz übermittelt die Daten junger Staatsbürger, die im Jahr 2009 geboren wurden, an die Bundeswehr. Diese dienen zur Zusendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an potentielle Rekruten. Der Datenübermittlung konnte schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 widersprochen werden.

    Fragen:

    1. Wie viele Datensätze wurden/werden insgesamt an die Bundeswehr übermittelt (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht)?

    2. Wie viele Personen widersprachen einer Datenübermittlung (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht)?

    Die Antwort erreichte uns am 04.03.

    Sehr geehrter Herr Oehme,
    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    Zunächst muss beachtet werden, dass die Übermittlung der Daten der Betroffenen in Sachsen nicht durch die kommunalen Meldebehörden, sondern entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsAGBMB durch das Sächsische Melderegister erfolgt. Insofern liegen der Meldebehörde Chemnitz auch keine Angaben zur Anzahl bislang übermittelter Datensätze vor.
    Aus dem Melderegister können nur Stichproben für das aktuelle Kalenderjahr gezogen werden.

    1. Im Jahr 2026 vollenden 1.023 männliche und 957 weibliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit das 18. Lebensjahr (Geburtsjahrgang 2008).
    2. Das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung ist zum 01.01.2026 entfallen. Bisher eingelegte Widersprüche verlieren damit ihre Gültigkeit. Es kann dennoch ausgewertet werden, wie viele Personen bis zum 31.12.2025 einen Widerspruch eingelegt hatten. Dies betrifft insgesamt 201 männliche und 123 weibliche deutsche Personen, davon 39 männliche und 16 weibliche deutsche Personen des Geburtsjahrgangs 2008.

    EINORDNUNG

    Die Antwort auf Frage 2 ist brisant. Bedeutet der Wegfall des Widerspruchsrechts, dass seit dem 01.01. 26 keine Datenübermittlung mehr stattfindet, oder dass man dieser Praxis einfach nicht mehr widersprechen darf? Und waren eingelegte Widersprüche zwecklos, weil sie nun ihre Gültigkeit verloren haben? Darf man nun ohne unsere Einwilligung alles an die Bundeswehr weitergeben, was es über unsere Kinder zu wissen gibt? WIR BLEIBEN FÜR SIE AM BALL!

  • RA-036/2026 Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

    zum Thema Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

    Fragen:

    1. Wie hat sich die Anzahl von Schulverweisen und damit einhergehenden Schulwechseln in den vergangenen 5 Jahren in Chemnitz entwickelt? (Bitte Aufgliederung auch in Altersklassen [Klassenstufen] und Schulformen.)

    2. Welche Schulen waren hier vorwiegend betroffen? (Vergabe Schulverweis)

    3. Welche Schulen haben wie viele Schüler aufgrund eines Verweises aufgenommen?

    4. Gibt es offensichtliche (messbare) soziale Hinweise ob die Herkunft, der soziale Status oder andere Marker hier überproportional vertreten sind?

    Nico Köhler

    Antwort auf Ihre Anfrage RA-036/2026 – Schulwechsel aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten
    Sehr geehrter Herr Köhler,
    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
    Die Ratsanfrage bezieht sich auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes und betrifft somit ausschließlich innere Schulangelegenheiten.
    Die Beantwortung kann demnach nur durch das Landesamt für Schule und Bildung erfolgen.

  • RA/035-2026 Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen

    Unser Stadtrat Nico Köhler hatte am 11. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war, wie die Stadt Chemnitz die Ausgabe der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen umsetzt und wie hierzu der aktuelle Sachstand ist.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wird die Vorgabe zur Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen vom 06.12.24 nur schleppend umgesetzt.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, wie viele Asylbewerber eine solche Karte haben, wie viele nicht und wann man die o.g. Vorgabe vollumfänglich umgesetzt hat.

    FRAGE:

    in einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an die Landesdirektion Sachsen und die Landratsämter und Kreisfreien Städte vom 6. Dezember 2024 heißt es bzgl. der Nutzung der bundeseinheitlichen Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen (unter Punkt 8.):

    „Jeder volljährige Leistungsberechtigte, auch in Bedarfsgemeinschaften, erhält eine eigene Bezahlkarte. Sofern Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50%) und regelmäßig (nach drei Monaten) aus Erwerbseinkommen bestreiten, sollen die aufstockenden AsylbLG-Leistungen (weiterhin) auf ihr Giro-/Gehaltskonto überwiesen werden.“

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Dezember 2024 genannten Regelungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?

    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsseln nach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§ 60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtige zzgl. Familienangehörige sowie nach Volljährigkeit der Personen)?

    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?

    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?

    ANTWORT VOM 10.03.26

    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

    1. Sind die in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 6. Dezember 2024 genannten Reglungen noch verbindlich für die Stadt Chemnitz oder hat es zwischenzeitlich rechtliche Änderungen gegeben?
      Das Sächsische Staatsministerium des Innern evaluiert aktuell die Regelungen. Bis dahin bleiben diese bestehen.
    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab es am Stichtag 31. Dezember 2025 in der Stadt Chemnitz (bitte aufschlüsselnnach Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung), Geduldete (§60a AufenthG) und vollziehbar Ausreisepflichtigen zzgl. Familienangehörigen sowie nach Volljährigkeit der Personen)?
      Zum Stichtag 31.12.2025 ergibt sich folgende Übersicht:
      Leistungsberechtigte AsylbLG insgesamt:
      1.510
      davon:
      a) im laufenden Asylverfahren
      1.084
      davon 381 minderjährig
      b) geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig
      426
      davon 81 minderjährig
    3. Hat mittlerweile jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit Aufenthalt in der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten? Falls nicht, wie viele Leistungs-berechtigte nach AsylbLG haben in der Stadt Chemnitz eine Bezahlkarte?
      Zum Stichtag 25.02.2026 sind 130 Bezahlkarten ausgegeben worden.
    4. Bis wann ist damit zu rechnen, dass jeder volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von der Stadt Chemnitz eine eigene Bezahlkarte erhalten hat?
      Das AsylbLG wurde durch Art. 15 des „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ vom 08. Mai 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 152) geändert und die Bezahlkarte gleichrangig neben den bereits bestehenden Regelungen zu Geld-, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen als mögliches Mittel der Leistungsgewährung eingeführt. Ein Vorrang der Leistungsform „Bezahlkarte“ gegenüberden anderen aufgeführten Leistungsformen, wie z. B. der Geldleistung, wurde nicht aufgenommen.
      Diese mangelnde Festlegung einer vorrangigen Leistungsform im AsylbLG erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde, mithin eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Festlegung der Form der Erbringung von Asylbewerberleistungen (Ziff. 4 Schreiben SMI).

      Die Stadtverwaltung Chemnitz setzt die Regelungen bis auf Weiteres wie folgt um:
      a) Einführung der Bezahlkarte für alle:
      – Neuzuweisungen der Landesdirektion Sachsen mit vorhandener Bezahlkarte
      – Leistungsempfänger, welche monatlich eine Kassenkarte erhalten (sog. Barzahler)
      b) Keine Bezahlkarte erhalten bis auf Weiteres Leistungsberechtigte, die u. a.:
      – den monatlichen Leistungsanspruch per Überweisung auf ein Girokonto erhalten
      – nur ergänzende Leistungen erhalten, weil sie ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50 %) und regelmäßig (länger als drei Monate) aus eigenem Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beziehen („Aufstocker“), BAFöG erhalten
      – aufgrund von Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit) die Bezahlkarte nicht nutzen können
      – über kein notwendiges Legitimationsdokument für die Ausstellung einer Bezahlkarte verfügen
      – sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) aufhalten
      – über einen gerichtlich bestellten Betreuer verfügen, der die Vermögenssorge innehat
      – Personen in Pflegeheimen
      – Personen, für die nach Legitimationsprüfung keine Bezahlkarte ausgestellt werden darf
      – die Kartennutzungsvereinbarung nicht unterschreiben
      – minderjährige Leistungsberechtigte
  • RA-034/2026 Fernwärmetrasse Küchwaldpark

    Unser Stadtrat Nico Köhler hatte am 10. Februar 2026 oben genannte Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz gerichtet. Gegenstand der Anfrage war der geplante Abriss der Fernwärmetrasse im Küchwaldpark, von dem am 06.02.2026 in der Freien Presse die Rede war.

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion wirft der Rückbau Fragen auf, wo doch der kommunale Wärmeplan einen massiven Ausbau der Fernwärme vorsieht.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Mit der Anfrage soll geklärt werden, ob der Abriss im Zusammenhang mit dem kommunalen Wärmeplan erfolgt.

    FRAGE:

    Aus Ihrer Pressemeldung 80 vom … 06.02.2026 geht hervor, dass eine bereits stillgelegte Fernwärmetrasse von 1,7 Kilometern Länge im Küchwaldpark zurückgebaut werden soll. Im Anbetracht der Verunsicherungen, die bei den Bürgern bezüglich der Kommunalen Wärmeplanung entstanden sind, ergeben sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich höflich bitte:

    1. Seit wann ist die vom Rückbau betroffene Fernwärmetrasse nicht mehr in Betrieb?
    2. Ist der Rückbau Teil der kommunalen Wärmeplanung, welche den Bürgern am 29.01.2026 vorgestellt wurde?
    3. Wie passt der Rückbau der Trasse mit dem in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehenen Ausbau des Fernwärmenetzes zusammen?

    ANTWORT VOM 10.03.2026:

    Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:


    1.Seit wann ist die vom Rückbau betroffene Fernwärmetrasse nicht mehr in Betrieb?
    Das Datum ist der SVC nicht bekannt (Information liegt eins energie vor).
    2.Ist der Rückbau Teil der kommunalen Wärmeplanung, welche den Bürgern am 29.01.2026 vorgestellt wurde?
    Der Rückbau der Trasse steht in keinem Zusammenhang mit der Kommunalen Wärmeplanung, sondern wurde bereits vor längerer Zeit geplant.
    3.Wie passt der Rückbau der Trasse mit dem in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehenen Ausbau des Fernwärmenetzes zusammen?
    Für den Ausbau des Fernwärmenetzes wurden von eins/inetz entsprechende Pläneerarbeitet, um für Fernwärme geeignete Gebiete zu erschließen. Diese wurden im Rahmen der KWP geprüft und berücksichtigt.

    EINORDNUNG:

    Es kann nicht gesagt werden, wie lang diese Trasse schon nicht mehr in Betrieb ist, folglich auch nicht, ob der Rückbau dem Zustand geschuldet ist – gut möglich. Es ist aber bemerkenswert, dass 1,7Kilometer Fernwärmetrasse zurückgebaut werden, wo man sie doch ausbauen will! Glücklicherweise wurden auf Bundesebene die Vorgaben des GEG (Gebäudeenergiegesetz, umgangssprachlich „Heizungsgesetz“) so gelockert, dass der kommunale Wärmeplan ein Fall für den Schredder ist. Damit ist auch der ideologisch begründete Rückbau des Gasnetzes, sowie der Ausbau des Fernwärmenetzes vom Tisch.